Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 32/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 3440

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[X.] 32/01vom26. April 2002in der [X.] Ansprüche nach dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 328, [X.] §§ 28 Abs. 2, 36, 44Die zwischen einem ehemaligen [X.] und einem Dritten geschlossene [X.] über die Abgeltung aller Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeitkann für den nicht an der Vereinbarung beteiligten Rechtsnachfolger der LPG eineneigenen Anspruch begründen, daß auch gegen ihn keine weiteren Forderungengeltend gemacht werden.[X.], [X.]. v. 26. April 2002 - [X.] - [X.] AG [X.], Senat fr Landwirtschaftssachen, hat am 26. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der [X.] des [X.] vom 28. Juni 2001 aufgehoben.Die Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]uß desAmtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Frstenwalde vom 11. Ja-nuar 2001 wird [X.].Die gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlichder außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der [X.].[X.]: 51.129,19 •- 3 -Gr:[X.] Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht [X.] nach [X.].[X.]war zum 1. Januar 1959 in die LPG [X.] "[X.] "[X.]eingetreten. Später wurde er im Zuge der Konzentrationund Spezialisierung der Landwirtschaft Mitglied der LPG "[X.]und [X.]"R. , die sich im [X.] mit drei anderen [X.] zu der "[X.]) [X.]" zusammenschloû. Diese bezifferte den Wert der [X.]mit 21.400 [X.] einer Vollversammlung wurde am 8. November 1991 mit 928 Stimmenvon 942 anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern (bei insgesamt 1.056 [X.]) beschlossen, das gesamte Vermögen der LPG auf eine neu zu [X.] zrtragen, bei der eine ebenfalls neu zu [X.] Komplementärin und die LPG zunächst alleinige Kommanditistinwerden sollten; die Komplementär-GmbH wurde ermächtigt, die Aufteilung [X.] auf die Mitglieder der LPG nach [X.] des [X.] in der Weise vorzunehmen, [X.] jeder Sonderrechtsnachfol-ger erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister Gesellschafter wurde.Dementsprechend schlossen die neu gegrte "Landwirtschaft [X.] GmbH" und die LPG am 28. November 1991 den Gesellschaftsvertrag der An-tragsgegnerin. Deren Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 19. Juni1992. Die LPG schied am 21. April 1994 aus der Antragsgegnerin aus, indem- 4 -sie ihre Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 554 fre-re [X.]er rtrug. Ab dem 16. September 1994 wurde die [X.] im Register als Rechtsnachfolgerin der LPG [X.].[X.]wurde nicht Kommanditist. Er verûerte sein "Anwart-schaftsrecht auf Eintragung als Gesellschafter" fr 4.280 DM an die "Landwirt-schaft [X.] Betriebs GmbH", eine Kommanditistin der Antragsgegnerin; [X.] ihm im April 1993 den Erwerb entsprechend dem in dem [X.] enthaltenen Übernahmeangebot nach § 36 [X.] in Höhe von20 % des buchmûigen Nennbetrags seines Kommanditanteils unterbreitet. In§ 5 des Vertrags ist vereinbart, [X.] damit "alle [X.] aus der frrenLPG-Zugehörigkeit des [X.] - einschlieûlich der [X.] gegen derenRechtsnachfolger - erledigt [X.] 12. Mai 2000 trat [X.]seine [X.] aus der Mitglied-schaft in der LPG "[X.] und [X.]" R. an den Antragsteller ab.Der Antragsteller meint, [X.] die Umstrukturierung der "[X.]) [X.] " nicht den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsge-setzes entspreche; es liege keine identittswahrende Umwandlung der [X.] Antragsgegnerin vor. Den [X.] die Verûerung der Kommandit-beteililt der Antragsteller fr nichtig, weil [X.]lediglich 20 %des Werts seiner Beteiligung erhalten habe. Das Landwirtschaftsgericht hatden auf die Feststellung, [X.] die Antragsgegnerin nicht durch Umstrukturie-rung der "[X.] (P) [X.] " nach den Bestimmungen des [X.] entstanden ist, gerichteten Antrag und die [X.] von 17.945 DM nebst Zinsen sowie Auskunftserteilung gerichteten- 5 -Hilfsantr[X.]. Das [X.] hat dem [X.] stattgegeben. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der- zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung derEntscheidung des [X.] erstrebt. Der Antragsteller beantragtdie Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.] Beschwerdegericht lt den Feststellungsantrag fr zulssig. [X.] nach dem rechtlichen Bestand der Strukturrung betreffe [X.] der Antragsgegnerin zu den zusammengeschlossenen[X.]; sie [X.] zugleich die Stellung des Antragstellers aus der ihm ab-getretenen Rechtsposition des [X.]als Mitglied der frren LPG [X.] das Rechtsverltnis zur Antragsgegnerin.Nach Auffassung des [X.] ist der Feststellungsantrag[X.]. Der Antragsteller sei aktivlegitimiert. Die Strukturrung entspre-che allerdings nicht den vom [X.] zur [X.], weil die Mitglieder der [X.] nichtunmittelbar Gesellschafter der Antragsgegnerin geworden seien. [X.] keine identittswahrende Umwandlung vor.[X.] Rechtsbeschwerde ist [X.], ohne [X.] es auf die Frage deridentittswahrenden Umwandlung [X.] 6 -1. Zu Recht lt das Beschwerdegericht allerdings den negativen Fest-stellungsantrag fr zulssig. Er betrifft zwar kein Rechtsverltnis zwischenden Beteiligten. Im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kannaber ein Antrag nach § 256 ZPO analog auch auf die Feststellung gerichtetsein, [X.] zwischen dem Antragsgegner und einem Dritten ein Rechtsverltnisbestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich fr die Rechtsbeziehungen derstreitenden Parteien von Bedeutung ist, der Antragsteller an einer alsbaldigenKlrung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das [X.] oderGesellschaftsrecht fr die Austragung eines solchen Streits keine abschlieûen-de Regelung trifft (Senat, [X.]Z 137, 134, 136 f; [X.]. v. 7. November1997, [X.], [X.] 1998, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen hiervor. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturrung betrifft [X.] der Antragsgegnerin zu der "[X.] (P) [X.] " undsomit zu den zusammengeschlossenen LPG©en. Sie berrt zugleich die Stel-lung des [X.]als frres [X.] und damit sein Rechtsver-ltnis zu der Antragsgegnerin. Durch die Abtretung ist der Antragsteller in [X.] Stellung eingetreten. [X.] der [X.] festgestellt,[X.] sie nicht im Wege der formwandelnden Strukturrung aus den in der"[X.] (P) [X.] " zusammengeschlossenen LPG©en hervorgegan-gen ist, kte dem Antragsteller ein Anspruch gegen die dann als Liquidati-onsgenossenschaft fortbestehende LPG (§ 69 Abs. 3 [X.]) zustehen. [X.] Hauptantrag dagegen keinen Erfolg, kten [X.] gegen die An-tragsgegnerin bestehen. Angesichts dieser Rechtsunsicherheit hat der [X.] ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klrung, denn er muû sichnicht von vornherein fr den einen oder anderen Anspruch entscheiden; dajedoch Ansprcrhaupt denkbar sind, schadet es auch nicht, [X.] W. - 7 -S. nicht Kommanditist der Antragsgegnerin geworden ist, ein Rechtsver-ltnis zu ihr somit nicht besteht (vgl. Senat, [X.]Z aaO, [X.] auch durch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht geklrtwerden kann, ob im Fall der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines angefoch-tenen Umwandlungsbeschlusses die Strukturrung nicht gleichwohl Be-stand hat, und dem Antragsteller die [X.] nach §§ 161, 133 [X.] fehlender Gesellschafterstellung nicht zur Verfsteht (vgl. Senat,[X.]Z aaO, 138), bestehen nach alledem keine Bedenken gegen die Zulssig-keit des Hauptantrags.2. Der Antrag ist jedoch nicht [X.].a) Allerdings ist der Antragsteller aktivlegitimiert. Bedenken gegen [X.] von [X.] nach §§ 36, 44 [X.] bestehennicht ([X.]. v. 16. Juni 2000, [X.], [X.] 2001, 22, 23). [X.] erinnert insoweit nichts. Sie meint vielmehr, [X.] [X.]im Frjahr 1994 seine smtlichen Rechte auf die "Landwirtschaft[X.] Betriebs GmbH" rtragen habe und deswegen keine Forderung anden Antragsteller mehr habe abtreten k. Das ist indes nicht richtig. [X.] zwischen [X.]und der "Landwirtschaft [X.] BetriebsGmbH" betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Verûerung seines An-wartschaftsrechts auf Eintragung als Kommanditist der Antragsgegnerin in [X.]. Weitere Rechte und [X.] wurden nicht rtragen undabgetreten. Insbesondere erfolgte keine Abtretung von eventuellen [X.] nach dem [X.]; sie verblieben bei [X.], so [X.] er sie ster noch abtreten konnte. Das geschah dann am- 8 -12. Mai 2000; seitdem ist der Antragsteller Inhaber dieser [X.]. [X.] nicht entgegen, [X.] nach § 5 der Vereinbarung zwischen [X.]und der "Landwirtschaft [X.] Betriebs GmbH" alle [X.] aus der [X.] des [X.]- einschlieûlich der [X.] gegenderen Rechtsnachfolger - erledigt sein sollten. Diese Klausel bewirkt [X.] nicht den Untergang der [X.] nach dem Landwirtschaftsan-passungsgesetz, weil die Vereinbarung nicht mit der Antragsgegnerin [X.] wurde; ein Erlaû von Forderungen zugunsten Dritter ist jedoch nichtmlich ([X.]Z 126, 261, 266). Allenfalls [X.] die Antragsgegnerin ausder Vereinbarung ein Anspruch gegen [X.]entstanden sein, eventu-elle [X.] gegen sie nicht geltend zu machen (vgl. [X.], Urt. [X.] September 1957, [X.], [X.] § 328 Nr. 15). Das berrt indesnicht den Bestand der [X.]) Jedoch ist die Geltendmachung von [X.]n gegen die [X.] ausgeschlossen.Die Vereinbarung zwischen [X.]und der "Landwirtschaft [X.] Betriebs GmbH" [X.] im Hinblick auf [X.] gegen die Antragsgegnerinein sogenanntes pactum de non petendo. Ihr Sinn bestand darin, [X.]W. S. sich verpflichtete, keine [X.] aus seiner frren [X.]schaft mehr zu erheben. Dementsprechend erklrten die Vertragspar-teien solche [X.], auch soweit sie sich gegen Rechtsnachfolger der [X.], fr erledigt. Allerdings kann der Vertragszweck nicht dadurch erreichtwerden, [X.] [X.] lediglich der "Landwirtschaft [X.] BetriebsGmbH" r verpflichtet ist, die Antragsgegnerin nicht in Anspruch zunehmen. Erforderlich und sinnvoll ist vielmehr die [X.] eines ei-- 9 -genen Anspruchs der Antragsgegnerin darauf, [X.] [X.] ihr gegen-r keine weiteren Forderungen mehr geltend macht. Ein derartiger Anspruchergibt sich unmittelbar aus der Vereinbarung. Gegen die Wirksamkeit einersolchen Abrede bestehen keine Bedenken ([X.], Urteil vom [X.], [X.] ist auch im rigen wirksam; sie verstût nicht gegendie guten Sitten (§ 138 BGB). Die Tatsache, [X.] [X.]auf 80 % desbuchmûigen Nennbetrags seines mlichen Kommanditanteils verzichtet hat,[X.] nicht zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. Der Verzicht auf [X.] ist mlich nur dann sittenwidrig, wenn er sich nach der [X.] Inhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mitden guten Sitten vereinbar darstellt ([X.]. v. 16. Juni 2000,BLw 19/99, [X.], 1762, 1763). Hieran fehlt es. [X.] waren derauf der Grundlage von [X.] und Arbeitsjahren ermittelte Wert seinesBeteiligungsanspruchs aus der Mitgliedschaft in der LPG und der damit derHch identische buchmûige Nennbetrag seines mlichen [X.] bekannt; der Betrag wurde sogar mit in die Vereinbarung aufgenom-men. Auch war in dem [X.] die mit dem steren Entgelt frdie Verûerung der mlichen Eintragung als Kommanditist in das Handels-register identische Hr angebotenen Barabfindung nach § 36 [X.]enthalten. Zwischen dem [X.] und dem [X.] der [X.] lag ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in welchem [X.]abwkonnte, ob er seine mliche Kommanditbeteiligung zu dem verein-barten Preis verûern wollte. Deswegen wuûte er genau, auf welchen Betrager mit dem [X.] der Vereinbarung verzichtete. Das alles [X.] die An-nahme der Sittenwidrigkeit [X.] -3. Der [X.] der Geltendmachung von [X.]n des [X.]gegen die Antragsgegnerin [X.] dazu, [X.] auch die Hilfsantrn-[X.] sind.- 11 -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.[X.] [X.]

Meta

BLw 32/01

26.04.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 32/01 (REWIS RS 2002, 3440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3440

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