Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2001, Az. II ZB 25/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1316

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[X.]/00vom17. September 2001in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 20. Oktober 2000 wird [X.] der Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 36.700,-- [X.]:[X.] Die Beklagten haben form- und fristgerecht am 18. Juli 2000 [X.] gegen das Urteil des [X.] Berufung eingelegt. Am 24. August 2000 haben sie wegen [X.] der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den [X.] beantragt und ihre Berufung begründet.Ihr Wiedereinsetzungsgesuch haben sie damit gerechtfertigt, daß diezuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin und Kanzleivorsteherin ihresProzeßbevollmächtigten am 18. August 2000 bei der täglichen Fristenkontrolledie für diesen Tag ordnungsgemäß im Fristenkalender des [X.] -tigten notierte [X.] aus nicht nachvollziehbaren [X.] habe.Das [X.] hat mit [X.] vom 20. Oktober 2000 [X.] zurckgewiesen und die Berufung als unzulssigverworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.I[X.] Das in formeller Hinsicht einwandfreie Rechtsmittel ist nicht begrn-det.1. Wiedereinsetzung ist den Beklagten zu Recht versagt worden, weil esan der Voraussetzung unverschuldeter Fristversmung fehlt (§ 233 ZPO).Unverschuldet ist eine Fristversmung, wenn sie weder auf einem [X.] der [X.] noch einem Verschulden ihres [X.]nberuht, dessen Verschulden der [X.] gemû § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnetwird. Nach dem Vortrag der Beklagten scheidet zwar ein Verschulden ihrerseitsals Ursache fr die Nichteinhaltung der [X.] aus, nichtaber ein Verschulden ihres [X.]n.Die Beklagten haben vorgetragen und durch eine anwaltliche sowie eineeidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, [X.] die Kanzleivorsteherinihres [X.]n die korrekt eingetragene [X.] bei der Kontrolle des Fristenkalenders am 18. August rse-hen habe. Konkrete Einzelheiten [X.], wie es zu diesem Fehler der Kanz-leivorsteherin gekommen ist, sind dem Vorbringen der Beklagten nicht zu [X.]. Insbesondere fehlt jede Ar die Art und Weise, wie der Fri-- 4 -stenkalender gefrt war bzw. nach den von ihrem [X.]nerlassenen generellen Anweisungen gefrt werden sollte. Nach gefestigterRechtsprechung ist die Fristennotierung so zu organisieren, [X.] Rechtsmittel-und Rechtsmittelbegrsfristen deutlich abgehoben von gewöhnlichenWiedervorlagefristen festgehalten werden (vgl. [X.], Urteil v. 21. [X.], NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.), um einem sonst allzuleicht möglichen "Übersehen" wichtiger Fristen vorzubeugen. Die [X.] obliegt dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner [X.], die Wahl des Mittels oder Verfahrens steht ihm frei ([X.]aaO). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, [X.] ihr [X.] die Fristennotierung in der erforderlichen Weise organisiert [X.]. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, [X.] die Fristversmung nichtnur Folge eines Fehlers der Kanzleivorsteherin war, sondern auch auf mangel-hafter Broorganisation und damit auf einem Verschulden ihres Prozeûbevoll-mchtigten beruhte.Daû der [X.] der Beklagten seine [X.] Antritt seines vom 7. bis 18. August 2000 dauernden Urlaubs auf den be-vorstehenden Fristablauf in der Sache der Beklagten hingewiesen hat, ist keinekonkrete Einzelanweisung, durch die die mangelhafte Organisation der [X.] kompensiert werden [X.] 5 -2. Da das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten [X.] ist, er-weist sich auch die Verwerfung ihrer Berufung als gerechtfertigt.Rricht[X.]GoetteKurzwellyMke

Meta

II ZB 25/00

17.09.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2001, Az. II ZB 25/00 (REWIS RS 2001, 1316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1316

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