Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2017, Az. XII ZB 489/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2734

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Gegenstand

Stufenantrag auf Zugewinnausgleich: Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung


Leitsatz

Der Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016, XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.] vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: bis 500 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde mangels ausreichenden [X.]s.

2

Die Beteiligten heirateten am 11. September 1995. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 12. Juli 2010 zugestellt. In der [X.] Güterrecht erteilte der Ehemann auf den Antrag der Ehefrau mit [X.] vom 12. Januar 2011 in Form eines Vermögensverzeichnisses [X.] über sein Anfangs- und Endvermögen. Dort gab er seinen Bargeldbestand zum Stichtag 11. September 1995 wie folgt an: "nicht mehr nachvollziehbar 0,00 €". Zum Stichtag 12. Juli 2010 erklärte der Ehemann "Bargeld keine nachvollziehbaren Kenntnisse". Zu der von ihm betriebenen Gaststätte teilte der Ehemann mit, diese habe keinen eigenständigen Wert, da sie bzw. die Räume gepachtet seien und hinsichtlich eines etwaigen good will standort- und personenbezogen sei. Die Küchengeräte seien ohne Wiederverkaufswert. Hierzu verwies der Ehemann auf das der [X.] beigefügte Anlagewertverzeichnis des Jahresabschlusses 2009.

3

Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben in seinem mit [X.] vom 12. Januar 2011 vorgelegten Vermögensverzeichnis zu seinem Barvermögen im Anfangs- und Endvermögen sowie zu seiner Gaststätte, insbesondere zu den wertbildenden Faktoren, an Eides statt zu versichern. Das [X.] hat die Beschwerde des Ehemanns mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerdesumme übersteige nicht 500 €. Der Wert des [X.] bemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere. Der Zeitaufwand sei mit maximal 21 € pro Stunde zu bemessen. Die Erteilung der eidesstattlichen Versicherung erfordere vorliegend einen Aufwand, der jedenfalls 23 Stunden nicht übersteige und von dem Ehemann auch selbst erbracht werden könne, selbst wenn er zu dem Ergebnis kommen sollte, dass seine [X.] nicht vollständig sein sollte und er gegebenenfalls weitere Dokumente vorlegen wolle bzw. müsse. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. eines Steuerberaters sei nicht erforderlich. Der [X.] verpflichte den Ehemann dazu, bestimmte Angaben zum Barvermögen sowie zur Gaststätte, insbesondere zu den wertbildenden Faktoren, an Eides statt zu versichern. Diese Auskünfte seien in dem vom Ehemann vorgelegten Vermögensverzeichnis aufgeführt. Aus dem Teil-Beschluss werde auch deutlich, welche Angaben der Ehemann an Eides statt versichern solle. Der Ehemann habe in dem Vermögensverzeichnis umfangreiche Angaben zu wertbildenden Faktoren gemacht und entsprechende Unterlagen vorgelegt, nämlich Informationen zur Lage der Gaststätte, den Pachtvertrag, verschiedene Jahresabschlüsse, Summen- und Saldenlisten etc. Dem Ehemann sei also bekannt, was unter wertbildenden Faktoren zu verstehen sei. Gegebenenfalls müsse er die erteilte [X.] ergänzen bzw. berichtigen, z.B. durch Erteilung weiterer Auskünfte zu wertbildenden Faktoren. Dazu bedürfe es nicht der Zuhilfenahme von sachkundigen Personen. Sofern der Ehemann hiermit aufgrund eigener Entscheidung weitere Personen beauftrage (wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater etc.), fielen die dadurch entstehenden Kosten allerdings nicht für die eidesstattliche Versicherung selbst, sondern lediglich für die davor geschaltete [X.] an. Sie stünden daher nicht im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und seien deshalb nicht geeignet, den [X.] des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erhöhen.

6

2. Dies steht jedenfalls im Ergebnis in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]. Die von der Rechtsbeschwerde gegen die angegriffene Entscheidung vorgebrachten [X.] vermögen eine Zulässigkeit nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 574 Abs. 2 ZPO nicht zu begründen.

7

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur [X.]serteilung. Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des [X.] maßgeblich, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] erfordert. Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen [X.] (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - [X.] 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 7 mwN).

8

Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - [X.] 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 8 mwN).

9

b) An diese Grundsätze hat sich das [X.] gehalten.

aa) Soweit der Ehemann geltend macht, das [X.] habe gehörswidrig seinen Vortrag zu den Angaben über seinen Bargeldbestand übergangen, ist schon nicht dargelegt, inwieweit die angegriffene Entscheidung auf einem solchen Verstoß beruhen würde.

Für die Beschwer des Ehemanns ist es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ohne Belang, dass das Amtsgericht seinem Tenor nicht die Worte "nach bestem Wissen" und "als er dazu imstande ist" hinzufügt hat (vgl. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB). Denn der Ehemann hat bereits in der [X.] für beide Zeitpunkte ausdrücklich angegeben, dass er die Höhe des [X.] nicht mehr nachvollziehen könne. Damit hat er zugleich den für das Anfangsvermögen gemachten Zusatz "0" jedenfalls insoweit relativiert, als ihm später nicht der Vorwurf gemacht werden könnte, bewusst falsche Angaben gemacht zu haben.

Sollte der Ehemann unter dem Eindruck dieses Verfahrens seine Angaben zum Bargeldbestand noch ändern wollen, bedarf er dazu keiner professionellen Hilfe. Es bleibt ihm auch unbenommen, den gegebenenfalls abzuändernden Betrag mit einem Zusatz zu versehen, der auf eine verbleibende Unsicherheit hinsichtlich der konkreten Summe hinweist. Zusätzliche Kosten entstehen dem Ehemann hierfür jedenfalls nicht.

bb) Ebenso wenig verfängt die Rüge des Ehemanns, die Verpflichtung, die Richtigkeit seiner Angaben zu der Gaststätte an Eides statt zu versichern, begründe die notwendige Beschwer.

Dass der Ehemann Angaben zu dem Wert der Gaststätte gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BGB schuldet, ist weder von der Rechtsbeschwerde dargetan noch sonst ersichtlich. Deshalb hat der Ehemann im Rahmen seiner [X.] nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Angaben zu den wertbildenden Merkmalen zu machen. Diese Angaben können unschwer den vom Ehemann seiner [X.] beigefügten Unterlagen über die Gaststätte entnommen werden. Da der Ehemann nicht zu einer Ermittlung des Werts der Gaststätte verpflichtet ist, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht, inwieweit er zur Vorbereitung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters angewiesen sein sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - [X.] 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 11).

Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss tenoriert hat, der Ehemann solle die Richtigkeit seiner Angaben "insbesondere zu den wertbildenden Faktoren" der Gaststätte an Eides statt versichern, folgt noch nicht, dass er auch Angaben zu dem Wert schuldet, was ebenso für die eidesstattliche Versicherung gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - [X.] 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 11).

cc) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde indes, dass die vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anlässlich der Überprüfung und eventuellen Ergänzung der [X.] entstehenden Kosten entgegen der Auffassung des [X.]s im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst stehen und deshalb den [X.] des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhöhen können (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - [X.] 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 17 mwN; s. auch [X.] Beschluss vom 13. September 2017 - [X.] - juris Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - [X.] 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 10).

Allerdings beruht die Entscheidung des [X.]s nicht auf diesem Rechtsfehler. Denn das [X.] hat ebenfalls ausgeführt, dass die – hier allein geschuldeten – wertbildenden Faktoren grundsätzlich auch ohne Zuhilfenahme von sachkundigen Personen von dem Ehemann mitzuteilen seien, so dass weitere Kosten der Beschwer nicht hinzuzurechnen sind.

Dose     

      

[X.]     

      

Schilling

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 489/16

08.11.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 13. Oktober 2016, Az: 3 UF 180/15, Beschluss

§ 61 Abs 1 FamFG, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 1379 Abs 1 S 1 BGB, § 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2017, Az. XII ZB 489/16 (REWIS RS 2017, 2734)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 48-49 REWIS RS 2017, 2734

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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