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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 21/07 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, [X.] hat am 25. Oktober 2007 durch [X.], [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] Œ 5. Zivilsenat Œ vom 21. Mai 2007 Œ 5 W 842/07 Œ wird abgelehnt. Gründe Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des [X.] anzufechten, mit dem eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] zurückgewiesen wurde. Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das [X.] zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des [X.] darf der [X.], anders als bei der Revision gegen [X.], die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen nicht anstelle des [X.] zulassen. 2 [X.]
Herrmann
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.02.2007 - 11 O 11797/05 - [X.], Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 W 842/07 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.02.2007 - 11 O 11797/05 - [X.], Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 W 842/07 -
Meta
25.10.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. III ZA 21/07 (REWIS RS 2007, 1209)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1209
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