Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZR 211/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1253

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 211/06 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 25. Oktober 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.680,02 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des [X.] nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. 1 1. Verfahrensgrundrechte des [X.] sind nicht verletzt. Die Entschei-dung des Berufungsgerichts beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht über-prüfbaren Würdigung der unangreifbar festgestellten Tatsachen (§ 287 ZPO). 2 - 3 - a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pfändung in eine offene Kreditlinie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu einer sol-chen Pfändung ([X.], 193; 157, 350). Ein Zugriff des [X.] wäre nur bei Abruf des Kredits durch die Beklagte des [X.] in Betracht gekom-men. Hierzu war deren Geschäftsführer nach den tatrichterlichen [X.] nicht bereit. 3 b) Eine Ausnahmesituation, in der nicht der Mandant für den Ursachen-zusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts und dem erlit-tenen Schaden darlegungs- und beweispflichtig ist, sondern ausnahmsweise der Anwalt den [X.] zu führen hat, weil es mehrere Wege gege-ben hätte, auf denen sich der Kläger hätte befriedigen können ([X.], 223, 231 f), liegt nicht vor. Vorliegend ist nicht zu erkennen - und wird auch nicht vor-getragen -, dass es einen Erfolg versprechenden Weg gegeben hätte, auf dem der Kläger sich hätte befriedigen können. Es besteht keine Veranlassung, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass der Mandant, der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverlet-zung und dem Schaden auch den [X.] zu beweisen hat ([X.], 223, 231; [X.], [X.]. v. 27. Januar 2000 - [X.] ZR 45/98, [X.], 966, 968). 4 2. Das Berufungsgericht hatte sich im [X.] auch mit der [X.] auseinanderzusetzen, ob die Kosten des [X.] zutreffend verteilt worden sind. An ein "Geständnis" des Beklagten, im Vorprozess unsubstantiiert und unschlüssig vorgetragen zu haben, war es nicht gebunden. Es ging um rechtliche Bewertungsfragen und nicht um zugestandenen Tatsachenstoff. 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.]/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 25.10.2006 - 13 U 78/05 -

Meta

IX ZR 211/06

23.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZR 211/06 (REWIS RS 2008, 1253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1253

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