Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. I ZB 22/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 176

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[X.] ZB 22/01vom13. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2001durch [X.] und die [X.]. [X.], Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den [X.]uß [X.] Zivilsenats des [X.] vom [X.] wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.[X.]: 13.825,43 DM.Gründe:[X.] Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. Mai 2001 zugestellte Urteil der12. Zivilkammer ([X.] für Handelssachen) des [X.] Oldenburgvom 16. Mai 2001 am 22. Juni 2001 Berufung eingelegt. Am 5. Juli 2001 hat [X.] gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.].Zur Begründung des [X.] hat die Klägerin unterVorlage von eidesstattlichen Versicherungen ihres erstinstanzlichen Prozeßbe-vollmächtigten Rechtsanwalt B. und dessen Sekretärin Frau S. sowie von [X.] -lichtungen aus dem [X.] der [X.] und [X.] den 14. Juni und 21. Juni 2001 vorgetragen:In der [X.] und Partner obliege die Überwachungvon [X.] der Rechtsanwaltsfachangestellten [X.], der die [X.] erteilt sei, die eingegangene Urteilsausfertigung sofort deutlich sichtbarmit einer Vorfrist von zwei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist und einemFristablauf zu kennzeichnen. Die Akte [X.] dann gemû der anwaltlichenAnweisung mit den notierten Fristen am selben Tag dem [X.] zur Kontrolle vorgelegt werden. Das sei im vorliegenden Fallauch am 21. Mai 2001 geschehen. [X.] seien die von dem [X.] Rechtsanwalt B. kontrollierten Fristen im zentralen Fristenbuch no-tiert worden. Aufgrund einer Anweisung obliege es Frau S., der [X.] vonRechtsanwalt B., den zentralen [X.] am Morgen eines jeden Tageseinzusehen und die dort notierten Akten Rechtsanwalt B. unverzlich im [X.] Vormittags vorzulegen. Bedauerlicherweise habe Frau S., die bereits seit1996 als [X.] von Rechtsanwalt B. ttig sei, es am 21. Juni 2001 erstma-lig versmt, das Fristenbuch einzusehen und die mit einem Fristablauf fr die-sen Tag eingetragene Akte Rechtsanwalt B. vorzulegen. Im Rahmen der tli-chen routinemûigen Kontrolle des [X.]s am 22. Juni 2001 sei FrauS. dann aufgefallen, [X.] im Streitfall am Vortag ein Fristablauf zur Einlegungder Berufung bestanden habe.Das Berufungsgericht hat den Antrag der [X.], ihr Wiedereinsetzungin den vorigen Stand zu [X.], zurckgewiesen. Dazu hat es [X.] -In der [X.] Wiedereinsetzungsantrag sei nicht dargetan, mitwelchen organisatorischen Maûnahmen in der Kanzlei der [X.] der [X.] sichergestellt werde, [X.] nach [X.] die Fristen erst als erledigt gekennzeichnet werden, wenn diefristwahrende Ttigkeit (wie etwa die Beauftragung eines Kollegen mit der Be-rufungseinlegung) entfaltet worden sei. Sehe die [X.] eine End- oder Ausgangskontrolle nicht vor und beschrke siesich auf die Gewrleistung einer rechtzeitigen Aktenvorlage, reiche dies zurVermeidung möglicher Fehlerquellen bei der Behandlung von [X.] nichtaus. Auf der vorgelegten Ablichtung der Seite des [X.]s fr den21. Juni 2001 sei zu erkennen, [X.] die Frist in der vorliegenden Sache nicht"abgehakt" worden sei. Daher sei davon auszugehen, [X.] im [X.] der erstin-stanzlichen Prozeûbevollmchtigten der [X.] eine Endkontrolle am [X.] jeden [X.] nicht vorgenommen werde. Die fehlende [X.] abendlichen Endkontrolle des [X.]s, die auch die Prfungeinschlieûen [X.], ob die Fristen durch Erstellung und Absendung desfristwahrenden Schriftsatzes tatschlich eingehalten worden seien, stelle [X.] Organisationsverschulden dar, das sich die [X.] zurechnenlassen [X.].I[X.] Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kle-rin hat keinen Erfolg. Der [X.] ist ein Organisationsverschulden ihres er-stinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten anzulasten (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es istnicht [X.], [X.] dieses Verschulden zur Versmung der [X.] -1. Die [X.] hat, obwohl es ihre Sache gewesen [X.] (vgl. [X.], [X.]. 22.4.1999 - [X.], NJW 1999, 2120, 2121), keine fehlerfreie Organi-sation der Überwachung, ob [X.] fristgerecht erledigt wordensind, im [X.] ihrer erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten dargelegt undglaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegan-gen, [X.] der [X.] wegen der verfahrensrechtli-chen Bedeutung von Fristen dafr sorgen [X.], [X.] ein [X.] rechtzeitig hergestellt und auch innerhalb der Frist bei dem zustn-digen Gericht eingereicht wird. [X.] reicht es grundstzlich nicht aus, wenn [X.] Kanzlei so organisiert, [X.] ihm Akten von Verfahren, in denen Rechts-mittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Der Prozeû-bevollmchtigte [X.] vielmehr zustzlich organisatorische Maûnahmen fr einewirksame Ausgangskontrolle treffen, durch die zuverlssig gewrleistet wird,[X.] fristwahrende Schriftstze auch tatschlich rechtzeitig hinausgehen oder,wenn der erstinstanzliche Prozeûbevollmchtigte bei dem Rechtsmittelgerichtnicht postulationsfig ist, [X.] dem Kollegen, der mit der [X.] beauftragt werden soll, der entsprechende Auftrag rechtzeitig erteilt wird.[X.] ist auûer der Frung eines [X.]s zustzlich erforderlich, [X.]eine tliche End- oder Ausgangskontrolle durchgefrt wird. Denn nur bei [X.] derartigen Handhabung kann die Eintragung von Fristen im Fristenkalen-der ihren Sicherungszweck erfllen (vgl. [X.], [X.]. v. 28.11.1990- XII ZB 19/90, NJW 1991, 1178, m.w.[X.] Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, [X.] die [X.]organi-sation des erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten der [X.] diesen An-forderungen nicht gerecht wird. Dem Vorbringen zur Begrs Wieder-einsetzungsantrages lût sich nicht entnehmen, [X.] bei dem [X.] der [X.] eine tliche Endkontrolle vorgenommenwird, ob die im [X.] eingetragenen [X.] am selben Tag be-arbeitet und erledigt worden sind. [X.] im [X.] der erstinstanzlichen Prozeû-bevollmchtigten der [X.] eine derartige Endkontrolle stattgefunden, [X.]rechtzeitig bemerkt worden, [X.] am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist nochkein Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt worden war. Denn die im [X.] eingetragene Frist zur Rechtsmitteleinlegung war am 21. [X.] nicht als erledigt gestrichen worden.2. Da die Fristversmung nach allem auf einer Pflichtwidrigkeit des er-stinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten der [X.] beruht, hat das [X.] die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kannoffenbleiben, ob dem erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten auch deshalbein der [X.] zuzurechnendes Verschulden an der Fristversmung [X.] [X.], weil er nicht sogleich nach Erhalt der Einwilligung der [X.]zur Durchfrung der Berufung einen Rechtsmittelauftrag erteilt hat, obwohl erdie Akten zu diesem Zeitpunkt erneut eingesehen hat und dabei [X.] -[X.] der Ablauf der Berufungsfrist alsbald bevorstand. Denn nach dem Vorbrin-gen in der [X.] Wiedereinsetzungsantrag hat die [X.] dieEinlegung der Berufung erst kurzfristig vor Ablauf der Berufungsfrist entschie-den.Erdmann[X.]BornkammPokrantSchaffert

Meta

I ZB 22/01

13.12.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. I ZB 22/01 (REWIS RS 2001, 176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 176

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