Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. I ZR 151/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2513

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 151/14
vom
11. November
2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
November
2015 durch [X.] Dr. Büscher, [X.]
Dr.
Koch, [X.], die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.000

e-setzt.
Gründe:
[X.] Die Beklagte betreibt die Internetseite www.

.de und bietet ihren
Kunden als Hostprovider die Möglichkeit, eigene Homepages auf Unterseiten dieser Internetseite zu betreiben. Der Kläger ist Inhaber der Internetseiten [X.].

.com und [X.].

.com, auf der er Verse veröf-
fentlicht.
Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 20. September 2012 eine Auflistung von 70 Versanfängen. Er berief sich auf sein Urheberrecht an den Versen und forderte die Beklagte auf, die auf den Unterseiten ihrer In-ternetseite ohne seine Zustimmung eingestellten Texte zu entfernen oder zu diesen Versen einen elektronischen Verweis ([X.]) auf seine Internetseiten zu
setzen. Die Beklagte wies den Kläger mit E-Mail vom 21. September 2012 dar-auf hin, dass er seinen Urheberrechtsanspruch noch nicht glaubhaft [X.] habe. Auf ein anwaltliches Abmahnschreiben des [X.] vom 27. No-vember 2012 entfernte die Beklagte die Texte von den
Internetseiten.
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Der Kläger ist Urheber der 70 Verse, die über das von der Beklagten be-triebene Portal veröffentlicht worden sind. Er sieht in dieser Veröffentlichung eine Verletzung seiner Urheberrechte und nimmt die Beklagte -
soweit noch von Bedeutung -
auf Unterlassung in Anspruch, die 70 (in einer Anlage aufgeführ-ten) Texte öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie über das von der [X.] betriebene Portal (und in weiteren Anlagen abgebildet) geschehen.
Das [X.] hat den Unterlassungsantrag abgewiesen. Das [X.] hat ihm
stattgegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen. [X.] richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Mit der [X.] will sie ihren Antrag auf Abweisung des [X.] weiterverfol-gen.
I[X.]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

übersteigt (§
26 Nr.
8 EGZPO).
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer [X.] sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Wendet sich die beklagte [X.] mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlas-sungspflicht, so richtet sich der Wert der
Beschwer nach ihrem gemäß §
3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden [X.] an der Beseitigung dieser Verpflichtung (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2013 -
XI [X.], [X.], 96 Rn. 4; Beschluss vom
5.
März 2015 -
I [X.], juris Rn. 4).
Der nach dem Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung zu bemessende Wert der Beschwer ent-spricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden [X.] an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Denn 3
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das Interesse des [X.] an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umstän-den auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2011 -
I [X.], [X.], 261 Rn.
5, mwN;
Beschluss vom 9. Februar 2012 -
I [X.], juris
Rn. 7; [X.] vom 16. Mai 2013 -
I [X.], juris Rn. 8).
Einer beklagten [X.], die weder die Streitwertfestsetzung in den [X.] beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die [X.], die bereits dort vorgebracht [X.] sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es daher regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen [X.], die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Mai 2012 -
I [X.], juris Rn. 4; [X.] vom 9. Dezember 2014 -
VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 5.
März 2015 -
I [X.], juris Rn. 5).
2. Danach kann die Beklagte mit ihrem Begehren, den Wert
der [X.] abweichend von der Wertfestsetzung des [X.] mit einem sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetre-ten ist.
Der Kläger hat
mit der Klage in den Vorinstanzen neben dem [X.] und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage [X.] geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist bei der 8
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Wertberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.],
Beschluss vom 17. Januar 2013 -
I [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2013 -
I [X.], juris Rn. 9). Den Streitwert des Unterlassungsanspruchs haben [X.] und Be-rufungsgericht demnach -
den Angaben des [X.] entsprechend -
mit 18.000

Die Beklagte hat weder
diese Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch glaubhaft gemacht, dass für die Festlegung des Streitwerts des [X.] maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Sie macht erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, sie müsse, um dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbot zu genügen, jährlich mehr als r mit mindestens 22.000

werten. Die Beschwerde verweist vergeblich auf den
bereits in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag der Beklagten zur [X.] von Kontrollmaßnahmen, die ergriffen werden müssten, um eine künftige Verletzung von Urheberrechten des [X.] zu vermeiden. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, wie hoch der Aufwand für die nach [X.] der Beklagten erforderlichen Kontrollmaßnahmen ist. Die Beschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe in den [X.] keine Veranlassung gehabt, die Streitwertfestsetzung anzugreifen und zu ihrer eigenen Beschwer im Falle des Unterliegens vorzutragen. Hierzu bestand entgegen der Ansicht der Beschwerde durchaus Veranlassung, da der Streitwert eines [X.] unter Berücksichtigung der Folgen einer diesem Antrag entsprechenden Verurteilung für die beklagte [X.] zu [X.] ist.
3. Im Übrigen hat die Beschwerde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

.
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II[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2013 -
5 O 510/13 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 10.06.2014 -
11 U 24/14 -

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Meta

I ZR 151/14

11.11.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. I ZR 151/14 (REWIS RS 2015, 2513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2513

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