Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenAbschrift [X.] [X.] vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 1. August 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene [X.] Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] Œ 8. Zivilsenat - vom 31. Mai 2007 Œ 8 W 710/07 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des [X.] anzufechten, mit dem seine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs verworfen wurde. Die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Senat im [X.] des [X.] als Prozesskostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, ist ebenfalls ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Beschwerde nur gegen im [X.] - 3 - ten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte stattfin-det (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das [X.] zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] 8 O 5960/99 - [X.], Entscheidung vom [X.] 8 W 710/07 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2007 - 8 O 5960/99 - [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 8 W 710/07 -
Meta
01.08.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. III ZA 14/07 (REWIS RS 2007, 2595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2595
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.