Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.02.2012, Az. 1 C 7/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 9194

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Gegenstand

Ausweisung aus generalpräventiven Gründen; Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Dauer der Befristung


Leitsatz

1. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG können bei strafrechtlichen Verurteilungen ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn von dem Ausländer selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, wegen der besonderen Schwere der Straftat aber ein dringendes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung generalpräventiv andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Dies gilt grundsätzlich auch bei in Deutschland verwurzelten Ausländern.

2. Eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in ihren Wirkungen zugleich von Amts wegen befristet werden. Fehlt es an einer solchen Befristung kann der Ausländer diese im Rechtsstreit um die Ausweisung mit dem im Klagebegehren als minus enthaltenen hilfsweisen Verpflichtungsantrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erstreiten.

3. Die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist nach Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) auch hinsichtlich der Dauer der Befristung gerichtlich voll überprüfbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein [X.]r Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus der [X.].

2

Der 1978 geborene Kläger reiste 1996 in die [X.] ein. Nach einem erfolglos gebliebenen Asylverfahren heiratete er im Juni 1999 eine [X.] Staatsangehörige. Er erhielt daraufhin Mitte 2000 zunächst eine befristete und im Oktober 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die ab Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Nach Scheidung seiner Ehe im Jahre 2006 und einer nur kurze Zeit dauernden zweiten Ehe mit einer Kosovarin heiratete der Kläger im Januar 2008 im [X.] in dritter Ehe eine [X.] Staatsangehörige. Zu einem Nachzug der Ehefrau nach [X.] kam es nicht.

3

Der Kläger, der seit mehreren Jahren eine feste Arbeitsstelle als Staplerfahrer besaß, wurde im Juni 2008 in Untersuchungshaft genommen und im Februar 2009 vom [X.] wegen Beihilfe zum schweren [X.] in zwölf Fällen und zum versuchten schweren [X.] in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daraufhin wies ihn das [X.] mit Bescheid vom 23. Juni 2009 aus der [X.] aus (Nr. 1) und drohte ihm die Abschiebung in den [X.] an ([X.]). In der Begründung hieß es, der Kläger genieße zwar besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] und könne deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe lägen aber hier wegen der schweren, in hoher Zahl und über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Eigentumsdelikte vor. Die Ausweisung sei sowohl aus spezialpräventiven Gründen wegen der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr als auch aus [X.] Gründen wegen der besonderen Schwere der Straftaten gerechtfertigt. Bei der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung die persönlichen Interessen des [X.] an einem weiteren Verbleib im [X.], zumal seine Ehefrau im [X.] lebe.

4

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar gehe von dem Kläger, der inzwischen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe unter Aussetzung des Strafrests zur Bewährung aus der Haft entlassen worden sei, keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Die Ausweisung sei aber wegen der besonderen Schwere der von ihm begangenen Straftaten, die der organisierten Kriminalität zuzurechnen seien, aus [X.] Gründen gerechtfertigt. Sie sei auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des [X.], der erst als Erwachsener nach [X.] eingereist sei, nicht unverhältnismäßig, zumal der Kläger auch noch starke Kontakte zum [X.] habe.

5

Auf die Berufung des [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof [X.] mit Urteil vom 18. März 2011 die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung für den Fall der Haftentlassung ([X.] Abs. 2 des Bescheides) aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung lägen keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wie sie für eine Ausweisung des [X.] erforderlich seien. Die Ausweisung könne nicht auf spezialpräventive Gründe gestützt werden, weil von dem Kläger derzeit keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe. Die Ausweisung werde vom Beklagten allein tragend zur - [X.] - Abschreckung anderer Ausländer aufrechterhalten. Ein allein auf diesen Gesichtspunkt gestütztes öffentliches Interesse an der Ausweisung stelle bei der Personengruppe der "verwurzelten" Ausländer, zu der der Kläger gehöre, im Lichte von Art. 8 [X.] regelmäßig keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] dar. Dies ergebe sich in einer Gesamtschau aus den neueren [X.] sowohl des [X.] als auch des [X.] - und im Übrigen auch aus der Rechtsauffassung des Gerichtshofs der [X.] - [X.] - in Bezug auf Unionsbürger sowie des [X.] in Bezug auf assoziationsberechtigte [X.] Staatsangehörige. Dies gelte jedenfalls seit Inkrafttreten des [X.] am 1. Dezember 2009. Der vom [X.] besonders betonte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe bei nachhaltig verwurzelten Ausländern, die sich auf den qualifizierten Schutz von Art. 8 [X.] berufen könnten, einer Ausweisung aus [X.] Gründen in der Regel entgegen. Auch die Rechtsprechung des [X.] laufe in rechtstatsächlicher Hinsicht sehr stark auf eine Ausweisung - nur oder nur auch - aus spezialpräventiven Gründen zu. Bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und assoziationsberechtigten [X.]n Staatsangehörigen könne der Aufenthalt nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] nicht mehr allein aus [X.] Gesichtspunkten beendet werden. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der ebenfalls aufenthaltsrechtlich besonders geschützten drittstaatsangehörigen Familienmitglieder dieser Personengruppen für rund zwei Drittel aller in [X.] lebenden Ausländer ein Verbot der Ausweisung aus [X.] Gründen. Die richterrechtliche Schöpfung der Ausweisung aus [X.] Gründen habe deshalb auch bezüglich der in [X.] nachhaltig "verwurzelten" Ausländer ihre Berechtigung grundsätzlich verloren. Bei ihnen könne eine generalpräventiv begründete Ausweisung nur ausnahmsweise im Fall besonders schwerwiegender staats- oder gesellschaftsgefährdender Delikte zulässig sein, wie sie etwa in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie - ("Terrorismusdelikte") oder in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie - genannt seien. Entsprechend dem Vorbild der Rechtsprechung des [X.] zur Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen müsse das grundsätzliche Verbot der [X.] Ausweisung mit Inkrafttreten des [X.] und der dadurch bedingten Aufwertung der [X.] ([X.]) und der Rechtsprechung des [X.] auf nachhaltig "verwurzelte" Ausländer erstreckt werden. Der Kläger gehöre zu dieser Personengruppe: Er lebe seit 14 Jahren im [X.], wo seine gesamte berufliche Entwicklung erfolgt sei. Hier lebten enge Familienangehörige und sein Freundeskreis, er verfüge über einen Arbeitsplatz, der ihn ohne ergänzende Sozialleistungen unterhalte, und verbringe sein Privatleben mit seiner [X.]n Partnerin. Auf eine gleichzeitige tiefgreifende "Entwurzelung" aus dem Heimatland komme es dabei nicht an.

6

Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten. Er macht geltend, dass sich weder aus der Rechtsprechung des [X.] noch der des [X.] das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene grundsätzliche Verbot einer [X.] Ausweisung für "verwurzelte" Ausländer aus Drittstaaten ergebe.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und stellt darüber hinaus die Berechtigung einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung grundsätzlich in Frage. Die behauptete abschreckende Wirkung von Ausweisungen sei nicht durch empirische Studien belegt und könne schon deshalb einen derartigen Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen. Zudem setze die richterrechtliche Figur der [X.] Ausweisung eine zur Verhaltenssteuerung geeignete kontinuierliche Ausweisungspraxis voraus. Diese liege angesichts der großen Anzahl unionsrechtlich privilegierter Ausländer, die nur noch aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden dürften, in der Realität nicht mehr vor.

8

Der Vertreter des [X.] hat sich an dem Verfahren beteiligt und unterstützt die Auffassung des Beklagten.

9

Der Kläger hat inzwischen während einer Besuchsreise in den [X.] im November 2011 in vierter Ehe eine in [X.] lebende [X.] Staatsangehörige geheiratet. Anschließend ist ihm von der [X.] in [X.] für die Wiedereinreise ein Visum zum Familiennachzug erteilt worden. Die Beteiligten haben daraufhin in der [X.] den Rechtsstreit hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in [X.] Abs. 2 des Bescheides vom 23. Juni 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

Soweit die [X.]eteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 Abs. 2 des angefochtenen [X.]escheides festzustellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

Hinsichtlich der allein noch in Streit befindlichen Ausweisung (Nr. 1 des angefochtenen [X.]escheides) ist die Revision der [X.]eklagten begründet. Das Urteil des [X.]hofs beruht insoweit auf der Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der [X.]hof hat die Ausweisung als rechtswidrig angesehen, weil er das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei dem Kläger verneint hat. Die hierfür angeführte [X.]egründung ist mit [X.]undesrecht nicht vereinbar (1.). Da der [X.] mangels ausreichender Feststellungen im [X.]erufungsurteil nicht selbst abschließend entscheiden kann, ob bei dem Kläger schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen (2.), und sich die Ausweisung auch nicht bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist (3.), ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an den [X.]hof zurückzuverweisen (4.).

Maßgeblich für die rechtliche [X.]eurteilung der Ausweisung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des [X.]hofs (Urteil vom 15. November 2007 - [X.]VerwG 1 [X.] 45.06 - [X.]VerwGE 130, 20 Rn. 12). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das [X.]erufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie zu berücksichtigen hätte (st[X.]pr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.]VerwG 1 [X.] 1.10 - [X.]VerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die [X.]estimmungen des [X.]es in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 ([X.]). Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der [X.] und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den [X.] vom 22. November 2011 ([X.]) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.

Der [X.]hof ist - in Übereinstimmung mit dem [X.]eklagten - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten den ([X.] des § 54 Nr. 1 [X.] verwirklicht hat, dass er aber aufgrund des [X.]esitzes einer Niederlassungserlaubnis und seines mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im [X.] nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] besonderen Ausweisungsschutz genießt. Der Kläger kann daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] und nur aufgrund einer sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessensentscheidung der [X.]eklagten nach § 56 Abs. 1 Satz 5 [X.] ausgewiesen werden.

1. Die Annahme des [X.]hofs, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] hier nicht vorlägen, beruht indes auf einer fehlerhaften Auslegung dieser Vorschrift.

a) Soweit sich diese Annahme auf die vom [X.]eklagten ursprünglich auch angeführten spezialpräventiven Gründe für die Ausweisung des [X.], nämlich die von ihm ausgehende Gefahr der erneuten [X.]egehung vergleichbarer Straftaten, bezieht, ist sie revisionsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht das Vorliegen spezialpräventiver Gründe verneint hatte, ist auch der [X.]hof aufgrund der ihm vorliegenden [X.] zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Kläger inzwischen keine gesteigerte Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Mit dem [X.]egriff der gesteigerten Wiederholungsgefahr ist dabei erkennbar die auch von der Rechtsprechung des [X.]s verlangte ernsthaft drohende Gefahr erneuter schwerer Verfehlungen des Ausländers - im Gegensatz zur lediglich entfernten Möglichkeit solcher Verfehlungen - gemeint (vgl. Urteile vom 13. Januar 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 2.08 - [X.] 402.242 § 54 [X.] Nr. 7 Rn. 16 und vom 11. Juni 1996 - [X.]VerwG 1 [X.] 24.94 - [X.]VerwGE 101, 247 <253>). Dies wird durch die [X.]ezugnahme des [X.]hofs auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des [X.] deutlich, die auf diese Rechtsprechung zurückgreifen. Auch vom [X.]eklagten werden die Feststellungen zum Fehlen einer Wiederholungsgefahr nicht angegriffen. Vielmehr wird die Ausweisung nunmehr tragend allein auf generalpräventive Gründe gestützt.

b) Die Auffassung des [X.]hofs, dass es für eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung an schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schon deshalb fehle, weil bei "verwurzelten" Ausländern eine so begründete Ausweisung regelmäßig unzulässig sei, hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung dagegen nicht stand.

aa) Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können nicht nur bei Verwirklichung der Ausweisungstatbestände der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 [X.], bei denen die Vermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 [X.] eingreift, sondern auch bei Vorliegen sonstiger (Regel- und Ermessens-)Ausweisungsgründe gegeben sein. Erforderlich ist jedoch stets, dass dem [X.] ein besonderes Gewicht zukommt. Dieses kann sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben (st[X.]pr, zuletzt Urteil vom 13. Januar 2009 a.a.[X.]). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt, dass strafrechtliche Verurteilungen nicht nur dann einen solchen schwerwiegenden [X.] bilden können, wenn von dem betreffenden Ausländer die Gefahr der erneuten [X.]egehung von Straftaten ausgeht (Spezialprävention), sondern auch dann, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der [X.]egehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen (Generalprävention). Allerdings liegt bei einer allein auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein schwerwiegender [X.] nur ausnahmsweise vor, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes [X.]edürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (Urteile vom 11. Juni 1996 a.a.[X.] <254 ff.> m.w.N. und vom 31. August 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 25.03 - [X.]VerwGE 121, 356 <362>).

An dieser Rechtsprechung, die ihrerseits schon sehr hohe Anforderungen an die Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung stellt, ist auch weiterhin festzuhalten.

bb) Soweit der Klägervertreter die abschreckende Wirkung von Ausweisungen auf andere Ausländer generell in Frage stellt, weil sie nicht durch empirische Studien belegt sei, und meint, aufgrund der großen Anzahl privilegierter Ausländer, die nur noch aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden dürften, habe die richterrechtliche Figur der generalpräventiven Ausweisung mangels kontinuierlicher Ausweisungspraxis inzwischen ihre [X.]erechtigung verloren, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die grundsätzliche Möglichkeit einer generalpräventiv begründeten Ausweisung von Ausländern, die nicht zu einem unionsrechtlich privilegierten Personenkreis gehören, beruht nicht auf einer rein richterrechtlichen Schöpfung, sondern liegt erkennbar auch der gesetzlichen Regelung sowohl des Ausländergesetzes 1990 als auch des [X.]es zugrunde. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei bestimmten schwerwiegenden Verurteilungen in § 53 [X.] (im [X.] an die Vorgängerregelung in § 47 Abs. 1 [X.] 1990) eine zwingende Ausweisung vorgeschrieben hat. Das zeigt, dass er die Ausweisung jedenfalls in diesen Fällen unabhängig vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und damit auch bei Fehlen spezialpräventiver Gründe - also allein aus generalpräventiven Erwägungen - als zulässig und geboten angesehen hat. Auch dem Umstand, dass der Gesetzgeber des Ausländergesetzes 1990 und des [X.]es sich in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] nicht von der Vorstellung einer generalpräventiv motivierten Ausweisung abgewandt hat, ist zu entnehmen, dass er diese in seinen Willen aufgenommen hat. Das wird durch die Ausführungen zu den Ausweisungsvorschriften (§§ 45 ff. [X.] 1990) im Gesetzentwurf der [X.]undesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27. Januar 1990 bestätigt ([X.]TDrucks 11/6321 [X.] ff.). Dort wird eingangs allgemein auf die verhaltenssteuernde - also generalpräventive - Wirkung des Ausweisungsrechts für die Ausländer verwiesen und u.a. von der "Notwendigkeit der Generalprävention" sowohl im Rahmen der Strafzumessung als auch im Rahmen der verwaltungsrechtlichen [X.]eurteilung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesprochen (a.a.[X.] S. 50). Durch das [X.], das die Ausweisungsvorschriften zwar neu strukturiert, aber die hier entscheidenden Regelungen inhaltlich übernommen hat, hat sich an diesem [X.]efund nichts geändert ([X.]TDrucks 15/420 S. 90 f.). Da der Gesetzgeber selbst grundsätzlich generalpräventive Motive im Ausweisungsrecht anerkennt und gerade bei strafrechtlichen Verurteilungen auch als alleinigen Grund für eine Ausweisung billigt, können die Gerichte und [X.]ehörden bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften dies nicht wegen eines fehlenden empirischen Nachweises der Abschreckungswirkung für andere Ausländer oder wegen des zunehmenden Anteils nur spezialpräventiv auszuweisender Ausländer in Frage stellen. Denn insoweit ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die im Rahmen des ihm zustehenden weiten gesetzgeberischen Ermessens liegt und nicht erkennbar willkürlich ist, zu respektieren. Im Übrigen sind bei der von dem Klägervertreter aufgeworfenen Frage, ob Ausweisungen angesichts der erhöhten Anforderungen an ihre Zulässigkeit und der dadurch bedingten rückläufigen Ausweisungspraxis überhaupt noch geeignet sind, verhaltenssteuernd auf andere Ausländer zu wirken, nicht nur die rein generalpräventiv begründeten Ausweisungen, sondern auch die spezialpräventiven Ausweisungen oder Aufenthaltsbeendigungen infolge der [X.]egehung von Straftaten in den [X.]lick zu nehmen. Auch diese spezialpräventiven Maßnahmen können nämlich verhaltenssteuernd auf andere Ausländer wirken.

cc) Entgegen der Auffassung des [X.]hofs ist das Erfordernis schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass es jedenfalls bei nachhaltig "verwurzelten" Ausländern im Falle einer allein auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung regelmäßig nicht vorliegt. Eine derartige regelhafte Einschränkung, die ihrerseits die [X.]erücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - etwa der Schwere der konkreten Straftat oder auch der "Entwurzelung" des Ausländers in seinem Herkunftsstaat - von vornherein ausblendet, stimmt weder mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s zu § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] überein, noch ist sie, wie der [X.]hof meint, im Lichte von Art. 8 [X.] aufgrund einer Gesamtschau der neueren Rechtsprechungslinien des [X.] und des [X.] - in Verbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] - [X.] - und des [X.] zu Unionsbürgern und assoziationsberechtigten [X.] Staatsangehörigen geboten.

Das [X.] hat auch in seiner neueren Kammerrechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit des durch eine Ausweisung bewirkten Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG die [X.]edeutung generalpräventiver Erwägungen im Ausweisungsrecht (unter Hinweis auf [X.], [X.]eschluss vom 18. Juli 1979 - 1 [X.]vR 650/77 - [X.]E 51, 386 <397>) anerkannt und betont, dass eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Entscheidung allerdings voraussetzt, dass die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des [X.]etroffenen von Amts wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt. Insbesondere kann das Gewicht der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen nicht allein anhand der Typisierung der den [X.] bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des [X.]es bestimmt werden. Vielmehr sind auch bei strafrechtlichen Verurteilungen nach § 53 [X.] im Einzelfall die Umstände der begangenen Straftat, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu würdigen. Dies gilt naturgemäß erst recht bei unterhalb der Schwelle des § 53 [X.] liegenden strafrechtlichen Verurteilungen nach § 54 Nr. 1 [X.]. Darüber hinaus sind in gleicher Weise die gegen die Ausweisung sprechenden privaten [X.]elange des [X.]etroffenen im Einzelnen zu ermitteln und individuell zu würdigen, um sie dann unter [X.]erücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen abwägen zu können ([X.], [X.]eschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 [X.]vR 304/07 - [X.]K 11, 153 und vom 10. August 2007 - 2 [X.]vR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese vom [X.] nunmehr präzisierten Prüfungsanforderungen lassen keinen Schluss auf die vom [X.]hof aufgestellte [X.] zu, die sowohl im Hinblick auf die den [X.] bildende Straftat als auch im Hinblick auf die schutzwürdigen [X.]elange des [X.]etroffenen die [X.]erücksichtigung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ausblendet und durch eine typisierende [X.]etrachtung - wenn auch zugunsten des Ausländers - ersetzt.

Die vom [X.]hof aufgestellte [X.] kann auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 8 [X.] hergeleitet werden. Die Entscheidungen des [X.] zum Schutz des Privat- und Familienlebens in Fällen der Ausweisung straffällig gewordener Ausländer enthalten kein ausdrückliches Verbot generalpräventiv begründeter Ausweisungen. Im Gegenteil hat der Gerichtshof in einzelnen Fällen, in denen generalpräventive Gründe für die Ausweisung maßgeblich waren, eine Konventionsverletzung verneint ([X.], Urteile vom 28. Juni 2007 - Nr. 31753/02 - [X.]/[X.] - [X.] 2007, 325 und vom 6. Dezember 2007 - Nr. 69735/01 - [X.]hair/[X.] - [X.] 2008, 111). Auch die vom [X.] aufgestellten sog. "[X.]/[X.]-Kriterien" (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - [X.]/[X.] - NVwZ 2007, 1279 Rn. 57 f.) laufen der Sache nach nicht auf ein de-facto-Verbot solcher Ausweisungen hinaus (a.A. [X.], zuletzt Urteil vom 10. Mai 2011 - 1 [X.] u.a. - [X.] 2011, 341 <343>). Sowohl die Art und Schwere der begangenen Straftat als auch die seit der Straftat vergangene Zeit und das Nachtatverhalten des [X.]etroffenen können sinnvoll auch bei einer generalpräventiv begründeten Ausweisung als Gesichtspunkte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Auch das [X.], das die Rechtsprechung des [X.] und die von ihm entwickelten Kriterien ausdrücklich in [X.]ezug genommen hat, hat daraus ersichtlich kein Regelverbot einer generalpräventiven Ausweisung hergeleitet.

Soweit der [X.]hof sich bei seiner Gesamtschau auf die Rechtsprechung des [X.] zur Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen sowie die Rechtsprechung zu assoziationsberechtigten [X.] Staatsangehörigen berufen hat, derzufolge bei diesem Personenkreis eine generalpräventiv motivierte Aufenthaltsbeendigung ausgeschlossen ist, können daraus keine Schlüsse für die übrigen Drittstaatsangehörigen gezogen werden. Denn bei den genannten Personen handelt es sich um unionsrechtlich privilegierte Gruppen, die sich durch erhöhten Ausweisungsschutz von den übrigen Drittstaatsangehörigen unterscheiden. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die aufenthaltsrechtlich stärker geschützten Inhaber einer [X.] (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/[X.]).

2. a) Ist eine einschränkende Auslegung des [X.]egriffs der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Gestalt der vom [X.]hof aufgestellten Regel damit nicht durch höherrangiges Recht geboten, verbleibt es bei der nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s maßgeblichen Auslegung der [X.]estimmung. Danach sind, wie oben bereits ausgeführt, bei allein generalpräventiv begründeten Ausweisungen an die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist erforderlich, dass die den [X.] bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes [X.]edürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem [X.]ereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann.

Sind diese Anforderungen an das Vorliegen eines schwerwiegenden [X.]es im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] für eine generalpräventiv begründete Ausweisung erfüllt, ist darüber hinaus zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit - in der Regel im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung nach § 56 Abs. 1 Satz 5 [X.] - das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung mit dem Gewicht des schutzwürdigen privaten Interesses des Ausländers an dem Verbleib in [X.] abzuwägen. Dadurch wird sichergestellt, dass gerade die [X.]elange "verwurzelter" Ausländer je nach ihrem Gewicht im Einzelfall zum Tragen kommen.

b) Für den Fall des [X.] bedeutet dies, dass der [X.] nicht selbst abschließend darüber entscheiden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die angefochtene Ausweisung, nämlich schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vorliegen. Denn der [X.]hof hat - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu den konkreten Umständen der [X.]egehung der Straftaten, insbesondere zur [X.]edeutung des Tatbeitrages des [X.], sowie zu weiteren Umständen des Einzelfalles wie etwa zu seinem Verhalten nach der Tat im Ermittlungs- und Strafverfahren getroffen. Ohne eine solche tatrichterliche Feststellung und Würdigung ist eine Entscheidung über das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber nicht möglich. Denn die Straftaten des [X.] sind nicht schon von vornherein gänzlich ungeeignet, ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an einer Ausweisung in dem oben dargestellten Sinn zu begründen. Schwere [X.]andendiebstähle nach § 244a StG[X.] sind Delikte, die der Gesetzgeber der organisierten Kriminalität zurechnet. Der qualifizierte Straftatbestand des § 244a StG[X.] ist mit dem Gesetz zur [X.]ekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität ([X.]) vom 15. Juli 1992 ([X.]) in das Strafgesetzbuch eingefügt und - anders als der einfache [X.]andendiebstahl - als Verbrechen eingestuft worden. Dabei ging es dem Gesetzgeber u.a. darum, eine höhere individuelle wie allgemeine Abschreckungswirkung zu erzielen ([X.]TDrucks 12/989 S. 25). Die vom Kläger begangenen Straftaten kommen deshalb als Anlass einer allein generalpräventiven Ausweisung grundsätzlich in [X.]etracht. Auch der Umstand, dass der Kläger nur wegen [X.]eihilfe verurteilt worden ist, führt angesichts des nach den Ausführungen im Strafurteil nahe an der Mittäterschaft liegenden Tatbeitrags nicht dazu, dass ohne nähere tatrichterliche Feststellung und Würdigung im Einzelfall bereits von vornherein ein schwerwiegender [X.] verneint werden kann.

4. Die Aufhebung der Ausweisung durch den [X.]hof erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

a) Allerdings müssen bei einer allein auf generalpräventive Erwägungen gestützten Ausweisung eines Ausländers mit besonderem Ausweisungsschutz (§ 56 Abs. 1 Satz 1 [X.]) die Wirkungen der Ausweisung regelmäßig von Amts wegen zugleich mit der Ausweisung befristet werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das [X.] einreisen und sich darin aufhalten. Ihm darf nach Satz 2 der Vorschrift kein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt werden. Diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen werden nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf Antrag befristet. Wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, schließt diese Regelung es nicht aus, dass die Ausländerbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Einzelfall von Amts wegen verpflichtet ist, die Wirkungen der Ausweisung schon bei Erlass der Ausweisung zu befristen. Ob dies erforderlich ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen [X.]elangen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (Urteile vom 15. März 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 2.04 - [X.] 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42, vom 23. Oktober 2007 - [X.]VerwG 1 [X.] 10.07 - [X.]VerwGE 129, 367 Rn. 18 und vom 2. September 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 2.09 - [X.] 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 25 sowie [X.]eschluss vom 20. August 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] - [X.] 402.242 § 11 [X.] Nr. 4 Rn. 8). Dies führt bei einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung eines Ausländers mit besonderem Ausweisungsschutz - außer in den Fällen des Ausschlusses der [X.]efristung nach § 11 Abs. 1 Satz 7 [X.] - regelmäßig dazu, dass eine [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung von Amts wegen zugleich mit der Ausweisung auszusprechen ist. Ist die Ausweisung zunächst sowohl auf spezialpräventive als auch auf generalpräventive Gründe gestützt und ergibt sich - wie hier - erst im gerichtlichen Verfahren, dass die spezialpräventiven Gründe nicht (mehr) vorliegen und die Ausweisung allein auf generalpräventive Gründe gestützt wird, kann und muss die Ausländerbehörde die [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung nachholen.

Wird ein Ausländer infolge einer besonders schweren Straftat nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 [X.] allein zu generalpräventiven Zwecken ausgewiesen und geht somit von ihm selbst in dem für die Ausweisungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt keine relevante Gefahr der erneuten Straffälligkeit mehr aus, erfordert das bei einem derartigen Eingriff besonders zu beachtende Gebot der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eine [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung. In diesem Fall lässt sich bereits in dem für die Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt beurteilen, wie lange der [X.]etroffene unter [X.]erücksichtigung seiner schützwürdigen privaten [X.]elange vom [X.] ferngehalten werden muss, damit die notwendige generalpräventive Wirkung erzielt werden kann. Es wäre deshalb unverhältnismäßig, ihn über diesen für seine Lebensplanung wichtigen Umstand im Unklaren zu lassen, ohne dass hierfür ein rechtfertigender sachlicher Grund besteht. Gerade weil der [X.]etroffene bei einer allein generalpräventiv begründeten Ausweisung - anders als bei einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung - keinen Einfluss auf das Entfallen des [X.] nehmen kann, wiegt es bei schützenswerten [X.]indungen an das [X.] besonders schwer, wenn ihm mit der Ausweisung keine konkrete zeitliche Perspektive für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie der Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgezeigt wird. Sollten sich seine persönlichen [X.]indungen an die [X.]undesrepublik [X.] zu einem späteren Zeitpunkt - etwa durch Änderung der familiären Situation - noch verstärken, kann dem durch eine Verkürzung der [X.]efristung Rechnung getragen werden. Sollte der [X.]etroffene nachträglich trotz der positiven Prognose erneut straffällig werden, kann dies bei der erneuten Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Ablauf der Sperrwirkung berücksichtigt werden.

b) Das Fehlen einer [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung hat aber nicht zur Folge, dass die - ansonsten rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist, sondern führt dazu, dass der Ausländer schon mit der Anfechtung der Ausweisung zugleich seinen Anspruch auf [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] durchsetzen kann. Das materiellrechtliche Erfordernis, dass eine allein generalpräventiv motivierte Ausweisung in den Fällen des § 56 Abs. 1 [X.] in ihren Wirkungen grundsätzlich zugleich zu befristen ist, ist verfahrensrechtlich dadurch zu verwirklichen, dass der bestehende Anspruch auf [X.]efristung schon im Rechtsstreit um die Ausweisungsverfügung realisiert werden kann. Damit wird dem Anspruch des [X.]etroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die [X.]efristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung entspricht der gesetzlichen Systematik, die zwei getrennte Verwaltungsakte - nämlich die Ausweisung einerseits und die [X.]efristung ihrer Wirkungen andererseits - vorsieht (vgl. hierzu [X.]eschluss vom 10. Dezember 1993 - [X.]VerwG 1 [X.] 160.93 - [X.] 402.240 § 47 [X.] 1990 Nr. 2 zur Vorgängerregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1990). Prozessual wird dieses Ergebnis dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der [X.]estätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung gesehen wird. Der Ausländer darf insoweit nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen werden. Im Fall der rechtskräftigen [X.]estätigung der Ausweisung wird vielmehr auf den Hilfsantrag des [X.]etroffenen hin zugleich eine Entscheidung über die [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung getroffen.

c) Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des [X.]etroffenen hin zunächst darüber zu befinden, ob ihm bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein Anspruch auf die [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung zusteht. Sollte ein [X.]efristungsanspruch bestehen, hat das Gericht sodann über die konkrete Dauer der [X.]efristung zu befinden. Die [X.]emessung der Dauer steht nämlich seit dem Inkrafttreten des [X.] 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde. Es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Weder der Wortlaut des nunmehr geltenden § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] n.[X.] noch derjenige seiner [X.] in § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.[X.] oder § 8 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1990 verhalten sich ausdrücklich zur Frage, ob die [X.]emessung der Frist in das Ermessen der Ausländerbehörden gestellt ist. Seit dem Inkrafttreten des [X.] 2011 ist der Anspruch auf [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung nicht mehr allein im Regelfall gegeben, wie dies zuvor in § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.[X.] bestimmt gewesen ist. Vielmehr besteht ein solcher Anspruch - vorbehaltlich der Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 7 [X.] - in jedem Fall. Hinsichtlich der Dauer der Frist ist nunmehr geregelt, dass sie unter [X.]erücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] n.[X.]). Die Änderungen des § 11 [X.] dienen der Umsetzung des Art. 11 der Richtlinie 2008/115/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie. Mit dieser Richtlinie, die auf Art. 63 Abs. 3 [X.]uchst. [X.] (jetzt: Art. 79 Abs. 2 [X.]uchst. [X.]) gestützt ist und also der [X.]ekämpfung der illegalen Einwanderung zu dienen bestimmt ist, soll eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger [X.]estandteil einer gut geregelten Migrationspolitik mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden (4. Erwägungsgrund). Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollen Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden (6. Erwägungsgrund). Um die Interessen der [X.]etroffenen wirksam zu schützen, sollen für Entscheidungen in [X.]ezug auf die Rückkehr eine Reihe gemeinsamer rechtlicher Mindestgarantien gelten (11. Erwägungsgrund). Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen soll einen [X.] Zuschnitt erhalten (14. Erwägungsgrund). Daher garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, dass gegen Entscheidungen nach ihrem Art. 12 Abs. 1 - also Rückkehrentscheidungen sowie gegebenenfalls Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung - ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Neben dieser nunmehr unionsrechtlichen Prägung von § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.], die das Interesse des Einzelnen an der zeitlichen [X.]eschränkung des Einreiseverbots und an einem darauf bezogenen wirksamen Rechtsschutz rechtlich erheblich aufwertet, ist auch die [X.]edeutung der [X.]efristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit [X.]lick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 [X.] zu berücksichtigen. So zieht der [X.] die Frage der [X.]efristung bei der Prüfung von Ausweisungen am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 [X.] als ein wesentliches Kriterium heran ([X.], Urteile vom 17. April 2003 - Nr. 52853/99 - [X.]/[X.] - NJW 2004, 2147; vom 27. Oktober 2005 - Nr. 32231/02 - [X.]/[X.] - [X.] 2006, 3 <4>; vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03 - [X.]/[X.] - [X.] 2007, 221 <223> und vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05 - Mutlag/[X.] - [X.] 2010, 325 <327>). In der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren sind die schützenswerten privaten Interessen des [X.]etroffenen an der [X.]efristung nunmehr in einer Weise aufgewertet, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] n.[X.] nicht mehr angenommen werden kann, der Verwaltung sei ein Spielraum zur [X.] im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre. Die Regelung ist in ihrem [X.] Gesamtzusammenhang betrachtet nunmehr so zu verstehen, dass dem [X.]etroffenen ein Recht auf eine vollständige gerichtliche Kontrolle der Dauer der [X.]efristung eingeräumt ist, um sein Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung zu sichern. An dem bisherigen Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.[X.], der nach allgemeiner Meinung die Dauer der [X.]efristung in das Ermessen der Ausländerbehörde stellte (h.M. vgl. etwa Dienelt, in: [X.], Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011 § 11 [X.] Rn. 44), ist angesichts der neuen Rechtslage seit Inkrafttreten des [X.] 2011 am 26. November 2011 nicht mehr festzuhalten.

Sofern die Ausländerbehörde rechtsfehlerhaft keine [X.]efristung ausgesprochen hat oder die von ihr verfügte Frist zu lang ist, hat das Gericht die [X.]ehörde deshalb zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf einen konkreten, von ihm für geboten gehaltenen Zeitraum zu befristen. Damit ist gewährleistet, dass mit der abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Ausweisung auch die Dauer der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] feststeht und der Ausländer sich in seiner Lebensplanung darauf einstellen kann.

c) Ob die Notwendigkeit einer zugleich mit der Ausweisung zu verfügenden [X.]efristung des Einreiseverbots künftig auch unmittelbar aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/[X.] hergeleitet werden könnte, bedarf hier keiner Klärung. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Ausweisung als solche, gegebenenfalls in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung, als Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie anzusehen ist (verneinend [X.], Urteil vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - juris). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde die hier streitige, im Juli 2009 verfügte und mit der Klage angegriffene Ausweisung von der Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen war, noch nicht erfasst (vgl. zur intertemporalen Anwendung von Richtlinien: [X.], Urteil vom 4. Oktober 2007 - [X.]. [X.]-349/06, [X.] - Slg. 2007, [X.] Rn. 25 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie für bereits vor deren Umsetzung begonnene und darüber hinaus andauernde Inhaftierungen gelten (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 2009 - [X.]. [X.]-357/09 [X.], Kadzoev - Slg. 2009, [X.] Rn. 38). Denn Regelungen zur Dauer der Abschiebungshaft betreffen zukünftige Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts und nicht die gerichtliche Kontrolle einer [X.]ehördenentscheidung, die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie getroffen worden ist. Im Übrigen dürften sich aus der Richtlinie, sofern sie Ausweisungsentscheidungen erfassen sollte, auch keine weitergehenden Rechtsfolgen hinsichtlich der [X.]efristung des Einreiseverbots ergeben, als sie für die bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] gelten.

5. Erweist sich die [X.]erufungsentscheidung damit nicht bereits aus anderen Gründen als richtig, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an den [X.]hof zurückzuverweisen. In dem erneuten [X.]erufungsverfahren wird der [X.]eklagte, sofern er auch angesichts der aktuellen persönlichen Verhältnisse des [X.] an der Ausweisung festhalten will, Gelegenheit haben, seine maßgeblichen Ermessenserwägungen unter [X.]eachtung der hierfür vom [X.] aufgestellten formalen Anforderungen (Urteil vom 13. Dezember 2011 - [X.]VerwG 1 [X.] 14.10 - Leitsatz 2, zur [X.] in der Entscheidungssammlung [X.]VerwGE vorgesehen) zu ergänzen und die erforderliche Entscheidung über die [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung nachzuholen. Der [X.]hof wird seinerseits die erforderlichen Feststellungen zur Schwere der konkreten Straftat des [X.] treffen und die festgestellten Umstände würdigen müssen. Sollte er schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bejahen und auch die - nachzuholende - Ermessensentscheidung des [X.]eklagten einschließlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung als rechtsfehlerfrei ansehen, müsste er auch noch über den im [X.]egehren des [X.] als minus enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des [X.]eklagten zur [X.]efristung der Wirkungen des Ausweisung oder gegebenenfalls über die Rechtmäßigkeit einer inzwischen von dem [X.]eklagten ausgesprochen [X.]efristung befinden.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Einer gesonderten Kostenentscheidung in [X.]ezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits (Abschiebungsandrohung in Nr. 2 Abs. 2 des [X.]escheides) bedarf es nicht. Der Abschiebungsandrohung, die allein auf der Ausweisung beruht, kommt im vorliegenden Fall kostenmäßig keine eigenständige [X.]edeutung zu. Es entspricht daher billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, hier in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO von einer gesonderten Kostenregelung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung abzusehen.

Meta

1 C 7/11

14.02.2012

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 18. März 2011, Az: 11 S 2/11, Urteil

§ 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 53 AufenthG 2004, § 54 Nr 1 AufenthG 2004, § 56 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, Art 8 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 GG, Art 6 EGRL 115/2008, Art 11 Abs 1 EGRL 115/2008, Art 11 Abs 2 EGRL 115/2008, Art 12 Abs 1 EGRL 115/2008, Art 13 Abs 1 EGRL 115/2008, Art 15 Abs 5 EGRL 115/2008, Art 15 Abs 6 EGRL 115/2008

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.02.2012, Az. 1 C 7/11 (REWIS RS 2012, 9194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9194

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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