Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2008, Az. II ZR 222/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2831

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[X.] vom 14. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 14. Juli 2008 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss und Prospekthaftung hat der [X.] den Schaden zu ersetzen, den der Anleger [X.] erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben - oder sonstigen Erklärungen - vertraut hat. Unter der Voraussetzung, dass die unrichtige oder unvollständige Information ursächlich für die Anlageentscheidung war - was hier festgestellt ist und von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird -, kann der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als [X.] er die Anlageentscheidung nicht getroffen. Auf diese Weise wird die freie Willensentscheidung des Anlegers, die von ihm erkannten und erwogenen Risiken einzugehen oder davon Abstand zu [X.], geschützt. Er kann deshalb Befreiung von dem [X.] und Ersatz seiner im Zusammenhang mit dem Ver-- 3 - trag stehenden Aufwendungen verlangen (Senat, [X.], 213, 220 f.; 123, 106, 111 ff.; [X.]. v. 9. Oktober 1989 - [X.], [X.], 145, 148; v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707; ebenso für die Haftung aus § 826 BGB bei fehlerhaf-ten Ad hoc-Mitteilungen [X.]Z 160, 149, 153 - Infomatec; ebenso auch der [X.]. Zivilsenat, [X.], 306, 309 f.). Dem Umstand, dass die Beteiligung noch werthaltig ist, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Schadensersatzleistung - wie hier - Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung erfolgt ([X.], 213, 220). Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen vom 26. September 1991 ([X.], 213) und 19. Juli 2004 (aaO), betreffen hier nicht vorliegende und nicht vergleichbare Fallgestaltungen (s. dazu [X.], [X.]. v. 27. September 1988 - [X.] ZR 4/88, [X.], 1464, 1467; v. 19. Dezember 1989 - [X.] ZR 29/89, [X.], 681, 683 f.). Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 52.073,35 • Goette [X.]

Strohn

[X.]: [X.], Entscheidung vom 07.12.2006 - 10 O 580/05 - [X.], Entscheidung vom 05.09.2007 - 24 U 4/07 -

Meta

II ZR 222/07

14.07.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2008, Az. II ZR 222/07 (REWIS RS 2008, 2831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2831

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