Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. III ZR 287/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2226

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:18. Juli 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] §§ 3, 5; [X.] § 8Nimmt der [X.] von [X.]straßen diegemeindliche [X.] in Anspruch, so kann die [X.] hierfürin [X.] kein (privatrechtliches) Entgelt auf der [X.]undlage ihrer Ent-wässerungssatzung verlangen. Ihr kann jedoch gegen die [X.] ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus ö[X.] Ge-schäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstat-tungsanspruchs zustehen.ZPO § 263Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertraglicheVergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche [X.] 2 -grundlagen ([X.]sfrung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung)beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprche sich nachffentlichem Recht beurteilen.[X.], Urteil vom 18. Juli 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mndliche [X.] 18. Juli 2002 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefr Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 16. November 2001 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.] klagende rheinland-pflzische Verbandsgemeinde beseitigt durcheinen Eigenbetrieb das im [X.]gebiet anf[X.]de Abwasser. Sie schließthierzu auf der [X.]undlage ihrer Entwsserungssatzung und der erzenden"[X.] Abwasser" mit den Eigentmern derangeschlossenen [X.] privatrechtliche Vertrverlangt von ih-nen fr die Benutzung der ffentlichen Abwasseranlage laufende Entgelte("Abwasserren").- 4 -Die beklagte [X.] ist [X.] der [X.] die das Gebiet der [X.] durchquerenden Ortsdurchfahrten im Zuge [X.] 260 und 261. Diese Straßenteile entwsserrwiegend indas Kanalsystem der [X.]. [X.] den [X.]oßteil der Streckenabschnitte habendie Parteien gesonderte Vertrmit unterschiedlicher Kostenbeteiligung [X.] geschlossen. Das auf den restlichen Teilflchen von insgesamt5.425 m² auftreffende Niederschlagswasser leitet die Beklagte ohne eine [X.] und ohne Gegenleistung seit Jahrzehnten in die gemeindliche [X.] ein.Mit der vorliegenden Klage hat die [X.] die Beklagte insoweit [X.] der [X.]straßen und Straßenbaulasttrr auf Zahlung einesEntgelts fr die Jahre 1996 bis 1998 von 21.700 DM in Anspruch genommen.Sie hat die Auffassung vertreten, nach ihren Allgemeinen Entsorgungsbedin-gungen sei mit der [X.] wie mit jedem anderen Eigentmer angeschlos-sener [X.] ein Vertrag zustande gekommen, der diese zur Zahlunglaufender Entgelte fr die Abwasserbeseitigung nach dem Maßstab der ent-wsserten Flchen verpflichte. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. [X.] hat sich die [X.] hilfsweise auf [X.]sfrung ohneAuftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung berufen und die [X.] entsprechender Neuberechnung auf 22.784,31 DM ert. Das Be-rufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen [X.] verfolgt die [X.] ihre [X.] [X.] 5 -EntscheidungsgrDie Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] der Ansicht des Berufungsgerichts ist gesetzliche [X.]undlage frjedes Verlangen der [X.] nach Zahlung eines Entgelts fr die Abwasse-rentsorgung - sei es als ffentlich-rechtliche Ghr, sei es als [X.] Entgelt - allein das Kommunalabgabengesetz von [X.]([X.] in der Fassung vom 20. Juni 1995, GVBl. S. 175). Durch [X.] die kommunalen Gebiets-krperschaften keir das Kommunalabgabengesetz hinausgehendenZahlungspflichten begr. Auf der [X.]undlage des Kommunalabgabenge-setzes lasse sich aber fr [X.] eine Beitragspflicht des [X.] frdie Inanspruchnah-me der Abwasserbeseitigung nicht rechtfertigen. [X.] § 8 Abs. 4 Satz 1[X.] 1996 blieben Kosten fr solche Leistungen, die nicht den [X.] zugute kmen, bei der Ermittlung der entgeltsfigenKosten auûer Ansatz. Hierzrten nach der Gesetzesbegrch [X.] fr die Straûenentwsserung. Diese Kosten kten damit we-der zum Gegenstand einer [X.]enerhebung noch eines privatrechtlichenEntgelts gemacht werden.- 6 -2.Weitere privatrechtliche Anspruchsgrundlagen ([X.]sfrung ohneAuftrag, Bereicherungsrecht) kmen nicht in Betracht. Die [X.] sowohl fr die Beklagte als [X.] als auch fr die [X.][X.] § 52 des Landeswassergesetzes von [X.] eine sich ausdem ffentlichen Recht ergebende und durch dieses bestimmte Aufgabe.Rechte und Pflichten seien daher grundstzlicffentlich-rechtlich. [X.] sich auch der Charakter mlicher gesetzlicher Schuldverltnisse. Die[X.] sei nicht befugt, deren Rechtscharakter einseitig durch Satzung zurn.3.Zugunsten der [X.] komme allerdings ei[X.] Er-stattungsanspruch wegen [X.]sfrung ohne Auftrag in Betracht. Soweitdie [X.] indes ihr Begehren hilfsweise hierauf sttze, handele es sich [X.] [X.] § 263 ZPO, da die Voraussetzungen fr einen [X.] aus [X.] [X.]sfrung ohne Auftrag einen grund-legend anderen Tatsachenvortrag erforderten als fr einen Anspruch aus ei-nem privatrechtlichen [X.]. Diese [X.]ung sei nichtsachdienlich. Zum einen sei sie erstmals im Berufungsverfahren geltend ge-macht worden und zum anderen seien die ordentlichen Gerichte fr eine Ent-scheidung hierr nicht zustig, so [X.] entgegen dem Wortlaut des § 17 aAbs. 5 [X.] [X.] § 17 a Abs. 2 [X.] einen Verweisung an das zustigeVerwaltungsgericht erfolgen mûte.[X.] halten der rechtlichen Nachprfung nicht in [X.]Punkten stand.- 7 -1.Der [X.] versteht das Berufungsgericht so, [X.] es mit Blick auf § 8Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht erst die Wirksamkeit, sondern bereits das [X.] den Anschluû der streitigen Straûengrund-stcke an die Abwasserbeseitigungsanlage der [X.] und die Ableitung desdort anf[X.]den Niederschlagswassers verneint. Das trifft zu. Die [X.]kann deswegen kein vertragliches Entgelt nach ihrer Entwsserungssatzungund den [X.] die Benutzung ihres Kanal-netzes durch die Beklagte verlangen.a) Der Umstand allein, [X.] die Beklagte faktisch die Kanalisation der[X.] fr die hier nach § 5 Abs. 1 [X.] dem [X.] auch hinsichtlich [X.] obliegende Straûenentwsserung in Anspruch nimmt, vermageinen [X.] nicht zu begr. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b der biszum Jahre 1996 geltenden Entwsserungssatzung der [X.] vom 10. [X.] 1991 sollte zwar [X.] selbst eine nur tatschliche Inanspruchnahmeihrer Abwasserbeseitigungseinricht. Die Regeln des rgerlichenRechts r den [X.] von [X.] ff. [X.]), die beiderseitigeWillenserklrungen der Parteien voraussetzen, stehen jedoch nicht zur Dispo-sition der [X.]. Allerdings hat auch der [X.]gerichtshof in einilte-ren Entscheidungen angenommen, [X.] [X.], etwa im [X.], nicht bloû durch rechtsgescftlichen [X.], sondern nach den [X.] von Treu und Glauben auch durch reintatschliches Verhalten entstehen k(sogenannte faktische [X.]; [X.]Z 21, 319, 334 ff. [Parkplatz]; 23, 175, 177 f. [Versorgungsun-ternehmen]; 23, 249, 261 [Hoferbfolge]; vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.],4. Aufl., Einleitung Rn. 62 ff. vor § 241; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., Ein-- 8 -frung Rn. 25 vor § 145). Der [X.]gerichtshof lst diese Flle aber nun-mehr mit rechtsgescftlichen Kategorien (vgl. [X.]Z 95, 393, 399).b) Ein [X.] wrend des streitigen Zeitraums von 1996 bis1998 durch beiderseits schlssiges Verhalten (s. hierzu [X.]surteil vom28. Februar 1991 - [X.] - LM Nr. 2 zu § 17 a [X.] = [X.], 1394,1397) scheitert jedenfalls an der Bestimmung des § 8 Abs. 4 [X.] undzuvor an der entsprechenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a[X.] vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103).Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] vom 20. Juni 1995 bleiben bei der [X.] fr Benutzungsren die (nicht nur un-erheblichen) Kosten fr solche Leistungen auûer Ansatz, die nicht den Gh-renschuldnern zugute kommen. Im Bereich der [X.] auch diejenigen Kostenanteile, die auf ffentliche Verkehrsanlagen ent-f[X.] und von deren [X.]n zrnehmen sind. Das war in § 10 Abs. 4Nr. 2 Buchst. a des vorausgegangenen Kommunalabgabengesetzes vom5. Mai 1986 noch [X.] bestimmt und sollte durch die Neufassung in-haltlich nicht rt werden (Begrs Regierungsentwurfs, [X.]. 12/5443 S. 26; OVG [X.], Urteil vom 8. Februar 2001- 12 A 11746/00 - dokumentiert bei Juris). Diese einrichtungsfremden Kostenkin [X.] darum nicht Gegenstand einer Abwasserr der[X.] sein (OVG [X.] aaO; ebenso [X.]/[X.],[X.], § 6 Rn. 746 a fr [X.] und [X.]; anders: [X.] in [X.]/[X.], Kommentar zum Landeswasserge-setz [X.] und zum Wasserhaushaltsgesetz, § 53 [X.] Rn. 7; frdas nordrhein-westflische Landesrecht: [X.] ZfW 1998,- 9 -330, 331 ff. mit [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde durch das[X.]verwaltungsgericht DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 6 Rn. 352 d; [X.], NVwZ 2001, 1378, 1380). [X.] gilt fr die von den [X.]n [X.] § 7 Abs. 9 [X.] anstellevon Benutzungsren erhobenen privatrechtlichen Entgelte. Hieraus ergibtsich zugleich, [X.] auch auf der "Benutzerseite" keine [X.](als Eigentmer angeschlossener Straûengrundstcke) stehen k([X.]/[X.] aaO). Weder die Beklagte noch die [X.] konnten daher objektivein Interesse an einer solchen rechtlich unzulssigen Gestaltung haben. In-wieweit der [X.] angesichts des jahrzehntelang [X.] und der seitdem stig und widerspruchslos unentgeltlich ge-duldeten Einleitung des Abwassers insoferrhaupt eine entsprechendeWillenserklrung und ein [X.] unterstellt werden darf [X.] ausnahmsweise verzichtbar wre (vgl. dazu [X.]Z 109, 171, 177), kannoffenbleiben.2.Über gesetzliche Ausgleichsansprche der [X.] (insbesondere [X.] ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung) hat [X.] in der Sache nur entschieden, soweit sie von der [X.]aus Privatrecht hergeleitet wurden. Im rigen - hinsichtlich einer Klagebe-grmit [X.]n w[X.] [X.]sfrung ohneAuftrag oder einem ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - hat es einenanderen Streitgegenstand und eine unzulssige [X.]ung [X.] § 263ZPO angenommen. Das verkennt den Begriff des Streitgegenstands und ver-letzt zugleich die in § 17 Abs. 2 [X.] normierte Pflicht des Gerichts, den- 10 -Rechtsstreit unter [X.] in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunktenzu entscheiden.a) Nach der heute herrschenden und auch vom [X.]gerichtshof instiger Rechtsprechung vertretenen prozeûrechtlichen Auffassung ist Ge-genstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durchdas allgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sichaus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klage-grund), aus dem der [X.] die begehrte Rechtsfolge herleitet ([X.] 7. Mrz 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 1503 m.w.[X.]). Auf die materiell-rechtliche Begrr Klage kommt es dabei [X.] nicht an. [X.] wird auch nicht dadurch in [X.]age gestellt, [X.]unterschiedliche konkurrierende [X.] zu ihrer Schlssigkeit zwangslfigeinen mehr oder weniger abweichenden Tatsachenvortrag erfordern. Mit [X.] hierauf ist es anerkannt, [X.] bei einer auf Vertragserfllung gesttztenKlage das Gericht, falls es einen (wirksamen) [X.] verneint, auchgesetzliche [X.] aus [X.]sfrung ohne Auftrag oder ungerechtfer-tigter Bereicherung zu prfen hat, soweit sie an die vermeintlich vertraglich er-brachten Leistungen ankfen und dasselbe Klageziel rechtfertigen. [X.], wenn das Gericht dies rsieht, [X.] nach § 322 Abs. 1 ZPO dieRechtskraft seines klageabweisenden Urteils den gesamten prozessualen [X.], daher auch derartige nicht behandelte Anspruchsgrundlagen (vgl.[X.], Urteil vom 14. Mai 2002 - [X.]/00 - Umdruck S. 7, zur Verffentli-chung bestimmt). So hat es das Berufungsgericht hinsichtlich weiterer [X.]r Anspruchsgrundlagen zutreffend selbst gesehen, diese darum imeinzelnen abgehandelt und [X.] 11 -b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt es aber im [X.] nicht insoweit anders, als es um ffentlich-rechtliche [X.] die Klageforderung geht. Der von der [X.] zur Entscheidung gestellteLebenssachverhalt wird durch die tatschliche Nutzung ihres [X.] der [X.] als Eigentmer und [X.] der [X.]stra-ûen gekennzeichnet. Inwieweit dieses Rechtsverltnis dem ffentlichen Rechtrt oder zivilrechtlich geprt ist, entscheidet sich aufgrund einer rechtli-chen Wrdigung. Die hierbei vorzunehmende rechtliche Zuorrt [X.] nichts an der Einheitlichkeit dieses Sachverhalts als der tatschlichenBegrr Klage.Über den gesamten prozessualen Anspruch haben deshalb die zustn-digen Zivilgerichte [X.] § 17 Abs. 2 [X.] umfassend und abschlieûend zuurteilen.[X.] ist nicht entscheidungsreif. Weder [X.] sich das Beru-fungsurteil aus anderen [X.]frechterhalten noch kann der [X.] zugun-sten der [X.] in der Sache selbst entscheiden.1.Gesetzliche Ersatz- oder Erstattungsansprche der [X.] bestimmensich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nacffentlichem Recht.Die Abwasserbeseitigung ist eiffentliche Aufgabe, ohne Rcksicht darauf,ob sie vom [X.] oder der [X.] wahrgenommen wird; sieerfolgt daher grundstzlich auch in den Formen des ffentlichen Rechts. [X.] [X.] ihr [X.] zu den [X.] in ihrer [X.] 12 -satzung hier zulssigerweise privatrechtlich gestaltet hat, ist im [X.] zur[X.] ohne Belang. Der [X.] unterfllt mit seinen an die Abwasseranlageder [X.] angeschlossenen Straûenflchen, wie ausge[X.], gerade nichtder Satzungsgewalt der Klgerin.2.Als Klagegrundlage scheidet § 12 Abs. 10 [X.] aus. Die [X.] zwar eine Beteiligung des [X.]s auch an den laufendenKosten der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflchenwassersvon der Fahrbahn vor, sofern die Fahrbahnentwsserung nicht in eine stra-ûeneigene Kanalisation erfolgt. Diese landesrechtliche Regelung gilt aber [X.] die [X.]fernstraûen (§ 1 Abs. 6 [X.]). Das Klagebegehren kn-ten hier somit nur [X.] auf Aufwendungsersatz aus [X.][X.]sfrung ohne Auftrag oder auf Ausgleich der der [X.] durch dietatschliche Übernahme der Abwasserbeseitigung seitens der [X.] zuge-flossenen Bereicherung ([X.] Erstattungsanspruch) rechtferti-gen. Zu den Voraussetzungen solcher [X.] hat das [X.] nichts festgestellt. Der [X.] sieht im gegenwrtigen Verfahrenssta-dium deswegen keinen [X.], hierauf r einzugehen.3.[X.]recht oder das maûgebende rheinland-pflzische Landesrechtschlieûen derartige Forderungen nicht aus.a) Die Regelungen des [X.]fernstraûengesetzes in § 1 Abs. 4 Nr. 1und in den §§ 3 und 4 stehen einer Belastung des [X.] mit Abwasserh-ren fr die Inanspruchnahme kommunaler Abwassereinrichtungen bei [X.] von [X.]straûen nicht entgegen. Das hat das[X.]verwaltungsgericht in dem bereits erwten [X.] vom 6. [X.] 13 -1997 (DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130) dargelegt. Der erkennende[X.] schlieût sich dem an. Diese [X.]undstze lassen sich auf die hier in [X.] Ausgleichszahlungen auf sonstiger gesetzlicher [X.]undlrtra-gen.b) § 8 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] entfaltet entgegen [X.] keine Sperrwirkung derart, [X.] wegen der Unzulssigkeiteiner [X.]enerr dem [X.] als [X.] auchalle auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Aufwendungs- und Auslagener-satzansprche der [X.] unbegrt wren. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] zwar das Kommunalabgabengesetz auf Aufwendungs- und Auslagenersatzentsprechende Anwendung. Diese Regelung betrifft aber nur im [X.] mit [X.] Kosten. Auûerhalb dieser Bestim-mungen gelten die allgemeinen [X.]) Entgegen der von der Revisionserwiderung weiterhin vertretenen [X.] sind [X.] der [X.] fr den hier allein streiti-gen Zeitraum von 1996 bis 1998 nicht verwirkt (§ 242 [X.]). Die [X.] [X.] laufender Entgelte hinsichtlich der nicht durch besondere Vereinba-rungen [X.]en Teilflchen der [X.]straûen zwar erst mit Schreiben vom25. November 1998 und 2. Juni 1999 gefordert, nachdem sie und ihre Rechts-vorr die Einleitung des Abwassers in ihr Kanalsystem insoweit seit Jahr-zehnten unentgeltlich geduldet hatten. Ob dieser Zeitablauf fr eine Verwirkungaller - auch erst in steren Jahren entstandener - [X.] ausrei-chen kann, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Hinzu mûten [X.] besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umsttreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der [X.] seine [X.] nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] 18. Januar 2001 - [X.] - NJW 2001, 1649 m.w.[X.]). Daran fehltes im Streitfall schon deswegen, weil r eine grundstzliche Verpflichtungder [X.] zur Kostenbeteiligung an der von ihr mitgenutzten gemeindli-chen [X.] kein verftiger Zweifel bestehen konnte. [X.]. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien des [X.]ministers fr Verkehrvom 2. Januar 1976 ([X.] 1976 S. 219) in der Fassung vom 2. April 1996 ([X.]1996 S. 207; abgedruckt bei Marschall/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., [X.] und [X.] a), kann sich der [X.] an den Baukosten durch Zahlung ei-nes einmaligen Betrags beteiligen. Das haben die Parteien hier weitgehendauch vollzogen; lediglich die streitigen Teilflchen sind dabei [X.]. Die Beklagte hatte folglich keinen begrten [X.], damit zu rechnen,die [X.] werde ihr gesetzlich zustehende [X.] - welchen Inhalts auchimmer - insoweit rhaupt nicht mehr geltend machen.4.Die Revisionserwiderung stellt noch zur Überprfung durch den [X.],ob die Beklagte fr [X.] der [X.] auf nichtvertraglicher [X.]undlagepassivlegitimiert sei. Die Revisionserwiderung meint, da [X.] Art. 90 Abs. 2GG die Verwaltungsttigkeit und insbesondere die straûenbaulichen Maûnah-men bei [X.]straûen in den [X.], kie[X.] mit der Oberflchenentwsserung auch nur ein [X.] fr diesege[X.] haben. Richtiger Beklagter sei damit, ig von einem etwaigeninternen Rckgriffsrecht, das Land [X.].Dem folgt der [X.] nicht. Der [X.] ist nach § 5 Abs. 1 [X.] [X.]der [X.] fr die [X.]fernstraûen und damit auch zu deren Ent-wsserung verpflichtet. Dir oder die nach Landesrecht zustigen- 15 -Selbstverwaltungsorgane verwalten zwar die [X.]fernstraûen im Auftragedes [X.] (Art. 90 Abs. 2 GG). Den [X.] trifft dabei aber [X.] § 104 aAbs. 2 GG stets die finanzielle Verantwortung (sogenannte finanzielle Baulast;vgl. [X.]sbeschluû vom 19. September 1979 - [X.] - VersR 1980,48; BVerwGE 52, 226, 229). Dir gehen darum bei ihrer [X.] der [X.] ein, [X.] auch die vorgelegten Vertrmit der [X.] oder der Ortsgemeinde [X.] belegen. Ferner soll der [X.] [X.]enschuldner bei der Einleitung [X.] in die kommunale Kanalisation sein (BVerwG DVBl 1997, 1065 =NVwZ 1998, 130; [X.] ZfW 1998, 330; [X.], [X.], 1378, 1380). [X.] das anstelle einer solchen [X.] erhobene [X.] Entgelt mûte dasselbe gelten, worauf der [X.] [X.] bereits inseinem [X.] vom 30. Juli 1998 - [X.]/97 - unter Ziffer 3 hingewiesenhat (insoweit in [X.]R [X.] § 13 Abwasserbeseitigung 1 nicht abgedruckt).Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. [X.] hinaus hat der [X.]aber auch [X.] aus [X.]sfrung ohne Auftrag gegen die [X.]-republik Deutschland als [X.] der [X.] im Zusammenhang mitdem Bau von [X.]fernstraûen fr denkbar gehalten (Urteil vom15. Dezember 1977 - [X.] - NJW 1978, 1258 = [X.], 688m. Anm. [X.]). Nicht anders als diese Fallgestaltungen ist die hier in Redestehende auftragslose [X.]sfrung der [X.] durch tatschlicheÜbernahme der Straûenentwsserung fr den [X.] zu behandeln. Die denrn dabei durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnissesind dadurch gewahrt, [X.] sie die [X.] auch [X.] 16 -IV.Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. [X.] ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es [X.] Klage die fehlenden Feststellungen nachholen kann.[X.]Richter am [X.]gerichtshof Streck[X.]ist im Urlaub und kann daher nicht un-terschreiben.[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 287/01

18.07.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. III ZR 287/01 (REWIS RS 2002, 2226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2226

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