Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2009, Az. II ZR 250/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1620

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[X.]/07 vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 21. September 2009 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen. Streitwert: bis 600.000,00 • Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. 1 Zwar hat die Klägerin nicht innerhalb der Begründungsfrist substantiiert zum [X.], der gem. § 26 Nr. 8 ZPO 20.000,00 • übersteigen muss, vorgetragen (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], [X.]. v. 27. Juni 2002 - [X.], [X.], 2431, 2432; v. 25. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3180; v. 16. Dezember 2003 - [X.], [X.]R EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgren-ze 4; v. 13. Dezember 2007 - [X.], juris [X.]. 6; v. 2. April 2009 - [X.], juris [X.]. 6; v. 20. April 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1011; vgl. auch [X.].[X.]. v. 17. Juli 2006 - [X.], [X.], 1900; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 544 [X.]. 6; [X.]/[X.] ZPO 3. Aufl. § 544 [X.]. 12; [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 26 EGZPO [X.]. 14 b; 2 - 3 - [X.]/[X.], ZPO 67. Aufl. § 544 [X.]. 5). Dies steht im vorliegenden Fall jedoch der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen: Die Klägerin konnte, nachdem das Berufungsgericht den [X.] - wenn auch ohne [X.] - auf 2 Mio. • festgesetzt hat, nicht ohne Hinweis davon ausgehen, dass der [X.]at den [X.] nicht für erreicht halten würde. Da die Begründung der Beschwerde drei Wochen vor Fristablauf einging, hätte ein Hinweis noch er-gänzenden Sachvortrag in laufender Begründungsfrist bewirken können (vgl. [X.], [X.]. v. 2. April 2009 - [X.], juris [X.]. 6). 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der [X.]at die [X.] zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der [X.]at hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 3 a) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt nicht der Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Varian-te ZPO) vor, weil das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, dass die Aktio-närsvereinbarung als (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren sei. Diese Beurteilung wird in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Feststellung getragen, dass der vorrangige Zweck der [X.] darin bestanden habe, die Gesellschafter insbesondere durch die Vinkulie-rung von Namensaktien weiterhin an die Beklagte zu 1 zu binden. Der mit der streitigen Vereinbarung der Prozessparteien verfolgte Zweck, das mittelbare Ein-dringen unerwünschter Dritter in den [X.] der Beklagten zu 1 zu [X.], kann als ein gemeinsamer Gesellschaftszweck im Sinne einer [X.] angesehen werden (vergleichbar einer "Schutzgemeinschaft"; vgl. dazu [X.]Z 126, 226). 4 - 4 - b) Auch kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu, ob auf eine solche [X.] die Grundsätze über die fehlerhafte [X.] sind, wenn die Aktionärsvereinbarung durch eine nicht wirksam zustande gekommene Zusatzvereinbarung geändert wird, mit der einerseits weitere natürli-che und juristische Personen, die Aktien erwerben wollen, der [X.] unter der aufschiebenden Bedingung eines Aktienerwerbs beitreten und [X.] andererseits dahin geändert wird, dass auch die Übertragung von [X.] an Aktionäre, die keine natürlichen Personen sind, nur mit Zu-stimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft zulässig sein soll. Abgesehen davon, dass die aufgeworfene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist, sind die Voraus-setzungen für die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft - insbesondere auch auf [X.]en - in der Rechtsprechung des [X.]ats geklärt (vgl. nur [X.].Urt. v. 21. März 2005 - [X.], [X.], 753, 755 so-wie Goette, [X.], 266, 269, jeweils m.w.Nachw.). 5 c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die an anderer Stelle formulierte Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze über die [X.] auf [X.]en unter Gesellschaftern einer Kapitalge-sellschaft anwendbar seien, die über kein Gesamthandsvermögen verfügen und deren Gegenstand im Wesentlichen darin bestehe, den beteiligten Gesellschaf-tern schuldrechtliche Beschränkungen für den Fall der Übertragung von [X.] aufzuerlegen. Auch diese Frage ist nicht verallgemeinerungsfähig, geklärt ist zudem, dass die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesell-schaft kein Gesamthandsvermögen voraussetzt (vgl. [X.]Z 126, 226, 234; [X.].Urt. v. 21. März 2005 aaO). 6 d) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch nicht der Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Va-riante ZPO) vor, soweit das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, die Zweite Zusatzvereinbarung sei mit dem Erwerb von Aktien der Beklagten zu 1 durch 7 - 5 - mehrere Beitrittsinteressenten und deren Beitritt zur Aktionärsvereinbarung [X.] worden. Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet zwar rechtlichen Bedenken; der Rechtsfehler ist indessen nicht so beschaffen, dass er die Zulas-sung der Revision geböte: Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis unzutreffend an, dass die [X.] [X.] durch den Beitritt weiterer Interessenten zu der Aktionärsverein-barung vollzogen worden sei. Der Beitritt weiterer Personen zu einem unwirksa-men, bisher nicht vollzogenen Gesellschaftsvertrag vollzieht diesen ebenso wenig wie dessen ursprünglicher Abschluss. 8 Dass dieser Rechtsfehler ohne korrigierendes Eingreifen des [X.] die Gefahr einer Wiederholung oder einer Nachahmung besorgen lässt ([X.]Z 151, 42; 159, 135) oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die [X.] als Ganzes eine Ergebniskorrektur erfordert ([X.]Z 154, 288, 296), ist nicht ersichtlich. Ein grundlegendes Missverständnis besteht nicht (vgl. [X.], [X.]. v. 8. September 2004 - [X.], [X.], 154, 155). Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft den Vollzug der Gesellschaft, d.h. von den Parteien [X.] voraussetzt, an denen die Rechtsordnung nicht vor-beigehen kann ([X.].Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, [X.], 247, 249). Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Beitritt weiterer Gesellschafter zur Gesellschaft gem. § 1 der [X.] Zusatzvereinbarung noch nicht die Aus-übung der dort in § 2 Abs. 2 vereinbarten Regelungen bedeutete. Es hat den [X.] damit begründet, dass § 1 und § 2 Abs. 2 der [X.] Zusatzvereinbarung in einem einheitlichen Regelungszusammenhang gestanden hätten, so dass sie nur einheitlich in Vollzug gesetzt werden konnten. Dies überzeugt nicht, ist aber weder willkürlich noch Ausdruck einer über den Einzelfall hinausreichenden ständigen Fehlerpraxis. Genauso wenig lässt sich die rechtliche Begründung verallgemei-nern und auf eine nicht unerhebliche Anzahl künftiger Sachverhalte übertragen. 9 - 6 - 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 10 Goette [X.]

Strohn

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 [X.] 5725/05 - [X.], Entscheidung vom 18.10.2007 - 23 U 5786/06 -

Meta

II ZR 250/07

21.09.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2009, Az. II ZR 250/07 (REWIS RS 2009, 1620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1620

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