Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. I ZR 210/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 509

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 210/01 Verkündet am: 25. November 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. November 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Die Revision gegen das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juli 2001 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der S.

GmbH (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket-beförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadens-ersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 10. Oktober 1997 mit dem Transport mehrerer Pakete zu verschiedenen Empfängern. Der Abholfahrer der [X.] bestätigte durch seine Unterschrift auf der [X.] - ste, die dort im einzelnen mit Kontrollnummern aufgeführten 106 Pakete über-nommen zu haben. Mit Schreiben vom 7. November 1997 teilte die Beklagte der Versicherungsnehmerin mit, daß sie für 15 Pakete keinen Zustellnachweis erbringen könne.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe an ihre Versicherungsnehmerin we-gen der 15 in Verlust geratenen Pakete eine Versicherungsentschädigung in Höhe von 1.011.247,12 DM geleistet. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt, da der Verlust auf groben Mängeln in ihrer Betriebsorganisation beruhe. Im vorliegenden Fall sprächen die [X.] sogar für einen Diebstahl der Pakete durch Erfüllungsgehilfen der [X.].
Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.011.247,12 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, ihr Fahrer habe am 10. Oktober 1997 nicht 106, sondern nur 85 Pakete bei der Versiche-rungsnehmerin der Klägerin abgeholt. Ihre Betriebsorganisation sei [X.], so daß sie nicht unbeschränkt zu haften brauche. Wegen der unterblie-benen [X.] habe sie nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedin-gungen ohnehin in keinem Fall einen über 1.000 DM hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
Das [X.] hat der Klage nur in Höhe von 15.000 DM (1.000 DM Entschädigung je Paket gemäß der in den [X.] 4 - gungen der [X.] vorgesehenen Haftungshöchstgrenze) nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden [X.], im folgenden: [X.]) sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR zuer-kannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 413 Abs. 1 HGB a.F. der Frachtführerhaftung. Die in Rede stehenden Verluste seien wäh-rend der Obhutszeit der [X.] eingetreten. Die Beklagte müsse sich an dem Inhalt der von ihrem Fahrer ausgestellten Übernahmebescheinigung fest-halten lassen, mit der dieser den Erhalt der streitgegenständlichen 15 Pakete bestätigt habe.
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkun-gen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen i.V. mit den [X.] und nach Art. 23 CMR berufen, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schäden durch ein qualifiziertes Verschulden der [X.] oder ihrer Leute verursacht worden seien. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmerin der - 5 - Klägerin eine [X.] unterlassen habe, führe nicht dazu, daß der Klä-gerin in bezug auf die streitgegenständlichen Schadensfälle ein Mitverschulden angelastet werden könne.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der [X.] für den Verlust der in Rede stehen-den Sendungen nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. [X.] ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: [X.]) und Art. 17 Abs. 1 CMR be-jaht.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. [X.]) und - aufgrund [X.] Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen i.V. mit den Bestimmungen der [X.] sowie Art. 17 Abs. 1 CMR beurteilt.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die Klägerin habe durch Vorlage der von dem Fahrer der [X.] unterzeichneten Übernahmebestätigung den Beweis erbracht, daß die hier in Rede stehenden 15 Pakete in die Obhut der [X.] gelangt seien. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es der [X.] nicht gelungen ist, die Beweiskraft der Übernahmequittung insoweit zu erschüttern. - 6 - Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, die Beklagte könne die Beweiskraft der von ihrem Fahrer ausgestellten Übernahmequittung in bezug auf die streitgegenständlichen 15 Pakete nur dann erschüttern, wenn sie hin-sichtlich dieser konkreten Warensendungen Umstände darlegen und beweisen könne, die dafür sprächen, daß die Empfangsbestätigung bezüglich dieser 15 Pakete inhaltlich unrichtig sei; solche Umstände habe die Beklagte indes nicht vorgetragen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 565a Satz 1 ZPO a.F.).
3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere Annah-me des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht (§ 51 Buchst. [X.] [X.] sowie Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]).
a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-benen Fall jedem einleuchten mußte ([X.]Z 149, 337, 344, m.w.N.). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
b) Die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtli-chen Nachprüfung stand.
Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen - 7 - § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen ([X.]Z 149, 337, 345, m.w.N.; [X.], [X.]. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, [X.] 2003, 255, 257 = [X.], 1017). Solche Rechtsfehler läßt das [X.] nicht erkennen; sie werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
[X.]) Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Verschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte ihrer umfassenden Einlas-sungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Nach der Rechtsprechung des [X.] für den Bereich der [X.] und [X.] trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die [X.] und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgeg-ners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschul-den mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspedi-teur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutba-rerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen aus-zugleichen (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626, m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein ([X.] [X.] 2003, 467, 469, m.w.N.). - 8 - (1) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestell-ten Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den Umstand, daß zwei Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin sich die Organisation und die Behandlung der abgeholten Pakete im ersten Umschlaglager der [X.] in [X.]kurz nach der Schadensmeldung zwei Stunden lang angesehen und dabei keine Ansatzpunkte gefunden haben, auf welche Weise Pakete im Betrieb der [X.] hätten abhandenkommen können. Ein zwei-stündiger Aufenthalt in einem Umschlaglager reicht für einen bis ins einzelne gehenden Einblick in die Organisation und den Betriebsablauf eines Paket-dienstunternehmens nicht aus. Im übrigen kann von dem Auftraggeber des Spediteurs, der im allgemeinen kein Transportfachmann ist und die genauen Umstände des Schadensfalls in der Regel auch nicht kennt, nicht verlangt wer-den, daß er konkrete Organisationsmängel, insbesondere Lücken im Siche-rungssystem des Spediteurs, erkennt (vgl. [X.], [X.]. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, [X.] 1998, 475, 478 = [X.], 1443).
(2) Ebensowenig ändert sich an der Einlassungsobliegenheit der [X.] dadurch etwas, daß polizeiliche Ermittlungen durchgeführt wurden und die Klägerin den Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakten kennt. Denn die durchge-führten Ermittlungen haben keine hinreichende Klärung gebracht, wie es zu den streitgegenständlichen Verlusten gekommen ist. Zudem kann den in den Ermittlungsakten vorhandenen Erklärungen der Mitarbeiter der [X.], auf welche die Revision verweist, nicht der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Vortrag zu den von der [X.] eingerichteten Sicherungsmaß-nahmen entnommen werden.
(3) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die Rechtspre-chungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen [X.] auf [X.], bei denen es auf [X.], [X.] ankomme, nicht anwendbar seien (vgl. [X.]Z 149, 337, 349 ff.). Soweit die Revision geltend macht, es sei der [X.] nicht zuzumuten, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen kom-plett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entge-genzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 [X.] verlangt nur eine Dokumen-tation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten (vgl. [X.]Z 149, 337, 351).
[X.]) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision mit Recht angenommen, daß die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsoblie-genheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Dazu hätte sie - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - konkret vortragen müssen, welche Sicherungsmaßnahmen sie ergriffen hat, um zu verhindern, daß Fahrer während des Transports in das erste Umschlaglager oder ihre Mitarbeiter in diesem Umschlaglager Warensendungen entwenden. Denn nach dem Vortrag der Klägerin kommt ein Diebstahl der Pakete durch Mitarbeiter der [X.] ernsthaft in Betracht. Des weiteren hätte die Beklagte vortragen müssen, durch welche Sicherungsmaßnahmen sie im ersten Umschlaglager sicherstellt, daß Dritte die Warensendungen nicht entwenden können. Schließlich hätte die [X.] auch darlegen müssen, wie sie versehentliche Falschauslieferungen verhindert, ob und wie sie beim Eingang der Warensendung in dem ersten Umschlaglager eine Schnittstellenkontrolle durchführt, die es ihr zeitnah [X.] festzustellen, daß eine an sich erwartete Warensendung tatsächlich nicht im Lager eingegangen ist. Zu diesen konkreten Sicherungsmaßnahmen fehlt nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-richts jeglicher Sachvortrag der [X.]. - 10 - 4. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht damit begründen, daß die Ver-sicherungsnehmerin der Klägerin die Geschäftsbeziehungen zur [X.] fortgesetzt habe, obwohl ihr aufgrund langjähriger Zusammenarbeit mit der [X.] deren Organisation bestens bekannt gewesen sei.
a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben [X.] immer wie-der zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von [X.] und Glauben unvereinbar ist ([X.], [X.]. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, [X.] 1999, 410, 411 = [X.], 474).
b) Die Revision zeigt nicht auf, daß die Beklagte substantiiert dargetan hat, der Versicherungsnehmerin seien bereits vor Erteilung des streitgegen-ständlichen Auftrags grobe Organisationsmängel im Betrieb der [X.] [X.] gewesen oder hätten zumindest bekannt sein müssen. Im allgemeinen obliegt dem Unternehmer, der die entgeltliche Erbringung von Leistungen an-bietet, im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung. Somit war es ausschließlich Sa-che der [X.], den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen bis ins einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, daß dabei die ihr anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin brauchte ohne besonderen Anlaß die [X.], Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners grundsätzlich nicht - 11 - zu überprüfen ([X.] [X.] 1998, 475, 478). Davon ist auch im Streitfall [X.]. Ein mitwirkendes [X.] der Versicherungsnehmerin ist mithin nicht gegeben.
5. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wert-deklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden anrechnen lassen.
Die Berücksichtigung eines mitwirkenden [X.] kommt zwar grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden anzulasten ist ([X.] [X.] 2003, 467, 471).

Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene [X.] den Schaden tatsächlich mitverursacht hat (vgl. dazu [X.]Z 149, 337, 355; [X.], [X.]. [X.], [X.] 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des [X.] gekommen wäre (vgl. [X.] [X.] 2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht einen entsprechenden Sachvortrag der [X.] in den Tatsacheninstanzen verfah-rensfehlerhaft übergangen hat. - 12 - II[X.] Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 210/01

25.11.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. I ZR 210/01 (REWIS RS 2004, 509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 509

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