Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. IX ZB 119/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3014

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[X.][X.] 119/08 vom 18. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 21. April 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.085,27 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte als Verwalter im Insolvenzver-fahren über das Vermögen der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2007, ihm ausgehend von einer Teilungsmasse von 23.914,06 • eine Vergü-tung in Höhe von 10.522,18 • zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zu gewäh-ren. Zur Regelvergütung von 9.565,62 • beantragte er einen Zuschlag von 10 % wegen unzureichender Mitwirkung des Liquidators der Schuldnerin. Auf eine Erhöhung wegen schwierigen Verkaufs des [X.] der Schuldnerin verzichtete er im Hinblick auf die geringe vorhandene Masse, so-fern seinem [X.] im Übrigen stattgegeben werde. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 3. April 2007 teilte er mit, es sei eine weder ange-kündigte noch zu erwartende Zahlung von [X.] • eingegangen, so dass ein neuer Schlussbericht einzureichen sei. Mit diesem legte er einen neuen [X.] vor. Ausgehend von einer Teilungsmasse von nunmehr 60.512,30 • und einer Regelvergütung von 16.985,86 • beantragte er jetzt ei-nen Zuschlag von insgesamt 50 %, nämlich 30 % für die mangelnde Mitwirkung des Liquidators und 20 % für den besonders schwierigen und zeitaufwändigen Verkauf des [X.]. Zusätzlich beantragte er eine erheblich hö-here Auslagenpauschale sowie die Festsetzung der anfallenden Umsatzsteuer. 2 Das Amtsgericht hat ausgehend von einer Teilungsmasse von 60.512,30 • und einer Regelvergütung von 16.985,86 • einen Zuschlag von 10 % gewährt und die Vergütung auf 18.675,45 • festgesetzt zuzüglich einer gekürzten Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. 3 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, mit der er seinen Antrag auf Erhöhung des Zuschlags auf 50 % weiterverfolgte, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin einen Zuschlag von insgesamt 50 %. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des [X.] erforderte. 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat nicht den von der Rechtsbeschwerde vermuteten nichtformulierten Obersatz aufgestellt, dass ein Insolvenzverwalter, der einen ihm an sich nach § 3 [X.] zustehenden Zuschlag wegen der [X.] nicht in voller Höhe geltend macht, auch dann an einem Erhö-hungsverlangen gehindert sei, wenn sich später eine unerwartete Mehrung der Masse ergebe. 6 Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Verwalter in seinem ersten Antrag wegen der unzureichenden Mitwirkung des Liquidators einen [X.] von 10 % für angemessen erachtet und dass er für den später insoweit beantragten Zuschlag von 30 % keinerlei weitergehenden [X.] vor-getragen hat. Allein den Umstand der Erhöhung der Teilungsmasse, die schon für sich zu einer deutlichen Erhöhung der Vergütung geführt hat, hat es nicht für eine Erhöhung des Zuschlags für ausreichend angesehen. Hinsichtlich dieses Zuschlags hatte der Verwalter in seinem ersten Antrag auch nicht geltend ge-macht, wegen der geringen Masse auf einen höheren Zuschlag zu verzichten. 7 Darauf kommt es letztlich aber auch nicht an. Der Verwalter kann den wegen der entstandenen [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.] angemessenen Zuschlag verlangen und gegebenenfalls die Begründung seines Antrages [X.]. Das Beschwerdegericht hat jedoch unter Berücksichtigung aller gel-tend gemachten [X.] in der besonderen Einzelsituation einen [X.] von 10 % für angemessen erachtet. 8 Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ([X.], [X.]. v. 11. Mai 2006 - [X.] ZB 249/04, [X.], 1204, 1208 Rn. 44). Sie ist in der [X.] nur [X.] - 5 - auf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt ([X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] ZB 31/02, [X.], 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - [X.] ZB 184/07 Rn. 4; v. 13. November 2008 - [X.] ZB 141/07, Z[X.] 2009, 55, 56 Rn. 8). Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Soweit sich die Rechtsbeschwerde darüber hinaus darauf beruft, in der Literatur sei ein [X.] von 25 % anerkannt, wenn die Verwaltung durch besondere Schwierig-keit mit dem Schuldner erschwert werde ([X.]/Wutzke/[X.], [X.] 4. Aufl. § 3 Rn. 78 Stichwort Schuldner), kann dem nicht gefolgt werden. Die Höhe des Zuschlags ist selbstverständlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit 25 % bemessen werden. Das sieht der Rechtsbeschwerdeführer im Grundsatz ebenso, denn er verlangt 30 %. 10 2. Es mag sein, dass die Beschwerdeentscheidung den ungeschriebe-nen Obersatz aufgestellt hat, ein vom Verwalter erklärter Verzicht auf einen [X.] wegen des schwierigen Verkaufs des [X.] sei wirk-sam, auch wenn der Verwalter den Verzicht widerrufen habe, bevor das Insol-venzgericht über den [X.] entschieden habe. Hierauf beruht die Beschwerdeentscheidung aber nicht. Denn das Beschwerdegericht hat daneben, also unabhängig von dem Verzicht, festgestellt, dass insoweit ein [X.] nicht gerechtfertigt ist. 11 Auch diese Beurteilung birgt nicht die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben bei der Bemessung von Zuschlägen in sich. Das Beschwerdegericht hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die Käuferin durch einen vom Rechtsbeschwerdeführer beauftragten Makler vermittelt und der gesamte Immobilienbestand an eine einzige Käuferin veräußert wurde. Die Verwertung 12 - 6 - des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens gehört gemäß § 159 [X.] zu den Aufgaben des Verwalters, für den die Regelvergütung gezahlt wird. Ein [X.] ist nur veranlasst, wenn die Bearbeitung den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2008 - [X.] ZB 247/06, [X.], 57 Rn. 10 m.w.N.). Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend berücksichtigt und beson-dere Erschwernisse in diesem Sinn nicht für gegeben erachtet. [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.08.2007 - 406 IN 1759/04 - [X.], Entscheidung vom 21.04.2008 - 1 T 807/07 -

Meta

IX ZB 119/08

18.06.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. IX ZB 119/08 (REWIS RS 2009, 3014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3014

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