Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2007, Az. II ZR 22/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 529

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[X.] vom 3. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein BGB §§ 27 Abs. 3, 670 Haben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeits-zeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig. [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 3. Dezember 2007 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at be-absichtigt, die Revision des Beklagten - soweit sie nicht zu-rückgenommen wurde - durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 49.688,04 • festgesetzt. Gründe: Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Grundsätzliche Fragen stellen sich entgegen der Annahme des [X.] nicht und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die maßgeblichen Fragen sind durch die Entscheidung des [X.]ats vom 14. De-zember 1987 ([X.], [X.], 706 ff.) geklärt. 2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch in der Sache richtig. 3 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die an den Beklagten geleiste-ten Zahlungen als satzungswidrig beurteilt, weil nach der Satzung des [X.] die Vorstandsmitglieder ihre organschaftliche Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben 4 - 3 - haben und die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung der aufgewendeten Arbeitszeit und Arbeitskraft gerade nicht vorsieht. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] habe durch die Entgegennahme der satzungswidrigen Zahlungen seine Pflichten als Vorstand schuldhaft verletzt, keinen rechtlichen Bedenken. In [X.] mit der Rechtsprechung des [X.]ats (vgl. z.B. [X.].Urt. v. 14. Dezember 1987 aaO 710) hat das Berufungsgericht ferner eine Verzichtswirkung der jähr-lichen [X.] verneint und hat ebenso ohne Rechtsfehler dem Beklagten die Berufung auf den Einwand der Verwirkung versagt. - 4 - Die Verfahrensrüge hat der [X.]at geprüft und nicht für durchgreifend er-achtet. 5 Goette [X.]

Strohn

[X.] Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.05.2005 - 28 O 397/04 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 12 U 115/05 -

Meta

II ZR 22/07

03.12.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2007, Az. II ZR 22/07 (REWIS RS 2007, 529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 529

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12 U 115/05

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