Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 152/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2870

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[X.][X.]/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 8 Abs. 3 Fassung: 13. Dezember 2001 Hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung eines Zuschlags für die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, dass es "Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters" gegeben hat, muss Entsprechendes bei der [X.] gelten. [X.], [X.]uss vom 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.]
AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den [X.]uss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 1. August 2007 wird als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der genannte [X.]uss aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 58.234,46 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte zu 2, der zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war, wurde am 1. Dezember 1999 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tage eröffneten Verfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin) bestellt. Mit [X.]uss vom 24. Mai 2005 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters [X.] auf 84.844,22 • incl. Mehrwertsteuer fest. Abzüglich eines bereits entnommenen Vorschusses von [X.] • ergab sich ein dem [X.] noch zustehender Betrag von 58.234,46 •. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 - des Geschäftsführers der Schuldnerin, der zugleich Gläubiger ist - ermäßigte das [X.] die Höhe der Vergütung und Auslagen auf 76.273,62 • bzw. - nach Abzug des Vorschusses - 48.663,86 •. Dagegen wenden sich die beiden weiteren Beteiligten jeweils mit [X.]n. 1 I[X.] Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, ausgehend von einer Insolvenz-masse von 341.735,88 • betrage die Regelvergütung des Insolvenzverwalters 33.002,08 •. Hierauf gebühre diesem ein Zuschlag von 15 v.H. für die [X.] über die Freistellung der Masse von Gewährleistungsbürg-schaften und weiteren 15 v.H. für die Fortführung des Unternehmens in dem Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. März 2000 sowie die Abwicklung von 2 - 4 - Insolvenzgeldangelegenheiten und Beschäftigungsverhältnissen. Hinzu komme noch ein Zuschlag von 30 v.H. wegen der ungewöhnlich langen [X.] von (gerechnet bis zum [X.]) 62 Monaten. Soweit der [X.] auch einen Zuschlag von 15 v.H. aufgrund einer Mehrbelastung durch zwei außerordentliche Gläubigerversammlungen sowie zahlreiche Einga-ben und Beanstandungen seitens des weiteren Beteiligten zu 1 geltend mache, sei dieser nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei ein Abschlag von 10 v.H. angezeigt, weil der Insolvenzverwalter im Hinblick auf seine vorherige Tätigkeit als vorläu-figer Verwalter in erheblichem Ausmaß Arbeitsaufwand eingespart habe. II[X.] [X.], mit der dieser die Ände-rung der Beschwerdeentscheidung erstrebt, soweit er durch sie beschwert wird (Versagung des Zuschlags von 15 v.H., Auferlegung des Abschlags von 10 v.H.), ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insofern hat die [X.] weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Die Bemessung von Vergütungszu- und -abschlä-gen ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des [X.] ([X.], [X.]. v. 11. Mai 2006 - [X.] ZB 249/04, Z[X.] 2006, 642, 644; v. 28. September 2006 - [X.] ZB 230/05, [X.], 2134, 2135); sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, sofern die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist ([X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946; v. 28. September 2006 - [X.] ZB 230/05, aaO). Diese Gefahr wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. 3 - 5 - 1. Soweit das Beschwerdegericht den Zuschlag von 15 v.H. aufgrund der angeblichen Mehrbelastung durch zwei außerordentliche Gläubigerversamm-lungen sowie zahlreiche Eingaben und Beanstandungen seitens des weiteren Beteiligten zu 1 versagt hat, beanstandet die Rechtsbeschwerde des [X.], das Beschwerdegericht habe die in dem [X.] geltend gemachten Zuschlagstatbestände isoliert betrachtet, ohne eine Gesamtabwä-gung vorzunehmen. 4 Das Beschwerdegericht hat jedoch durchaus eine Gesamtabwägung vorgenommen, indem es Wechselwirkungen und gegenseitige Abhängigkeiten berücksichtigt hat. Die Rechtsbeschwerde weist selbst darauf hin, das Be-schwerdegericht habe den durch den umfangreichen Schriftverkehr mit dem weiteren Beteiligten zu 1 verursachten Aufwand durch einen Zuschlag wegen der Ablösung der Gewährleistungsbürgschaften berücksichtigt und eine noch-malige Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt "besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit dem Schuldner" abgelehnt. Eine Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht auch insoweit vorgenommen, als es die doppelte Relevanz (§ 3 Abs. 2 Buchst. a und b [X.]) der teilweisen Verwertung der Masse bereits durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erkannt hat. Im Übrigen muss das Insolvenzgericht zwar nicht für jeden in Frage kommenden [X.] oder Ab-schlagstatbestand zunächst isoliert feststellen, ob er eine Erhöhung oder Er-mäßigung des Regelsatzes rechtfertigt ([X.], [X.]. v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 127/04, [X.], 235, 236; v. 11. Mai 2006 - [X.] ZB 249/04, [X.], 464, 465; [X.]. v. 1. März 2007 - [X.] ZB 277/05, n.v.; v. 26. April 2007 - [X.] ZB 160/06, [X.], 461, 462). Es darf dies jedoch tun, und wenn bei isolierter Betrachtung des fraglichen Zuschlagstatbestands keine Erhöhung der [X.] gerechtfertigt ist, kann dieses Ergebnis im Regelfall nicht durch eine 5 - 6 - nachfolgende Gesamtabwägung überspielt werden. Für eine Ausnahme ist nichts dargetan, auch nichts ersichtlich. Dass das Beschwerdegericht bei der Festsetzung der Vergütung "Faust-regeltabellen" außer Acht gelassen habe, lässt die Rechtsbeschwerde nicht als zulässig erscheinen; nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s sind sol-che Tabellen nicht maßgeblich ([X.], [X.]. v. 1. März 2007 - [X.] ZB 277/05, n.v.; v. 22. März 2007 - [X.] ZB 201/05, Z[X.] 2007, 370). 6 Für die von der Rechtsbeschwerde weiter gerügte Verletzung von [X.] ist ein hinreichender Anhaltspunkt nicht gegeben. 7 2. Der Abschlag wegen der die Tätigkeit des endgültigen [X.]s erleichternden Vorbefassung als vorläufiger Insolvenzverwalter ent-spricht ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s ([X.], [X.]. v. 23. März 2006 - [X.] ZB 28/05, n.v.; 11. Mai 2006 - [X.] ZB 249/04, [X.], 1204, 1205 ff). Dies gilt insbesondere dann, wenn der vorläufige [X.] in berechtigter Weise bereits Aufgaben ganz oder teilweise erledigt, die grundsätzlich dem endgültigen Verwalter obliegen; dann ist ein Abschlag bei der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss ([X.], [X.]. v. 1. Februar 2007 - [X.] ZB 279/05, n.v.). Nach den von der [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] ist die Masse teilweise schon im Eröffnungsverfahren verwertet worden. 8 [X.] - 7 - Der weitere Beteiligte zu 1 verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde das Ziel, die dem Insolvenzverwalter zustehende Vergütung und seine Auslagen auf 21.451,35 • zu beschränken. Der weitere Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, auf die Regelvergütung sei statt eines [X.] von 50 v.H. ein Abschlag von 35 v.H. vorzunehmen. Auch gebührten dem Insolvenzverwalter keine pau-schalen Auslagen. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und teilweise - vgl. nachfolgend die Nummern 3 und 6 - sowohl zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) als auch begründet. 9 1. Soweit das Beschwerdegericht wegen der überlangen Dauer des [X.] einen Zuschlag von 30 v.H. gewährt hat, sieht die [X.] die rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen, ob ein Zuschlag allein schon deshalb gerechtfertigt ist, weil die kalkulatorische Deckung der [X.] durch die Dauer des Verfahrens ungünstig beeinflusst wird (so [X.] 2006, 475, 476; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 3 [X.] Rn. 12; [X.], [X.] § 3 [X.] Rn. 35; [X.], Insolvenzrecht § 3 [X.] Rn. 78; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 3 [X.] Rn. 10; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 3 [X.] Rn. 26), oder ob die lange Verfahrensdauer für sich allein keinen Zuschlag begründet, weil sie (wenn nicht gar aus einer Ver-fahrensverschleppung durch den Verwalter) regelmäßig aus Besonderheiten resultiert, die ohnehin gesondert vergütet werden (LG Göttingen [X.], 477; [X.]/Wutzke/[X.], Insolvenzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 3 [X.] Rn. 58; Breutigam/[X.]/Goetsch, [X.] § 3 [X.] Rn. 24; [X.], Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 248; [X.], Vergütung in In-solvenzverfahren von [X.] Rn. 459). Diese Frage muss der [X.] jedoch nicht entscheiden, weil das Beschwerdegericht Verwaltertätigkeiten während der ge-samten Dauer des Verfahrens festgestellt hat. Es liegen somit die "qualitativen 10 - 8 - Gründe" vor, welche die Rechtsbeschwerde für die Gewährung des Zuschlags verlangt. Hinsichtlich des Vortrags des weiteren Beteiligten zu 1, der Insolvenz-verwalter habe das Verfahren bewusst verschleppt, vermag die [X.] die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts nicht aufzuzeigen. Das Beschwerdegericht hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und dahin-gehend gewürdigt, es lasse sich nicht feststellen, dass der Insolvenzverwalter den Abschluss verfahrensbeschleunigender Vereinbarungen bezüglich der von der Schuldnerin übernommenen Gewährleistungsbürgschaften "aktiv behindert" habe. Der - auch von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene - Vortrag "zum wah-ren Grund" der Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar. Falls der In-solvenzverwalter tatsächlich zunächst von einer Absprache zwischen ihm und der Bank über deren Bereitschaft, die Masse aus den Bürgschaften freizustel-len, berichtet hat, die es tatsächlich nicht gegeben hat, so erschließt sich [X.] nicht ohne weiteres eine darauf zurückzuführende Verfahrensverzögerung. Nach den Feststellungen des [X.] kommt hinzu, dass der wei-tere Beteiligte zu 1 selbst die Verhandlungen mit der Bank zu führen hatte. 11 2. Den Zuschlag für die Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen über die Freistellung der Masse von bestehenden Gewährleistungsbürgschaf-ten greift die Rechtsbeschwerde mit der Begründung an, eine außergewöhnli-che Belastung sei mit "diesen einfachen Tätigkeiten" nicht einmal ansatzweise verbunden gewesen. Damit ersetzt die Rechtsbeschwerde die tatrichterliche Würdigung lediglich durch ihre eigene. Soweit sie dem Insolvenzverwalter [X.], eine Vereinbarung über die vorzeitige Entlassung der Masse aus den Bürgschaftsverpflichtungen habe er nicht zustande gebracht, steht dies im [X.] zu ihren Ausführungen an anderer Stelle, "unstreitig (sei) die [X.] - 9 - barung über bestehende Gewährleistungsbürgschaften – mit Vertragsanpas-sung vom 25.04./02.05.2003 zustande gekommen". 3. Hinsichtlich des vom Beschwerdegericht gewährten Zuschlags für die Abwicklung von Insolvenzgeldangelegenheiten und [X.] rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s bei einer Mitarbeiterzahl von weniger als 20 ein so genanntes Normal-verfahren vorliegt, bei dem der Insolvenzverwalter schon mit der [X.] angemessen honoriert wird ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZB 55/06, Z[X.] 2007, 1272, 1273). Dies gilt insbesondere für Insolvenzgeldvorfi-nanzierungen ([X.], [X.]. v. 22. Februar 2007 - [X.] ZB 120/06, [X.], 827). Nach den Feststellungen des [X.] waren bei der Schuld-nerin nur 16 Arbeitnehmer beschäftigt. Schon deshalb kann insofern kein [X.] gewährt werden. Ob die Schuldnerin - wie die Rechtsbeschwerde gel-tend macht - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sogar nur noch 8 Mitarbei-ter hatte, kann deshalb offen bleiben. 13 Der Zuschlag von 15 v.H. deckte freilich auch die Fortführung des [X.] über vier Monate ab. Hierfür kann ein Insolvenzverwalter regelmäßig einen Zuschlag verlangen ([X.]. v. 11. Mai 2006 - [X.] ZB 249/04, [X.], 1204, 1205; v. 22. Februar 2007 - [X.] ZB 106/06, [X.], 341). Welcher Anteil des Zuschlags von 15 v.H. allein auf die Unternehmensfortführung entfällt, ist unklar, weil das Beschwerdegericht den [X.] nicht in seine Komponen-ten zerlegt hat. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu [X.]. Dabei wird es beachten müssen, dass Zu- und Abschläge auf die Vergü-tung wegen Abweichungen vom Normalfall erst dann vorzunehmen sind, wenn eine Erhöhung oder Herabsetzung um mindestens 5 % gerechtfertigt ist ([X.], [X.]. v. 11. Mai 2006 - [X.] ZB 249/04, aaO). 14 - 10 - 4. Es stellt keinen [X.] dar, dass das Beschwerdegericht den Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1, er selbst (als Geschäftsführer) und eine Mitarbeiterin der Schuldnerin hätten Massegegenstände veräußert, für ei-nen Abschlag nicht hat ausreichen lassen. Entlastet sich der Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang von einer originären Verwaltertätigkeit, indem er diese an Hilfskräfte delegiert, kann dies zwar zu Abschlägen führen (MünchKomm-[X.]/[X.], § 3 [X.] Rn. 29; [X.], aaO § 4 [X.] Rn. 30; [X.], aaO Rn. 87; [X.], aaO Rn. 250). Dabei sind jedoch Hilfskräfte gemeint, mit denen der Verwalter besondere Dienst- oder Werkverträge nach § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] schließt. Der Ausverkauf bei der Schuldnerin wurde nicht aufgrund einer derartigen Delegation bewerkstelligt. Da der Insolvenzverwalter eine derartige Aufgabe regelmäßig nicht in eigener Person erledigen kann, ent-spricht es dem Normalfall, dass er sich hierfür des Personals des [X.] bedient. Ein Abschlag ist dadurch nicht veranlasst, zumal er das Personal überwachen muss. 15 5. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt den Umstand, dass die Masse bei Verfahrenseröffnung schon teilweise verwertet war (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. b [X.]), bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. 16 6. Soweit das Beschwerdegericht dem Insolvenzverwalter die [X.] geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt (65 Monate x 250 • =) 16.250 • zugesprochen hat, problematisiert die Rechtsbeschwerde eine Rück-wirkung der "Deckelung" gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] in der Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004 ([X.] I, S. 2569) bzw. eine restriktive An-wendung von § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F.. Hinsichtlich der zweiten [X.] - 11 - ge, die grundsätzliche Bedeutung hat, ist der Rechtsbeschwerde ein Erfolg nicht zu versagen. a) Die Neuregelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] enthält zwei [X.]: Zum einen kann der Insolvenzverwalter höchstens 250 • je angefange-nem Monat seiner Tätigkeit als pauschalen Auslagenersatz erhalten; zum ande-ren darf der [X.] insgesamt 30 v.[X.] nicht übersteigen. Nach § 19 [X.] sind jedoch auf Insolvenzverfahren, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, die Vorschriften in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 18 b) Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine "aufsummierte" [X.], deren Gesamthöhe außer Verhältnis zur eigentlichen Vergütung steht, auch in [X.] nicht hinnehmbar. Dies wird durch die Rechtspre-chung des [X.]s gestützt, wonach der Sinn der Pauschalierungsregelung des § 8 Abs. 3 [X.] darin besteht, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen (Amtliche Be-gründung zu § 8 Abs. 3, abgedruckt bei [X.]/Wutzke/[X.], [X.] 3. Aufl. [X.], 55). Sie hat nicht das Ziel, den Vergütungsanspruch des [X.]s auf mittelbare Weise zu erhöhen ([X.], [X.]. v. 23. Juli 2004 - [X.] ZB 255/03, [X.], 1716, 1717). Der [X.] kann nur [X.] werden für die Zeiten, in denen der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat ([X.], [X.]. v. 2. Februar 2006 - [X.] ZB 167/04, [X.], 483, 485; v. 9. März 2006 - [X.] ZB 103/04, Z[X.] 2006, 424; v. 30. März 2006 - [X.] ZB 282/04, [X.]-Report 2006, 998). 19 - 12 - Das Beschwerdegericht hat bei der Bemessung des Zuschlags für die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, dass es "Zeitspannen verminderten [X.] des Insolvenzverwalters" gegeben hat. Bei der Bemessung des [X.] ist es darauf nicht zurückgekommen. Dieser muss für die betreffenden Zeitspannen zumindest gekürzt werden. 20 Allerdings hat der Insolvenzverwalter nicht den Höchstbetrag der pau-schalen Auslagen beantragt, den die Verordnung vorsieht. Die Pauschale fällt jährlich an. Im [X.] beträgt sie 15 v.H., in den Folgejahren 10 v.[X.]. Bei angefangenen Jahren beträgt die Pauschale nicht mehr als 250 • pro Monat. Ausgehend von einer Regelvergütung von 33.002,08 • beläuft sich die Pauschale im [X.] auf 4.950,31 • und im zweiten bis fünften Jahr auf jeweils 3.300,21 •. Im [X.] fallen fünf Monate zu [X.] 250 •, somit weitere 1.250 • an. Insgesamt errechnen sich 19.401,15 •. Beantragt und festgesetzt sind 16.250 •. Ob damit den "Zeitspannen verminder-ten Aufwands des Insolvenzverwalters" ausreichend Rechnung getragen [X.] ist, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Dies ist nachzuholen. 21 c) Falls die erneute Prüfung ergibt, dass der Aufwand des [X.]s durchgängig so hoch war, dass sogar ein höherer Betrag an [X.] Auslagenersatz gerechtfertigt gewesen wäre, muss es bei dem festgesetz-ten Betrag sein Bewenden haben. Mehr als beantragt kann auch im [X.] nicht zugesprochen werden ([X.], [X.]. v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 127/04, [X.], 672, 674; v. 28. September 2006 - [X.] ZB 108/05, [X.], 2186, 2188). Außerdem gilt zugunsten des weiteren Beteilig-ten zu 1 das Verschlechterungsverbot ([X.] 159, 122, 124; für die [X.] vgl. § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 22 - 13 - V. Die Beschwerdeentscheidung ist insgesamt aufzuheben, weil der [X.] nur einheitlich festgesetzt werden kann ([X.], [X.]. v. 13. April 2006 - [X.] ZB 158/05, [X.], 1008, 1009). 23 [X.] [X.]

[X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 24.05.2005 - 3 IN 192/99 - [X.], Entscheidung vom 01.08.2007 - 19 T 276/05 -

Meta

IX ZB 152/07

10.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 152/07 (REWIS RS 2008, 2870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2870

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