Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. I ZR 262/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3308

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 262/01 Verkündet am: 6. Mai 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Mai 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Die Revision gegen das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 29. August 2001 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist [X.]. Sie nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut in sechs Fällen auf [X.] in Anspruch.
Die Versicherungsnehmer der Klägerin beauftragten die [X.] im Zeitraum von August 1997 bis Februar 1998 mit der Beförderung von [X.] 3 - ketsendungen innerhalb [X.]. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.] zugrunde, welche die ADSp ein-schließen und Regelungen zum Haftungsumfang u.a. bei einer vom Versender unterlassenen Wertangabe enthalten. Die in den Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen greifen nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der [X.] nicht angegeben, weshalb die [X.] die Ersatzleistung unter Berufung auf ihre Beförderungsbedingungen auf jeweils 1.000 DM beschränkt hat.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die [X.] könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbedingungen berufen, da ihr grobes Organisationsverschulden zur Last falle. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der [X.].
Die Klägerin hat beantragt,

die [X.] zu verurteilen, an sie 104.642 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die [X.] ist dem entgegengetreten. In den Schadensfällen 1 bis 5 könne ihr ein grob fahrlässiger Organisationsmangel schon deshalb nicht [X.] werden, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin in den mit ihr geschlossenen Rahmenverträgen folgende Vereinbarung getroffen hätten: - 4 - Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, daß eine Kontrolle des [X.] durch schriftliche Ein- und [X.] an den einzelnen [X.] von U. nicht durchgeführt wird.

Da in allen sechs Schadensfällen im [X.] eine [X.] fehle und die Geschäftsbeziehungen der Versicherungsnehmer zu ihr, der [X.], nach wie vor fortbeständen, sei es der Klägerin gemäß §§ 242, 254 BGB verwehrt, den Vorwurf groben [X.] zu erheben.
Das [X.] hat der Klage teilweise, das Berufungsgericht in vollem Umfang stattgegeben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) und übergegangenem (§ 67 [X.]) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen [X.] auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: [X.]) i.V. mit § 51 Buchst. [X.] ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden: [X.]) zuer-kannt. Hierzu hat es ausgeführt: - 5 - Die zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und der [X.] geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren. Da die [X.] sich mit ihren Kunden jedoch über einen bestimmten Satz an Be-förderungskosten geeinigt habe und sie zudem die Versendung der Pakete zu-sammen mit Gütern anderer Versender als Sammelladung besorge, träfen sie gemäß § 413 Abs. 1 und 2 [X.] ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung greife nicht ein, da die [X.] als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.[X.]) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 [X.] selbst ausführe, son-dern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.
Die [X.] könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher [X.] hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbe-dingungen berufen, weil sie wegen grob fahrlässigen [X.] unbegrenzt hafte.
Die Klägerin müsse sich kein [X.] oder auch nur haftungsminderndes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer [X.]und [X.] wegen deren Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur [X.] entgegenhal-ten lassen. Maßgeblich sei, ob der jeweilige Versender bereits vor [X.] um Mißstände bei der [X.] gewußt habe oder hätte wissen müs-sen, die den Vorwurf qualifizierten [X.] rechtfertigen könnten. Hierzu fehle es indes an hinreichendem Vorbringen der [X.].
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. - 6 -
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der [X.] nach § 429 Abs. 1 HGB a.[X.] i.V. mit § 51 Buchst. [X.] [X.] richten. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die [X.] von den Versicherungsnehmern der Klägerin als Fixkostenspedi-teurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.[X.] beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. [X.]) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der [X.] beurteilt.
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], die [X.] habe den Verlust der Sendungen durch grob fahr-lässiges Verschulden verursacht (§ 51 Buchst. [X.] [X.] sowie Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]).
a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebe-nen Fall jedem einleuchten mußte ([X.]Z 149, 337, 344 m.w.[X.]). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
b) Die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. - 7 - Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-bar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen ([X.]Z 149, 337, 345 m.w.[X.]; [X.], [X.]. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, [X.] 2003, 255, 257 = [X.], 1017). Solche Rechtsfehler läßt das [X.] nicht erkennen; sie werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
[X.]) Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Verschuldens darauf gestützt, daß die [X.] ihrer umfassenden Einlas-sungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Nach der Rechtsprechung des [X.] für den Bereich der [X.] und [X.] trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die [X.] und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des [X.]. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges [X.] mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkosten-spediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zu-mutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen [X.] 8 - zugleichen (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626 m.w.[X.]). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein ([X.] [X.] 2003, 467, 469 m.w.[X.]).
Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestellten Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den mit den Versiche-rungsnehmern der Klägerin vereinbarten Dokumentationsverzicht. Der Senat hat in seinem [X.]eil vom 15. November 2001 ([X.], [X.] 2002, 306 = [X.], 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung unklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines [X.]s auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstel-lenbereich verzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht auch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der [X.] haben ([X.], [X.]. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, [X.] 2004, 175, 176).
Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die [X.] des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf [X.], bei denen es auf [X.], [X.] und Massenbeförderung ankomme, nicht anwendbar seien (vgl. [X.]Z 149, 337, 349 ff.). Soweit die Revision geltend macht, es sei der [X.] nicht [X.], den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen komplett zu doku-mentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entgegenzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 [X.] verlangt nur eine Dokumentation in den [X.], in denen Unregelmäßigkeiten auftreten (vgl. [X.]Z 149, 337, 351). - 9 -
bb) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision mit Recht angenommen, daß die [X.] ihrer umfassenden Einlassungsoblie-genheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Dazu hätte sie die regulären Laufwege der einzelnen in Verlust geratenen Sendungen, die Einhal-tung ihrer allgemeinen Betriebsorganisation in den fraglichen Depots und Um-schlagsbasen sowie die Kontrollmaßnahmen in bezug auf die Einhaltung ihrer Betriebsorganisation im einzelnen darlegen müssen. Ferner hätte die [X.] vortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der streitge-genständlichen Sendungen eingeleitet hat und was die Nachforschungen, ins-besondere die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit den Paketen in [X.] gekommen sein mußten, ergeben haben. Das ist nach den unangegrif-fen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen.
[X.]) Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht gemäß § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.[X.] verpflichtet, die [X.] darauf hinzuweisen, daß sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Denn es besteht jedenfalls dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht näher vortragen kann oder will (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 139 Rdn. 3). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hatte bereits in der Anspruchsbegründung auf die Senats-rechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des [X.] und geltend gemacht, die [X.] sei ihrer Darlegungspflicht nicht im ge-ringsten nachgekommen. Dieses Vorbringen hat die Klägerin in ihrer Beru-fungsbegründung ausdrücklich wiederholt. Die [X.] hätte sich daher in ihrer - 10 - Anschlußberufung nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, infolge der [X.] an den [X.] sei sie nicht gehalten, in allen Fällen konkret im einzelnen die Sorgfaltsvorkehrungen, Organisationen und Kontrollen darzulegen. Ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter hätte damit rechnen müssen, daß das Berufungsgericht dem Standpunkt der [X.], sie sei nicht verpflichtet, zu den einzelnen Schadensfällen umfas-send vorzutragen, nicht beitritt. Die [X.] konnte sich für ihren abweichen-den Standpunkt zudem nicht auf entsprechende Stimmen in der [X.] oder im Schrifttum stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Dar-legung zu den von ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen [X.] unterlassen hat, durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei [X.] werten, daß die [X.] hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte (vgl. [X.] [X.] 2004, 175, 176).
Auf die [X.], die die Revision gegen die Hilfserwägung des [X.] erhoben hat, wonach der [X.] die Rechtsprechung des Be-rufungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast bekannt sei, kommt es mithin nicht an.
3. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin nicht damit begründen, daß sie die Ge-schäftsbeziehung zur [X.] trotz der Behauptung von groben [X.] in [X.] nicht abgebrochen haben.
a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in - 11 - dessen Unternehmen aufgrund von groben [X.] immer wie-der zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von [X.] und Glauben unvereinbar ist ([X.] [X.] 2003, 255, 258 m.w.[X.]).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Anwendung des § 254 BGB setze voraus, daß es bereits vor dem streitgegenständlichen Schadensfall wiederholt zu Verlusten von Sendungen gekommen sei, die dem Spediteur vom Auftraggeber zur Beförderung übergeben worden seien, und der Auftraggeber gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß die vorangegangenen Verluste ihre Ursache in groben [X.] im Betrieb des Spediteurs [X.] hätten. Ob dies hier der Fall gewesen sei, könne nicht festgestellt werden, da die [X.] hierzu keine Angaben gemacht habe.
c) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versender rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht auf, daß den [X.] vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transportaufträge bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß es bei der [X.] aufgrund von groben [X.] wiederholt zu Verlusten gekommen war. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmer der Klägerin die in [X.] ein-geführten Unterlagen möglicherweise zur Verfügung gestellt haben, besagt nichts darüber, ob die Versender zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung Kenntnis von groben [X.] im Betrieb der [X.] hatten. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der [X.] reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens ebenfalls - 12 - nicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Fixkostenspedi-teurs, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen nähe-ren Einblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer der Kläge-rin brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstat-tung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen ([X.] [X.] 2003, 255, 259 m.w.[X.]).
4. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Kläge-rin nicht darauf gestützt hat, daß diese bei den in Verlust geratenen Sendungen eine [X.] unterlassen haben.
Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, daß die un-terlassene [X.] auf die Schadensfälle tatsächlich Auswirkungen ha-ben konnte (vgl. dazu [X.]Z 149, 337, 355; [X.], [X.]. [X.], [X.] 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die [X.] bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des [X.] gekommen wäre (vgl. [X.] [X.] 2003, 317, 318). Dazu lassen sich dem Berufungsurteil [X.] auf den Zeitpunkt der Auftragsvergabe bezogenen Feststellungen entneh-men. Das Berufungsgericht hat einen entsprechenden Sachvortrag der [X.] in den Tatsacheninstanzen auch nicht verfahrensfehlerhaft übergangen. - 13 - II[X.] Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.] Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 262/01

06.05.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. I ZR 262/01 (REWIS RS 2004, 3308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3308

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