Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. IX ZA 40/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10217

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[X.][X.]/10 vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 19. August 2010 wird abgelehnt. Gründe: [X.] In dem am 29. Juni 2009 eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insol-venzgericht die der Schuldnerin bewilligte Stundung der Verfahrenskosten am 4. November 2009 wegen fehlender Angabe des [X.] einer Lebens-versicherung und mehrerer verschwiegener Schenkungen an ihren Ehemann im letzten Jahr vor Antragstellung sowie fehlender Angabe des Verzichts auf ein Recht an einem Grundstück aufgehoben. Die gegen diesen Beschluss gerichte-te sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Die Schuldnerin beabsichtigt, sich gegen den Beschluss des [X.] vom 19. August 2010 mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht sie um Pro-zesskostenhilfe nach. 1 - 3 - I[X.] Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 ZPO). 2 Eine gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 Gemäß § 4c Nr. 1 erster Halbsatz [X.] kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig un-richtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des [X.] oder die Stundung maßgebend sind. [X.] Angaben im Sinne der Vorschrift liegen auch dann vor, wenn der Schuldner unvollständige Angaben macht und für die Verfahrenskostenstundung erhebliche Umstände verschweigt ([X.], Beschluss vom 8. Januar 2009 - [X.] ZB 167/08, Z[X.] 2009, 297 Rn. 6). Entsprechende Unrichtigkeiten in dem Antrag der Schuldnerin sind gegeben. Falschangaben hat das Beschwerdegericht festgestellt. Danach hat die Schuldnerin für das Verfahren relevante Vermögensgegenstände ver-schwiegen und trotz Nachfrage in den von ihr ausgefüllten Verzeichnissen für das Verfahren erhebliche unentgeltliche Übertragungen von [X.] auf Dritte nicht mitgeteilt. Soweit das Beschwerdegericht Vorsatz ange-nommen hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennbar. Der zeitli-che Zusammenhang zwischen dem Verschweigen der Vermögensgegenstände 4 - 4 - und der Antragstellung spricht für eine bewusste Täuschung des [X.]. Diese unvollständigen Angaben sind für die Entscheidung über die [X.] ursächlich geworden (vgl. [X.], aaO Rn. 9), denn hätte die Schuldnerin die von ihr verschwiegenen Gegenstände in ihren Verzeichnis-sen aufgeführt, wären Vermögensgegenstände vorhanden gewesen, die zur Deckung der Verfahrenskosten hätten eingesetzt werden können und die damit einer Kostenstundung entgegengestanden hätten. 5 [X.] Raebel Pape

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 04.11.2009 - 59 IN 483/09 - [X.], Entscheidung vom 19.08.2010 - 2 T 386/09 -

Meta

IX ZA 40/10

20.01.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. IX ZA 40/10 (REWIS RS 2011, 10217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10217

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