Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. III ZA 4/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4664

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[X.] [X.] vom 3. April 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigte: - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 3. April 2008 durch den [X.] [X.], [X.] und Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2007 - 5 U 2308/05 -, für die Rechtsbeschwerde und für die Revision gegen dieses Urteil wird abgelehnt. Gründe Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn die mit der [X.] geltend zu machende Beschwer 20.000 • übersteigt. Dies ist nicht der Fall, weil der Kläger lediglich mit 6.121,62 • unterlegen ist. Die Rechtsbeschwerde ist kein statthaftes Rechtsmittel gegen ein Berufungsurteil (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO). Die Revision gegen ein solches Urteil ist nur zulässig, wenn sie das Be-rufungsgericht in der Entscheidung oder das Revisionsgericht auf eine zulässi-ge Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 ZPO). 2 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2005 - 14 O 6768/99 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2007 - 5 U 2308/05 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2005 - 14 O 6768/99 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2007 - 5 U 2308/05 -

Meta

III ZA 4/08

03.04.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. III ZA 4/08 (REWIS RS 2008, 4664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4664

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