Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. XI ZR 132/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2370

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BUNDESGERICHTSHO[X.]
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Juli 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]: ja

[X.]R: ja _____________________

BörsG §§ 50 ([X.]: 21.12.2000), 53 ([X.]: 13.7.2001), 60 ([X.]: 9.9.1998)
Geschäfte mit Anteilen an Investmentfonds, die ausschließlich in selbständige [X.] investieren, sind keine [X.].

[X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.] - OLG München

LG München I

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Juli 2004 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 25. [X.]ebruar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus eigenem und abgetrete-nem Recht ihres Ehemannes wegen verlustreicher Geschäfte mit [X.]n an einem luxemburgischen Investmentfonds auf Schadensersatz und [X.] in Anspruch.

Der Zedent beauftragte die Beklagte, bei der er und die Klägerin ein Girokonto und ein Wertpapierdepot unterhielten, am 9. März und am 6. Mai 2000 unter Angabe der Wertpapierkennnummer, für ihn und die Klägerin 270 bzw. 230 Anteile am [X.]

(im folgenden: [X.]onds) zu erwerben. Die Beklagte führte die [X.] als Kommissionärin aus, schrieb die erworbenen Anteile dem [X.] 3 - pot der Klägerin und des Zedenten gut und belastete ihr Girokonto mit den Kaufpreisen in Höhe von 15.715,35 • und 8.283,10 •.

Der [X.]onds ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts ("société anonyme") in der Organisationsform einer [X.] mit veränderlichem Kapital ("société d'investis-sement à capital variable"), deren Anteile an der [X.] no-tiert sind. Ihr Geschäftsgegenstand ist die Erzielung von Kapitalzuwachs für die Anteilinhaber durch Anlagen mit starker Hebelwirkung an europäi-schen Aktienmärkten mittels [X.] Aktienoptionsscheine.

Nach einem starken Kursverfall der Anteile macht die Klägerin gel-tend, die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten ver-letzt. Der Erwerb der Anteile sei unverbindlich, weil sie und ihr Ehemann nicht börsentermingeschäftsfähig seien. Das [X.] hat ihrer Klage auf Zahlung von 23.998,45 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertra-gung der Anteile und auf [X.]eststellung, daß die Beklagte mit der Annah-me der Anteile in Verzug ist, bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

- 4 - [X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die [X.] zu. Diese habe keine Aufklärungspflicht gehabt, weil der Zedent die Aufträge zum Erwerb der Anteile gezielt erteilt habe und nicht er-sichtlich gewesen sei, daß er bzw. die Klägerin gleichwohl aufklärungs- bzw. beratungsbedürftig gewesen seien. Die Beklagte habe auch keine Pflichten aus einem Beratungs-, Auskunfts- oder Rahmenvertrag verletzt. Es gebe keinen Hinweis dafür, daß der Zedent bei der Auftragserteilung die besonderen Kenntnisse der Beklagten im Sinne einer Anlagebera-tung habe in Anspruch nehmen wollen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Kaufaufträge zu hinterfragen und auf ihre zu den [X.] passende wirtschaftliche Sinnhaftigkeit zu überprüfen.

Ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil der Erwerb der Anteile nicht als Börsentermingeschäft gemäß § 53 BörsG a.[X.]. unverbindlich sei. Da der Preis für den Erwerb der [X.] sofort zu begleichen gewesen sei, fehle es schon am Erfordernis eines hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts. Auch das Risiko der [X.] und die Gefahr eines Totalverlustes durch bloßen Zeitablauf hätten nicht bestanden. Daß die mit [X.]n verbundenen Risi-ken sich wegen der Anlagestrategie des [X.]onds mittelbar auf den Wert der Anteile ausgewirkt hätten, erlaube es nicht, den Erwerb der Anteile wegen wirtschaftlicher Ähnlichkeit einem Börsentermingeschäft gleichzu-stellen. - 5 -

§ 60 Alt. 2 BörsG a.[X.]. sei auf Investmentfonds in [X.]orm juristischer Personen nicht anwendbar. Der Schutzzweck dieser Vorschrift ziele auf [X.]en, bei denen die mit [X.]n verbundenen Risiken unmittelbare Auswirkungen auf die Mitglieder der [X.] haben könnten. Dies sei bei juristischen Personen anders als bei [X.] nicht der [X.]all.

I[X.]

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche rechtsfeh-lerfrei verneint.

a) ([X.] und Beratungspflichten beste-hen im allgemeinen nicht, wenn ein Kunde mit einem gezielten Auftrag zum Erwerb bestimmter Optionsscheine an ein Kreditinstitut herantritt (Senat [X.] 139, 36, 38 f.; 142, 345, 355). Unter diesen Umständen ist die Erteilung weiterer Informationen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG nicht erforderlich (Senat [X.] 142, 345, 356). Dasselbe gilt, wenn der Kunde - wie hier - aus eigener Initiative und ohne Empfeh-lung der Beklagten Anteile an einem Investmentfonds ordert, der [X.] in Optionsscheinen tätigt. Das gilt besonders, wenn der Kunde dabei - wie hier - erklärt, daß der [X.]onds sein Kapital in Optionsscheinen anlege und mit Sicherheit in der höchsten Risikoklasse einzuordnen sei. [X.] dieser Äußerungen des Zedenten hatte die Beklagte keinen Grund - 6 - zu der Annahme, er habe das Risiko der gewünschten Kapitalanlage nicht richtig erkannt und bedürfe eines warnenden Hinweises.

b) Die Beklagte war auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 15 f Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, das gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des [X.] vom 15. Dezember 2003 ([X.] I S. 2676) bis zum 1. Januar 2004 in [X.] gewesen ist, verpflichtet, dem Zedenten vor Vertragsschluß einen Verkaufsprospekt und weitere Unter-lagen über den [X.]onds auszuhändigen. Diese Pflicht trifft inländische Kreditinstitute nur, wenn sie selbst die Investmentanteile öffentlich ange-boten oder öffentlich für sie geworben haben (Begr.[X.] AuslInvestmG, BT-Drucks. 5/3494, [X.]). Dafür ist nichts vorgetragen. Außerdem hat der Zedent nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von der Revision nicht angegriffenen [X.]eststellungen des [X.]s ausdrücklich auf die Aushändigung und Übersendung der Verkaufsunter-lagen verzichtet.

2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Be-reicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erwerb der Anteile ist kein gemäß § 53 BörsG a.[X.]. unverbindliches Börsentermingeschäft.

aa) [X.] sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben ([X.] 92, 317, 320; Senat [X.] 114, 177, 179; 142, 345, 350; 149, 294, 301; 150, 164, 168). Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäf-te, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. - 7 - BörsG a.[X.]. geschützt werden sollten, besteht darin, daß sie - anders als [X.], bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß (vgl. [X.] 103, 84, 87) - durch den [X.] auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringen-des Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat [X.] 149, 294, 301; 150, 164, 169). Typischerweise sind mit [X.]n die Ri-siken der Hebelwirkung (Senat [X.] 139, 1, 6) und des Totalverlustes des angelegten Kapitals (Senat [X.] 150, 164, 169) sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden.

[X.]) Nach diesen Grundsätzen ist der Erwerb der Anteile des [X.]onds kein Börsentermingeschäft.

Der Erwerb erfolgt durch einen Vertrag, der von beiden Seiten nicht zu einem späteren, hinausgeschobenen Zeitpunkt, sondern sofort binnen der für [X.] üblichen [X.]rist von zwei Tagen ([X.] 103, 84, 87) zu erfüllen ist. Da der [X.]onds in der [X.]orm einer "soci-été d'investissement à capital variable", d.h. einer Aktiengesellschaft lu-xemburgischen Rechts organisiert ist, wird der Anleger durch den Erwerb der Anteile Aktionär. Das Gesellschaftskapital entspricht dem Netto-fondsvermögen ([X.], in: [X.]/Schütze, Handbuch des [X.]. § 19 Rdn. 142). Der Kauf der börsennotierten Anteile gleicht somit dem Erwerb von Aktien, der unzweifelhaft kein Börsenter-mingeschäft ist (Senat [X.] 150, 164, 171).
- 8 - Mangels hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts fehlt dem Er-werb der Anteile die für Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit und damit das für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers (vgl. Senat, [X.] 150, 164, 170 und [X.] vom 9. Dezember 1997 - [X.] ZR 85/97, [X.], 274, 275). Die-ser wird nicht dazu verleitet, ohne oder mit verhältnismäßig geringem Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kre-dits auf Gewinn zu spekulieren, sondern muß sofort bei Vertragsschluß den vollen Kaufpreis für die Anteile bezahlen. Darauf ist sein Verlustrisi-ko begrenzt. Die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müs-sen, besteht nicht.

Der Erwerb der Anteile hat auch nicht die für Termingeschäfte spe-zifische Hebelwirkung. Der Erwerber erlangt nicht die Möglichkeit, mit verhältnismäßig geringem Geldeinsatz weit überproportional an der Wertentwicklung eines Basiswertes, für dessen Direkterwerb er ein Viel-faches seines Einsatzes aufwenden müßte, teilzunehmen (vgl. Senat [X.] 150, 164, 170). Hebelwirkung haben lediglich die vom [X.]onds [X.]. Diese trifft unmittelbar nur den in [X.]orm einer Aktiengesellschaft betriebenen [X.]onds. Die Anteilinhaber profitieren davon bzw. leiden darunter lediglich mittelbar und durch den fondsimma-nenten Diversifizierungseffekt bedingt abgemildert.

Der Erwerb der Anteile begründet auch nicht die Gefahr eines To-talverlustes in dem für Termingeschäfte typischen Maße. [X.] können vor allem wegen ihrer begrenzten Laufzeit zu einem Totalver-lust führen (Senat [X.] 150, 164, 170). Die vom Zedenten erworbenen Anteile hingegen sind in ihrer Laufzeit nicht begrenzt und können nicht - 9 - durch bloßen Zeitablauf verfallen. Der Erwerb der Anteile entspricht vielmehr - wie dargelegt - dem Direkterwerb von Aktien. Das hierbei be-stehende Risiko eines Totalverlustes aufgrund einer Insolvenz der Akti-engesellschaft reicht für eine Qualifizierung als Börsentermingeschäft nicht aus. Daß die vom [X.]onds getätigten Optionsscheingeschäfte mit der Gefahr des Totalverlustes des jeweils investierten Kapitals verbunden sind und dadurch das Insolvenzrisiko für den [X.]onds selbst erhöhen [X.], rechtfertigt keine andere Beurteilung. [X.] wer-den nicht nur von Investmentgesellschaften, deren Geschäftsbetrieb auf den Abschluß solcher Geschäfte gerichtet ist, sondern auch von [X.] mit anderen Geschäftsgegenständen getätigt. Das durch diese Geschäfte begründete oder erhöhte Insolvenzrisiko macht den Er-werb von Anteilen oder Aktien ebensowenig zum Börsentermingeschäft wie andere riskante Geschäftstätigkeiten oder sonstige das [X.] steigernde Umstände.

Da der Erwerb der Anteile des [X.]onds somit kein einziges Merkmal eines Börsentermingeschäfts aufweist, reicht auch der mit dem Erwerb verfolgte wirtschaftliche Zweck, nämlich die Spekulationsabsicht, für eine Qualifizierung als Börsentermingeschäft nicht aus. Der wirtschaftliche Zweck hat zwar für die Qualifizierung maßgebliche Bedeutung (Senat [X.] 133, 200, 206; 139, 1, 7; 150, 164, 171). Deshalb ist aber nicht jedes Spekulationsgeschäft ein Börsentermingeschäft. Insbesondere die mit dem Direkterwerb von Aktien verbundene Kursspekulation reicht [X.] nicht aus.

b) § 53 BörsG a.[X.]. ist auch nicht gemäß § 60 Alt. 2 BörsG a.[X.]. auf den Erwerb der Anteile an dem [X.]onds anwendbar. - 10 -

§ 60 BörsG a.[X.]. soll verhindern, daß nicht börsentermingeschäfts-fähige Personen unter Umgehung der §§ 52 ff. BörsG a.[X.]. mit den Risi-ken von [X.]n belastet werden ([X.], in: [X.]/ Steuer, Bankrecht und [X.] Rdn. 7/291; Häuser/[X.], in: [X.]/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 16 Rdn. 336). Entsprechend diesem Regelungszweck ist § 60 Alt. 2 BörsG a.[X.]. nach allgemeiner Meinung nicht auf juristische Personen anwendbar ([X.], [X.]. § 60 Rdn. 5 m.w.Nachw.; MünchKomm-HGB/ Ekkenga Effektengeschäft Rdn. 492; Irmen, in[X.], [X.], Börsengesetz, [X.] § 60 BörsG Rdn. 6; vgl. auch Häuser/[X.], in: [X.]/Schütze, Handbuch des [X.]. § 16 Rdn. 343; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 106 Rdn. 154). Aus Börsenterminge-schäften juristischer Personen werden allein diese, aber nicht ihre [X.] berechtigt und verpflichtet. Die Revision macht [X.] ohne Erfolg geltend, die Risiken der von Investmentgesellschaften abgeschlossenen [X.] schlügen sich unmittelbar in dem Sondervermögen und damit in dem Wert der daran bestehenden Anteile nieder. Da der [X.]onds eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts in der Organisationsform einer [X.] mit veränderlichem Kapital ist, deren Gesellschaftskapital dem Nettofondsvermögen entspricht, besteht ebenso wie bei [X.] mit veränderlichem Kapital im Sinne der §§ 104 ff. des am 1. Januar 2004 in [X.] getretenen [X.] (vgl. hierzu Kaune/Oulds ZBB 2004, 114, 123; [X.], 53, 54 f.) und bei In-vestmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 51 ff. des am 1. Januar 2004 außer [X.] getretenen [X.] (Begr.[X.] 3. [X.]M[X.]G, BT-- 11 - Drucks. 13/8933, [X.], 127 f.; [X.], in: [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.] Rdn. 9/264) kein Sondervermögen ([X.], Investmentgesetze 2. Aufl. [X.]. [X.] Rdn. 106, 113; vgl. [X.]/[X.] ZBB 2003, 192, 201, [X.]n. 82).

Anleger, die sich an Investmentaktiengesellschaften ohne Sonder-vermögen beteiligt haben, sind damit nicht schlechter gestellt als Inhaber von Anteilen an einer Sondervermögen verwaltenden [X.] im Sinne des § 1 [X.]. Zwischen diesen Anteilinhabern und der Kapitalanlagegesellschaft ist zwar ein Dienstvertrag mit Geschäfts-besorgungscharakter ([X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] § 113 Rdn. 119 m.w.Nachw.) zustande gekommen. Auf diesen Vertrag ist aber, selbst wenn er den Auftrag zur Anlage des [X.] in Optionsscheinen umfaßt, § 60 Alt. 1 BörsG a.[X.]. weder direkt noch entsprechend anwendbar, weil der Kapitalanlagegesellschaft aus der Verwaltung des Sondervermögens keine (Aufwendungsersatz-) Ansprüche gegen die Anteilinhaber als Auftraggeber erwachsen können. Deren Haftung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft ist nämlich ge-mäß § 10 Abs. 3 [X.] (jetzt: § 31 Abs. 3 des [X.]) aus-geschlossen. Aus dem Senatsurteil vom 29. März 1994 ([X.] ZR 31/93, [X.], 834, 837), daß § 60 BörsG a.[X.]. bei Aufträgen zum Abschluß von [X.]n im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers eingreift, vermag die Klägerin für ihren Rechtsstandpunkt deshalb nichts herzuleiten. Die Beteiligung an einer Kapitalanlagegesell-schaft, die für ein Sondervermögen [X.] abschließt, war vielmehr schon vor der Aufhebung der §§ 53 ff. BörsG a.[X.]. zum 1. Juli 2002 durch das 4. [X.]inanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 ([X.] I 2010) auch bei nicht termingeschäftsfähigen Anlegern als - 12 - verbindlich anzusehen (vgl. [X.], Investmentgesetze 2. Aufl. § 8 d Rdn. 8).

II[X.]

Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

[X.] [X.] Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 132/03

13.07.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. XI ZR 132/03 (REWIS RS 2004, 2370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2370

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