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PDF anzeigen[X.][X.]/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 14. August 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 2. Das Beschwerdegericht hat keinen - nicht ausdrücklich formulierten - Obersatz des Inhalts aufgestellt, für die Annahme des [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] reiche allein dessen Glaubhaftmachung aus. Es hat lediglich auf weitere Ermittlungen verzichtet, weil diese nicht erforderlich waren. Die Schuldnerin hat den Erwerb von Rechten an Grundstücken in [X.], 2 - 3 - [X.], während des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzgericht und der Treu-händerin unstreitig nicht mitgeteilt. Sie trägt selbst vor, am 22. September 2004 Miteigentümerin des Grundstücks "[X.]" geworden zu sein. Zu dem weiteren Grundstück "[X.] 831" hat sie substantiiert nicht Stellung genommen. Damit [X.] es keiner weiteren Feststellungen zu dem Versagungsgrund. Zwischen den Beteiligten gab es wegen des Grundbesitzes der Schuldnerin umfangreiche Korrespondenz. Ihr war bekannt, dass sie den Erwerb von Liegenschaftsrech-ten mitzuteilen hatte. Soweit die Schuldnerin meint, die Vorinstanzen hätten bei Beachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör von Amts wegen ermitteln müssen, ob das von ihr bewohnte Grundstück für die Gläubiger überhaupt einen Wert hatte, ist diese Auffassung verfehlt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht Sache des Schuldners, zu beurteilen, ob ein Vermögensgegenstand für die Gläubiger interessant ist ([X.], [X.]. v. 7. Dezember 2006 - [X.] ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96, 97 Rn. 8). Die Schuldnerin hätte den Rechtserwerb ungeachtet der Frage, ob das Grundeigentum nach dem Recht des Staates [X.] über-haupt verwertbar war, mitteilen müssen. 3 2. Der Senat hat mit [X.]uss vom 8. Januar 2009 ([X.] ZB 73/08, Z[X.] 2009, 395, 396 f) entschieden, dass die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners [X.] konkrete Beeinträchtigung der [X.] der Gläubiger vor-aussetzt. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden ([X.] aaO Rn. 10). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, zum Nachteil der Schuldnerin entschiedene Frage, ob im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] eine [X.] - 4 - gung der Gläubigerbefriedigung Voraussetzung für die Versagung der Rest-schuldbefreiung ist, hat damit ihre Grundsatzbedeutung verloren. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 [X.]Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.01.2007 - 1 [X.][X.], Entscheidung vom 14.08.2008 - 19 T 300/07 -
Meta
25.06.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZB 220/08 (REWIS RS 2009, 2852)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2852
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