Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. VIII ZB 25/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1068

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[X.]/01vom10. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2001 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die sofortige Beschwerde der [X.]n gegen den Beschluß des2. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2001wird zurückgewiesen.Die [X.] hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.[X.]: 66.800 DM.[X.]ünde:[X.] Die [X.] hat gegen das ihr am 10. Oktober 2000 zugestellte [X.] [X.] vom 7. September 2000 am 21. November 2000 Be-rufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinset-zung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen undglaubhaft gemacht, ihr [X.] habe am 8. November 2000den Auftrag zur fristwahrenden Berufungseinlegung unter Hinweis auf das Zu-stellungsdatum erhalten und noch am selben Tag seine [X.] ange-wiesen, die Berufung fristwahrend einzulegen und dann eine dreiwöchige [X.] zu notieren. Die [X.] habe zwar die Akte angelegt,die Weisungen des Prozeßbevollmächtigten jedoch - aus nicht mehr aufklärba-- 3 -ren [X.] - nicht befolgt. Dies sei ihr erst am Montag, dem 13. [X.], [X.] geworden, als sie die Akte mit anderen zur Ablage bestimmtenAkten wieder aufgefunden habe.I[X.] Das Berufungsgericht hat den Antrag der [X.]n auf Wiederein-setzung zurckgewiesen und gleichzeitig ihre Berufung als unzulssig verwor-fen. Zur [X.] es [X.], die [X.] habe nicht dargelegt, [X.]in der Kanzlei ihres Prozeûbevollmchtigten zur Sicherung der [X.] werde, in dem die [X.] nach [X.] Auftrages zur Berufungseinlegung und Berechnung der Berufungsfrist ein-getragen wrden. Die Anweisung an die [X.]vorsteherin, die [X.] einzulegen, sei nicht ausreichend gewesen, um die Wahrung [X.] zu sichern.II[X.] Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der [X.]n, mitder diese geltend macht, die der [X.]vorsteherin am 8. November 2000 md-lich erteilte Weisung, fristwahrend Berufung einzulegen und eine Wiedervorla-gefrist von drei Wochen zu notieren, stelle eine "organisationsersetzende [X.]" dar, auf deren Befolgung durch eine nachweislich zuverlssigeKanzleikraft sich der Anwalt [X.], so [X.] es auf die vom Berufungs-gericht zitierten allgemeinen Anforderungen an die [X.]organisation nicht an-komme.[X.] Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der [X.] ist zulssig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 Satz 2, 569,577 ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die [X.] hat nicht [X.] gemacht, [X.] die Berufungsfrist ohne ein ihr zuzurechnendes [X.] versmt worden ist (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO).- 4 -1. Ein Prozeûbevollmchtigter [X.] nach [X.] Rechtsprechung da-fr Sorge tragen, [X.] ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wirdund fristgerecht bei dem zustigen Gericht eingeht. Er ist gehalten, durchentsprechende organisatorische Maûnahmen Fehlerquellen bei der [X.] von [X.] in gröûtmöglichem Umfang [X.]. Hierzu ge-hört insbesondere eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle, durch die zu-verlssig verhindert wird, [X.] fristwahrende [X.] den Fristablaufhinaus noch nicht gefertigt sind oder in der Kanzlei liegen bleiben (vgl. [X.],[X.] vom 27. Oktober 1998 - [X.], [X.], 429 = [X.]R [X.]; [X.], [X.] vom 26. September 1995 - [X.], NJW 1996, 130 = [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 45). Fr dieseAusgangskontrolle ist ein tlich zrwachender [X.] unabding-bar, in dem das Fristende vermerkt und diese Eintragung erst gestrichen wird,wenn die fristwahrende Maûnahme durchgefrt, der Schriftsatz also gefertigtund abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist ([X.], [X.]vom 26. Mai 1994 - [X.], [X.]R ZPO § 233 Ausgangskontrolle 3).Im Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht dargelegt, [X.] im [X.] des Pro-zeûbevollmchtigten der [X.]n eine derartige Ausgangskontrolle anhandeines [X.]s stattfand. Eine funktionstchtige Ausgangskontrolle w-re geeignet gewesen, die Fristversmung im Streitfall zu vermeiden. [X.] Ende der Berufungsfrist - wie es geboten gewesen [X.] - am 8. [X.] alsbald nach Eingang des [X.] [X.] unter dem 10. November 2000 notiert worden, dann[X.] die Kontrolle des [X.]s am 10. November 2000 aufgedeckt,[X.] die [X.]vorsteherin die Weisung des Prozeûbevollmchtigten der [X.] vom 8. November 2000, fristwahrend Berufung einzulegen, nicht [X.] 5 -gefrt ha[X.]. Die Berufungsschrift [X.] dann noch an diesem Tag gefertigtund rechtzeitig bei Gericht eingehen k.In dem Fehlen einer allgemeinen Weisung zur Eintragung des [X.] Berufungsfrist im [X.] und einer entsprechenden Ausgangs-kontrolle liegt ein Organisationsverschulden des [X.], das sich diese zurechnen lassen [X.] (§ 85 Abs. 2 ZPO).[X.] dieses Verschulden fr die Fristversmung urschlich war, istnicht [X.]. Es ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, [X.] sichdas Verschulden des Prozeûbevollmchtigten der [X.]n auf die Fristver-smung nicht ausgewirkt haben kann (Senat, [X.] vom 9. Januar 2001- [X.], NJW-RR 2001, 782; [X.], [X.] vom 21. September 2000- [X.]/00, [X.], 3649). Vielmehr ist - wie dargelegt - davon auszuge-hen, [X.] die Berufungsfrist gewahrt worden [X.], wenn in der Kanzlei [X.] der [X.]n eine allgemeine Weisung dahingehendbest[X.], [X.] die Berufungsfrist alsbald nach Eingang des [X.] im [X.] eingetragen und dieser tlichkontrolliert [X.] Zu Unrecht beruft sich die [X.] in ihrer Beschwerdebegrauf die Rechtsprechung des [X.], nach der es auf allgemeineorganisatorische Maûnahmen nicht entscheidend ankommt, wenn im [X.] Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sicherge-stellt [X.] (vgl. [X.], [X.] vom 18. Mrz 1998 - [X.], [X.], 1360; [X.], [X.] vom 15. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997,955; [X.], [X.] vom 26. September 1995, aaO). Denn eine Einzelwei-sung, die hinreichend Gewr dafr bot, die oben dargelegten Defizite in [X.] zu kompensieren, ist der [X.]vorsteherin mit der am- 6 -8. November 2000 ergangenen Aufforderung, fristwahrend Berufung einzule-gen, nicht erteilt worden.Nur solche Einzelweisungen kllgemeine organisatorische Maû-nahmen zur Fristenkontrolle ersetzen, dir ihre Eignung, den [X.] herbeizufren, hinaus hinreichende Gewr bieten, [X.] eine Fristver-smung zuverlssig verhindert wird ([X.], [X.] vom 27. Oktober 1998,aaO). Diese Anforderung erfllte die der [X.]vorsteherin erteilte Weisungnicht.Die Aufgabe, fristwahrend Berufung einzulegen, umfaûte ein [X.], deren Ausfrung sicr einen lren Zeitraum erstreckteund die nicht allein in der Hand der [X.]vorsteherin lagen. Es [X.]te der [X.] zchst verfaût, sodann dem Prozeûbevollmchtigten zu-geleitet, von diesem geprft und unterschrieben, wiederum der [X.]vorsteherinzugeleitet und von dieser abgesandt werden. Insoweit ist die Sachverhaltsge-staltung im Streitfall nicht vergleichbar mit den Fllen, in denen lediglich eineeinfache Verrichtung - als letzter Schritt zur Fristwahrung - anstand und sichder Anwalt darauf verlassen durfte, [X.] dem damit betrauten [X.]personal in-soweit kein Versehen unterlft (z.B. Übersendung eines fertiggestelltenSchriftsatzes noch am selben Tag per Telefax an das Gericht; vgl. [X.], [X.] vom 15. April 1997, aaO; [X.], [X.] vom 18. Mrz 1998, aaO; [X.] vom 18. Februar 1998, aaO).Hinzu kommt, [X.] der [X.]vorsteherin fr die Erledigung der komplexenAufgabe, fristwahrend Berufung einzulegen, bei ver[X.] Wrdigung dieserWeisung insgesamt drei Tage bis zum Ablauf der Berufungsfrist [X.] November 2000 zur [X.]. [X.] die [X.]vorsteherin angewie-sen worden [X.], die Erledigung dieser Aufgabe am 8. November 2000 nicht- 7 -nur anzugehen, sondern dafr zu sorgen, [X.] die Berufung noch am [X.] an das Gericht rmi[X.]lt wird, ist weder dargelegt noch glaubhaft [X.]. Nach der eidesstattlichen Versicherung der [X.]vorsteherin ha[X.] [X.] 8. November 2000 lediglich die Anordnung erhalten, "die am [X.]" - gemeint ist offenbar der 10. November 2000 - "ablaufende Berufungs-frist durch Berufungseinlegung zu wahren".Bei dieser Sachlage war die Gefahr, [X.] es am 8. November 2000 oderin den verbleibenden Tagen bis zum Ablauf der Berufungsfrist [X.] November 2000 bei einem der mehreren Schri[X.] von der Herstellung desBerufungsschriftsatzes bis zu dessen Absendung zu Fehlern oder Verzrun-gen kommen konnte, welche die Fristwahrung gefrdeten oder vereitelten, sonaheliegend, [X.] eine effektive Organisation der Fristenkontrolle, die dieserGefahr entgegenwirkte, insbesondere eine Eintragung der Berufungsfrist imtlich zu kontrollierenden [X.] nicht entbehrlich war (vgl. auch[X.], [X.] vom 27. Oktober 1998, aaO, in dem eine Einzelanweisung,eine bereits vorbereitete Berufungsschrift vier Tage ster per Telefax an [X.] zrmi[X.]ln, als nicht ausreichend angesehen wurde, um ein Orga-nisationsverschulden wegen unzureichender Ausgangskontrolle auszuglei-chen).Unberrt bleibt die Mlichkeit der [X.]n, ihr als selbstige Be-rufung unzulssiges Rechtsmi[X.]l als Anschluûberufung aufrechtzuerhalten.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 25/01

10.10.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. VIII ZB 25/01 (REWIS RS 2001, 1068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1068

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