Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2002, Az. V ZR 126/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2798

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:14. Juni 2002K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEG[X.] (1986) Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8Der Anspruch des Eigentümers gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung [X.] für die Nutzung eines Grundstücks, das ohne eine Ordnung derrechtlichen Beziehungen im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus für Zwecke deröffentlichen Verwaltung in Anspruch genommen wurde, beruht auf Art. 233 § 2aAbs. 1 Satz 8 EG[X.].Der Anspruch beträgt 2 % p.a. des gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG [X.] den Geschoßwohnungsbau in dem Gebiet festgestellten [X.].[X.], Urteil v. 14. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.] [X.] Leipzig- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 14. Juni 2002 durch [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2001 aufgeho-ben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] wurden am 27. August 1996 als [X.] eines 69.420 qmgroûen [X.] in [X.]in das Grundbuch eingetragen. Das [X.]ist [X.] neben anderen [X.]en [X.] in den 80er Jahren [X.] den komplexenWohnungsbau ([X.] -G. [X.]) in Anspruch genommenund mit Wffentlichen Anlagen bebaut worden. [X.] in Volkseigentum oder eine vertragliche Regelung der Nutzungdes [X.] erfolgten [X.] -36.823 qm des [X.] nutzt die beklagte Stadt, rwiegend [X.]ffentliche Zwecke, mlich [X.] Verkehrswege, Schulen und [X.]. Im Jahre 1995 leitete sie [X.] das [X.] ein Bodensonde-rungsverfahren ein. Auf ihr Ersuchen vom 29. Juni 1995 wurde am 15. [X.] ein Vermerk [X.] § 6 Abs. 4 [X.] in das Grundbuch eingetragen.Die [X.] verlangen [X.] die Nutzung des [X.] durch die [X.] im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 [X.] Ent-scigung zuzlich Zinsen. Das [X.] hat der Klage bis auf einen [X.] verlangten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne [X.] geblieben. Mit der Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage.[X.]:[X.] Berufungsgericht sieht den Anspruch der [X.] nach Art. 233 § 2 aAbs. 1 Satz 8 EG[X.] als [X.] an. Es meint, der Anspruch betrage nachdem zur Bestimmung seiner Hzuwendenden Sachenrechtsbereini-gungsgesetz [X.] §§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 20 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 2,Abs. 5 SachenRBerG 2% p.a. des um den pauschalen Abschlag von einemDrittel verminderten Bodenrichtwerts des [X.] von 370 DM/qm.[X.] -Die Revision ist im Endergebnis [X.].1. Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, die Ansprche der[X.] wegen der Nutzung des [X.] durch die Beklagte fihreGrundlage in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EG[X.] und seien nach den dort bestimm-ten [X.] zu bemessen.a) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EG[X.] ist in das Sachenrechtsrungsge-setz vom 21. September 1994 auf Vorschlag des Rechtsausschusses des [X.] eingeft worden. Die Vorschrift wurde als be[X.]istete "[X.]" [X.]notwendig erachtet, weil die [X.] an zffentlichen Zweckengenutzten Privatgrundstcken grundstzlich nicht der [X.] (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG). Damit endete der [X.]. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EG[X.] [X.] die [X.] der ffentlichen Verwaltungbewirkte Rechtsschutz insoweit grundstzlich mit Ablauf des 31. Dezember1994. Zur Au[X.]echterhaltung eines privatrechtlichen Rechts zum Besitz bis [X.] eines Gesetzes zur Bereinigung der betroffenen [X.] be-durfte es eines besonderen Moratoriumstatbestandes (vgl. [X.]. v.24. Mai 1996, [X.], [X.], 1860, 1862; Beschluûempfehlung [X.] des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425, [X.], 57, 92). Die [X.] des Sachenrechtsrungsgesetzes ausstehende Regelung istdurch das [X.]rechtsbereinigungsgesetz vom 26. Oktober 2001 zwi-schenzeitlich getroffen worden. Die zivilrechtliche Bereinigung der Inanspruch-nahme von [X.]en in der ehemaligen [X.] zffentlichen Zwecken er-folgt hiernach grundstzlich nach dem Verkehrsflchenbereinigungsgesetz(vgl. [X.]. v. 18. Januar 2002, [X.], [X.], 768, 771; BT-Drucks. 14/6204, [X.], 11, 13, 23, 25), das Art. 1 des [X.]rechtsberei-nigungsgesetzes bildet.- 5 -b) Soweit [X.]e im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus ohneeine Über[X.]ung in Volkseigentum bebaut worden sind, verlt es sich [X.]. Die Ordnung der [X.] an den im Rahmen dieser Maû-nahmen bebauten [X.]en erfolgt, auch soweit die Bffentli-chen Zwecken dient, nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 2 Abs. 1Nr. 4 Halbsatz 2 SachenRBerG) bzw. nach dem das Sachenrechtsbereini-gungsgesetz erzenden [X.]sgesetz (vgl. § 20 Abs. 3 ff Sa-chenRBerG). Damit aber beruht das Recht der [X.] der ffentlichen Verwal-tung zum Besitz der betroffenen [X.]e seit dem 1. Januar 1995 auf [X.] auf den Erwerb des Eigentums nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EG[X.]). Der Entscigungsan-spruch der [X.] wegen der Vorenthaltung ihres Besitzes folgt nicht ausdem erzenden Moratoriumstatbestand von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EG[X.],sondern aus der allgemeinen Regelung von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz [X.]. Die [X.] Anspruchs wird von den Regelungen des [X.] den Erbbauzins bestimmt. Die dem Moratori-umsbesitz aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EG[X.] korrespondierenden Entsci-gungsgrundstze finden keine Anwendung.Das wird durch das Verkehrsflchenbereinigungsgesetz besttigt. § 13Abs. 2 VerkFlBerG ordnet den Vorrang des Sachenrechtsbereinigungsgeset-zes ausdrcklich an, soweit die Ordnung der Nutzung privater [X.]edurch die [X.] der ffentlichen Verwaltung nach dem Sachenrechtsrechtsbe-reinigungsgesetz zu erfolgen hat. Dem widersprche es, die [X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EG[X.] auch dort anzuwenden, wo [X.] auf dem allgemeinen Besitzrecht wegen eines nach dem [X.] -rechtsbereinigungsgesetz zu ordnenden Zustands beruht (vgl. Hirschinger, [X.], 570, 574; [X.]/[X.], [X.] 2002, 1, 8).c) Fr den Gesetzgeber bestand auch keine Veranlassung, die inArt. 233 § 2 a Abs. 9 EG[X.] geschaffene "[X.]" und die dort [X.] auf solcffentlich genutzten [X.]ezu erstrecken, die im Bereich einer komplexen Bebauung liegen. Die [X.] an diesen [X.]en sind [X.] einer ltigen Regelungim Wege der Sachenrechtsbereinigung bzw. [X.] zuge[X.]t wor-den, um die Bereinigung der rechtlichen Zuordnung aller [X.]e, die [X.] einer Maûnahme des komplexen Wohnungsbaus in Anspruch ge-nommen worden sind, nach einheitlichen [X.] zu gewrleisten (Re-gierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks. 12/5992, [X.]; Be-schluûempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425,S. 60 f). Fr die Zeit bis zum [X.] der Bereinigung ist das Moratorium ausArt. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EG[X.] durch das [X.] die bereinigungsrechtlichen Tatbestût (Satz 3) und mit einerauf diese Flle zugeschnittenen Entgeltverpflichtung (Satz 8) versehen worden(BT-Drucks. 12/5992, [X.]84; BT-Drucks. 12/7425, [X.]). Fr die zffentli-chen Zwecken genutzten [X.]e verblieb daneben nur insoweit ein Be-rfnis [X.] eine vorlfige Regelung der [X.], als diese nicht inein einheitliches Bebauungskonzept eingebunden sind. Fr diese Flle [X.] in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EG[X.] geregelte eigenstige [X.] (vgl. [X.]. v. 24. Mai 1996, [X.], aaO 1861; BT-Drucks. 14/6204, [X.]; Beschluûempfehlung und Bericht des Rechtsaus-schusses zum [X.], BT-Drucks. 13/11041, S. 31).- 7 -d) Die vom Gesetzgeber gewollte Beschrkung von Art. 233 § 2 aAbs. 9 EG[X.] auf ffentlich genutzte [X.]e, deren Bebauung auûer-halb des komplexen Wohnungsbaus vorgenommen wurde, findet auch in [X.] der gesetzlichen Regelungen Ausdruck.Die in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] bestimmte Entgeltpflicht be-ruht auf dem in Satz 3 der Vorschrift geregelten Besitzrecht. Dieses gilt in [X.] §§ 3 Abs. 3, 4, 121 SachenRBerG bezeichneten Fllen weiter. Dieses - auchden [X.] eingermte - Besitzrecht (vgl. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Sa-chenRBerG) umfaût nach der Verweisung von § 4 Nr. 2 und 3 SachenRBerGnicht nur den Besitz an [X.]en, die im Rahmen des staatlichen und ge-nossenschaftlichen Wohnungsbaus bebaut worden sind (vgl. § 6 Nr. 2SachenRBerG), sondern auch den Besitz an solchen [X.]en, die vonstaatlichen Stellen [X.] die Errichtung vffentlichen Zwecken dienenden Ge-, baulichen Anlagen, Verkehrsflchen und [X.] andere Zwecke des Ge-meingebrauchs wie Parkanlagen und [X.] verwendet wurden, soweitdie Verwendung oder Bebauung im Rahmen des komplexen Wohnungsbauserfolgte (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 a bb, § 11 SachenRBerG). Art. 233 § 2 aAbs. 1 Satz 3, 8 EG[X.] stellen damit nach der Systematik des Gesetzes be-sondere Bestimmungen [X.] die in einem komplexen Baugebiet belegenen, zuffentlichen Zwecken genutzten [X.]e dar. Auch das [X.] [X.] [X.] dieser Bestimmungen die Geltung von Art. 233 § 2 aAbs. 9 EG[X.] aus.e) [X.]. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] nicht durch Art. 233 § 2 aAbs. 9 EG[X.] verdrt wird, wird auch nicht durch Art. 233 § 2 a Abs. 1Satz 9 EG[X.] in Frage gestellt. Zwar bleiben nach dieser Bestimmung ge-setzliche Regelungen unberrt, die ein abweichendes Nutzungsentgelt oder- 8 -einen [X.]ren Beginn der Zinszahlungspflicht begr. Die Regelung [X.] damit aber entgegen der Ansicht der Revision nicht, [X.] Art. 233 § 2 aAbs. 9 EG[X.] den Bestimmungen in Abs. 1 vorgeht. [X.] es ange-sichts der [X.] auf die Flle der Sachenrechtsbereinigung zugeschnittenenVorschrift von Art. 233 § 2 a Abs. 1 EG[X.] der Bestimmung eines ausdrckli-chen Vorrangs in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EG[X.] bedurft.2. Das Berufungsurteil ist auch insoweit [X.]ei von [X.], als esdie von den [X.]n aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] verlangte [X.] wegen der Nutzung des [X.] durch die [X.] 2 % p.a. des um den Abschlag von einem Drittel geminderten [X.] die zur Wohnbebauung in Anspruch genommenen Flchen des[X.] bemiût.a) Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] stellt die Bereinigung nach [X.] der Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz gleich. Die Beklagte schuldet [X.] die Nutzung der von ihr in [X.] genommenen Teilflche des [X.] seit der Einleitung des [X.] zur Bereinigung der [X.] an dem [X.] Nut-zungsentgelt. Der genaue Zeitpunkt, an welchem das Verfahren nach [X.] eingeleitet worden ist, ist nicht festgestellt. Hieraufkommt es auch nicht an, weil ein solches Verfahren auf jeden Fall vor [X.] Juli 1995, von dem an die [X.] Entgelt verlangen, eingeleitet war. [X.] schon aus dem Ersuchen der Beklagten vom 29. Juni 1995 um [X.] nach § 6 Abs. 4 [X.].- 9 -b) Zur [X.] Nutzungsentgelts verweist Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz [X.] auf die Regelungen des [X.]. Der Verweis bedeutet nicht, [X.] diese Vorschriftendeckungsgleich auf den Moratoriumszins anzuwenden sind (vgl. [X.]. [X.] Februar 2000, [X.], [X.], 1160, 1162, u. v. 14. [X.], [X.], [X.], 768, 771).Der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschuldeteErbbauzins wird durch die [X.] in [X.] [X.], dessen Wert und die Art der Bebauung bestimmt.aa) Die Grûe des betroffenen [X.] und seine Inanspruch-nahme zur Bebauung mssen nicht reinstimmen. Soweit die [X.] [X.] seine bauliche Nutzbarkeit nicht erscft und das[X.] weiter bebaut werden kann, ist der [X.] [X.] §§ 22 ff SachenRBerG auf die [X.] seine Maûnahmen [X.] genommene Flche begrenzt. Dieselbe Begrenzung gilt seit [X.] 31. Dezember 1994 [X.] das Recht des Nutzers zum Besitz ([X.]. v.27. September 1996, [X.], [X.], 121, 123). Nur [X.] diese Flcheschuldet er Nutzungsentscigung [X.]. 233 § 2 a Abs. 1 Satz [X.].Die Grûe der von der Beklagten genutzten Teilflche des [X.]betrt nach dem reinstimmenden Vortrag der Parteien 36.823 qm.bb) Ausgangspunkt der Bemessung des Erbbauzinses ist der Bodenwertdes [X.] (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG). Liegt ein Richtwert nach- 10 -§ 196 BauGB vor, ist von diesem Wert auszugehen (§ 19 Abs. 5 Satz 1SachenRBerG). So verlt es sich hier.Der vom Berufungsgericht festgestellte Richtwert von 370 DM/qm hat [X.] genutzten Flchen des Baugebiets zum [X.]. Entgegen der Meinung der Revision ist auch [X.] die Bestimmung [X.] der [X.] auf Entscigung wegen der zffentlichen Zweckenvon der Beklagten genutzten Teilflche des [X.] von diesem [X.] 20 SachenRBerG [X.]t dazu, [X.] der Bodenwert von [X.]en,die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus bebaut worden sind,abweichend von ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist. Ausgangspunkt [X.] ist der Wert des unbebauten baureifen [X.]. [X.] ist um die Kosten [X.] die Erschlieûung, Vermessung und [X.] mindern, die werterin den Bodenwert einflieûen. Zur [X.] bereinigungsrechtlich maûgeblichen Werts mssen diese Kostenausgesondert werden, weil sie [X.] nicht von den [X.]n getragenworden sind ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., §§ 19, 20 SachenRBerG Rdn. 10;MchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 19 SachenRBerG Rdn. 5; [X.],§ 19 SachenRBerG Rdn. 8, BT-Drucks. 12/5992 S. 210). Fr den Bereich deskomplexen Wohnungsbaus [X.] darr hinaus ein Betrag [X.] einen fiktivenFlchenverlust abgesetzt werden, zu dem es bei einer Bebauung derbetroffenen [X.]e bei Anwendbarkeit des Baugesetzbuchs gekommenwre. Das wird dadurch erreicht, [X.] vom Bodenwert ein Abzug in [X.] gemacht wird (§ 20 Abs. 2 SachenRBerG). Der Abzug erfolgt [X.] von den tatschlichen Kosten der Erschlieûung und der [X.] betroffenen [X.] innerhalb des Wohngebiets. Hierdurch solleneinerseits die Berechnung vereinfacht und andererseits Unterschiedeausgeglichen werden, die daraus resultieren, [X.] im Rahmen des [X.] einzelne [X.]e als Verkehrs- oder [X.] [X.] genommen wurden und damit keinen konkret feststellbarenVerkehrswert haben, wrend andere [X.]e zu gewerblichen Zweckenbebaut worden sind und damit einen den Wert der zur Wohnbebauungverwendeten [X.]rsteigenden Verkehrswert haben. Auf [X.] und die Art der Bebauung hatten die [X.] keinen [X.]. [X.] zufllig [X.]en Unterschiede sollen nicht zu einer unter-schiedlichen Bestimmung des Ankaufspreises oder des [X.] [X.]en und perpetuiert werden ([X.], § 20SachenRBerG Rdn. 6). Die [X.] aller [X.]e des [X.] bilden daher zur Bestimmung des [X.] als Grundlage [X.] nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eine [X.]. Der Wert aller [X.]e des Baugebiets wirigvon ihrer Bebauung oder ihrer Verwendung in grundstzlich derselben Hangenommen (§ 20 Abs. 2 SachenRBerG), soweit ein Richtwert vorliegt, mitdem Richtwert. Der Ausgleich der tatschlichen [X.] erfolgtzwischen den Nutzern, die die bestehenden oder zu bildenden [X.]einnerhalb des Plangebiets erwerben (vgl. § 20 Abs. 5 [X.]) Dem Ziel von §§ 19, 20 SachenRBerG, durch die Annahme einesfiktiven Werts die Berechnung auszuscheidender werterr Umstzuerleichtern und Unterschiede bei der Bebauung im Rahmen des [X.] auszuscheiden, [X.] auch bei der Bemessung des aus Art. 233§ 2 a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] geschuldeten [X.] -werden. Die Ziele von §§ 19, 20 SachenRBerG wrden verfehlt, wenn nur dieim Bereinigungsverfahren festzusetzende Entscigung der [X.] [X.]den Verlust oder die dingliche Sicherung der Bebauung der [X.]epauschalierend und ausgleichend erfolgte, und nicht auch die Bestimmung der[X.] die Dauer des Bereinigungsverfahrens geschuldeten Nutzungsentsc-digung.Übergeordneter Zweck des komplexen Wohnungsbaus der [X.] war dieErrichtung von Wohnungen im staatlichen oder genossenschaftlichenWohnungsbau. Fr diesen sieht § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG 2 %des [X.] als Erbbauzins vor. Dieser Satz gilt auch [X.] die [X.] der Dauer des [X.]sverfahrens geschuldeten Entsc-digung. Unterschiede bei der Verwendung eines [X.] oder [X.] eines [X.] haben insoweit keine [X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Herabsetzung [X.] [X.] § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerGabgelehnt.Der Senat hat schon im Urteil vom 18. Februar 2000, [X.], [X.], 1160, 1162, eine Herabsetzung der Entscigung in der sogenanntenEingangsphase [X.] die Flle der [X.] abgelehnt. Im Urteil vom14. Dezember 2001, [X.], [X.], 768, 771 = [X.] 2002, 128mit [X.]. [X.] [X.]05, hat er zu dieser Frage allgemein Stellunggenommen, die Ablehnung der Herabsetzung verallgemeinert und auf die Flledes [X.]eiwilligen Landtauschs [X.] § 54 LwAnPG erstreckt. [X.] hat der Senat im Urteil vom 22. Mrz 2002, [X.]/01,- 13 -Umdruck S. 4, 5, bisher [X.], besttigt. Die Revisonsbegrgibt keinen Anlaû zu ihrer Aufgabe.3. [X.] aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] stehtjedoch nur dem [X.] eines [X.] zu.Die [X.] sind erst am 27. August 1997 in das Grundbuch eingetragenworden. Durch die Eintragung wurde nach dem als Anlage zur Klageschriftvorgelegten Grundbuchauszug die Auflassung des [X.] an die [X.]vollzogen. Damit k[X.]n aus ihrem Eigentum an dem [X.]keine Ansprche wegen dessen Nutzung durch die Beklagte im Zeitraum [X.] bis zum 31. Dezember 1995 zustehen. Eine Abtretung dieser [X.] der Voreigentmerin haben sie in den Tatsacheninstanzen nichtbehauptet.Die Vorinstanzen und die Parteien haben das Fehlen der Aktiv-legitimation der [X.] bisher rsehen. Die Behauptung der Abtretung in dermlichen Verhandlung vor dem Senat ist nicht wirksam in den Rechtsstreiteinge[X.]t. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurckver-weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erhalten die [X.] hierzuGelegenheit.Tropf Krr [X.]Gaier

Meta

V ZR 126/01

14.06.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2002, Az. V ZR 126/01 (REWIS RS 2002, 2798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2798

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