Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. IX ZB 200/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10210

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/10 vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. Januar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 23. August 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.709,69 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des [X.] erforderte. 1 Eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Be-schwerdegericht hat sich ausführlich mit den Ausführungen des weiteren Betei-ligten zur Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Schuldnerin befasst. Dabei ist es unter Berücksichtigung der Vergabe eines Auftrags zur externen Prüfung, ob Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen gegeben sein könnten, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu einem Zuschlag von 2 - 3 - 50 v.H. anstelle der geforderten 100 v.H. gekommen. Dies stellt keine Gehörs-verletzung dar, sondern beruht auf einer tatrichterlichen Abwägung, die das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16. September 2009 - [X.] ZB 154/09, Z[X.] 2010, 1949 Rn. 6 m.w.N.). Der Vorwurf, in der Entscheidung des [X.] werde der unrichtige Obersatz aufgestellt, die Beauftragung eines - gesondert vergüteten - Spezialisten mit der Prüfung von Haftungsfragen gegen einen Gesellschafter schließe stets einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand des [X.] aus, geht fehl. Das Beschwerdegericht hat in dem Teil der Gründe, in dem es sich mit dem vom Beschwerdeführer begehrten Zuschlag wegen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Schuldnerin befasst hat, sich nicht von einem entsprechenden Obersatz leiten lassen. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 [X.] Raebel Pape

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.01.2010 - 909 IN 575/99 -1- [X.], Entscheidung vom 23.08.2010 - 11 T 20/10 -

Meta

IX ZB 200/10

20.01.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. IX ZB 200/10 (REWIS RS 2011, 10210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10210

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 154/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.