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PDF anzeigenAbschrift [X.] [X.] vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 1. August 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene [X.] Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 29. Mai 2007 - 5 U 4592/99 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des [X.] anzufechten, mit dem ihm [X.] für das Berufungsverfahren versagt wurde. Die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Senat im [X.] des [X.] als Prozesskosten-hilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, ist ebenfalls ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene [X.] - 3 - scheidungen der Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entschei-dungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft be-stimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das [X.] hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2007 - 5 U 4592/99 Œ Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2007 - 5 U 4592/99 -
Meta
01.08.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. III ZA 16/07 (REWIS RS 2007, 2601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2601
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