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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 121/08 vom 18. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 10. Zivilsenat - vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 746.900,92 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat die subjektiven Voraussetzungen der [X.] verneint, ohne von der Rechtsprechung des Senats abzuwei-chen. Insbesondere ist die Vorinstanz zutreffend von kongruenten Deckungs-handlungen ausgegangen, weil die maßgeblichen Zeitpunkte sämtlich [X.] - 3 - halb des 3-Monats-Zeitraums liegen (vgl. hierzu [X.], 242, 245 und 255 unter 2.) und sich eine Drohung mit einem Insolvenzantrag nach den vom Senat hierzu entwickelten Maßstäben (vgl. [X.], 242, 247 f) nicht feststellen ließ. 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall kongruenter [X.] geltend gemachten weiteren Zulassungsgründe hat der Senat geprüft. Sie liegen allesamt nicht vor. Insbesondere durfte die Vorinstanz die erforderli-che Kenntnis des beklagten [X.] von dem [X.] der Schuldnerin in Wahrnehmung ihrer tatrichterlichen Verantwortung vernei- 3 - 4 - nen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzung beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2007 - 2/4 O 148/07 - [X.], Entscheidung vom 13.06.2008 - 10 U 297/07 -
Meta
18.02.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. IX ZR 121/08 (REWIS RS 2010, 9236)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9236
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