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PDF anzeigen[X.]/01vom17. Juli 2001in dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB § 1204[X.] §§ 53, 59Die Bestellung von Sicherheiten, einschließlich Pfandrechten, für Forderungenaus verbindlichen [X.]n durch Dritte setzt deren Terminge-schäftsfähigkeit voraus.[X.], Beschluß vom 17. Juli 2001 - [X.] - [X.]LG Heilbronn- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] van Gelder, Dr. [X.], [X.] undDr. [X.] 17. Juli 2001beschlossen:Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Streitwert: 10.846,11 DM.Gründe:[X.] Klägerin hat die beklagte Bank auf Auszahlung des Guthabensauf ihrem Girokonto in Anspruch genommen.Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und [X.], in dem sich Bundesschatzbriefe des [X.] im Nennwert von10.000 DM befanden. Durch [X.] vom 12./17. [X.] verpfändete die zu diesem Zeitpunkt nicht börsentermingeschäfts-fähige Klägerin der Beklagten die in dem Depot verwahrten [X.] zur Sicherung aller bestehenden und künftigen [X.] der Beklagten aus [X.]n gegen die- 3 -[X.], [X.]. Die Haftung der Wertpapiere wurde auf einen Betrag von10.000 DM beschränkt. Nach Fälligkeit der Bundesschatzbriefe [X.] November 1998 schrieb die Beklagte deren Nennwert von 10.000 [X.] Girokonto der Klägerin gut.Die Klage auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto [X.] von 10.846,11 DM nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglosgeblieben. Mit der - zugelassenen - Revision hat die Klägerin ihren [X.] weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens hat die [X.], nachdem die [X.] die durch die Verpfändung [X.] erfüllt hat, das Guthaben an die Klägerin ausgezahlt. [X.] haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-mend für erledigt erklärt und wechselseitig widerstreitende Kostenanträ-ge gestellt.II.Über die Kosten des Rechtsstreits war gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigenSach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach waren die Kosten [X.] aufzuerlegen, weil der Revision der Klägerin bei [X.] Verfahrens stattzugeben gewesen wäre.1. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihrer Kla-ge gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 700 Abs. 1 Satz 1, 607Abs. 1 BGB auf Auszahlung ihres Guthabens in Höhe von 10.846,11 DM.- 4 -2. Die Beklagte konnte sich gegenüber dem [X.] Klägerin nicht auf ein Pfandrecht an dem Guthaben berufen. Der [X.] vom 12./17. Februar 1997 hat mangels Börsenterminge-schäftsfähigkeit der Klägerin kein verbindliches Pfandrecht an den [X.], das sich an dem Guthaben auf dem Girokonto fortge-setzt haben könnte, begründet. Die Bundesschatzbriefe sollten zwar [X.] der Beklagten aus [X.]n sichern, die von [X.] geschlossen worden und deshalb gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 [X.] verbindlich waren. Die verbindliche Verpfändung der Bun-desschatzbriefe setzte aber gleichwohl die [X.]fähig-keit der Klägerin voraus.a) Die Frage, ob nicht börsentermingeschäftsfähige Dritte [X.] für Forderungen aus voll wirksamen [X.]n ver-bindlich bestellen können, wird in Rechtsprechung und Literatur - [X.] und Garantien - unterschiedlich beurteilt (verneinend:[X.], 132, 135; [X.], Urteil vom 27. April 1995 - 8 U 36/94mit ablehnender [X.]erkung [X.] E[X.]R 1997, 73, 74; [X.], in: [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.] 7/288; [X.]/[X.], [X.]. § 59 [X.] Rdn. 1; [X.], [X.] § 59 [X.]. [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 59 [X.]. 1; bejahend: Irmen, in[X.],Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, [X.] § 59[X.] Rdn. 9; [X.], in: [X.]/[X.], [X.] Rdn. 390, 393 f.; Breit, in: [X.]/Hachenburg,HGB 3. Aufl. §§ 373-382 Anhang II [X.]. 185; [X.], [X.] in Wertpapieren,- 5 -S. 90; widersprüchlich [X.], [X.] 2. Aufl. § 53 Rdn. 1 einerseitsund § 59 Rdn. 4 andererseits). Der [X.] (Urteil vom13. November 1997 - [X.], [X.], 67, 69, insoweit in[X.]Z 137, 153 ff. nicht abgedruckt) hat die Entscheidung dieser Frage,die dem Wortlaut der §§ 52 ff. [X.], die die Bestellung von [X.] für erlaubte [X.] nicht ausdrücklich regeln, nichtunmittelbar entnommen werden kann, bisher offengelassen. Die Frageist nunmehr dahin zu entscheiden, daß die Bestellung von Sicherheiten,einschließlich Pfandrechten, für Forderungen aus verbindlichen[X.]n durch Dritte deren [X.]) Dies erfordert der Regelungszweck der §§ 52 ff. [X.].aa) Die §§ 52 ff. [X.] gewähren Schutz vor der besonderen Ge-fährlichkeit von [X.]n. Derartige Geschäfte verleitenzur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung [X.], die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatzeigenen Vermögens durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäftermöglichen soll ([X.]Z 103, 84, 88). Effektiver Schutz vor dieser Gefahrist nur gewährleistet, wenn über das eigentliche [X.] auch die Bestellung von Sicherheiten, deren Inanspruchnahmeebenfalls vom Ausgang der börsentermingeschäftsmäßigen Spekulationauf die künftige Entwicklung des Marktpreises oder Börsenkurses ab-hängt, in den Anwendungsbereich der §§ 52 ff. [X.] einbezogen wird.Dabei kann die Anwendung der §§ 52 ff. [X.] auf die Bestellung einesPfandrechts für Forderungen aus einem Börsentermingeschäft nicht da-- 6 -von abhängig gemacht werden, ob das Geschäft von einer börsenter-mingeschäftsfähigen Person verbindlich oder von einer nicht börsenter-mingeschäftsfähigen Person unverbindlich abgeschlossen worden ist.Die Verbindlichkeit des [X.] ändert nichts daran, daßder Besteller von Sicherheiten dem typischen Risiko von Börsentermin-geschäften ausgesetzt wird, vor dem nicht [X.] geschützt werden sollen. Die Verwertung des Pfandes durchden Gläubiger hängt nämlich nicht nur von der Zahlungsfähigkeit und-bereitschaft des Schuldners, sondern zusätzlich vom Ausgang der [X.] ab. Nur wenn die Spekulation auf eine günstige Ent-wicklung des Marktpreises oder Börsenkurses enttäuscht wird und [X.] nicht durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäftgeschlossen werden kann, wird das Pfand verwertet. Gegenüber diesemtypischen [X.] eines [X.] ist auch [X.] eines Pfandrechts schutzwürdig.Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei der Bestellung ei-nes Pfandrechts für Ansprüche aus verbindlichen Börsentermingeschäf-ten gewährleiste allein schon die Termingeschäftsfähigkeit des [X.] hinreichende Einsicht in die Geschäftsrisiken und ausreichendenSchutz vor ihnen. Die Termingeschäftsfähigkeit kraft Aufklärung gem.§ 53 Abs. 2 [X.] zielt auf wirksamen Selbstschutz durch verantwortli-che Eigenentscheidung ([X.]/[X.], HGB 30. Aufl. § 53 [X.]Rdn. 7). Dieser Selbstschutz ist nur gegeben, wenn jeder, der sich [X.] eines [X.] aussetzt, selbst börsenterminge-schäftsfähig ist und das Geschäftsrisiko eigenverantwortlich überneh-men, insbesondere realistisch einschätzen kann. Ein lediglich von der- 7 -Termingeschäftsfähigkeit des Schuldners abgeleiteter Schutz des Be-stellers eines Pfandrechts entspricht nicht der Schutzintention des § 53Abs. 2 [X.].Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weilder Besteller eines Pfandrechts, der nicht selbst Vertragspartner des[X.] ist, nicht den Gewinnanreizen des [X.] ist. Der Umstand, daß der Besteller eines Pfandrechts, deram Börsentermingeschäft selbst nicht beteiligt ist, nur an den Verlustri-siken, nicht aber an den Gewinnaussichten teil hat, erhöht eher seineSchutzwürdigkeit.Ob die [X.]fähigkeit des Bestellers eines Pfand-rechts nur für die Sicherung künftiger Ansprüche aus Börsenterminge-schäften, bei denen der Ausgang der Spekulation noch ungewiß ist, oderauch für die Sicherung bestehender Ansprüche aus Börsenterminge-schäften, bei denen sich das [X.] bereits verwirklicht hat,erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung. Die für die [X.] darlegungsbelastete Beklagte hatnicht vorgetragen, ob sie das Pfandrecht aufgrund des Sicherungsver-trages vom 12./17. Februar 1997, der sowohl bestehende als auch künf-tige Ansprüche aus [X.]n erfaßt, für vor oder nachder Bestellung des Pfandrechts entstandene Ansprüche geltend macht.bb) Die Anwendbarkeit der §§ 52 ff. [X.] auf die Bestellung [X.] für Forderungen aus voll wirksamen Börsentermingeschäf-ten wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. § 54 [X.] a.F.- 8 -machte die Bestellung von Sicherheiten von strengen, hier nicht erfüll-ten, formalen Voraussetzungen abhängig. Die Vorschrift ist zwar durchdas am 1. August 1989 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des [X.] vom 11. Juli 1989 ([X.] I S. 1412) aufgehoben worden.Dabei ist der Gesetzgeber aber davon ausgegangen, daß die zugleicheingeführte [X.]fähigkeit kraft Information ein beson-deres System der Sicherheitsleistung überflüssig mache (BT-Drucks. 11/4177 S. 20). Dies bedeutet, daß im früheren Geltungsbereichdes aufgehobenen § 54 [X.] a.F. nach dem [X.]llen des [X.] die [X.]fähigkeit des Bestellers von [X.] gemäß § 53 Abs. 2 [X.] herzustellen [X.] [X.] a.F. erfaßte seinem Wortlaut nach Sicherheiten [X.] aus [X.]n, die eine nicht börsentermin-geschäftsfähige Person, insbesondere der Besteller der [X.], abgeschlossen hatte. Die Vorschrift galt aber auch für [X.], die nicht der Vertragspartner des [X.], son-dern ein Dritter bestellte ([X.], [X.] 1976 § 54 Rdn. 2), und zwarauch dann, wenn das Börsentermingeschäft aufgrund der Terminge-schäftsfähigkeit des Vertragspartners voll verbindlich war (vgl. [X.],132, 135 f.). Auch in diesen Fällen ist nach geltendem Recht die ver-bindliche Bestellung von Sicherheiten, einschließlich Pfandrechten, vonder [X.]fähigkeit des Bestellers [X.] -III.Der Streitwert entspricht für den gesamten Rechtsstreit dem [X.] Hauptsache, weil die bis zu den Erledigungserklärungen angefalle-nen Verfahrenskosten diesen übersteigen (vgl. [X.], Beschluß vom10. September 1997 - [X.], [X.]R ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1 -Streitwert 4).Nobbe van Gelder [X.] Joeres [X.]
Meta
17.07.2001
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. XI ZR 15/01 (REWIS RS 2001, 1880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1880
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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