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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Befristung der Wirkungen einer Ausweisung; Dauer; Drogenkriminalität; Assoziationsrecht
1. Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG
2. Bei der Bemessung der Sperrfrist sind einerseits das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der Ausweisungszweck zu berücksichtigen, andererseits verfassungs-, unions- und völkerrechtliche Wertentscheidungen zum Schutz der Belange des Ausländers (Einzelfall einer Befristung auf sieben Jahre bei Drogenkriminalität).
Der im Jahr 1974 in [X.] geborene Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.
Der Kläger wuchs bei seinen Eltern im [X.] auf. Er besuchte zunächst eine Förderschule und im [X.] daran das Berufsgrundschuljahr, das er ohne Abschluss beendete. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er arbeitete jeweils nur für kurze Zeiträume, war überwiegend arbeitslos. Ihm wurden mehrere befristete [X.] erteilt, zuletzt bis zum 20. Oktober 1999. [X.] Verlängerungsantrag vom 12. Oktober 1999 wurde nicht mehr beschieden.
Der unverheiratete und kinderlose Kläger ist drogenabhängig. Er konsumierte nach eigenen Angaben seit seinem dreizehnten Lebensjahr zunächst Haschisch und seit seinem sechzehnten Lebensjahr Heroin. Seit mehr als 20 Jahren ist er immer wieder straffällig geworden, überwiegend wegen Drogen- und Eigentumsdelikten. Er verbrachte viele Jahre in Strafhaft und begann mehrfach Drogentherapien, allerdings ohne Erfolg. Im Juni 2007 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, u.a. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wofür eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt wurde.
Die Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 16. September 2008 aus und drohte ihm die Abschiebung in die [X.] an. Über die Ausweisung des [X.] sei nach Ermessen zu entscheiden, weil er als Kind [X.] Arbeitnehmer ein aus dem Assoziationsratsbeschluss [X.] 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht besitze. Zudem genieße er aufgrund seiner Geburt in [X.] besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.] in den begangenen Straftaten zum Ausdruck gekommenes Verhalten stelle eine hinreichend schwere Gefährdung dar. Er sei in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden und habe sich dabei weder durch strafrechtliche Verurteilungen noch durch ausländerbehördliche Ermahnungen und Hinweise auf die Konsequenzen erneuten strafbaren Verhaltens von der [X.] weiterer Taten abhalten lassen. Zudem habe er in den letzten Jahren keine ernsthaften Bemühungen unternommen, um von seinem Drogenkonsum loszukommen.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Ausweisungsbescheid gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 22. März 2012 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hält die Ausweisung auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens für formell rechtmäßig, weil trotz der Rechtsstellung des [X.] nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich [X.] 1/80 die Richtlinie 64/221/[X.] auf ihn nicht mehr anwendbar sei. Wegen der fortbestehenden Gefahr der Betäubungsmittelkriminalität des [X.] sei die Ausweisung auch materiell rechtmäßig nach § 55 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80. Der Kläger habe neben dem Besitz sog. harter Drogen auch mit Heroin gehandelt, um seinen eigenen Drogenbedarf zu finanzieren. Von ihm gehe die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten aus. Er habe seit nunmehr über 22 Jahren immer wieder Straftaten begangen und sich davon durch Ermahnungen, Verurteilungen, Strafhaft und Anhörungen zur drohenden Ausweisung nicht abhalten lassen. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache nicht zu beanstanden, dass der Kläger sein ganzes Leben in [X.] verbracht habe und hier seine Mutter und seine erwachsenen Geschwister lebten. Die Ausweisung sei trotz Fehlens einer Befristung mit Art. 11 der Richtlinie 2008/115/[X.] vereinbar.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung der Ausweisung. Hilfsweise erstrebt er die Befristung ihrer Wirkungen auf maximal vier Jahre. Er begründet dies im Wesentlichen damit, die Ausweisung sei formell rechtswidrig, weil kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Das verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/[X.]. Das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 8. Dezember 2011 in der Sache [X.] stehe dem nicht entgegen, denn es beziehe sich nur auf die materiellen Voraussetzungen der Ausweisung. Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens verstoße zudem gegen die [X.] des Art. 13 [X.] 1/80. Die Fortgeltung der Verfahrensgarantien für [X.] Staatsangehörige, die eine geschützte Rechtsstellung nach dem Assoziationsrecht besitzen, verstoße nicht gegen das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen vom 12. September 1963, denn freizügigkeitsberechtigte [X.] hätten einen höheren materiellen Ausweisungsschutz. Das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht auch deshalb, weil es eine unbefristete Ausweisung bestätige. Das verstoße gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] und gegen Art. 11 der Richtlinie 2008/115/[X.]. Der [X.] Gesetzgeber habe nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ausländer, die aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen werden, grundsätzlich von der in der Richtlinie vorgegebenen Höchstfrist von fünf Jahren für die zu verhängende Einreisesperre auszunehmen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] genannten Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von sieben Jahren, beginnend mit der Ausreise oder Abschiebung des [X.], befristet. Der Kläger ist dem entgegengetreten und hält allenfalls eine Befristung von maximal vier Jahren für zulässig.
Die zulässige Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) die Ausweisung (1.) und die Abschiebungsandrohung (3.) als rechtmäßig angesehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] genannten Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren zu befristen (2.).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung und der vom Kläger hilfsweise begehrten Befristung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (st[X.]pr, vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 [X.] 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 12 m.w.N.). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.[X.]). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/[X.] und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 ([X.]). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen aber nicht geändert.
1. Die Ausweisung des [X.] ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des [X.][X.] über die Entwicklung der Assoziation - [X.] 1/80.
1.1 Der Kläger besitzt eine Rechtsposition nach Art. 7 [X.] 1/80. Er ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen im [X.] bei seinen Eltern aufgewachsen, sein Vater war mindestens von 1969 bis 1990 [X.] Arbeitnehmer. Demzufolge kann der Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der [X.] darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 - [X.]. [X.]/08, [X.] - NVwZ 2012, 422). Das ist hier der Fall. Damit liegen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] vor.
1.2 Der Kläger begeht seit vielen Jahren regelmäßig Drogenstraftaten, die ihre Ursache in seiner Drogenabhängigkeit haben. Dazu zählen nach den Feststellungen des [X.] neben Straftaten des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln auch solche des unerlaubten Handeltreibens mit Heroin (in zwei Fällen) und der unerlaubten Abgabe von Heroin (in einem Fall). Die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Der [X.] sieht in der Rauschgiftsucht ein "großes Übel für den Einzelnen und eine [X.] und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit" (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2010 - [X.]. [X.]/09, [X.] - NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen daher die unerlaubte Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen. Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 A[X.]V als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Diese können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen haben (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 - [X.]. [X.]/09, [X.] - NVwZ 2012, 1095 Rn. 28). Auch der [X.] sieht den Handel mit Betäubungsmitteln als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an (vgl. Urteile vom 3. November 2011 - Nr. 28770/05, [X.]/[X.] - Rn. 58 und vom 12. Januar 2010 - Nr. 47486/06, [X.]/[X.] 2010, 369 Rn. 40 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben stellt das persönliche Verhalten des [X.] eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 [X.] 1/80 dar. Die meisten der von ihm begangenen Drogenstraftaten beschränken sich zwar auf den unerlaubten Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum. Der Kläger hat sich aber auch am unerlaubten Handel und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte beteiligt, wobei es sich bei der gehandelten bzw. abgegebenen Droge überwiegend um das besonders gefährliche Heroin handelte.
1.3 Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für den Kläger die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens sowohl im Bereich der Beschaffungskriminalität als auch im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität bejaht. Seine Prognose hat das Berufungsgericht aus dem Fehlen einer grundlegenden Verhaltensänderung des [X.] abgeleitet, insbesondere aus dem Fehlen nachhaltiger Bemühungen, sich durch geeignete Therapiemaßnahmen aus der Betäubungsmittelabhängigkeit zu lösen. Die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten der beschriebenen Art stellt - wie ausgeführt - eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Senat - nachdem der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben hat - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen.
1.4 Die Ausweisung des [X.] erweist sich auch unter Würdigung seiner schützenswerten Belange als unerlässlich, um das oben näher beschriebene Grundinteresse der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.[X.] Rn. 86). Das Berufungsgericht hat die schützenswerten Belange des [X.], die sich auf sein Privat- und Familienleben beziehen, unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Kriterien umfassend gewürdigt. Es hat in den Blick genommen, dass der Kläger in [X.] geboren und aufgewachsen ist, die [X.] beherrscht und seine gesamte Erziehung und Sozialisation in [X.] erfahren hat. Das Gericht hat auch die familiären Bindungen des [X.] an seine in [X.] lebende Mutter und seine erwachsenen Geschwister berücksichtigt. Bei der Bewertung der Integration des [X.] in [X.] war für das Berufungsgericht von Bedeutung, dass er hier keinen Schulabschluss erzielte, keine Berufsausbildung absolviert hat und einer Berufstätigkeit allenfalls kurzzeitig nachgegangen ist. Für die Möglichkeit eines Lebens in der [X.] spielte für das Gericht eine Rolle, dass der Kläger nach den getroffenen Feststellungen über [X.] Sprachkenntnisse verfügt und mit den Gepflogenheiten in der [X.] vertraut ist, was sich auch darin zeige, dass er in der Vergangenheit versucht habe, eine türkischsprachige Therapieeinrichtung zu finden, in der auf seine Suchtproblematik unter Berücksichtigung seiner kulturellen Herkunft eingegangen werden könne. Zudem lebten in der [X.] ihm bekannte Personen, die ihm jedenfalls in der [X.] der Eingewöhnung zur Seite stehen könnten. Die unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange getroffene Wertung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger eine Ausreise in die [X.] zuzumuten sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1.5 Die Ermessensausübung der [X.]n im Ausweisungsbescheid vom 16. September 2008 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die [X.] geht von einem aus dem Assoziationsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrecht des [X.] nach Art. 7 [X.] 1/80 aus und misst die Rechtmäßigkeit der Ausweisung am Maßstab des Art. 14 [X.] 1/80. Sie erkennt die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung und beachtet deren gesetzliche Grenzen. Die erfolgte Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Abwehr der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Fall der Fortsetzung des illegalen Drogenhandels gegen das Interesse des [X.] an einem Verbleib in [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Begründung des öffentlichen Interesses stützt sich die [X.] ausschließlich auf Gefahren, die vom Kläger selbst ausgehen und nicht auf generalpräventive Gründe.
1.6 Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Ausweisungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden.
Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/[X.] enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte [X.] Staatsangehörige zu übertragen. In dem hier vorliegenden Fall hat die [X.] den angefochtenen Bescheid aber am 16. September 2008 und damit erst nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/[X.] zum 30. April 2006 (Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/[X.]) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 9 der Richtlinie 64/221/[X.] nicht mehr.
Es kann offenbleiben, ob sich für assoziationsrechtlich begünstigte [X.] Staatsangehörige die unionsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz gegen [X.] nunmehr nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/[X.] (betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte) oder nach Art. 31 der Richtlinie 2004/38/[X.] (betreffend [X.]sbürger) bestimmen. Denn in keiner dieser Vorschriften ist die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme vorgeschrieben. Das hat der Senat in dem mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterten Urteil vom 13. Dezember 2012 (BVerwG 1 [X.] 20.11 - NVwZ 2013, 733 Rn. 29 f.) näher dargelegt; darauf wird Bezug genommen.
Im Übrigen trifft die vom Kläger in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung nicht zu, eine verfahrensmäßige Besserstellung von assoziationsrechtlich begünstigten [X.]n Staatsangehörigen verstoße nicht gegen das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der [X.] und der [X.] für die Übergangsphase der Assoziation ([X.] II S. 385) - [X.], weil freizügigkeitsberechtigte [X.]-Staatsangehörige gegenüber den assoziationsrechtlich Begünstigten einen höheren materiellen Ausweisungsschutz besäßen. Denn soweit [X.]sbürger nach der Richtlinie 2004/38/[X.] gegenüber Berechtigten nach dem Assoziationsrecht [X.]-[X.] einen erhöhten materiellen Ausweisungsschutz genießen, beruht dieser nicht auf dem wirtschaftlich begründeten Freizügigkeitsrecht von Staatsangehörigen der [X.]-Mitgliedstaaten, sondern auf der besonderen Rechtsstellung der [X.]sbürger, mit der die assoziationsrechtlich begünstigten [X.]n Staatsangehörigen keine Gleichstellung verlangen können (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 - [X.]. [X.]/08, [X.] - NVwZ 2013, 422 Rn. 68 - 74). Dem stehen auch die durch das Assoziationsrecht getroffenen völkerrechtlichen Verpflichtungen der [X.] zum Stillstandsgebot nicht entgegen. Jedenfalls in dem Umfang, in dem sich die Vertragsparteien [X.] und [X.] in Art. 59 [X.] völkerrechtlich zur Beachtung des Besserstellungsverbots verpflichtet haben, durfte die [X.] den Wegfall einer Regelung zum außergerichtlichen Rechtsschutz, der für die Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten geschaffen worden war, auch mit Wirkung für die Berechtigten nach dem [X.] 1/80 entfallen lassen (so schon Beschluss vom 15. April 2013 - BVerwG 1 B 22.12 - Rn. 14). Einer von der Prozessbevollmächtigten des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeregten Klärung durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] bedarf es insoweit nicht, da die Rechtslage aufgrund der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig ist ("acte clair").
Auch aus den [X.] in Art. 13 [X.] 1/80 und Art. 41 Abs. 1 [X.] ergibt sich nicht, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/[X.] bei der Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter [X.] Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 [X.] 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 22 ff.; vom 13. Dezember 2012 a.a.[X.] Rn. 33 und vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 [X.] 10.12 - NVwZ-RR 2013, 435 Rn. 23 f.) und wurde ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (a.a.[X.] Rn. 33) näher dargelegt; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
Der Rechtsauffassung der [X.] in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 in der Rechtssache [X.] ([X.]. [X.]-349/06), auf die sich die Prozessbevollmächtigte des [X.] bezogen hat, wonach die Aufhebung der Richtlinie 64/221/[X.] durch die [X.]sbürgerrichtlinie auf die Auslegung des Assoziationsabkommens und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte keinen Einfluss habe, ist der [X.] nicht gefolgt. Vielmehr hat er für Regelungen zum Ausweisungsschutz, bei denen die für [X.]sbürger geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/[X.] im Hinblick auf ihren Gegenstand und Zweck nicht auf Berechtigte nach dem Assoziationsrecht [X.] - [X.] übertragbar sind, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/[X.] als neuen unionsrechtlichen Bezugsrahmen bestimmt, nicht aber die außer [X.] getretenen Bestimmungen der Richtlinie 64/221/[X.] zugunsten der assoziationsrechtlich Begünstigten für weiterhin anwendbar angesehen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.[X.] Rn. 74 - 79).
Ohne Erfolg rügt der Kläger einen Verstoß gegen die [X.] durch den Wegfall des nationalen Widerspruchsverfahrens gegen [X.] in [X.] seit 1. November 2007. Zum einen stellte die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Ausweisung dar, sondern - anders als Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/[X.] - lediglich eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Zum anderen betrifft der Wegfall des Widerspruchsverfahrens [X.] Assoziationsberechtigte und [X.]sbürger in gleicher Weise. Nach der Rechtsprechung des [X.] steht der Erlass oder Wegfall von Regelungen, die - wie hier - in gleicher Weise auf [X.] Staatsangehörige und auf Gemeinschaftsangehörige Anwendung finden, nicht im Widerspruch zu den [X.] in Art. 13 [X.] 1/80 und Art. 41 Abs. 1 [X.]. Auch dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (a.a.[X.] Rn. 34) - dort bezogen auf den Wegfall des Widerspruchsverfahrens in [X.] - im Einzelnen dargelegt; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
1.7 Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass die [X.] die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] nicht bereits bei Erlass der Ausweisungsverfügung befristet hat. Seit Inkrafttreten des § 11 [X.] in der Neufassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen [X.] und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den [X.]-Visakodex vom 22. November 2011 ([X.]) - Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - haben Ausländer zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die [X.] befristet (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.[X.] Rn. 30). Fehlt die notwendige Befristung der Ausweisung, hat das aber auch nach Inkrafttreten des [X.] 2011 nicht zur Folge, dass die - als solche - rechtmäßige Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr ist in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.[X.] Rn. 39).
1.8 Schließlich verstößt die Ausweisung nicht gegen die Richtlinie 2008/115/[X.] - Rückführungsrichtlinie. Dabei kann dahinstehen, ob sie an den Bestimmungen dieser Richtlinie zu messen ist. Denn selbst wenn man die intertemporale Geltung und die sachliche Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf die Ausweisung bejaht, verhilft das der Anfechtungsklage gegen die Ausweisung nicht zum Erfolg. Da der Kläger mittels seines [X.] die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] n.F. gebotene Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zusammen mit deren gerichtlicher Prüfung durchsetzen kann, wird den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie im Ergebnis Genüge getan (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.[X.] Rn. 45).
2. Der Hilfsantrag des [X.], mit dem dieser die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von maximal vier Jahren begehrt, ist zulässig, aber nicht begründet.
2.1 Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kann ein Kläger seit Inkrafttreten des § 11 [X.] in der Neufassung des [X.] 2011 auch noch in der Revisionsinstanz einen Hilfsantrag auf Befristung der Wirkungen der von ihm angefochtenen Ausweisungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] stellen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.[X.] Rn. 28). Er verfolgt damit nur den bereits in seinem Anfechtungsbegehren gegen die Ausweisung für den Fall der Abweisung enthaltenen Hilfsantrag weiter, den das Berufungsgericht hier der Sache nach abgewiesen hat. Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde im Rahmen des durch die Antragstellung begrenzten Streitgegenstandes vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 [X.] 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 40).
2.2 Der Hilfsantrag ist aber unbegründet.
Nachdem die [X.] während des Revisionsverfahrens eine Befristung für die Dauer von sieben Jahren, beginnend mit der Ausreise oder Abschiebung des [X.] ausgesprochen hat, war vom Senat nur noch zu entscheiden, ob der Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist von maximal vier Jahren hat. Dies ist nicht der Fall.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das [X.] einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese [X.] eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den [X.], eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] aus dem [X.] abgeschoben wurde.
Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf weniger als die von der Ausländerbehörde zwischenzeitlich festgesetzten sieben Jahre. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier fünf Jahre schon deshalb überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht in der Person des [X.] weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität - einschließlich des Handels mit Heroin - und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung.
Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des [X.], das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Der Senat geht davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 [X.] 20.11 - NVwZ 2013, 733 Rn. 40). Im vorliegenden Fall geht es vorrangig um die Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung durch den Handel mit Heroin durch den Kläger. Dabei handelt es sich um hochrangige Rechtsgüter. Der Kläger ist drogenabhängig und hat zur Beschaffung von Betäubungsmitteln über die Dauer von mehr als 20 Jahren regelmäßig Straftaten begangen. Dazu gehörten neben Eigentumsdelikten mehrere Straftaten wegen Erwerbs, Besitzes, Abgabe und Handels mit Betäubungsmitteln, vornehmlich mit Heroin. Im Juni 2007 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Heroin und Kokain) zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt, was verdeutlicht, dass es sich nicht um Bagatellkriminalität handelte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht beim Kläger eine erhöhte Rückfallgefahr. Denn er ist seit vielen Jahren heroinabhängig, mehrere Therapieversuche blieben ohne Erfolg und er verfügt über keine Berufsausbildung, um sich eine Existenzgrundlage außerhalb der Kriminalität aufzubauen. In seinem Fall ist ein Ende der von ihm ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung infolge des Handels mit Drogen nicht absehbar. Die von der [X.]n zwischenzeitlich festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sieben Jahren ist unter Berücksichtigung der gefährdeten Rechtsgüter und der hohen Rückfallgefahr nicht überhöht.
Allerdings muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GR[X.]h, Art. 8 [X.], messen lassen. Sie ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.[X.] Rn. 42 m.w.N.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.] genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist der Kläger zwar in [X.] geboren und hat hier nahezu sein ganzes Leben verbracht. Familiäre Bindungen hat er allerdings - anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 13. Dezember 2012 entschiedenen Fall eines nach islamischem Ritus verheirateten [X.], dessen Frau ein Kind von ihm erwartete (a.a.[X.] Rn. 42) - nur an seine Mutter und seine erwachsenen Geschwister. Zudem hat der Kläger sein Leben im Wesentlichen in Strafhaft, in verschiedenen Wohn- und Therapieeinrichtungen und in der Drogenszene verbracht, sodass das Maß seiner Integration in das legale gesellschaftliche Leben in [X.] gering ist. Die Festsetzung einer Sperrfrist von weniger als sieben Jahren kommt unter Zugrundelegung der vom Senat entwickelten Kriterien daher nicht in Betracht.
Der Senat weist darauf hin, dass der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der [X.]n festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] stellen kann, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten, etwa weil sich seine Rückfallgefahr infolge einer erfolgreichen Drogentherapie deutlich vermindert hat.
3. Die Abschiebungsandrohung in der in der Berufungsverhandlung abgeänderten Fassung ist rechtmäßig. Der Kläger ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 [X.]), da infolge der Ausweisung seine aufgrund des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 4 [X.] als fortbestehend geltende Aufenthaltserlaubnis erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die von der [X.]n für den Fall der Haftentlassung getroffene Festsetzung der Ausreisefrist von einem Monat legt der Senat in Übereinstimmung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugunsten des [X.] dahingehend aus, dass ihm eine Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise zur Verfügung steht.
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14.05.2013
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Urteil
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. März 2012, Az: 18 A 951/09, Urteil
Art 83 Abs 1 AEUV, § 11 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 11 Abs 1 S 3 AufenthG 2004, § 11 Abs 1 S 4 AufenthG 2004, § 51 Abs 1 Nr 5 AufenthG 2004, § 55 AufenthG 2004, § 56 AufenthG 2004, § 84 AufenthG 2004, Art 7 EWGAssRBes 1/80, Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 14 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 9 EWGRL 221/64, Art 12 Abs 4 EGRL 109/2003, Art 31 EGRL 38/2004, Art 11 Abs 2 EGRL 115/2008, Art 41 Abs 1 EWGAbkTURZProt, Art 59 EWGAbkTURZProt, Art 8 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 GG, § 68 VwGO, Art 7 EUGrdRCh
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.05.2013, Az. 1 C 13/12 (REWIS RS 2013, 5873)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5873
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 B 22/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisungsschutz; Anspruch auf Drogentherapie; Rechtssatzdivergenz
1 C 20/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Assoziationsrecht; Ausweisung; Gefahrenprognose; Strafaussetzung zur Bewährung; Abschaffung des Widerspruchsverfahrens; Stand-Still-Klausel
1 C 19/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger; Nichtanwendung des Vier-Augen-Prinzips; Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Gefahrenprognose; …
1 B 17/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Anfechtungsklage gegen Ausweisung; Hilfsantrag an nachträgliche Befristung; Geltendmachung im Revisionsverfahren
1 C 10/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung; Gefahrenprognose; Abschaffung des Widerspruchsverfahrens; Stillhalteklausel
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