Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. I ZR 55/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1035

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 55/01Verkündet am:23. Oktober 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Oktober 2003 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2001 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist [X.] mehrerer Auftraggeber der [X.]. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt,aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerwegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut in 27 Einzelfällen [X.] in Anspruch. Die hier in Rede stehenden Transportaufträgewurden der [X.] in der [X.] vom 4. Februar 1998 bis 27. April 1999 [X.] 3 -Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenenSchäden unbeschränkt. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die in ihrenAllgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkun-gen berufen, da sie ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht nach-komme und zudem der Anschein für ein vorsätzliches Fehlverhalten der [X.] bestehe.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 175.355,83 DM nebst Zinsen zuzahlen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beruft sich auf folgende mitden Versicherungsnehmern der Klägerin - ausgenommen die [X.] - getroffene [X.] erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, daß eineKontrolle des [X.] durch schriftliche Ein- und [X.] an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird"und meint, aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Versicherungs-nehmer der Klägerin, daß eine Kontrolle des [X.] durch schriftlicheEin- und [X.] an den einzelnen [X.] werde, sei sie von ihrer Einlassungsobliegenheit betreffend dieeinzelnen Schadensfälle befreit. Im übrigen komme ohnehin weitgehend dasseit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung mit der Folge,daß allein die Klägerin für qualifiziertes Verschulden die Darlegungs- und [X.] hat die Beklagte geltend gemacht, die Versicherungsnehmer derKlägerin treffe ein [X.], jedenfalls aber haftungsmindern-des, Mitverschulden, weil sie der [X.] trotz der Behauptung von [X.] in [X.] weiterhin Transportaufträge erteilt [X.]. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Der Mitverschuldensvor-wurf sei aber auch der Klägerin selbst zu machen. Bei dem vorliegendenRechtsstreit handele es sich um das mittlerweile 37. Verfahren gegen die [X.] unter Erhebung des Vorwurfs qualifizierten [X.].Die Klägerin hätte ihre Versicherungsnehmer längst anhalten müssen, nichtmehr mit ihr, der [X.], [X.] zu schließen oder nur noch miteiner [X.].Das [X.] hat der Klage unter Abweisung der weitergehendenForderung in Höhe von 153.552,83 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das [X.] hat die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-mittels der [X.] in Höhe von 147.188,28 DM nebst Zinsen für begründeterachtet.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtdie Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB)und übergegangenem (§ 67 [X.]) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen [X.] auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis- 5 -zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: [X.]), § 429 Abs. 1,§§ 435, 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:Die Beklagte unterliege als Fixkosten-/Sammelladungsspediteur [X.]. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die [X.] berufen, weil - wie [X.] näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die [X.] durch ein qualifiziertes Verschulden der [X.] verursacht worden [X.].Die Klägerin müsse sich kein [X.] oder nur [X.] Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen derenFortsetzung der Geschäftsbeziehung zur [X.] entgegenhalten lassen.Maßgeblich sei, ob der jeweilige Versender bereits vor Auftragserteilung [X.] bei der [X.] gewußt habe oder hätte wissen müssen, die [X.] qualifizierten [X.] rechtfertigen könnten. [X.] es indes an hinreichendem Vorbringen der [X.]. Die Beklagte könnesich auch nicht mit Erfolg auf ein eigenes schadensursächliches [X.] Klägerin berufen. Sie habe insbesondere nicht vorgetragen, wann sich et-waige Erkenntnisse der Klägerin über ein qualifiziertes Organisationsverschul-den der [X.] zu einer Informationspflicht gegenüber ihrem jeweiligen Ver-sicherungsnehmer verdichtet hätten.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die [X.] vertraglichen Haftung der [X.] nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit- 6 -§ 51b Satz 2 ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: [X.]), § 425 HGB be-jaht.Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davonausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern der [X.] [X.] von § 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB beauftragtworden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den [X.] über die Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. [X.], §§ 425 ff.HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförde-rungsbedingungen sowie den Bestimmungen der [X.] beurteilt.2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.]s, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden, auch [X.] seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung komme, [X.]) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte ihrerumfassenden Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Dies [X.] die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fix-kostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nichtdarlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicher-heitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oderjedenfalls der Leichtfertigkeit rechtfertigten. In solchen Fällen könne aus demSchweigen des [X.]s auch auf das Bewußtsein eines [X.] Schadenseintritts geschlossen werden.b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.- 7 -aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] für den Bereichder [X.] und [X.] trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die [X.] und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgeg-ners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn [X.] nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges [X.] mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der [X.]zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerwei-se beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das [X.] aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der [X.]sgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschrän-ken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Infor-mationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum [X.] und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st.Rspr.; vgl. [X.], 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; [X.], [X.]. v. [X.], [X.]. [X.], m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus jenach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes [X.] gerechtfertigt sein (vgl. [X.], [X.]. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, [X.], 106, 110 = [X.], 320, m.w.N., zu § 15 Abs. 2 [X.]; [X.]Z127, 275, 284).Diese Darlegungs- und [X.] hat der [X.] im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärftenHaftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des [X.] in [X.] von [X.] 1955 ([X.] 1955) anerkannt (vgl. [X.]Z 145, 170,183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschenÜbersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begründung zum Ge-setzentwurf der B[X.]regierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).- 8 -Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den [X.] und [X.]n nichts durch den mit den Versiche-rungsnehmern der Klägerin vereinbarten Dokumentationsverzicht. Der [X.] in seinem [X.]eil vom 15. November 2001 ([X.], [X.] 2002, 306= [X.], 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarungunklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde einesPaketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstel-lenbereich verzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzichtauch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der [X.] haben.bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die [X.] und [X.] auch hinsichtlich der Voraussetzungen fürden Wegfall der zugunsten des [X.]s bestehenden vertraglichenHaftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweis-last dafür, daß der [X.] oder seine "Leute" i.S. von § 428 [X.] und in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß ein Schaden mitWahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf [X.], BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Hinsichtlich der Einlassungs-pflicht des [X.]s und der insoweit bestehenden Beweislastver-teilung hat das [X.]reformgesetz ebenfalls keine sachliche Ände-rung mit sich gebracht (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - [X.], [X.]. [X.] der Auffassung der Revision ist die Beklagte ihrer umfassen-den Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.Dazu hätte sie die regulären Laufwege der einzelnen in Verlust geratenen [X.], die Einhaltung ihrer allgemeinen Betriebsorganisation in den [X.] und Umschlagsbasen sowie die Kontrollmaßnahmen in bezug auf die- 9 -Einhaltung ihrer Betriebsorganisation im einzelnen darlegen müssen. [X.] sie vortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich derstreitgegenständlichen Sendungen eingeleitet hat und was die Nachforschun-gen, insbesondere die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit den [X.] in Berührung gekommen sein mußten, ergeben haben. Das ist nach [X.] gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gesche-hen.cc) Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nichtgemäß § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. verpflichtet, die Beklagte [X.], daß sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht in [X.] nachgekommen sei. Denn es besteht jedenfalls dann keine Hinweispflichtdes Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nichtnäher vortragen kann oder will (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 139Rdn. 3). So liegt der Fall hier.Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtspre-chung zur Einlassungsobliegenheit des [X.]s hingewiesen unddie Auffassung vertreten, daß sich daran durch das [X.]reformge-setz nichts geändert habe. Dem hiervon abweichenden Standpunkt der [X.] ist schon das [X.] in seinem [X.]eil entgegengetreten. Die [X.] hätte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht auf den Vortrag be-schränken dürfen, infolge der vereinbarten Kontrollverzichte an den [X.] sei sie nicht gehalten, in allen Fällen konkret im einzelnen die [X.], Organisationen und Kontrollen darzulegen. Aufgrund des vor-ausgegangenen Prozeßverlaufs mußte ein gewissenhafter und kundiger Pro-zeßbeteiligter damit rechnen, daß auch das Berufungsgericht dem Standpunktder [X.], sie sei nicht verpflichtet, zu den einzelnen Schadensfällen um-- 10 -fassend vorzutragen, nicht beitritt. Das gilt im Streitfall um so mehr deshalb,weil die prozessuale Darlegungslast des [X.]s zu seiner [X.] grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche [X.] Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435HGB zu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Stand-punkt zudem nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder [X.] stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu denvon ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unter-lassen hat, durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten,daß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte.Auf die [X.], die die Revision gegen die Hilfserwägung des [X.]s erhoben hat, wonach der [X.] die Rechtsprechung des Be-rufungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast unter der Geltung desneuen [X.] bekannt sei, kommt es mithin nicht mehr an.dd) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgerichtangenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete hinrei-chende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards, die den Schlußauf ein qualifiziertes Verschulden der [X.], auch nach neuem Recht,rechtfertigten.Wenn wie im Streitfall der [X.] völlig ungeklärt ist und [X.] sich weigert, auch nur ansatzweise zu den einzelnen [X.] vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon auf-grund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruch-steller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes imGewahrsamsbereich des [X.]s keine Kenntnis hat und eine sol-- 11 -che Kenntnis auch nicht haben kann, während jener nähere Informationen inzumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. [X.] er dies, ist nicht nurder Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern- entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das [X.] des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des [X.]. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenser-fahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs aus-zugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegenein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicher-heitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. [X.]Z 145, 170, 183),sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen [X.] aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schadenentstehen (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - [X.], [X.]. S. 14).Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit [X.] Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadens-eintritts verbunden sein muß (vgl. [X.]Z 74, 162, 168). Das ändert [X.] daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit desSchadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe [X.]. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf [X.] der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszuge-hen, wenn - wie im Streitfall - der [X.] über sichernde Maßnah-men in der [X.] und zum [X.] keinenVortrag hält (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - [X.], [X.]. S. 15; [X.],[X.] 2003, 164, 165 f.).Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete,im Verhältnis zu der Anzahl der bei der [X.] umgeschlagenen Pakete [X.] -ßerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des [X.] Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, [X.] Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten [X.] durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen [X.]. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine [X.] Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen und prak-tischen Durchführung der Organisation der [X.] im hier maßgeblichen[X.]raum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. [X.], [X.]. v.25.9.1997 - I ZR 156/95, [X.] 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; [X.]. v.5.6.2003 - [X.], [X.]. S. 15).3. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden [X.] der Klägerin nicht damit begründen, daß sie die Ge-schäftsbeziehung zur [X.] trotz der Behauptung von groben [X.] in [X.] nicht abgebrochen haben.a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betrachtkommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der [X.], von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es indessen Unternehmen aufgrund von groben [X.] immer wie-der zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein [X.] anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254BGB zugrundeliegenden Gedanken von [X.] und Glauben unvereinbar ist([X.], [X.]. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, [X.] 1999, 410, 411 = VersR 2000,474; [X.]. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, [X.] 2003, 255, 259 = [X.],1017).- 13 -b) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Versender mit [X.] verneint, der Umstand, daß die Beklagte mit zahlreichen [X.] von der Klägerin überzogen worden sei, besage nichts zumKenntnisstand der Versicherungsnehmer der Klägerin im [X.]punkt der [X.]. [X.] der Klägerin bzw. der [X.] in diesenVerfahren könne nicht mit dem Kenntnisstand der Versicherungsnehmer derKlägerin gleichgesetzt werden, da diese vom Inhalt, Verlauf und Ergebnis [X.] in der Regel nichts erführen. Zudem fehle in bezug auf dievorangegangenen Verfahren jegliches Vorbringen dazu, welcher konkrete Vor-wurf der [X.] wann und von wem gemacht worden sei, und ob dieserVorwurf in einer Beweisaufnahme oder einem [X.]eil seine Bestätigung [X.]) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht [X.] der Versender rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nichtauf, daß den Versendern vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transport-aufträge bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß es bei der [X.] aufgrund von groben [X.] wiederholt zu Verlusten [X.] war. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmer der Klägerin die inden [X.] eingeführten Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, [X.] nichts darüber, ob die Versender zum maßgeblichen [X.]punkt der [X.] Kenntnis von groben [X.] im [X.] [X.] hatten. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der[X.] reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens ebenfallsnicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Fixkostenspe-diteurs, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen nä-heren Einblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter wederSchaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer der [X.] -rin brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstat-tung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen ([X.],[X.]. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, [X.] 2002, 302, 304; [X.] [X.] 2003,255, 259).4. Die Revision beanstandet des weiteren ohne Erfolg, daß das [X.] ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden der Klägerinwegen unterlassener Anweisung ihrer Versicherungsnehmer, die Geschäftsbe-ziehung zur [X.] abzubrechen, verneint hat.Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Beklagte nicht [X.] habe, wann sich etwaige Kenntnisse der Klägerin in bezug auf einqualifiziertes Organisationsverschulden der [X.] derart verdichtet hätten,daß sich daraus eine Informationspflicht gegenüber ihren jeweiligen Versiche-rungsnehmern ergeben habe. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. [X.] der [X.], die Klägerin habe in diversen [X.] ihr gegen-über den Vorwurf des groben [X.] erhoben und dabeiinsbesondere [X.] als [X.] behauptet, reicht für [X.] zur Annahme einer Informationspflicht der Klägerin nicht aus. Denn es [X.] dargetan, daß die behaupteten [X.] als hauptsächlicheSchadensursache festgestellt worden sind.5. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daßdas Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Kläge-rin nicht darauf gestützt hat, daß diese bei den in Verlust geratenen [X.] unterlassen haben.- 15 -Die Berücksichtigung eines mitwirkenden [X.] kommt zwargrundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertesVerschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist (vgl. [X.], [X.]. v. [X.], [X.]. [X.] vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, [X.] unterlassene [X.] auf die Schadensfälle tatsächlich Auswirkun-gen haben konnte (vgl. dazu [X.]Z 149, 337, 355; [X.], [X.]. v. 8.5.2003- I ZR 234/02, [X.] 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß [X.] bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte [X.] dann zumindest zu einer Verringerung des [X.] gekommen wäre(vgl. [X.] [X.] 2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Be-rufungsurteil nichts entnehmen. Das Berufungsgericht hat einen entsprechen-den Sachvortrag der [X.] in den Tatsacheninstanzen auch nicht verfah-rensfehlerhaft übergangen.- 16 -II[X.] Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 [X.].[X.]. Ungern-Sternberg[X.][X.]Büscher

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I ZR 55/01

23.10.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. I ZR 55/01 (REWIS RS 2003, 1035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1035

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