Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2015, Az. I ZR 151/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2545

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer des zur Löschung urheberrechtsverletzender Inhalte verurteilten Hostproviders


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beklagte betreibt die Internetseite [X.].   .de und bietet ihren Kunden als Hostprovider die Möglichkeit, eigene Homepages auf Unterseiten dieser Internetseite zu betreiben. Der Kläger ist Inhaber der Internetseiten [X.].v.      .com und [X.].v.       .com, auf der er Verse veröffentlicht.

2

Der Kläger übersandte der [X.] mit Schreiben vom 20. September 2012 eine Auflistung von 70 Versanfängen. Er berief sich auf sein Urheberrecht an den Versen und forderte die Beklagte auf, die auf den Unterseiten ihrer Internetseite ohne seine Zustimmung eingestellten Texte zu entfernen oder zu diesen Versen einen elektronischen Verweis ([X.]) auf seine Internetseiten zu setzen. Die Beklagte wies den Kläger mit E-Mail vom 21. September 2012 darauf hin, dass er seinen Urheberrechtsanspruch noch nicht glaubhaft nachgewiesen habe. Auf ein anwaltliches Abmahnschreiben des [X.] vom 27. November 2012 entfernte die Beklagte die Texte von den Internetseiten.

3

Der Kläger ist Urheber der 70 Verse, die über das von der [X.] betriebene Portal veröffentlicht worden sind. Er sieht in dieser Veröffentlichung eine Verletzung seiner Urheberrechte und nimmt die Beklagte - soweit noch von Bedeutung - auf Unterlassung in Anspruch, die 70 (in einer Anlage aufgeführten) Texte öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie über das von der [X.] betriebene Portal (und in weiteren Anlagen abgebildet) geschehen.

4

Das [X.] hat den Unterlassungsantrag abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihm stattgegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]. Mit der Revision will sie ihren Antrag auf Abweisung des [X.] weiterverfolgen.

5

II. [X.] ist unzulässig, weil der Wert der von der [X.] mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

6

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Wendet sich die beklagte [X.] mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte [X.], so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2013 - [X.], [X.], 96 Rn. 4; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 4).

7

Der nach dem Interesse des zur Unterlassung verurteilten [X.] an einer Beseitigung der Verurteilung zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden [X.] an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Denn das Interesse des [X.] an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, [X.], 261 Rn. 5, mwN; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 8).

8

Einer beklagten [X.], die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es daher regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Mai 2012 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - [X.], juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5).

9

2. Danach kann die Beklagte mit ihrem Begehren, den Wert der Beschwer abweichend von der Wertfestsetzung des [X.] mit einem Wert von über 20.000 € zu bemessen, schon deshalb nicht durchdringen, weil sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist.

Der Kläger hat mit der Klage in den Vorinstanzen neben dem Unterlassungsanspruch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 7.000 € und einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.049 € verfolgt. [X.] und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage auf 25.000 € festgesetzt. Davon entfallen 7.000 € auf den Zahlungsanspruch. Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist bei der [X.] nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2013 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2013 - [X.], juris Rn. 9). Den Streitwert des Unterlassungsanspruchs haben [X.] und Berufungsgericht demnach - den Angaben des [X.] entsprechend - mit 18.000 € bemessen.

Die Beklagte hat weder diese Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch glaubhaft gemacht, dass für die Festlegung des Streitwerts des [X.] maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Sie macht erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, sie müsse, um dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbot zu genügen, jährlich mehr als 50.000 € aufwenden; der Wert ihrer Beschwer durch dieses Verbot sei daher mit mindestens 22.000 € zu bewerten. Die Beschwerde verweist vergeblich auf den bereits in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag der [X.] zur Unzumutbarkeit von Kontrollmaßnahmen, die ergriffen werden müssten, um eine künftige Verletzung von Urheberrechten des [X.] zu vermeiden. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, wie hoch der Aufwand für die nach Darstellung der [X.] erforderlichen Kontrollmaßnahmen ist. Die Beschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe in den Vorinstanzen keine Veranlassung gehabt, die Streitwertfestsetzung anzugreifen und zu ihrer eigenen Beschwer im Falle des Unterliegens vorzutragen. Hierzu bestand entgegen der Ansicht der Beschwerde durchaus Veranlassung, da der Streitwert eines [X.] unter Berücksichtigung der Folgen einer diesem Antrag entsprechenden Verurteilung für die beklagte [X.] zu bemessen ist.

3. Im Übrigen hat die Beschwerde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der von der [X.] mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

III. [X.] wäre auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher                              Koch                              Löffler

                   Schwonke                        [X.]

Meta

I ZR 151/14

11.11.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 10. Juni 2014, Az: 11 U 24/14

§ 3 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG, § 97 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2015, Az. I ZR 151/14 (REWIS RS 2015, 2545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2545

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