Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. XI ZR 183/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3714

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:30. Januar 2001HerrwerthJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 666, 675 Abs. 1; HGB § 257Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das konto-führende Kreditinstitut erlischt nicht mit Ablauf der handelsrechtlichenAufbewahrungsfrist, wenn das Kreditinstitut die zur Auskunftserteilungbenötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus aufbewahrt.[X.], Urteil vom 30. Januar 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter Zu-rückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - [X.] des 16. Zivilsenats des [X.] am [X.] vom 25. Mai 2000 aufgehoben [X.] Urteil der 21. Zivilkammer des [X.]sFrankfurt am [X.] vom 18. Juni 1999 abgeändert:Unter Abweisung der Klage im übrigen wird [X.], daß die Beklagte verpflichtet ist, der [X.] über alle für [X.] vom 1. Januar 1977bis zum 8. November 1990 über sein Konto ... [X.] Depot ... bei der Filiale E. der Beklagten abge-wickelten [X.] (puts und calls) auf [X.] Aktien zu erteilen, Zug um Zug gegenErstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem [X.] Ehemanns auf Auskunft über [X.] aus den [X.] 1977 bis 1990 in Anspruch.Der Ehemann der Klägerin unterhält seit Anfang [X.] Jahre bei der Beklagten ein Girokonto und ein Depot, über [X.] seit 1977 u.a. [X.] auf [X.] Aktien abwik-kelte. Die Beklagte übersandte ihm Abrechnungen über diese Ge-schäfte sowie Kontoauszüge und -abschlüsse. Am 8. November 1990unterzeichnete er erstmals eine Informationsschrift im Sinne des § 53Abs. 2 [X.].Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe durch die Opti-onsgeschäfte Verluste in der Größenordnung von 300.000 DM erlitten.Da die Geschäfte unverbindlich gewesen seien, bestehe ein Bereiche-rungsanspruch gegen die Beklagte. Bevor ihr Ehemann Kenntnis vondiesem Anspruch erlangt habe, habe er sämtliche Kontoauszüge [X.] über die Geschäfte vernichtet. Die Beklagte hat sich ge-gen den Bereicherungsanspruch gewandt und die geforderte [X.] allem wegen des mit ihrer Erteilung verbundenen [X.]- und [X.] als unzumutbar abgelehnt.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, derKlägerin Auskunft über die in der [X.] vom 1. Januar 1977 bis [X.] November 1990 über das Girokonto und das Depot ihres Ehemannesabgewickelten [X.] auf [X.] Aktien zu er-teilen, Zug um Zug gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten.Das Berufungsgericht ([X.], 1611) hat die Berufung der [X.] -zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.[X.] hat zur Begründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt:Die Klageforderung sei gemäß § 242 BGB begründet. Die Kläge-rin habe dargelegt, daß sie in vertretbarer Weise über den Umfang ei-nes Anspruches im Ungewissen sei, weil ihr einzelne Unterlagen nicht(mehr) zur Verfügung stünden, ohne daß sie von einer sich aufdrän-genden Möglichkeit der Information keinen Gebrauch gemacht habe.Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Leistungsanspruch ge-mäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die [X.] seien gemäߧ 53 [X.] unverbindlich, weil der Ehemann der Klägerin bei ihrem [X.] nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen sei. Der [X.] nicht gemäß § 55 [X.] ausgeschlossen, weil der Ehemann derKlägerin keine Leistungen auf bestimmte [X.] er-bracht habe. Die Klägerin könne auch den [X.] erheben,weil die Geschäfte in [X.] nicht zum Börsenterminhandel zu-gelassen gewesen [X.] 5 -Da dem Ehemann der Klägerin die Unverbindlichkeit der Opti-onsgeschäfte im [X.]punkt der Vernichtung der Kontounterlagen [X.] nicht bekannt gewesen sei, habe er keinen Grund [X.], diese Unterlagen länger aufzubewahren. Die Klägerin begehrelediglich Auskunft über diese Geschäfte und nicht umfassende [X.] und das Depot, über die auch andereGeschäfte abgewickelt worden seien.Die Auskunftserteilung sei der Beklagten möglich und zumutbar.Die Beklagte habe sich nicht auf die Unmöglichkeit der [X.] berufen, sondern nur vorgetragen, sie gehe davon aus, daß [X.] Auskunftserteilung benötigten Unterlagen zumindest teilweise [X.] seien. Der mit der Suche nach diesen Unterlagen verbundeneArbeits- und [X.]aufwand mache die Auskunft nicht unzumutbar, zumaldie Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Erstattung der ihr [X.] entstehenden Kosten erteilen müsse.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allenPunkten stand.1. Rechtliche Grundlage der Klageforderung ist nicht § 242 BGB,sondern § 666 BGB i.V. mit § 675 Abs. 1 BGB. Nach diesen Vorschrif-ten hat der Inhaber eines Girokontos gegen das kontoführende [X.] einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die [X.] den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nichtnur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche [X.] umfaßt, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner [X.] 6 -chungen erforderlich sind ([X.], Urteil vom 4. Juli 1985 - [X.]/84,[X.] 1985, 1098, 1099; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.],[X.] § 47 Rdn. 50). Einen solchen Anspruch machtdie Klägerin hinsichtlich der über das Girokonto ihres Ehemannes ab-gewickelten [X.] auf [X.] Aktien geltend.Das Begehren der Klägerin ist auf einzelne Buchungen beschränkt understreckt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht auf eine umfas-sende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Dar-legung sämtlicher Kontobewegungen, auf die kein Anspruch besteht([X.], Urteil vom 4. Juli 1985 aaO S. 1100).2. § 666 BGB setzt keinen weitergehenden Anspruch voraus,dessen Vorbereitung die begehrte Auskunft dienen soll ([X.]Z 107,104, 108). Ob ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an [X.] des ihr abgetretenen Auskunftsanspruchs erforderlichist (vgl. hierzu OLG Frankfurt MDR 1966, 503), bedarf keiner Entschei-dung, weil die Klägerin ein solches Interesse hat. Sie benötigt die [X.] zur Geltendmachung eines etwaigen Bereicherungsanspruchesgemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, den ihr Ehemann zusammen mit allenanderen Ansprüchen gegen die Beklagte ebenfalls an sie abgetretenhat. Der Ehemann der Klägerin hatte, soweit die [X.] auf[X.] Aktien mit Verlusten endeten, einen [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte, weil [X.] unverbindlich waren.a) Die Unverbindlichkeit der [X.] hängt, anders alsdie Revision meint, nicht davon ab, ob der Ehemann der Klägerin biszum 2. Januar 1986 als im Handelsregister eingetragener persönlichhaftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gemäß § 53Abs. 1 [X.] a.F. börsentermingeschäftsfähig war. Die [X.] -schäfte sind auf jeden Fall gemäß § 762 Abs. 1 Satz 1, § 764 BGB un-verbindlich. Sie waren nicht nur [X.] ([X.]Z 94, 262,264), sondern auch Differenzgeschäfte, weil der Ehemann der [X.] die Beklagte sie in der Absicht geschlossen haben, daß der verlie-rende Teil den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und [X.] zur Lieferzeit zahlen solle (vgl. [X.]Z 58, 1, 2; [X.], [X.] 16. März 1981 - [X.], [X.], 711).b) Der [X.] ist, auch soweit der Ehemann der Kläge-rin bis zum 2. Januar 1986 börsentermingeschäftsfähig gewesen seinsollte, nicht gemäß § 58 Satz 1 [X.] in der damals geltenden [X.] ausgeschlossen. Dem steht entgegen, daß die [X.]auf [X.] Aktien nicht gemäß § 50 [X.] zum Börsenter-minhandel in [X.] zugelassen waren ([X.]Z 58, 1, 4 ff.; [X.],Urteile vom 16. März 1981 - [X.], [X.], 711 und 25. Mai1981 - II ZR 172/80, [X.], 758).§ 58 [X.] ist zwar durch das am 1. August 1989 in [X.] getre-tene Gesetz zur Änderung des [X.] vom 11. Juli 1989(BGBl. I 1989 S. 1412) dahingehend geändert worden, daß börsenter-mingeschäftsfähige Personen den [X.] nicht mehr erhe-ben können. Der Ehemann der Klägerin war aber nach dem unstreitigenParteivortrag jedenfalls seit dem 3. Januar 1986 nicht mehr börsenter-mingeschäftsfähig, so daß nach diesem [X.]punkt geschlossene Opti-onsgeschäfte sowohl gem. § 53 Abs. 1 [X.] als auch gem. § [X.]. 1 Satz 1, § 764 BGB unverbindlich sind.c) Der an die Klägerin abgetretene Bereicherungsanspruch ihresEhemannes ist weder gem. § 55 [X.] noch gem. § 762 Abs. 1 Satz 2,§ 764 BGB ausgeschlossen. An Leistungen im Sinne der § 762 Abs. 1- 8 -Satz 2, § 764 BGB sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an Lei-stungen im Sinne des § 55 [X.] (vgl. [X.]Z 105, 263, 269; [X.], Ur-teil vom 15. Oktober 1979 - [X.], [X.], 1381, 1383). [X.] sind nicht erfüllt.Erforderlich ist eine Leistung auf ein bestimmtes Börsentermin-geschäft. [X.] aufgrund unverbindlicher Geschäfte,Verrechnungen aufgrund einer antizipierten Vereinbarung bei [X.] sowie das Schweigen auf einen Rechnungsabschlußstellen keine Leistungen dar (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom [X.] - [X.], [X.], 545, 546 f. m.w.Nachw.). [X.] zwar eine Bareinzahlung auf ein Girokonto, verbunden mit der aus-drücklichen Erklärung des Kontoinhabers, daß eine bestimmte, zuvorentstandene Verbindlichkeit endgültig getilgt werden solle ([X.], 2067, 2069, bestätigt durch [X.], [X.] 29. April 1997 - [X.] fehlt es hier aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehler-frei festgestellt hat. Die Einzahlung von 150.000 DM auf das Girokontodurch den Ehemann der Klägerin am 15. Juni 1980, auf die sich die [X.] beruft, ist nicht zur Erfüllung eines bestimmten Optionsgeschäf-tes geleistet worden. Auch die von der Beklagten angeführte [X.] Darlehens zur Rückführung des [X.], die [X.] in Höhe von 5.000 DM auf diesen Saldo und die Bitte [X.] der Klägerin vom 8. Dezember 1982 um vorübergehendeAussetzung der Tilgung hatten keinen Bezug zu einem konkreten [X.]) Die Revision wendet gegen den Anspruch gemäß § 812 Abs. 1Satz 1 BGB ohne Erfolg ein, die Klägerin habe nicht vorgetragen, [X.] 9 -che - ihren Anspruch mindernden - Gewinne ihr Ehemann aus anderen[X.]n erzielt habe. Der Anspruch gemäß § 812Abs. 1 Satz 1 BGB ist zwar kontokorrentgebunden. Bei der Geltendma-chung eines kreditorischen Saldos kann sich ein Kläger aber daraufbeschränken, ein Saldoanerkenntnis und danach eingetretene Ände-rungen vorzutragen. Passivposten hat er in diesen Vortrag nur einzu-beziehen, soweit sie unstreitig sind ([X.]Z 105, 263, 265; [X.] 28. Mai 1991 - [X.], [X.], 1294, 1295). Im vorlie-genden Fall ist zwischen den Parteien nicht unstreitig, daß der [X.] der Klägerin Gewinne aus anderen [X.]n er-zielt hat. Die Beklagte hat solche Geschäfte nicht einmal konkret dar-gelegt.3. Die Beklagte kann dem Auskunftsanspruch auch nicht mit [X.] entgegenhalten, sie habe dem Ehemann der Klägerin Kontoauszü-ge und Abrechnungen über die Geschäfte erteilt, über die die [X.] begehrt.a) Auch ein Kunde, der von seinem Kreditinstitut bereits über [X.] unterrichtet worden ist, kann hierüber erneut [X.] verlangen, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die erteilten [X.] verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneuteAuskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist ([X.]Z 107, 104,109). Dieses Recht ist nicht auf den Fall beschränkt, daß dem Kundendie Unterlagen ohne sein Verschulden abhanden gekommen sind. [X.] sein Auskunftsverlangen nicht mutwillig oder mißbräuchlich er-scheint, ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist,erneut um Auskunft bitten zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 28. [X.] - [X.], [X.], 977, 979; [X.], in: [X.]/Steuer,Bankrecht und [X.] Rdn. 2/85 a).- 10 -b) Gemessen hieran steht dem Auskunftsanspruch der [X.] entgegen, daß ihr Ehemann selbst die Unterlagen über die Opti-onsgeschäfte vernichtet hat. Da er von einem etwaigen [X.] keine Kenntnis hatte, sondern annahm, die Unterlagen nichtmehr zu benötigen, kann das Auskunftsbegehren trotz vorheriger [X.] der Unterlagen nicht als mutwillig oder mißbräuchlich angese-hen werden. Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, daß der [X.] der Klägerin die Unverbindlichkeit der Geschäfte bereits vor dererstmaligen Unterzeichnung einer Informationsschrift gemäß § 53Abs. 2 [X.] kannte. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der [X.] 26. April 2000, aus dem die Revision Gegenteiliges herleiten will,ist erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung beim Berufungsge-richt eingegangen und von diesem bei seiner Entscheidung rechtsfeh-lerfrei nicht berücksichtigt worden.c) Die Auskunftserteilung ist der Beklagten nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichtes möglich und zumutbar.Die Beklagte hat die Möglichkeit der Auskunftserteilung nicht bestritten.Ihr Vortrag, sie nehme an, daß die zur Auskunftserteilung [X.] zumindest teilweise vernichtet seien, reicht hierfür gem.§ 138 Abs. 4 ZPO nicht aus, da die Beklagte sich durch [X.] in ihrem eigenen Unternehmensbereich Gewißheit verschaffenkann (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 1994 - [X.], [X.] 1994,2192, 2194).Da die Beklagte nicht substantiiert behauptet hat, die Unterlagenseien tatsächlich vernichtet worden, ist die Auskunftserteilung nichtdurch den etwaigen Ablauf handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristenunzumutbar geworden. Allein der Fristablauf berechtigt ein auskunfts-- 11 -pflichtiges Kreditinstitut nicht, sein Wissen auskunftsberechtigten Kun-den vorzuenthalten (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 1994 aaO,S. 2194).Die Erteilung der Auskunft ist auch nicht wegen der mit der [X.] nach den Unterlagen verbundenen Arbeit unzumutbar. Dies giltselbst dann, wenn sich die Unterlagen, wie die Beklagte geltend macht,nicht an einem Ort, sondern in verschiedenen Niederlassungen und [X.] im ganzen [X.] befinden. Auch die Notwendigkeit, jedeeinzelne Buchung im Laufe der vierzehnjährigen Kontoentwicklung [X.] bis 1990 daraufhin zu überprüfen, ob sie unter die begehrte [X.] fällt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dem durch diese Um-stände verursachten Aufwand wird dadurch Rechnung getragen, [X.] Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Kostenerstattung er-teilen muß. Einen nachvollziehbaren Grund, der die Verweigerung [X.] trotz der von der Klägerin angebotenen Kostenerstattungrechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen (vgl. [X.],[X.], 1041, 1042).4. Die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung ist allerdings insofern rechtsfehlerhaft, alsdie Zug-um-Zug-Einschränkung nicht bestimmt genug ist und infolge-dessen das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die [X.] die Erteilung der Auskunft sind nicht, wie es erforderlich ist([X.]Z 125, 41, 44), so genau bestimmt, daß sie zum Gegenstand einerLeistungsklage gemacht werden könnten. Eine Bezifferung der Kostenist zur [X.] nicht möglich, weil die Höhe der zu erstattenden Kosten vonder für die Suche nach den einschlägigen Unterlagen aufzuwendenden[X.] abhängt. Diese steht erst nach Abschluß der Arbeiten [X.] 12 -Dieser von der Revision nicht gerügte Mangel ist im Revisions-verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.]Z 11, 192, 194; 45,287 f.; 125, 41, 44). Gleichwohl ist die Klage nicht als unzulässig ab-zuweisen; denn dem Leistungsantrag der Klägerin ist bei interessenge-rechter Auslegung hilfsweise ein zulässiger Feststellungsantrag zu ent-nehmen (vgl. [X.]Z 125, 41, 45), der die Verpflichtung der [X.] Auskunftserteilung Zug-um-Zug gegen Kostenerstattung zum Ge-genstand hat.[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in [X.] selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das Leistungs-urteil des [X.]s in ein Feststellungsurteil abändern. Da dieseÄnderung nur die Urteilsart betrifft und das [X.] derKlägerin in der Sache uneingeschränkt begründet ist, waren die [X.] Rechtsstreits in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen (§ 92Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).Nobbe Siol Müller Joeres [X.]

Meta

XI ZR 183/00

30.01.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. XI ZR 183/00 (REWIS RS 2001, 3714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3714

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