Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. XII ZB 489/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2744

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[X.]:[X.]:BGH:2017:081117BXII[X.]489.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 489/16
vom
8. November 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 61 Abs. 1
Der Wert des [X.] eines Rechtsmittels gegen die Ver-pflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen
wie bei der Verpflichtung zur [X.]serteilung (im [X.] an Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2016

XII
[X.]
560/15

FamRZ 2017, 225).
BGH, Beschluss vom 8. November 2017 -
XII [X.] 489/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 8.
November 2017 durch [X.] und [X.]
Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 13.
Oktober 2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Wert: bis 500

Gründe:
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) wendet sich gegen die [X.] seiner Beschwerde
mangels ausreichenden Beschwerdewerts.
Die Beteiligten heirateten am 11.
September 1995. Der [X.] wurde der Ehefrau am 12.
Juli 2010 zugestellt. In der [X.] erteilte der Ehemann auf den Antrag der Ehefrau mit [X.] vom 12.
Januar 2011 in Form eines Vermögensverzeichnisses [X.] über sein Anfangs-
und Endvermögen. Dort gab
er seinen
Bargeldbestand
zum Stichtag 11.
September 1995 wie folgt an: "nicht mehr nachvollziehbar 0,00

". Zum Stichtag 12.
Juli 2010 erklärte der Ehemann
"Bargeld keine nachvollziehbaren Kenntnisse".
Zu der von ihm betriebenen Gaststätte teilte der Ehemann mit, diese habe keinen eigenständigen Wert, da sie bzw. die Räume gepachtet [X.] und hinsichtlich eines etwaigen good will standort-
und personenbezogen 1
2
-
3
-

sei. Die Küchengeräte seien ohne Wiederverkaufswert. Hierzu verwies der Ehemann
auf das der [X.] beigefügte Anlagewertverzeichnis des Jahres-abschlusses 2009.
Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann
verpflich-tet, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben in
seinem mit [X.] vom 12.
Januar 2011 vorgelegten Vermögensverzeichnis zu seinem Barvermö-gen im Anfangs-
und Endvermögen sowie zu
seiner
Gaststätte, insbesondere zu den wertbildenden Faktoren, an Eides statt zu versichern. Das [X.] hat die Beschwerde des Ehemanns mangels Erreichens der erforderli-chen Beschwer verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbe-schwerde.

II.
Die gemäß §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
1. [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
die Beschwerdesumme übersteige nicht 500

e-schwerdegegenstands bemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere. Der Zeitaufwand sei mit maximal 21

i-chen Versicherung erfordere vorliegend einen Aufwand, der jedenfalls 23
Stun-3
4
5
-
4
-

den nicht übersteige und von dem Ehemann
auch selbst erbracht werden kön-ne, selbst wenn er zu dem Ergebnis kommen sollte, dass seine [X.] nicht vollständig sein sollte und er gegebenenfalls weitere Dokumente vorlegen wolle bzw. müsse. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. eines Steuerberaters sei nicht erforderlich. Der [X.] verpflichte den Ehemann
dazu, [X.] Angaben zum Barvermögen sowie zur Gaststätte, insbesondere zu den wertbildenden Faktoren, an Eides statt zu versichern. Diese Auskünfte seien in dem vom Ehemann vorgelegten Vermögensverzeichnis aufgeführt. Aus dem Teil-Beschluss werde auch deutlich, welche Angaben der Ehemann
an Eides statt versichern solle. Der Ehemann
habe in dem Vermögensverzeichnis um-fangreiche Angaben zu wertbildenden Faktoren gemacht und entsprechende Unterlagen vorgelegt, nämlich Informationen zur Lage der Gaststätte, den Pachtvertrag, verschiedene Jahresabschlüsse, Summen-
und Saldenlisten etc. Dem Ehemann
sei also bekannt, was unter wertbildenden Faktoren zu verste-hen sei. Gegebenenfalls müsse er die erteilte [X.] ergänzen bzw. berichti-gen, z.B. durch Erteilung weiterer Auskünfte zu wertbildenden Faktoren. Dazu bedürfe es nicht der Zuhilfenahme von sachkundigen Personen. Sofern der
Ehemann hiermit aufgrund eigener Entscheidung weitere Personen beauftrage (wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater etc.), fielen die dadurch entstehenden Kosten allerdings nicht für die eidesstattliche Versicherung selbst, sondern le-diglich für die davor geschaltete [X.] an. Sie stünden daher nicht im Zu-sammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und seien [X.] nicht geeignet, den Beschwerdewert des Verfahrens
zur Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung zu erhöhen.
2. Dies
steht jedenfalls im Ergebnis in
Einklang mit der Rechtsprechung des [X.].
Die von der Rechtsbeschwerde gegen die [X.] Entscheidung vorgebrachten [X.] vermögen eine Zulässigkeit nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm §
574 Abs.
2 ZPO nicht zu begründen.
6
-
5
-

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur [X.]serteilung. Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des [X.] maßgeblich, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteres-ses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfäl-tige Erteilung der geschuldeten [X.] erfordert. Der für die Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit-
und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen [X.]
(Se-natsbeschluss vom 26.
Oktober 2016

XII
[X.]
560/15

FamRZ 2017, 225
Rn.
7
mwN).
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG iVm §
3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur einge-schränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Gren-zen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbe-schluss vom 26.
Oktober 2016

XII
[X.]
560/15

FamRZ 2017, 225 Rn.
8
mwN).
b) An diese Grundsätze
hat sich das [X.] gehalten.
aa) Soweit der Ehemann
geltend macht, das [X.] habe gehörswidrig seinen Vortrag zu den Angaben über seinen Bargeldbestand übergangen, ist schon nicht dargelegt, inwieweit die angegriffene Entscheidung auf einem solchen Verstoß beruhen würde.
Für die Beschwer
des Ehemanns ist es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
ohne Belang, dass das Amtsgericht
seinem Tenor nicht die Worte "nach bestem Wissen"
und "als er dazu imstande ist"
hinzufügt hat (vgl. 7
8
9
10
11
-
6
-

§§
259
Abs.
2, 260 Abs.
2 BGB).
Denn der Ehemann
hat bereits in der [X.] für beide Zeitpunkte ausdrücklich angegeben, dass er die Höhe des [X.] nicht mehr nachvollziehen könne. Damit hat er zugleich den
für das [X.] gemachten Zusatz "0"
jedenfalls insoweit relativiert, als ihm später nicht der Vorwurf gemacht werden könnte, bewusst falsche Angaben gemacht zu haben.
Sollte der
Ehemann
unter dem Eindruck dieses Verfahrens seine Anga-ben zum Bargeldbestand
noch ändern wollen, bedarf er dazu keiner professio-nellen Hilfe. Es bleibt ihm auch unbenommen, den gegebenenfalls abzuän-dernden Betrag mit einem Zusatz zu versehen, der auf eine verbleibende Unsi-cherheit hinsichtlich der konkreten Summe hinweist. Zusätzliche Kosten entste-hen dem Ehemann
hierfür jedenfalls nicht.
bb) Ebenso wenig verfängt die Rüge des Ehemanns, die Verpflichtung,
die Richtigkeit seiner Angaben zu der Gaststätte an Eides statt zu versichern, begründe die notwendige Beschwer.
Dass der Ehemann
Angaben zu dem Wert der Gaststätte gemäß §
1379 Abs.
1 Satz
3 Alt.
2 BGB schuldet, ist weder von der Rechtsbeschwerde darge-tan noch sonst ersichtlich. Deshalb hat der Ehemann
im Rahmen seiner [X.] nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 BGB nur Angaben zu den wertbildenden Merkmalen
zu machen. Diese Angaben
können unschwer den vom Ehemann seiner [X.] beigefügten Unterlagen über die Gaststätte entnommen wer-den. Da der Ehemann
nicht zu einer Ermittlung des Werts der Gaststätte ver-pflichtet ist, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht, inwieweit er zur Vorbereitung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters angewiesen sein sollte
(vgl. Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2016

XII
[X.]
560/15

FamRZ 2017, 225 Rn.
11).
12
13
14
-
7
-

Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss tenoriert
hat, der Ehemann
solle die Richtigkeit seiner Angaben "insbesondere zu den wertbildenden Faktoren"
der Gaststätte an Eides statt versichern,
folgt noch nicht, dass er auch Angaben zu dem Wert schuldet, was ebenso für die eidesstattliche Versicherung gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2016

XII
[X.]
560/15

FamRZ 2017, 225 Rn.
11).
cc) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde indes, dass
die
vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anlässlich der Überprüfung und eventuellen Ergänzung der [X.] entstehenden Kosten entgegen der Auffassung des [X.]s im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst stehen und deshalb den Beschwerdewert des Verfahrens
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhöhen
können
(Senatsbe-schluss vom 28.
November 2012

XII
[X.]
620/11

FamRZ 2013, 105 Rn.
17
mwN; s.
auch BGH Beschluss vom 13.
September 2017

IV
[X.]
21/16

juris Rn.
15 und Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2016

XII
[X.]
560/15

FamRZ 2017, 225 Rn.
10).
15
16
-
8
-

Allerdings beruht die Entscheidung des [X.]s nicht auf die-sem Rechtsfehler. Denn das [X.] hat ebenfalls ausgeführt, dass die

hier allein geschuldeten

wertbildenden Faktoren grundsätzlich auch ohne
Zuhilfenahme von sachkundigen Personen von dem Ehemann
mitzuteilen seien, so dass weitere Kosten der Beschwer nicht hinzuzurechnen
sind.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
94 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.10.2016 -
3 UF 180/15 -

17

Meta

XII ZB 489/16

08.11.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. XII ZB 489/16 (REWIS RS 2017, 2744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2744

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