Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 30 W (pat) 521/11

30. Senat | REWIS RS 2011, 115

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "PHARMA-MALL" – Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 054 065.9

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 21. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des [X.] vom 16. Februar 2011 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

„chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen, chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Farben, Firnisse, Lacke; [X.], Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; [X.] im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier; Schifffahrts-, Vermessungsapparate und -instrumente; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Telekommunikation; Veranstaltung von Reisen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet ist

2

PHARMA-[X.]

3

für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 5, 7, 9, 35, 38, 39, 41, 42 und 45, nämlich für:

4

„chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen, chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Farben, Firnisse, Lacke; [X.], Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; [X.] im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Maschinen für die pharmazeutische und chemische Industrie und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Telekommunikation; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung“.

5

Die Markenstelle für Klasse 5 des [X.] hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. Februar 2011 zurückgewiesen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle und außerdem an der Bezeichnung ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestehe. Da der [X.] „PHARMA“ ein Wortbildungselement mit der Bedeutung „Arzneimittel“ sei und der [X.] Begriff „[X.]“ für „Einkaufszentrum“ (auch im [X.]) stehe, sei das angemeldete Zeichen bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein für die angesprochenen Verkehrskreise verständlicher, beschreibender Hinweis auf ein Einkaufszentrum für Arzneimittel. Das Zeichen weise erkennbar darauf hin, dass diese Waren und Dienstleistungen mittels eines Einkaufszentrums (auch online) angeboten und vertrieben / erbracht würden, das sich auf den Vertrieb von Waren / das Angebot von Dienstleistungen für den und auf dem Arzneimittelsektor konzentriere. Die Voreintragung einer Marke „PHARMA[X.]“ (300 55 326) sei nicht geeignet, ein Recht auf Eintragung zu begründen.

6

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Begründung ist im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gelangt. Im Verfahren vor dem Patentamt hat sie im [X.] an den Beanstandungsbescheid das angemeldete Zeichen für schutzfähig erachtet, weil das Wort „Pharma“ zwar ein Wortbildungselement mit der Bedeutung „Arzneimittel“ sei, jedoch selten in Verbindung mit der Abgabe von Arzneimitteln verwendet werde; vielmehr stehe dieser Begriff im Zusammenhang mit deren Herstellung oder Erforschung. Zudem dürften Arzneimitteln nur über Apotheken vertrieben werden. Auch der Begriff „Mall“ habe sich nicht durchgesetzt, sondern der Begriff „Shopping-Center“. Bei der Anmeldung handele es sich um eine Modifikation ihrer seit 2001 für identische Waren und Dienstleistungen eingetragenen Marke 300 55 326 „PHARMA[X.]“.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des [X.] vom 16. Februar 2011 aufzuheben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist die Beschwerdeschrift auf einem Briefbogen der [X.], unterschrieben von Rechtsanwalt K…, verfasst, die nicht am Verfahren vor dem Patentamt beteiligt war. Bei verständiger Würdigung der Beschwerdeschrift und der übrigen vorliegenden Unterlagen, insbesondere der [X.] des Patentamts mit den Angaben im Anmeldeformular, sowie der vorgelegten Vertreter-Vollmacht seitens der Anmelderin für Rechtsanwalt K…, der auch die Beschwerdeschrift unterschrieben hat, ist indessen davon auszugehen, dass Rechtsanwalt K… die Beschwerde als Vertreter der Anmelderin, der „[X.] mbH“, eingelegt hat und nicht als Vertreter der [X.]; diese ist im Patentamtsverfahren allein als [X.] vermerkt und auch so behandelt worden. Die Beschwerde ist damit von der am Verfahren beteiligten Anmelderin eingelegt worden (vgl. § 66 Abs 1 Satz 2 [X.]).

2. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache auch im aus dem [X.] ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; die angemeldete Marke ist insoweit wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; [X.] GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - [X.]; [X.], 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - [X.]; [X.], 935 - Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826 - Rn. 13 - [X.]; [X.], 952 - Rn. 9 - [X.]; [X.], 850, 854 - Rn. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 257 - Bürogebäude; [X.] GRUR 2003, 1050 - [X.]; [X.] GRUR 2001, 1153, 1154 - anti [X.]). Als beteiligte Verkehrskreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise definiert der [X.] als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 [X.]; vgl. z. B. [X.] [X.], 411, 413 - Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla).

Keine Unterscheidungskraft kommt Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als [X.] versteht ([X.] GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 417, 418 - [X.]). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen hergestellt wird ([X.] WRP 2010, 1504, 1506 - Rn. 23 - [X.]!; [X.], 949, 951 - Rn. 20 - My World; [X.], 411 - Rn. 9 - [X.]; [X.], 850, 854 - Rn. 19 - [X.]).

PHARMA-[X.] für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

PHARMA ein von dem [X.] Wort „Pharmakon“ hergeleitetes Wortbildungselement mit der Bedeutung „Arzneimittel“ (vgl. die von der Markenstelle übersendeten Nachweise, u. a. Ausdruck aus dem [X.] Lexikon Medizin; vgl. auch [X.], Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006, S. 1136). Dies stellt die Anmelderin auch nicht in Abrede. Dass dieser Begriff, wie die Anmelderin meint, vorrangig im Zusammenhang mit der Herstellung oder Erforschung von Arzneimitteln verwendet werde, mag sein, soweit es um Wörter wie „Pharmaindustrie“ oder „Pharmaunternehmen“ geht (= Industriezweig, der pharmazeutische Produkte herstellt bzw. Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, vgl. [X.] a. a. [X.] S. 1136), ändert an der Bedeutung dieses Wortbildungselementes aber nichts, das ebenso ohne Bezug zu Herstellung oder Erforschung verwendet wird, wie etwa in dem Wort „Pharmareferent“ (= Vertreter für Arzneimittel, vgl. [X.], Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage, 2011, S. 1336; vgl. auch [X.] (pat) 299/04 - PHARMA TREND, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts).

[X.] eine in die [X.] eingegangene englischsprachige Bezeichnung für ein „Einkaufszentrum“, auch für eine „Shopping-Mall“ im [X.] bzw. ein virtuelles Einkaufszentrum (vgl. [X.], a. a. [X.], S. 1151; [X.] a. a. [X.], S. 973 f., sowie die von der Markenstelle dazu bereits angeführten Nachweise; vgl. auch [X.] (pat) 68/01 - [X.], veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts); wie allgemein bekannt, hat sich das [X.] in vielen Lebensbereichen, insbesondere in der Wirtschaftswelt, für das Angebot von Waren und Dienstleistungen etabliert.

PHARMA-[X.] stellt damit eine sprachübliche Begriffskombination aus zwei allgemein geläufigen Begriffen des [X.] Sprachschatzes dar; die Bedeutung der [X.] erschließt sich mithin dem inländischen Publikum ohne weiteres und ohne Unklarheiten als „Einkaufszentrum (auch im [X.]) für Arzneimittel“ bzw. „für den pharmazeutischen Bereich“. Die Bezeichnung PHARMA-[X.] wird deshalb in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als Sachhinweis bzw. als eine allgemeine Angabe mit beschreibendem Bezug dahin verstanden, dass Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Arzneimitteln - auch für Apotheken - über ein Einkaufszentrum (auch im [X.]) angeboten und erbracht werden, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis. In diesem Sinn fehlt dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft für alle Waren und Dienstleistungen, die naheliegender Weise von einer solchen Betriebsstätte angeboten werden, nämlich für:

„chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, Zwecke; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Maschinen für die pharmazeutische und chemische Industrie und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); wissenschaftliche, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Werbung; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren“.

Die Schutzfähigkeit des Zeichens insoweit ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Anmelderin angeführten Voreintragung der Marke „PHARMA[X.]“. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] geht davon aus, dass die Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke bezogen auf den konkreten Einzelfall und ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen ist, die insoweit keinen Ermessensspielraum vorsehen; einer vorgängigen Amtspraxis kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu ([X.] GRUR 2008, 1093, 1095, Nr. 18 - [X.]; [X.] [X.] 2009, 478, 484, Rn. 57 - [X.]/[X.], jeweils [X.]; [X.] GRUR 2011, 230, - Rn. 10, 12 - SUPERgirl).

Die Marke kann damit im genannten Umfang ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Die angemeldete Marke ist insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Hinsichtlich der im [X.] genannten Waren und Dienstleistungen ist die Beschwerde indessen begründet.

Für diese Produkte und Dienstleistungen können ein sachlicher Bezug zur angemeldeten Marke und damit Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht festgestellt werden. Insoweit ist der Beschluss der Markenstelle daher aufzuheben.

Meta

30 W (pat) 521/11

21.12.2011

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 30 W (pat) 521/11 (REWIS RS 2011, 115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 115

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 536/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "PharmaCheck" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 11/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "XL-protein" – keine Unterscheidungskraft


30 W (pat) 83/21 (Bundespatentgericht)


30 W (pat) 9/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Grün ist Leben" - teilweise Unterscheidungskraft


30 W (pat) 547/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "AbiLyt/ABILIFY" – klangliche Verwechslungsgefahr bei identischen und ähnlichen Waren – keine Verwechslungsgefahr bei …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.