Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.04.2014, Az. 27 W (pat) 3/14

27. Senat | REWIS RS 2014, 6049

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Wildnis extrem - Tieren auf der Spur" – größtenteils keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2013 031 156.6

hat der der 27. Senat ([X.])  des  [X.] am 29. April 2014 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.] k.A. Schmid

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] vom 23. Juli 2013 und vom 7. November 2013 aufgehoben, soweit die angemeldete Marke bezogen auf „Werbung“ zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

Wildnis extrem - Tieren auf der Spur

3

ist am 10. Mai 2013 für Waren und Dienstleistungen der [X.]assen 9, 16, 28, 35, 38, 41, 42 und 45 zur Eintragung in das beim [X.] geführte Markenregister angemeldet worden.

4

Die Markenstelle für [X.]asse 41 des [X.] hat die Anmeldung nach Beanstandung durch Beschlüsse vom 23. Juli 2013 und vom 7. November 2013 teilweise zurückgewiesen, gemäß dem Erinnerungsbeschluss zuletzt bezogen auf folgende Waren bzw. Dienstleistungen:

5

[X.]. 9: [X.], Schallplatten

6

[X.]. 16: [X.]; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)

7

[X.]. 28:  [X.], Spielzeug; Sportartikel, soweit sie nicht in anderen [X.]assen enthalten sind

8

[X.]. 35: Werbung

9

[X.]. 41: Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Das angesprochene Publikum verstehe den angemeldeten Begriff insoweit nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel, sondern als Angabe zum Inhalt oder Zweck der Waren und Dienstleistungen, die die Verfolgung von Tieren in äußerster Wildnis zeigten bzw. sich in anderer Weise hierauf bezögen. Die Markenstelle hat hierzu verschiedene Dokumente angeführt, die den Gebrauch insbesondere der Wendung „auf der Spur“ zeigen sollen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Dem angemeldeten Zeichen könne das zur Überwindung des [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Dem angemeldeten Begriff lasse sich keine unmittelbar produktbeschreibende Aussage entnehmen. Angaben, die sich als Werbeaussagen eignen, könnten den Verbraucher zugleich auch auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinweisen, sofern die Zeichen wie hier gewisse Originalität und Prägnanz aufwiesen. Schon der Haupttitel „Wildnis extrem“ verfüge über Prägnanz. Zudem verfüge der Zeicheninhalt über Originalität, da er nicht geeignet sei, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben.

Die Anmelderin beantragt,

den angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für [X.]asse 41 aufzuheben.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat lediglich insoweit Erfolg, als die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistung „Werbung“ beantragt ist.

Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, s. § 69 [X.]. Die Anmelderin hat von einem entsprechenden Antrag abgesehen. Anhaltspunkte für die Sachdienlichkeit einer mündlichen Verhandlung bestehen nicht.

Die angemeldete Marke ist im angegebenen Umfang jedenfalls wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle für [X.]asse 41 hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]) und die dafür maßgeblichen Kriterien zutreffend erläutert; darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Bezogen auf Bücher oder andere auf Vermittlung von Inhalten angelegte Erzeugnisse oder Dienstleistungen nicht eine Angabe, die sich in der Benennung des darin behandelten Stoffes erschöpft, nicht als Unterscheidungsmittel (vgl. [X.], 778 Rn. 13 – [X.]; GRUR 2013, 522 Rn. 13 – [X.] schönste Seiten). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der angemeldete Begriff bereits in beschreibender Weise verwendet wird ([X.], 882 – Bücher für eine bessere Welt).

Die angemeldete Marke „Wildnis extrem - Tieren auf der Spur“ besteht aus gängigen Begriffen, die zu einer sprachüblich gebildeten und, wie die Markenstelle  sogar anhand mehrerer Beispiele zutreffend aufgezeigt hat, inhaltlich unmittelbar und ohne Unklarheit erfassbaren Aussage verbunden sind. Der Aufbau des Zeichens beruht auf einer zweiteiligen Satzstruktur, in der der nach Art eines Leitthemas formulierten Angabe „Wildnis extrem“ die konkretisierende Angabe „Tieren auf der Spur“ nachgestellt ist. Der Begriff ist damit in Bezug auf

[X.]. 9: [X.], Schallplatten

[X.]. 16: [X.]; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)

[X.]. 28: [X.], Spielzeug

[X.]. 41: Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten

geeignet, den Gegenstand der Berichterstattung, des Spiels oder der Ausbildung dahin einzuordnen, dass die Suche nach wild lebenden Tieren behandelt wird. Nachdem auch die Länge und die Struktur der Marke als Ganzes insofern eine inhaltsbezogene Sachaussage nahe legen, sind insofern keine Anhaltspunkte für die Aufnahme des Zeichens als betriebliches Unterscheidungsmittel gegeben.

Bezogen auf „Sportartikel“ kann der Begriff die Eignung dieser Waren für eine Expedition ausdrücken.

Keine beschreibendes oder sonst dem Verständnis als Herkunftshinweis entgegenstehendes Verständnis des Zeichens greift demgegenüber bezogen auf die Dienstleistung „Werbung“ Platz, die im Wesentlichen an Geschäftskunden gerichtet sind - wie etwa Leistungen einer Werbeagentur. Insofern ist das Publikum typischer Weise vorrangig an hier nicht betroffene inhaltsbezogene Angaben zur Art des Mediums oder der Branche, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, gewöhnt ([X.], 949 Rn. 24 – My World).

Die Beschwerde konnte daher nur teilweise Erfolg haben.

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, s. § 83 Abs. 2 [X.]. [X.] beruht insbesondere auf der Anwendung von Grundsätzen, die der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] entsprechen.

Meta

27 W (pat) 3/14

29.04.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.04.2014, Az. 27 W (pat) 3/14 (REWIS RS 2014, 6049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6049

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

27 W (pat) 51/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "CHEFS TROPHY" – Mehrdeutigkeit des Wortes Chef – Kombination mit englischsprachigem Ausdruck - …


25 W (pat) 49/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "SyncPlus" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


27 W (pat) 198/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Leaving The Comfort Zone" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


27 W (pat) 575/16 (Bundespatentgericht)


30 W (pat) 521/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "PHARMA-MALL" – Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.