Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. VI ZR 341/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2688

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. Juli 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 823 Abs. 2 Bf; [X.] § 32 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. v. 9. September 1998 § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (im [X.] an [X.], Urteile vom 21. April 2005 - [X.]/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - [X.]/05 - [X.], 382). [X.], Urteil vom 11. Juli 2006 - [X.] - [X.]
LG Hildesheim - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die [X.] Dr. [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Zoll für Recht erkannt: Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober 2004 wird [X.]. Der [X.] trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Kläger nehmen den [X.]n als Geschäftsführer der [X.] auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Diese schloss als Darlehensnehmerin mit etwa 150 Personen Darle-hensverträge, für die ein Zinssatz von 8 bis 9 % vereinbart wurde. Die Darle-hensbeträge im Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen • leitete die [X.] an ihre Schwesterunternehmen, die [X.] und die [X.], weiter. Im Vergleich zur Aufnahme eines bankmäßigen [X.] er-zielte die von dem [X.]n beherrschte Unternehmensgruppe durch diese 2 - 3 - Finanzierungsart Zinsvorteile von 2 bis 3 %. Die Darlehensgeber waren insbe-sondere Kunden und Mitarbeiter der Unternehmen. 3 Die klagenden Eheleute gewährten der [X.] durch schriftlichen Darlehensvertrag vom 1. Januar 2002 auf die Dauer von einem Jahr ein mit 8 % zu verzinsendes Darlehen über 7.638,30 •, auf das die [X.] im März 2002 eine Zahlung von 1.500 • leistete. Über den Restbetrag von 6.138,30 • nebst 8 % Zinsen erwirkten die Kläger gegen die [X.] ein [X.]. Nachdem [X.] der Kläger ohne Erfolg blieben, wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die [X.] mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Mit der vorliegenden Klage nehmen die Kläger den [X.]n auf Scha-densersatz in Höhe von 6.138,30 • nebst Zinsen in Anspruch. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen [X.] Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren wei-ter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht teilt zwar im Ergebnis die Auffassung des Landge-richts, dass der [X.] persönlich verpflichtet sei, den Klägern [X.] in Höhe von 6.138,30 • zu leisten, nachdem die Kläger ihre titulierte [X.] in entsprechender Höhe aus dem Darlehensvertrag vom 1. Januar 2002 gegenüber der [X.] wegen deren Zahlungsunfähigkeit nicht hätten durchsetzen können. Allerdings ergebe sich diese Haftung des [X.] - 4 - klagten nicht - wie das [X.] angenommen habe - aus § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 [X.], sondern aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 [X.]. Die [X.] sei jedenfalls seit 1998 als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen, weil sie Bankgeschäfte in einem Umfang betrieben habe, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten [X.] erforderte. Ob die der [X.] in ca. 150 Fällen von [X.] gewährten Darlehen als Einlagen im engeren Sinne gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 [X.] anzusehen seien, brauche nicht entschieden zu werden. Jedenfalls habe die [X.] Bankgeschäfte in Form der "Annahme anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 [X.] betrieben, für die der Erlaubnisvorbehalt des § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenfalls gelte. Für das Erfordernis eines in kaufmännischer [X.] eingerichteten Geschäftsbetriebes spreche der Umfang der betriebenen Bankgeschäfte mit Rücksicht auf die Annahme von [X.] in einem Umfang von mehr als 2 Millionen • von ca. 150 verschiedenen Darlehensnehmern e-benso wie die aus einem Parallelverfahren gerichtsbekannte Erstellung von Bi-lanzen in den Jahren 2000 und 2001 mit dort ausgewiesenen [X.] an die [X.] in Höhe von 3.114.886,71 • im Jahre 2001 und 5.498.990,67 • im Jahre 2000. Darüber hinaus bestehe auch kein Zweifel dar-an, dass die [X.] Bankgeschäfte auch gewerbsmäßig betrieben habe. Der [X.] als alleiniger Geschäftsführer der [X.] sei als Geschäftslei-ter des Kreditinstituts im Sinne von § 1 Abs. 2 [X.] anzusehen. Ihn treffe eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für den Betrieb von Bankgeschäften ohne die nach § 32 [X.] erforderliche Erlaubnis. Betreibe ein Kreditinstitut, das eine juristische Person des privaten Rechts sei, Bankge-schäfte entgegen den genannten Vorschriften, so machten sich die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs, also hier der Alleingeschäftsführer, ge-mäß §§ 54 [X.], 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Der [X.] hafte als [X.] 5 - schäftsführer der [X.] gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 [X.], 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Ersatz der verlorenen Einlagen der Kläger in Höhe der streitbefangenen Darlehensforderung, weil der [X.] als Alleingeschäftsfüh-rer dafür verantwortlich gewesen sei, dass die von ihm vertretene [X.] gemäß § 32 [X.] die Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 [X.] betrieben und Gelder in Form von Darlehen insbesondere von den Klägern aufgenommen habe. Die Bestimmungen der §§ 32, 54 [X.] seien auch nach Einfügung des § 6 Abs. 4 [X.] als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Anleger anzusehen. Die fehlende Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften sei [X.] gewesen. [X.] habe der [X.] auch fahrlässig gehandelt, denn bei Anwendung der ver-kehrsüblichen Sorgfalt hätte er, der als Alleingesellschafter der [X.] und als Komplementär der [X.] sowie der [X.] über erhebliche ge-schäftliche Erfahrung verfügt habe, erkennen können und müssen, dass er als Geschäftsleiter der [X.] Bankgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis betrieb. Es habe für ihn Veranlassung bestanden, sich der Rechtmäßigkeit [X.] Handelns durch Einholung von Rechtsrat zu vergewissern, insbesondere nachdem anlässlich der von ihm im Jahr 1997 beabsichtigten Erweiterung des Geschäftsgegenstandes der [X.] auf den Bereich "Finanzierung" die Industrie- und Handelskammer ihn darauf hingewiesen habe, dass es sich [X.] um erlaubnispflichtige Geschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes han-deln könne. I[X.] Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-fung stand. 6 - 6 - 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 [X.], mit dem das Berufungsgericht die Zurück-weisung der Berufung begründet hat, sei nicht Gegenstand des Berufungsver-fahrens gewesen und habe daher nicht zur Entscheidung des [X.] gestanden. Die Revision räumt zwar ein, dass die Kläger im erstinstanzli-chen Verfahren ihren Anspruch gegen den [X.]n mit entsprechendem Sachvortrag auf diese Vorschriften gestützt haben. Über diesen Streitgegen-stand habe das [X.] aber nicht entschieden, sondern den Klägern viel-mehr einen Anspruch aus § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] zugesprochen und sich zu dem anderen Streitgegenstand nicht geäußert. Soweit die Kläger erstin-stanzlich ihre Klage auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 [X.] gestützt [X.], sei dieser Streitgegenstand mangels einer rechtzeitigen [X.]berufung der Kläger im Berufungsverfahren nicht angefallen. 7 Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden. Die Kläger hat-ten ihr Klagebegehren auf den einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt, die [X.], deren Geschäftsführer der [X.] war, habe [X.] im Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen • von Privatkunden gesammelt und mit einem Zinsaufschlag an ihre Schwesterunternehmen, die [X.] und die [X.], weitergeleitet. Da dieser Sachverhalt auch Gegenstand des Berufungsverfahrens war, war das Berufungsgericht nicht aus prozessualen Gründen gehindert, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt einer ande-ren Anspruchsgrundlage zu prüfen, wobei es dahinstehen kann, ob es sich bei dem Anspruch des Kapitalanlegers aus § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] um einen An-spruch aus eigenem oder fremdem Recht des Kreditinstituts handelt (vgl. dazu [X.]/[X.]/Früh, § 17 [X.], Rn. 32, 34; [X.]/[X.]/Schulte-Mattler/[X.], [X.], 2. Aufl., § 17 Rn. 4). Solange das Berufungsvorbringen einer [X.] alternativ verschiedene Anspruchsgrundlagen trägt, ist das Berufungsge-richt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nicht daran gehindert, die Klage 8 - 7 - aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als die Vorinstanz zuzusprechen, zumal der [X.] in seiner Berufungsbegründung selbst auf eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 [X.] eingegangen ist und die [X.]en hier-über verhandelt haben. 9 2. Entgegen der Auffassung der Revision hält das Berufungsurteil auch in der Sache einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der [X.] den Klägern nach § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er schuldhaft gegen ein deren Schutz bezweckendes Gesetz, nämlich gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], verstoßen hat. 10 Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung vom 9. September 1998 bedurfte der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsam-tes für das Kreditwesen, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben will. 11 a) Wie der II[X.] Zivilsenat des [X.] inzwischen mehrfach klargestellt hat, ist § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch nach der Einfügung des § 6 Abs. 4 des hier noch maßgeblichen Kreditwesengesetzes (vgl. jetzt für die [X.] § 4 Abs. 4 [X.]) - eingefügt sei-nerzeit als § 6 Abs. 3 [X.] durch Art. 1 Nr. 3 des 3. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 ([X.] I S. 1693) - weiterhin als Schutzgesetz zugunsten der Kunden von [X.] anzusehen (vgl. Urteile [X.] 162, 49, 57 f.; [X.], vom 21. April 2005 - [X.]/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - [X.]/05 - [X.], 382, 385; siehe auch [X.] ZIP 2002, 2168, 2174). Diese [X.] besagt, dass das [X.] seine [X.] - 8 [X.] und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Hierdurch sollte jedoch - wie der [X.] in seinem Urteil vom 21. April 2005 - [X.]/03 - aaO ausgeführt hat - lediglich der Fiskus vor der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Amtspflichtverletzungen (vgl. Art. 34 [X.], § 839 BGB) von Bediensteten des [X.] für das Kreditwesen geschützt werden. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Gesetzgeber dem [X.] nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] den Schutzgesetzcharakter im Verhältnis der Betreiber von Bankgeschäften zu ihren Kunden nehmen wollte (vgl. [X.], Urteile vom 21. April 2005 - [X.]/03 - und vom 19. Januar 2006 - [X.]/05 - je-weils aaO). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sie entspricht sowohl der Senatsrechtsprechung zum Schutzgesetzcharakter (vgl. Urteil vom 28. März 2006 - [X.] ZR 50/05 - VR 2006, 944) als auch der amtlichen Begrün-dung des Gesetzes, wonach der Einlegerschutz nicht beeinträchtigt werde (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines 3. Gesetzes zur Ände-rung des Gesetzes über das Kreditwesen, BT-Drucks. 10/1441 S. 20). 13 b) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der [X.] habe als Geschäftsführer der [X.] Bankgeschäfte ohne eine nach § 32 [X.] [X.] Erlaubnis betrieben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 14 Das Berufungsgericht ist insoweit ohne Rechtsfehler davon ausgegan-gen, die [X.] sei zumindest in der [X.] seit dem Inkrafttreten der 6. [X.]-Novelle zum 1. Januar 1998 als erlaubnisbedürftiges Kreditinstitut an-zusehen, weil sie Bankgeschäfte in einem Umfang betrieben habe, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Sie habe sich nämlich von ca. 150 Personen mehr als 2 Millionen • als Darlehen gewähren 15 - 9 - lassen, die als rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 [X.] anzusehen seien. 16 Die Revision rügt insoweit ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, in welchem Umfang die [X.] Darlehen seit dem 1. Januar 1998 aufgenommen habe. Hierzu habe der [X.] vorgetragen, die Darlehen seien vor allem 1993 und in den Folgejahren aufgenommen worden. Dieser Vortrag war nicht hinreichend substantiiert. Nachdem der Gesamtumfang der Darlehen mit über 2 Millionen • in ca. 150 Fällen unstreitig war, hätte es dem [X.]n im Rahmen seiner Darlegungslast im Sinne des § 138 ZPO oblegen, konkreten Sachvortrag zu halten, dass die Geschäftstätigkeit der GmbH im Bankgeschäft im hier maßgeblichen [X.]raum auf einen Umfang abgesunken sei, der keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb mehr erfordert hätte. Entsprechenden Sachvortrag zeigt die Revision indessen nicht auf. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die [X.] schon aufgrund ihrer durch die Rechtsform begründeten Kaufmannseigenschaft gemäß § 6 HGB einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten musste (vgl. [X.]/[X.]/Schulte-Mattler/Fülbier, aaO, § 1 Rn. 19; [X.], [X.], [X.]. 2/04, § 1 Rn. 26) und zudem be-reits kraft Gesetzes zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Erstellung ei-nes Jahresabschlusses verpflichtet war (vgl. §§ 238 ff. und §§ 242 ff. HGB). Soweit die Revision meint, dem Umstand, dass ein Unternehmen Bilanzen erstelle oder aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe erstellen müsse, sei nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die von ihm betriebenen und bilanzier-ten Handelsgeschäfte Bankgeschäfte seien, übergeht sie, dass nach dem eige-nen Vorbringen des [X.]n die [X.] ausschließlich dazu diente, [X.] aufzunehmen und an die [X.] und die [X.] weiterzulei-17 - 10 - ten, und dies in einem Umfang getan hat, der bereits als solcher das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes nahe legt. 18 Auf die Frage, ob die [X.] auch gewerbsmäßig Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] betrieben hat, kommt es deshalb nicht mehr an. Gleichwohl kann auch diese Frage angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bejaht werden. Die zum 1. Januar 1998 durch das Tatbestandsmerkmal "gewerbsmäßig" geschaffene Neuregelung knüpft die [X.] als Kreditinstitut nicht länger nur an den objektiven Umfang des Bankgeschäfts, sondern bereits an das gewerbsmäßige Betreiben (vgl. BT-Drucks. 13/7142 S. 55 ff.). [X.] Handeln liegt schon vor, wenn die Tätigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt ([X.] 95, 155, 157; 53, 222 ff.). Nicht gewerbsmäßig wäre danach nur die Vornahme von einzelnen oder mehreren einzelnen Bank-geschäften (vgl. [X.]/[X.]/Schulte-Mattler/Fülbier, aaO, § 1 Rn. 18). Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall von einem gewerbsmäßigen Handeln der [X.] auszugehen. Die Tätigkeit der [X.] war darauf angelegt, dauerhaft bei Privatpersonen Darlehen aufzunehmen und mit einem [X.] von 0,5 bis 1 % an die [X.] und die [X.] weiterzuleiten, um diesen wiederum Zinsvorteile zu verschaffen. Von der Feststellung des Be-rufungsgerichts hinsichtlich des Zinsaufschlags ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch im Revisionsverfahren auszugehen, denn die [X.] Tatsache ist im Berufungsurteil als unstreitig bezeichnet und gehört somit zum Tatbestand des Berufungsurteils (vgl. § 314 ZPO), dessen Berichtigung nach § 320 ZPO seitens des [X.]n nicht beantragt worden ist. c) Die Tätigkeit der [X.] ist auch als Bankgeschäft zu qualifizie-ren. 19 - 11 - Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] sind Bankgeschäfte die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschrei-bung verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. 20 21 Unter den Umständen des vorliegenden Falles liegt bereits ein Einlagen-geschäft im Sinne der ersten Alternative dieser Bestimmung vor. Ein Einlagen-geschäft ist regelmäßig gegeben, wenn die fremden Gelder in der Absicht ent-gegengenommen werden, sie für eigene Zwecke zu nutzen (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2001 - [X.] - ZIP 2001, 1503, 1504 f.; [X.] 129, 90, 95 f.). Die [X.] hat auch eigene Zwecke verfolgt, denn sie hat die [X.] gewinnbringend mit 0,5 bis 1 % Zinsaufschlag an ihre Schwesterunterneh-men weitergegeben. Dabei ist unerheblich, ob der Zinsaufschlag dazu diente, die anfallende Gewerbesteuer abzudecken. Jedenfalls aber ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die zweite Alternative in Form der Annahme anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums erfüllt. Sie ist insbesondere gegeben, wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge Darlehen entgegenge-nommen werden, die nicht [X.] besichert sind (vgl. BT-Drucks. 13/7142 S. 62; [X.]/[X.]/Schulte-Mattler/Fülbier § 1 [X.] Rn. 36; [X.], Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 3.17). Dies ist nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts seit Beginn der 90er Jahre in ca. 150 Fällen geschehen. 22 d) Indem der [X.] als Organ der [X.] Bankgeschäfte ohne Erlaubnis des [X.] für das Kreditwesen erbrachte, verstieß er gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.]; zugleich erfüllte er den Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 [X.] i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 23 - 12 - Der [X.] handelte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und der Senat im Übrigen nach den getroffenen Feststellungen selbst beur-teilen kann, jedenfalls fahrlässig, weil er sich vor Aufnahme der Darlehen als Geschäftsführer der [X.] über etwaige Erlaubniserfordernisse hätte un-terrichten müssen (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2005 - [X.]/03 - aaO). 24 25 e) Der Verstoß gegen das Schutzgesetz war nach den vom Berufungs-gericht getroffenen Feststellungen auch [X.]. Hätte der [X.] § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] beachtet und beim [X.] [X.] eine Erlaubnis beantragt, hätte ihm diese gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 4 [X.] wegen Fehlens der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, ins-besondere eines ausreichenden Anfangskapitals im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 [X.], und wegen Fehlens der erforderlichen fachlichen [X.] des [X.]n versagt werden müssen. Hätten die Kläger den Darlehens-vertrag als Einlage bei einer Bank eingezahlt, die über eine Erlaubnis verfügte, wäre das Geld bei einem Kreditinstitut angelegt worden, das gemäß § 11 Abs. 1 [X.] jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleisten musste und auf die Einhaltung dieser Bedingungen wie auch der Eigenkapitalausstat-tung von dem [X.] (jetzt: [X.]) überwacht worden wäre. Der [X.] haftet für den von ihm als Geschäftsführer der [X.] begangenen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1996 - [X.] ZR 90/95 - NJW 1996, 1535, 1536 und [X.], Urteil vom 21. April 2005 - [X.]/03 - aaO), und zwar als Gesamtschuldner neben der nach § 31 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] haftenden [X.] (§ 840 Abs. 1 BGB). 26 - 13 - f) Schließlich hat die Revision auch keinen Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe keine Umstände festgestellt, aus denen sich ergeben könne, dass der [X.] den Klägern Zinsen seit dem 1. April 2002 zu zahlen habe. Das Berufungsgericht hat sich insoweit ohne Rechtsfehler lediglich der Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts angeschlossen, welches von einem Anspruch der Kläger aus § 286 BGB ausgegangen ist und den Klägern den ge-setzlichen Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz im Sinne des § 288 Abs. 1 Satz 2 zuerkannt hat. Da dieser Punkt mit der Berufung nicht an-gegriffen, vielmehr nur das Bestehen der Hauptforderung bestritten worden ist (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO), bestand diesbezüglich weder für das Berufungsgericht Veranlassung zu weiteren Feststellungen noch bedurfte es 27 - 14 - - entgegen der Auffassung der Revision - weiteren Vortrages der Kläger, dass sie den Darlehensbetrag bei einem anderen Kreditinstitut angelegt und dort Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz erzielt hätten. [X.] [X.] [X.]

[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.06.2004 - 4 O 606/03 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2004 - 4 U 147/04 -

Meta

VI ZR 341/04

11.07.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. VI ZR 341/04 (REWIS RS 2006, 2688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2688

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