Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. BLw 7/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2001, 679

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[X.] 7/01vom9. November 2001in der [X.] die Bestimmung einer [X.]:jaBGHZ:neinBGHR: ja[X.] §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 37Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer im [X.] ordnungs-gemäß angebotenen Barabfindung kann nur innerhalb der Frist von § 36 Abs. 2Satz 1 [X.] gestellt werden (Einschränkung des [X.] [X.] Juli 1994, [X.], [X.] 1995, 23 [X.], [X.]. v. 9. November 2001- [X.] - [X.]AG [X.], [X.], hat am 9. [X.] durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uû des Landwirtschafts-senats des [X.] vom 19. Januar 2001wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin dieauûergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zuerstatten haben, zurückgewiesen.Der Gescftswert des [X.]:[X.] Antragsteller sind Erben nach der am 4. April 1992 verstorbenenC. [X.] (im folgenden: Erblasserin). Die Erblasserin war Mitglied der LPG"[X.]", [X.] (im folgenden: LPG). Am 22. Oktober 1991 [X.] die Generalver-sammlung der LPG, die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in [X.] Genossenschaft, die Antragsgegnerin, umzuwandeln. Im [X.] wurde den Mitgliedern der [X.] rer Aufgliede-rung eine Barabfindung für ihre Beteiligung angeboten. Im Hinblick auf die wirt-- 3 -schaftliche Situation der Antragsgegnerin sollte die Abfindung 20 % des er-rechneten Wertes der Beteiligung der ausscheidenden Mitglieder betragen.Der Wert der Beteiligung der Erblasserin an der LPG war mit 72.996 [X.]. Auf dieser Grundlage einigte sich die Erblasserin am [X.] mit der Antragsgegnerin, ihre Beteiligung an der Antragsgegnerin [X.] à 1.000 DM zu bestimmen. Am 24. Mrz 1992 wurde die [X.] in das Genossenschaftsregister eingetragen.Die Antragsteller machen geltend, der Erblasserin sei keine angemes-sene Barabfindung angeboten worden. Sie haben beantragt, die [X.] zu bestimmen. Das Landwirtschaftsgericht hatdem Antrag stattgegeben, das [X.] hat ihn auf die Beschwerdeder Antragsgegnerin zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelasseneRechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie die Wiederherstellung derEntscheidung des [X.] erstreben.[X.] Beschwerdegericht verneint ein Recht der Antragsteller auf Be-stimmung der angemessenen Barabfindung durch das Gericht. Es meint, einegerichtliche Bestimmung komme nicht mehr in Betracht, weil die Erblasserin dieihr angebotene Abfindung nicht innerhalb der Frist von § 36 Abs. 2 Satz 1[X.] abgelehnt, sondern sich mit der [X.] die Fortsetzungihrer Mitgliedschaft und die Höhe ihrer Anteile an dem Unternehmen [X.] -II[X.] Rechtsbeschwerde ist schon deshalb nicht [X.], weil der [X.] auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung nicht [X.] der von § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten Frist gestellt worden ist.Die Aufhebung des [X.] durch das [X.] machte dieUmwandlung der bestehenden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-schaften notwendig (§ 69 [X.]). Die mit der Umwandlung verbundenegrundlegende Umgestaltung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der [X.] gebietet es, jedem Mitglied, dasdie Umwandlung nicht mit vollziehen will, das Ausscheiden aus dem umgewan-delten Unternehmen anzubieten (vgl. zum [X.] [X.], [X.] und Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 207 [X.]Rdn. 1; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 207 Rdn. 3;Lutter/Decher, [X.], 2. Aufl., § 207 Rdn. 5). Das Angebot [X.]auf den Erwerb der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem umgewandeltenUnternehmen gehen. Ist dem umgewandelten Unternehmen aufgrund seinerRechtsform der Erwerb eigener Anteile verwehrt, ist es auf Barabfindung gegenAusscheiden zu richten. Der [X.] den [X.] bzw. die Abfindung der Mitgliedschaft enthalten(§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.]). Wird geltend gemacht, der angebotene Be-trag sei nicht zu niedrig, ist die angemessene Abfindung auf Antrag durch [X.] zu bestimmen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 [X.]).- 5 -Das Gesetz [X.] keine ausdrckliche Bestimmung einer Frist, [X.] deren der Antrag gestellt werden [X.]. Durch [X.]uû vom 22. [X.], [X.], hat der Senat hierzu entschieden, daû der Antrag auf ge-richtliche Bestimmung ohne Einhaltung einer Frist gestellt werden kann, wennder [X.] keine Regelung der Barabfindung [X.] ([X.], 166, 169 ff). Im [X.]uû vom 1. Juli 1994, [X.], [X.] 1995,23 ff, hat der Senat allgemein formuliert, der Antrag auf gerichtliche Bestim-mung der angemessenen Barabfindung sei nicht fristgebunden. Im [X.]uûvom 8. September 1995, [X.], hat der Senat den [X.]uû vom [X.] unter Hinweis auf den [X.]uû vom 22. Februar 1994 dahin zitiert, daûfr die Antragstellung jedenfalls dann keine Frist bestehe, wenn der [X.] kein Barabfindungsgebot [X.], und dem den Fall gleichge-setzt, daû der [X.] zwar ein Barabfindungsangebot auf-weist, die Höhe der angebotenen Abfindung jedoch nicht erkennbar macht([X.], 260, 262 f).An der weitergehenden Aussage im [X.]uû vom 1. Juli lt [X.] nicht fest. Erfolgt das Angebot der Abfindung im [X.]ordnungsgemû, beziffert oder in von den Mitgliedern berechenbarer [X.] wird nur die Höhe des Angebots zur gerichtlichen Überprfung gestellt,[X.] der Antrag auf gerichtliche Bestimmung innerhalb der in § 36 Abs. 2Satz 1 [X.] bestimmten Frist gestellt werden. Das Angebot einer Abfindungbeschrkt die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des umgewandelten [X.] nachhaltig. Aus diesem Grund kann das Angebot nur zeitlich [X.] angenommen werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 209 Satz 1[X.]). Dasselbe gilt fr den Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Höhe derBarabfindung, soweit die ordnungsgemû angebotene Abfindung von einem- 6 -Mitglied als zu niedrig erachtet wird (Neixler/[X.]/Behr, [X.] 1993, 65,70; zum [X.], Umwandlungsrecht, 2. Aufl., Textausgabe des [X.]es mit [X.], [X.], 87;Lutter/Decher, § 212 [X.] Rdn. 4; [X.]/[X.], § 212 [X.]Rdn. 7; unklar [X.] in [X.] [X.] in derehemaligen [X.], § 37 [X.] Rdn. 5). Das gerichtliche Verfahren dient indiesem Falle allein dazu, die Angemessenheit des Angebots zu prfen. DieMlichkeit der gerichtlichen Überprfung darf jedoch nicht dazu fren, dieFrist zur [X.] die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit zu verln-gern. Ansonsten [X.] das Risiko der Teilhabe der Mitglieder an der wirt-schaftlichen Entwicklung des umgewandelten Unternehmens auf Dauer vonseinen Mitgliedern ferngehalten. Das umgewandelte Unternehmtte aufunbegrenzte Zeit damit zu rechnen, nach einer gerichtlichen Bestimmung eineranderen als der im [X.] angebotenen Abfindung seinenMitgliedern zahlungspflichtig zu werden. Seine wirtschaftliche Dispositionsfrei-heit bliebe auf Dauer beschrkt. Nur soweit die gerichtliche Überprfung zueiner vom Angebot der Genossenschaft abweichenden Festsetzung [X.], [X.]dem antragstellenden Mitglied nach der Neubestimmung noch einmal Zeit frdie Entscheidung gewrt werden, das rte Angebot anzunehmen undaus der Genossenschaft auszuscheiden oder in dieser zu verbleiben (§ 36Abs. 2 Satz 2 [X.], § 209 Satz 2 [X.]).Kte der Antrag auf gerichtliche Bestimmung zeitlich unbeschrktgestellt werden, liefe die in § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmte Frist im [X.] leer. Der Schutz, den die Bestimmung dem umgewandelten Unter-nehmen gewrt, tritt nur dort zurck, wo die Abfindung nicht ordnungsgemûangeboten ist oder es an einem Angebot rhaupt fehlt. Auf diese Umst- 7 -kann die Anfechtung des Umwandlungsbeschusses gesttzt werden (§ [X.]. 2 Satz 2 [X.]). Insoweit besteht daher kein Anlaû, die [X.] durch eine krzere Antragsfrist zu [X.] 8 -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]

Meta

BLw 7/01

09.11.2001

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. BLw 7/01 (REWIS RS 2001, 679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 679

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