Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.07.2012, Az. 1 C 19/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 4887

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Gegenstand

Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger; Nichtanwendung des Vier-Augen-Prinzips; Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Gefahrenprognose; Bindung des Revisionsgerichts; Grundsatz des effektiven Rechtschutzes


Leitsatz

1. Das in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene Vier-Augen-Prinzip ist auf Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, die nach Aufhebung der Richtlinie zum 30. April 2006 erlassen wurden, nicht aufgrund der Stand-Still-Klauseln in Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) und Art. 41 Abs. 1 ZP (juris: EWGAbkTURZProt) anzuwenden.

2. Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannte Wirkungen (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungssperre) befristet (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - Rn. 28 f.).

Tatbestand

1

Der im Jahr 1964 geborene Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.

2

Der Kläger reiste 1976 in das [X.] zu seinen Eltern ein. Seine Mutter war von 1969 bis 1982 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Nach dem Besuch der Hauptschule schloss er eine Lehre als Elektrokaufmann ab. Im Dezember 1987 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung. Aus der im März 1988 geschlossenen Ehe mit einer [X.] Staatsangehörigen sind zwei Töchter hervorgegangen. Die Ehe wurde mittlerweile geschieden.

3

Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich aufgefallen: Wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau wurde er im November 2000 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Das [X.] verhängte gegen ihn im Oktober 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in 11 Fällen und Körperverletzung. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass der Kläger ab Januar 2004 Zeiten berufsbedingter Abwesenheit seiner Ehefrau zur Vornahme sexueller Handlungen an seiner älteren Tochter ausnutzte. Als er bemerkte, dass diese trotz des elterlichen Verbots Kontakt zu einem Jungen hatte, schlug er sie mit der Hand und der Faust ins Gesicht.

4

Der Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2006 aus und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die [X.] an. Über die Ausweisung des assoziationsberechtigten [X.] sei im Ermessenswege zu entscheiden. Wegen der als Niederlassungserlaubnis [X.] Aufenthaltsberechtigung genieße dieser besonderen Ausweisungsschutz, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne. Diese lägen in spezialpräventiver Ausprägung vor, denn der Schutz von Kindern vor Sexualdelikten und gewalttätigen Übergriffen sei eine überragend wichtige Aufgabe der Gemeinschaft und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die den [X.] bildende Tat wiege schwer; besonders fielen die Ausnutzung der Vertrauensstellung, die Wehrlosigkeit des Opfers und die Intensität der Tatbegehung ins Gewicht. Angesichts der Gesamtpersönlichkeit des [X.] und seines bisherigen Verhaltens bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr. Er sei einschlägig vorbestraft und habe weder Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt noch seien eine Aufarbeitung der Geschehnisse und der Versuch einer Überwindung seiner Neigungen erkennbar. Trotz Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen sowie familiärer Bindungen sei die Ausweisung angesichts der künftig vom Kläger ausgehenden Gefahren für elementare Rechtsgüter auch mit Blick auf Art. 8 [X.] gerechtfertigt. Die Ausweisung werde zunächst auf unbefristete Zeit ausgesprochen, da über eine Befristung erst nach positiven Veränderungen in der Person des [X.] entschieden werden könne. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die [X.] am 25. August 2006 zurück.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2007 ab. Die auf § 55 [X.] und Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80 gestützte Ermessensausweisung sei nicht zu beanstanden, weil der weitere Aufenthalt des [X.] eine tatsächliche und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefährdung begründe. Die spezialpräventive Ausweisung stütze sich nicht allein auf die strafrechtliche Verurteilung. Vielmehr bestünden Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch neue Verfehlungen des [X.] drohe, wenn er zu seiner Familie und damit auch zu seiner jüngeren minderjährigen Tochter in das Umfeld komme, das seine Straftaten ermöglicht habe. Art. 8 [X.] und Art. 6 GG seien nicht verletzt, da bei der Abwägung die Art und Schwere der begangenen Straftaten sowie die Wiederholungsgefahr erheblich zulasten des [X.] ins Gewicht fielen.

6

Während des Berufungsverfahrens hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 7. März 2008 die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wegen erhöhter Rückfallgefährdung des [X.] abgelehnt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 13. Mai 2008 verworfen.

7

Mit Beschluss vom 5. September 2008 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Es hat sich die Begründung des [X.] zu eigen gemacht und darüber hinaus ausgeführt, dass das Ausweisungsverfahren nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht zu beanstanden sei. Die Ausweisung sei auch materiell rechtmäßig, denn die Gefahrenprognose habe - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - weiterhin Bestand. Der Kläger sei in erhöhtem Maße rückfallgefährdet. Dies verdeutlichten die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

8

Auf die Revision des [X.] hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 25. August 2009 - BVerwG 1 C 25.08 - ([X.] 451.901 Assoziationsrecht Nr. 53) ausgesetzt und dem [X.] ([X.]) die Frage vorgelegt, ob sich der Schutz vor Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80 zugunsten eines [X.] Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 [X.] 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/[X.] richtet. Der [X.] hat die Frage mit Urteil vom 8. Dezember 2011 - [X.]. [X.]/08 - ([X.]) in einem Parallelverfahren verneint und entschieden, dass Art. 14 [X.] 1/80 einer Ausweisung nicht entgegensteht, sofern das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der [X.] darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 den Vorlagebeschluss aufgehoben.

9

Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/[X.] (Vier-Augen-Prinzip), das nach der [X.] des Art. 13 [X.] 1/80 weiter anzuwenden sei. Die Befassung der Widerspruchsbehörde im Nachgang zur Ausweisung genüge dem nicht. Bei der Gefahrenprognose seien auch nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Veränderungen zugunsten des [X.] zu berücksichtigen, der sich nach der Entlassung aus der Strafhaft im September 2009 einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen und straffrei geführt habe. [X.] sei, was der [X.] in der [X.]-Entscheidung mit der Schranke der Unerlässlichkeit der Ausweisung meine. Im Übrigen verstoße die unbefristete Ausweisung gegen das Übermaßverbot sowie Art. 6 GG und Art. 8 [X.]. Der Kläger sei faktischer Inländer, da er sich wirtschaftlich und sozial integriert habe. Schließlich verletze die Ausweisung Art. 24 Abs. 3 der [X.]. Hilfsweise begehrt der Kläger im Revisionsverfahren, die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen. Er habe einen Befristungsanspruch aus der Rückführungsrichtlinie sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat sich am Verfahren beteiligt und hält die Revision für unbegründet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das [X.]erufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) die Ausweisung (1.) und die Abschiebungsandrohung (3.) als rechtmäßig angesehen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.d.F. des während des Revisionsverfahrens in [X.] getretenen [X.] 2011 ist der [X.] jedoch zu verpflichten, die in Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen (2.).

Maßgeblich für die rechtliche [X.]eurteilung der Ausweisung, des [X.]efristungsbegehrens und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des [X.]erufungsgerichts am 5. September 2008 (Urteil vom 15. November 2007 - [X.]VerwG 1 [X.] 45.06 - [X.]VerwGE 130, 20 Rn. 12 für die Ausweisung; Urteil vom 22. März 2012 - [X.]VerwG 1 [X.] 3.11 - Rn. 13 - zur [X.] in der Sammlung [X.]VerwGE vorgesehen - für die Abschiebungsandrohung). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das [X.]erufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.]VerwG 1 [X.] 1.10 - [X.]VerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.[X.]). Maßgeblich sind deshalb die [X.]estimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 ([X.]). Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der [X.] und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den [X.] vom 22. November 2011 ([X.]) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.

1. Die Ausweisung des [X.] ist rechtmäßig.

1.1 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des [X.]eschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates [X.] vom 19. September 1980 ([X.] 1981, 4 = [X.] 1982, 33) - [X.] 1/80 -. Denn der Kläger besitzt eine Rechtsposition nach Art. 7 [X.] 1/80. Er ist im Alter von 12 Jahren zum Zweck der Familienzusammenführung erlaubt in das [X.] eingereist. Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass seine Mutter von 1969 bis 1982 dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat. Der Kläger hat bei seinen Eltern gelebt und die Mindestaufenthaltszeiten des Art. 7 Satz 1 [X.] 1/80 erfüllt. Nach Abschluss der Lehre zum Elektrokaufmann greift auch Art. 7 Satz 2 [X.] 1/80 zu seinen Gunsten. Demzufolge kann der Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der [X.] darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 - [X.]. [X.]-371/08, [X.] - NVwZ 2012, 422). Das ist hier der Fall. Damit liegen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 3 [X.] vor.

1.2 Der [X.] hat bereits in dem Vorlagebeschluss vom 25. August 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 25.08 - ([X.] 451.901 Assoziationsrecht Nr. 53 Rn. 21) darauf hingewiesen, dass die Vergewaltigung der Ehefrau und der mehrfache sexuelle Missbrauch der älteren Tochter einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht bilden. Das strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des [X.] begründet eine - über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende - tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen - insbesondere bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen - staatliche Schutzpflichten aus, die sich auch gegen die Eltern richten.

In dem Vorlagebeschluss (a.a.[X.] Rn. 22) hat der [X.] des Weiteren ausgeführt, dass bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen [X.]edeutung für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen gelten (ebenso Urteile vom 2. September 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 2.09 - [X.] 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 17 und vom 3. August 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 30.02 - [X.]VerwGE 121, 297 <305 f.>). An diesem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung Kritik geäußert worden, da er dem Interesse einer möglichst umfassenden Effektivierung der Grundfreiheiten und der daher gebotenen engen Auslegung der unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Aufenthaltsbeendigung als ultima ratio nicht gerecht werde ([X.], Urteile vom 4. Mai 2011 - 11 S 207/11 - NVwZ 2011, 1210 und vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492). Dem vermag der [X.] schon deshalb nicht zu folgen, da jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Urteile vom 6. September 1974 - [X.]VerwG 1 [X.] 17.73 - [X.]VerwGE 47, 31 <40>; vom 17. März 1981 - [X.]VerwG 1 [X.] 74.76 - [X.]VerwGE 62, 36 <39> und vom 3. Juli 2002 - [X.]VerwG 6 [X.]N 8.01 - [X.]VerwGE 116, 347 <356>). Auch die den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende [X.]eurteilung, ob das persönliche Verhalten des [X.]etroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.[X.]), kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Der [X.] hat schon zu § 12 Abs. 3 [X.]/[X.] entschieden, dass im Hinblick auf die [X.]edeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil vom 27. Oktober 1978 - [X.]VerwG 1 [X.] 91.76 - [X.]VerwGE 57, 61 <65>).

Diesen Maßgaben genügt die von dem [X.]n gestellte und von den Vorinstanzen bestätigte Prognose der konkreten Wiederholungsgefahr beim Kläger. [X.]r und Verwaltungsgericht haben die Tatumstände, die Persönlichkeitsstruktur des [X.], bei dem Einsicht, Aufarbeitung und Auseinandersetzung mit dem Geschehenen fehlen, sowie die mangelnde Überwindung seiner Neigungen durch therapeutische Unterstützung umfassend gewürdigt. Das [X.]erufungsgericht hat sich das zu eigen gemacht. Darüber hinaus hat es darauf abgestellt, dass die Strafvollstreckungskammer wegen der erhöhten Rückfallgefährdung des [X.] die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur [X.]ewährung abgelehnt und die Justizvollzugsanstalt sich dahingehend geäußert hat, dass bereits eine Gewährung von [X.] nicht kalkulierbare Sicherheitsrisiken berge. Auf der Grundlage dieser das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) zur erhöhten Rückfallgefährdung des [X.] ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass das [X.]erufungsgericht seiner Prognose zulasten des [X.] einen zu niedrigen und damit unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt hat. Die ausführliche Würdigung der Persönlichkeit des [X.] und die aus konkreten Umständen abgeleitete Wiederholungsgefahr belegen, dass der [X.] nicht allein die strafrechtliche Verurteilung zum Anlass für die ausschließlich spezialpräventiv motivierte Ausweisung genommen, sondern die zukünftig vom Kläger ausgehende Gefahr in den [X.]lick genommen hat.

Entgegen der Auffassung des [X.] rechtfertigt die Zeitspanne, die infolge der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an den [X.] zwischen der Entscheidung des [X.] und der Verhandlung vor dem [X.] verstrichen ist, weder die [X.]erücksichtigung der von ihm vorgetragenen neuen tatsächlichen Umstände im Revisionsverfahren noch eine Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht. Das [X.] ist - abgesehen von Fällen begründeter Verfahrensrügen - entsprechend seiner vornehmlich auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung nach § 137 Abs. 2 VwGO an die vom [X.]erufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Diese das Rechtsmittel der Revision kennzeichnende [X.]eschränkung führt dazu, dass das Revisionsgericht den Streitfall nicht in gleichem Umfang wie das [X.]erufungsgericht prüft und dass es deshalb - im Gegensatz zum [X.]erufungsgericht (§ 128 VwGO) - neu vorgebrachte Tatsachen und [X.]eweismittel nicht berücksichtigt (Urteil vom 3. Juni 1977 - [X.]VerwG 4 [X.] 37.75 - [X.]VerwGE 54, 73 <75>). Dies schließt auch eine Zurückverweisung der Sache nur wegen nachträglicher Veränderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts grundsätzlich aus. Damit soll gleichzeitig der Gefahr einer "Endlosigkeit" des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebeugt und verhindert werden, dass einer in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden [X.]erufungsentscheidung nachträglich die Grundlage entzogen wird (Urteile vom 28. Februar 1984 - [X.]VerwG 9 [X.] 981.81 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19 S. 48 <51 f.> und vom 20. Oktober 1992 - [X.]VerwG 9 [X.] 77.91 - [X.]VerwGE 91, 104 <105 f.>).

Die in § 137 Abs. 2 VwGO enthaltene revisionsrechtliche Sperre für die [X.]erücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände wird nicht dadurch überwunden, dass Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80 für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten [X.] Staatsangehörigen das Vorliegen einer gegenwärtigen, d.h. aktuellen Gefahr verlangt ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.[X.] Rn. 80, 82 und insbesondere Rn. 84). Damit wird der maßgebliche Zeitpunkt für die [X.]eurteilung der Sachlage angesprochen, der infolge der der Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmenden Trennung zwischen Tatsacheninstanzen und Revisionsinstanz nur für Entscheidungen der Tatsachengerichte maßgeblich ist. Denn nur ihnen obliegt gemäß § 86 Abs. 1 und 2, §§ 108 und 128 VwGO die Erforschung des Sachverhalts und die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Wege freier richterlicher [X.]eweiswürdigung. Diese Trennung der Funktionen von [X.] wird durch das Unionsrecht nicht modifiziert, da es nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, das gerichtliche Verfahrensrecht auch insoweit zu regeln, als es den Schutz von aus dem Unionsrecht erwachsenden individuellen Rechten gewährleisten soll. Dabei dürfen die prozessrechtlichen Regelungen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als bei entsprechenden, nur auf nationales Recht gestützten Rechtsbehelfen (Äquivalenzgrundsatz). Zudem darf nach dem [X.] die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden ([X.], Urteile vom 12. Februar 2008 - [X.]. [X.]-2/06, [X.] - Slg. 2008, [X.] Rn. 57 und vom 10. April 2003 - [X.]. [X.]-276/01, Steffensen - Slg. 2003, [X.] Rn. 60 ff. - jeweils m.w.[X.]). [X.]eiden Grundsätzen wird die [X.]indung des [X.] aus § 137 Abs. 2 VwGO auch in der vorliegenden Fallkonstellation gerecht. Die Eröffnung der auf eine reine Rechtskontrolle beschränkten dritten Instanz widerspricht auch nicht dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 Abs. 1 der [X.]harta der Grundrechte der [X.] (GR[X.]h). Denn der dort niedergelegte Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet dem Einzelnen den Zugang zu einem Gericht und nicht zu mehreren Gerichtsinstanzen ([X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - [X.]. [X.]-69/10, Samba Diouf - NVwZ 2011, 1380 Rn. 69). Er verlangt nicht, dass ein nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats eröffnetes Rechtsmittel wie die Revision eine Überprüfung der Tatsachen auf aktuellem Sachstand ermöglicht. Im Übrigen steht dem Kläger im Hinblick auf nach der [X.]erufungsentscheidung eingetretene Umstände, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der von ihm ausgehenden Gefahr mit sich bringen können, die Möglichkeit zur [X.]eantragung einer Verkürzung der von der Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 - 5 [X.] bereits mit der Ausweisung festzusetzenden Frist offen (dazu unter 2.).

1.3 Da der Kläger ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht besitzt, darf er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. [X.]ei deren gerichtlicher Überprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ([X.], Urteil vom Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.[X.] Rn. 84; so bereits Urteil vom 3. August 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 29.02 - [X.]VerwGE 121, 315 <320 f.>). Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über den Erlass einer Ausweisung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im [X.]. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 [X.]) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen [X.]indungen des Ausländers im [X.] zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im [X.] aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 [X.]). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 [X.] geschützten [X.]elange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei im [X.] geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn sie über keine [X.]indungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen.

Mit [X.]lick auf diese Vorgaben hat der [X.] bereits im Vorlagebeschluss vom 25. August 2009 (a.a.[X.] Rn. 24) ausgeführt, dass die Ermessensausübung des [X.]n nicht zu beanstanden ist. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden angesichts der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung sowie der körperlichen Integrität von Frauen in seiner Umgebung nicht überschritten. Es begegnet keinen [X.]edenken, dass der [X.] das durch den Rechtsgüterschutz geprägte und durch grundrechtliche Schutzpflichten zusätzlich verstärkte öffentliche Interesse daran, den Aufenthalt des [X.] zu beenden, höher gewichtet hat als dessen Interesse an einem Verbleib in [X.]. Zwar schlägt sein über dreißigjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der [X.]undesrepublik [X.] erheblich zu seinen Gunsten zu [X.]uche. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er über ausreichende persönliche [X.]indungen in die [X.] verfügt, so dass ihm die Ausreise dorthin zumutbar ist. Der Schutz des Familienlebens und der elterlichen Sorge genießt hohe [X.]edeutung, verliert aber an Gewicht, wenn man das Kindeswohl der minderjährigen Tochter mitberücksichtigt, so dass die Aufenthaltsbeendigung auch im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 [X.] und Art. 24 Abs. 3 der GR[X.]h gerechtfertigt ist. In der Gesamtabwägung aller gegenläufigen [X.]elange ist die Ausweisung verhältnismäßig und "unerlässlich" im Sinne der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.[X.] Rn. 86). Denn mit diesem [X.]egriff hat der Gerichtshof lediglich die gebotene Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des [X.]etroffenen, d.h. dessen tatsächlich vorliegende Integrationsfaktoren, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesprochen (ebenso [X.], Urteil vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492).

1.4 Die weiteren [X.] der Revision sind unbegründet; insbesondere ist das Ausweisungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden. Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/[X.] enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte [X.] Staatsangehörige zu übertragen (Urteil vom 13. September 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 7.04 - [X.]VerwGE 124, 217 <221 f.> im [X.] an [X.], Urteil vom 2. Juni 2005 - [X.]. [X.]-136/03, [X.] und [X.] - Slg. 2005, [X.] = NVwZ 2006, 72). In dem hier vorliegenden Fall hat der [X.] den angefochtenen [X.]escheid aber am 2. Mai 2006 und damit erst nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/[X.] zum 30. April 2006 (Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/[X.]) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 9 der Richtlinie 64/221/[X.] nicht mehr; stattdessen ist nunmehr Art. 12 der Richtlinie 2003/109/[X.] als unionsrechtlicher [X.]ezugsrahmen für die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80 heranzuziehen ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.[X.] Rn. 79). Nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/[X.] steht langfristig [X.] zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen; die [X.]eteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist nicht vorgeschrieben.

Im Übrigen hat der Gerichtshof vor Aufhebung der Richtlinie 64/221/[X.] die Anwendung des "Vier-Augen-Prinzips" auf assoziationsberechtigte [X.] Staatsangehörige damit begründet, dass die im Rahmen von Art. 48 [X.]V eingeräumten Rechtspositionen so weit wie möglich auf assoziationsberechtigte [X.] Arbeitnehmer übertragen werden müssen. Um effektiv zu sein, müssten diese (materiellen) Rechte von den [X.] Staatsangehörigen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes sei es unabdingbar, ihnen die Verfahrensgarantien zuzuerkennen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das [X.]srecht gewährleistet werden. Daher müsse es ihnen ermöglicht werden, sich u.a. auf Art. 9 der Richtlinie 64/221/[X.] zu berufen, da die Verfahrensgarantien untrennbar mit den materiellen subjektiven Rechten verbunden seien, auf die sie sich beziehen ([X.], Urteil vom 2. Juni 2005 a.a.[X.] Rn. 62 und 67). Da Ausgangspunkt der [X.]etrachtung des Gerichtshofs die Verfahrensgarantien sind, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das [X.]srecht gewährleistet werden, erweist sich seine Rechtsprechung zur Übertragung auf assoziationsberechtigte [X.] Staatsangehörige schon im Ansatz offen für Fälle von Rechtsänderungen, die die Stellung der Unionsbürger betreffen. Für diese gewährleistet Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/[X.] gegen Entscheidungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung getroffen werden, einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer [X.]ehörde. Im Rechtsbehelfsverfahren sind nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/[X.] die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände zu überprüfen, auf denen die Entscheidung beruht. Nach Satz 2 gewährleistet das Rechtsbehelfsverfahren, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 der Richtlinie 2004/38/[X.] nicht unverhältnismäßig ist. Demzufolge gebietet Unionsrecht bei Ausweisungen von Unionsbürgern keine behördliche Kontrolle mehr nach dem "Vier-Augen-Prinzip". Dann können assoziationsberechtigte [X.] Staatsangehörige nach der dynamisch angelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Übertragung von Rechten auf diese Gruppe keine bessere verfahrensrechtliche Rechtsstellung beanspruchen.

Demgegenüber beruft sich der Kläger auf die [X.] in Art. 13 [X.] 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der [X.] und der [X.] für die Übergangsphase der Assoziation ([X.] II S. 385) - [X.]. Gemäß Art. 13 [X.] 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der [X.] und die [X.] für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und [X.]eschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen [X.]eschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gemäß Art. 41 Abs. 1 [X.] werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen [X.]eschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Aus diesen [X.] ergibt sich nach Auffassung des [X.], dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/[X.] bei der Ausweisung assoziationsberechtigter [X.]r Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden sei. Dem folgt der [X.] nicht.

Gegen die Auffassung des [X.] spricht bereits, dass Art. 13 [X.] 1/80 seinem Wortlaut nach nur die Mitgliedstaaten, nicht aber die [X.] verpflichtet. Art. 41 Abs. 1 [X.] betrifft sachlich nur [X.]eschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, nicht aber die der Arbeitnehmerfreizügigkeit zuzurechnende aufenthaltsrechtliche Stellung aus Art. 7 [X.] 1/80. Des Weiteren erscheint fraglich, ob die auf den Zugang zum Arbeits- bzw. [X.]innenmarkt zugeschnittenen [X.] überhaupt Verfahrensregelungen bei der Aufenthaltsbeendigung erfassen (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 6.08 - [X.]VerwGE 134, 27 Rn. 20 zu den gesetzlichen Erlöschenstatbeständen für Aufenthaltstitel) und ob die Aufhebung des "Vier-Augen-Prinzips" mit [X.]lick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/[X.] eine merkliche Verschlechterung der Rechtsposition darstellt. Das kann aber dahinstehen, da die weitere Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/[X.] auf assoziationsberechtigte [X.] Staatsangehörige selbst bei Annahme einer rechtserheblichen Verschlechterung gegen Art. 59 [X.] verstoßen würde. Nach dieser Vorschrift darf der [X.] in den von diesem Protokoll erfassten [X.]ereichen keine günstigere [X.]ehandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der [X.] einräumen. Das wäre aber bei weiterer Anwendung des "Vier-Augen-Prinzips" im Vergleich zu den [X.] von Unionsbürgern aus Art. 31 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/[X.] - wie oben dargelegt - der Fall.

Im Übrigen entspricht das im vorliegenden Fall durchgeführte Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO den Anforderungen der in Art. 9 der Richtlinie 64/221/[X.] enthaltenen Verfahrensgarantien (Urteil vom 13. September 2005 a.a.[X.] S. 221 f.). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] mangels durchgreifender neuer Argumente der Revision fest.

2. Auf den Hilfsantrag des [X.], mit dem dieser die [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung begehrt, ist die [X.] zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

2.1 Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren in § 142 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll sich das Revisionsgericht grundsätzlich auf die rechtliche Prüfung des in der Vorinstanz bereits erörterten und aufbereiteten Streitstoffes beschränken, um nicht wegen eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Klageantrags ohne weitere Rechtsprüfung zu einer Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO gezwungen zu sein (Urteil vom 14. April 1989 - [X.]VerwG 4 [X.] 21.88 - [X.] 442.40 § 6 LuftVG Nr. 21 = NVwZ 1990, 260 <261>). Eine solche Situation liegt aber hier nicht vor. Während des Revisionsverfahrens ist § 11 [X.] durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 in der Weise geändert worden, dass der Kläger nunmehr einen Anspruch auf gleichzeitige [X.]efristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] genannten Wirkungen der Ausweisung hat (s.u. 2.2.2). Dieser Änderung des materiellen Rechts trägt der gestellte Hilfsantrag Rechnung. Durch dessen Einbeziehung wird der Streitstoff auch nicht verändert, da der [X.] in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich auf dem gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsbegehren aufbaut (vgl. Urteil vom 26. Januar 1995 - [X.]VerwG 3 [X.] 21.93 - [X.]VerwGE 97, 331 <342>).

2.2 Der Hilfsantrag ist nur in geringem Umfang begründet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F. darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das [X.] einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese [X.] eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter [X.]erücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. [X.]ei [X.]emessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine [X.]efristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den [X.], eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] aus dem [X.] abgeschoben wurde.

2.2.1 Seit Inkrafttreten des § 11 [X.] in der Neufassung des [X.] 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die [X.] befristet (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. Februar 2012 - [X.]VerwG 1 [X.] 7.11 - juris Rn. 28 f.). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Regelungen zur [X.]efristung der Wirkungen einer Ausweisung und Abschiebung sind seit dem [X.] 1965 kontinuierlich zugunsten der betroffenen Ausländer verbessert worden. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 stand die [X.]efristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung noch vollumfänglich im Ermessen der Ausländerbehörde. § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990 sah vor, dass auf Antrag eine [X.]efristung in der Regel erfolgte (ebenso § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2004); die Länge der Frist lag im Auswahlermessen der [X.]ehörde. Diese Entwicklung belegt die gewachsene Sensibilität des Gesetzgebers für die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung in zeitlicher Dimension angesichts der einschneidenden Folgen für die persönliche Lebensführung des Ausländers und die ihn ggf. treffenden [X.], familiären und wirtschaftlichen Nachteile (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Juli 1979 - 1 [X.]vR 650/77 - [X.]E 51, 386 <398 ff.>). Denn typischerweise genügt eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung der mit dieser ordnungsrechtlichen Maßnahme verfolgten präventiven Zwecke (Urteile vom 7. Dezember 1999 - [X.]VerwG 1 [X.] 13.99 - [X.]VerwGE 110, 140 <147> und vom 11. August 2000 - [X.]VerwG 1 [X.] 5.00 - [X.]VerwGE 111, 369 <371 ff.>).

Die [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung setzte nach den bisher geltenden Vorschriften grundsätzlich die vorherige Ausreise des Ausländers voraus ([X.]eschluss vom 17. Januar 1996 - [X.]VerwG 1 [X.] - [X.] 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5; Urteil vom 7. Dezember 1999 a.a.[X.] S. 147; vgl. auch [X.]TDrucks 11/6321 [X.] zu § 8 Abs. 2 AuslG 1990). Die gesetzliche Systematik von Ausweisung und [X.]efristung war zweitaktig angelegt, da im Zeitpunkt des Erlasses einer (auch) spezialpräventiv motivierten Ausweisung typischerweise kaum zu prognostizieren ist, wie der [X.]etroffene sich zukünftig verhalten wird. Das Verhalten nach der Ausweisung ist aber neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes, der [X.]erücksichtigung des [X.] und der Folgenbetrachtung im Hinblick auf das Übermaßverbot einer der für die Fristbestimmung maßgeblichen Faktoren (Urteil vom 11. August 2000 a.a.[X.] S. 372 ff.). Die im Gesetz angelegte Trennung von Ausweisung einerseits und [X.]efristung ihrer Wirkungen andererseits hat zur Folge, dass eine fehlerhafte [X.]efristungsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt, sondern selbstständig angreifbar ist ([X.]eschlüsse vom 31. März 1981 - [X.]VerwG 1 [X.] 853.80 - [X.] 402.24 § 15 AuslG Nr. 3 und vom 10. Dezember 1993 - [X.]VerwG 1 [X.] 160.93 - [X.] 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2; Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.[X.] Rn. 30).

Der [X.] hat bereits zur früheren Rechtslage mehrfach entschieden, dass die Ausländerbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Einzelfall auch von Amts wegen verpflichtet sein kann, die Wirkungen der Ausweisung schon bei Erlass der Ausweisung zu befristen. Ob dies erforderlich war, hing bei einer spezialpräventiven Ausweisung von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen [X.]elangen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (Urteile vom 15. März 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 2.04 - [X.] 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42, vom 23. Oktober 2007 - [X.]VerwG 1 [X.] 10.07 - [X.]VerwGE 129, 367 Rn. 18 und vom 2. September 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 2.09 - [X.] 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 25 sowie [X.]eschluss vom 20. August 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 13.09 - [X.] 402.242 § 11 [X.] Nr. 4 Rn. 8). [X.]ei einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung eines Ausländers mit besonderem Ausweisungsschutz war es demgegenüber regelmäßig geboten, über die [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung von Amts wegen zugleich mit der Ausweisung zu entscheiden. Denn in diesen Fällen lässt sich bereits in dem für die Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt beurteilen, wie lange der [X.]etroffene unter [X.]erücksichtigung seiner schutzwürdigen privaten [X.]elange vom [X.] ferngehalten werden muss, um die notwendige generalpräventive Wirkung zu erzielen, so dass es unverhältnismäßig wäre, ihn über diesen für seine Lebensplanung wichtigen Umstand im Unklaren zu lassen (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.[X.] Rn. 29). Sowohl bei der [X.] als auch bei der spezialpräventiven Ausweisung kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG ausnahmsweise sogar die [X.]efristung der Sperrwirkung einer Ausweisung "auf Null" gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist (Urteil vom 4. September 2007 - [X.]VerwG 1 [X.] 43.06 - [X.]VerwGE 129, 226 [X.] und Rn. 28).

Das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 hat die Rechtslage für die betroffenen Ausländer weiter verbessert: § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] n.F. verschafft dem [X.]etroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der [X.]efristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden [X.] (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.[X.] Rn. 32 f. - zur [X.] in der Sammlung [X.]VerwGE vorgesehen). Zugleich ist hinsichtlich der Dauer der Frist geregelt, dass diese unter [X.]erücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] n.F.).

Diese Änderungen des § 11 [X.] dienen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (A[X.]l EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98). Diese Richtlinie, die auf Art. 63 Abs. 3 [X.]uchst. b [X.] (jetzt: Art. 79 Abs. 2 [X.]uchst. [X.]) gestützt ist und die illegale Einwanderung bekämpfen soll, ergänzt die Migrationspolitik um eine wirksame Rückkehrpolitik mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften (4. Erwägungsgrund). Die Richtlinie findet gemäß Art. 2 Abs. 1 - vorbehaltlich der [X.] in Absatz 2 der Vorschrift - Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese die Voraussetzungen für die Einreise bzw. den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen (5. Erwägungsgrund). Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollen Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden (6. Erwägungsgrund). Um die Interessen der [X.]etroffenen wirksam zu schützen, sollen für Entscheidungen in [X.]ezug auf die Rückkehr eine Reihe gemeinsamer rechtlicher Mindestgarantien gelten (11. Erwägungsgrund). Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen soll einen [X.] Zuschnitt erhalten (14. Erwägungsgrund). Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie definiert die Rückkehrentscheidung als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. [X.] gehen in den in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie genannten Fällen mit einem Einreiseverbot einher; gemäß Satz 2 der Vorschrift können sie in anderen Fällen mit einem Einreiseverbot einhergehen. Das Einreiseverbot definiert Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Die Dauer des Einreiseverbots wird gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Die Dauer des Einreiseverbots kann jedoch nach Satz 2 der Vorschrift fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. [X.] garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie die Möglichkeit der Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie, also [X.] sowie ggf. Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung.

Die [X.]egründung des Gesetzentwurfs zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 geht davon aus, dass große Teile der in der Rückführungsrichtlinie enthaltenen Vorgaben durch die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zur Aufenthaltsbeendigung bereits erfüllt werden. Da die Richtlinie - anders als das geltende Aufenthaltsrecht mit der Differenzierung zwischen Ausreisepflichten kraft Verwaltungsakts und [X.] - eine "Rückkehrentscheidung" verlange, an die unterschiedliche prozedurale bzw. formelle Garantien geknüpft würden, seien punktuelle gesetzliche Anpassungen erforderlich. Diese erfolgten jedoch innerhalb der geltenden Systematik, indem sie an den die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt (z.[X.]. Ausweisung) oder an die Abschiebungsandrohung nach § 59 des Aufenthaltsgesetzes geknüpft würden. Die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie erfordere darüber hinaus die Einführung einer Regelobergrenze von fünf Jahren für die [X.]efristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 [X.] ([X.]TDrucks 17/5470 S. 17).

Das macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 11 [X.] auch hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten gesetzlichen Folgen der Ausweisung und deren [X.]efristung an den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Rückkehrentscheidung orientiert hat. Im [X.] der Richtlinie ist das Einreiseverbot jedoch als antragsunabhängige, mit einer Rückkehrentscheidung von Amts wegen einhergehende Einzelfallentscheidung ausgestaltet, in der die Dauer der befristeten Untersagung des Aufenthalts in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird (Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie). Aus der Absicht des Gesetzgebers, dieses Modell trotz der beibehaltenen systematischen Trennung von Ausweisung und [X.]efristung nachzuvollziehen, ergeben sich zwei Konsequenzen: Zum einen gebietet § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] n.F. den gleichzeitigen Erlass von Ausweisung und [X.]efristung. Zum anderen genügt für den in dieser Vorschrift vorgesehenen Antrag jede Form der Willensbekundung des [X.]etroffenen, mit der dieser sich gegen eine Ausweisung wendet (anders noch zu § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990: [X.]eschluss vom 14. Juli 2000 - [X.]VerwG 1 [X.] 40.00 - [X.] 402.240 § 8 AuslG Nr. 18). Dieser Auslegungsbefund des einfachen Rechts trägt zugleich der besonderen [X.]edeutung der [X.]efristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit [X.]lick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 [X.] Rechnung. Denn der [X.]MR zieht die Frage der [X.]efristung bei der Prüfung von Ausweisungen am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 [X.] als ein wesentliches Kriterium heran ([X.]MR, Urteile vom 17. April 2003 - Nr. 52853/99, [X.]/[X.] - NJW 2004, 2147; vom 27. Oktober 2005 - Nr. 32231/02, [X.]/[X.] - [X.] 2006, 3 <4>; vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03, [X.]/[X.] - [X.] 2007, 221 <223> und vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05, [X.]/[X.] - [X.] 2010, 325 <327>). Diese grund- und menschenrechtlichen Impulse verbunden mit der Absicht des Gesetzgebers, sich am [X.] der Rückführungsrichtlinie zu orientieren, führen in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Erlass einer Entscheidung zur [X.]efristung der Wirkungen einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] n.F. nicht mehr die vorherige Ausreise des Ausländers voraussetzt.

Dagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, aus § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] ergebe sich, dass der Gesetzgeber nach wie vor von einer nachträglichen [X.]efristung ausgehe. Nach dieser Vorschrift ist bei der [X.]emessung der [X.] zu berücksichtigen, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Es liegt auf der Hand, dass sich diese Umstände erst nach Erlass der Ausweisung feststellen lassen. Dennoch läuft die Vorschrift bei gleichzeitigem Erlass von Ausweisung und [X.]efristung nicht leer. Denn die Ausländerbehörde hat ihre zusammen mit der Ausweisung getroffene [X.]efristungsentscheidung, die sich u.a. auf eine Prognose des künftigen Verhaltens des Ausländers stützt und die Folgen der Ausweisung im Hinblick auf das zeitliche Übermaßverbot berücksichtigt, auf Antrag zu überprüfen und ggf. neu zu fassen, wenn einer der für die Fristbestimmung maßgeblichen Faktoren sich im Nachhinein ändert. Neben nachgewiesenen entscheidungserheblichen Änderungen der Sachlage kennzeichnet § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] einen zusätzlichen Punkt, der von der Ausländerbehörde bei einer nachträglich beantragten Verkürzung der Frist zu berücksichtigen ist. Im Übrigen haben auch die Gerichte bei ihrer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer [X.]efristungsentscheidung, die auch hinsichtlich der [X.]emessung der Fristdauer seit Inkrafttreten des [X.] 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde steht (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.[X.] Rn. 31), die rechtzeitige und freiwillige Ausreise des [X.]etroffenen zu berücksichtigen.

2.2.2 Fehlt die notwendige [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung, hat das aber auch nach Inkrafttreten des [X.] 2011 nicht zur Folge, dass die - als solche rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr kann der Ausländer zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] gerichtlich durchsetzen (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.[X.] Rn. 30). Damit wird dem sich aus dem materiellen Recht ergebenden Anspruch des [X.]etroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die [X.]efristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung entspricht der gesetzlichen Systematik, die nach wie vor zwei getrennte Verwaltungsakte - die Ausweisung einerseits und die [X.]efristung ihrer Wirkungen andererseits - vorsieht (s.o. Rn. 32). Prozessual wird dieses Ergebnis dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der [X.]estätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen [X.]efristung ihrer Wirkungen gesehen wird, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist. Das Prozessrecht muss gewährleisten, dass der Ausländer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] n.F. nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen wird. Daher ist im Fall der gerichtlichen [X.]estätigung der Ausweisung auf den Hilfsantrag zugleich eine Entscheidung über die [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen.

Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des [X.]etroffenen hin die [X.]efristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt - wie hier - eine behördliche [X.]efristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden [X.]efristung der Ausweisung zu verpflichten (Weiterentwicklung des Urteils vom 14. Februar 2012 a.a.[X.] Rn. 31).

2.2.3 Der [X.] hält im vorliegenden Fall - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]erufungsgerichts und auf der Grundlage von dessen tatsächlichen Feststellungen - eine Frist von sieben Jahren für angemessen.

Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] unter [X.]erücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/[X.]). [X.]ei der [X.]estimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des [X.]etroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit [X.]lick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80 zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des [X.] orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GR[X.]h, Art. 8 [X.] messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des [X.]etroffenen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - [X.]VerwG 1 [X.] 5.00 - [X.]VerwGE 111, 369 <373> und vom 4. September 2007 - [X.]VerwG 1 [X.] 21.07 - [X.]VerwGE 129, 243 Rn. 19 ff.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.] genannten schutzwürdigen [X.]elange des Ausländers in den [X.]lick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der [X.]ehördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher [X.]efristungsentscheidung - wie hier - durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen.

Die in § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist im vorliegenden Fall ohne [X.]edeutung, da von dem Kläger - im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]erufungsgerichts - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; das ergibt sich aus den Ausführungen zu den Ausweisungsvoraussetzungen. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom [X.]erufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr erachtet der [X.] auch im Hinblick auf die familiären und persönlichen [X.]indungen des [X.] im [X.] einen Zeitraum von sieben Jahren für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in der Person des [X.] Rechnung tragen zu können. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art, des Alters des [X.], seines (Nach-)Tatverhaltens ohne therapeutische Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie seines familiären Umfelds ist nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80 vor Ablauf der festgesetzten Frist unterschreiten wird. Zur Klarstellung weist der [X.] darauf hin, dass der [X.] auf den bei ihm während des Revisionsverfahrens gestellten [X.]efristungsantrag auf aktueller Tatsachengrundlage zu prüfen hat, ob sich aus dem Vorbringen des [X.] zur Entwicklung seit dem 5. September 2008 Anhaltspunkte für eine Verkürzung der Frist ergeben.

3. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der Kläger ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 [X.]), da infolge der Ausweisung seine gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltsberechtigung erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die im angefochtenen [X.]escheid vom [X.]n getroffene Festsetzung der Ausreisefrist von einem Monat legt der [X.] in Übereinstimmung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F. zugunsten des [X.] dahingehend aus, dass ihm eine Frist von 31 Tagen für die freiwillige Ausreise zur Verfügung steht.

4. Die Frage, ob die Ausweisung, die [X.]efristung ihrer Wirkungen und die Abschiebungsandrohung an den [X.]estimmungen der Rückführungsrichtlinie zu messen sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Der [X.] ist bisher davon ausgegangen, dass die Rückführungsrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen war, für davor erlassene und mit der Klage angegriffene [X.] keine Geltung beansprucht (Urteile vom 14. Februar 2012 a.a.[X.] Rn. 35 und vom 22. März 2012 a.a.[X.] Rn. 15; a.A. [X.], Urteil vom 16. April 2012 - 11 S 4/12 - juris Rn. 49 ff.; vgl. auch [X.] [X.], Urteile vom 16. Juni 2011 - [X.]. 2011/18/0064 - und vom 20. März 2012 - [X.]. 2011/21/0298). Für den sachlichen Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist zudem umstritten, ob die Ausweisung als Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/[X.] angesehen werden kann (dafür: [X.]asse/[X.]urbaum/[X.], ZAR 2011, 361 <364>; [X.], ZAR 2011, 281 <284 Fn. 45>; dagegen: [X.], Urteil vom 7. Dezember 2011 - 11 S 897/11 - NVwZ-RR 2012, 412; offen: [X.], Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 - juris Rn. 88). Das alles kann indes hier dahinstehen. Denn selbst wenn man die intertemporale Geltung und die sachliche Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf die (Wirkungen der) Ausweisung und die Abschiebungsandrohung unterstellt, verhilft das der Revision im vorliegenden Fall nicht in weitergehendem Umfang zum Erfolg. Da der Kläger mit seinem Hilfsantrag die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] n.F. gebotene [X.]efristung der Wirkungen seiner Ausweisung zusammen mit deren gerichtlicher Prüfung durchsetzen kann, wird den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie im Ergebnis Genüge getan. In dem hier vorliegenden Fall konnte die Dauer des Einreiseverbots auch die Regelfrist von fünf Jahren überschreiten, da der Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung i.S.d. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/[X.] darstellt.

5. [X.] beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der [X.] gewichtet den gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung gerichteten [X.] mit 4/5 und den auf [X.]efristung zielenden [X.] mit 1/5. Nachdem der Kläger aber mit seinem Hilfsantrag nur zum Teil obsiegt hat, hat er 9/10 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Meta

1 C 19/11

10.07.2012

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. September 2008, Az: 18 A 855/07, Beschluss

§ 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 55 AufenthG 2004, § 56 AufenthG 2004, Art 7 EWGAssRBes 1/80, Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 14 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 8 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 GG, Art 24 Abs 3 EUGrdRCh, Art 47 Abs 1 EUGrdRCh, Art 9 EWGRL 221/64, Art 12 Abs 4 EGRL 109/2003, Art 31 Abs 1 EGRL 38/2004, Art 31 Abs 3 EGRL 38/2004, Art 2 EGRL 115/2008, Art 3 Nr 4 EGRL 115/2008, Art 11 Abs 1 EGRL 115/2008, Art 11 Abs 2 EGRL 115/2008, Art 13 Abs 1 EGRL 115/2008, Art 41 Abs 1 EWGAbkTURZProt, Art 59 EWGAbkTURZProt, § 86 VwGO, § 108 VwGO, § 128 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, § 142 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.07.2012, Az. 1 C 19/11 (REWIS RS 2012, 4887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4887

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