Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. III ZR 320/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4086

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:14. März 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja GG A[X.]. 14 (Ea); HessEnteigG § 40; [X.] § 25Zur [X.]emessung der Enteignungsentschädigung für dem öffentlichenVerkehr ü[X.]gebene Erschließungsanlagen, die der Eigentümer inder Zwangsversteigerung erworben hatte, um sie an die [X.].[X.], U[X.]eil vom 14. März 2002 - [X.]/00 -OLG Frankfu[X.]/Main [X.] 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] erkannt:Die Revisionen des [X.] und der [X.]eklagten gegen das [X.] 1. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts Frankfu[X.] am Main vom23. Novem[X.] 2000 werden zurckgewiesen.Die Kosten des [X.] werden gegeneinander auf-gehoben.Von Rechts [X.] Pa[X.]eien [X.] die Höhe der Entscigung des [X.] we-gen der Enteignung von vier insgesamt 4.123 m² groûen [X.]n in [X.] zugunsten der beklagten [X.].[X.]ei diesen [X.]n handelt es sich um ausgebaute [X.]-, We-ge- und [X.], die der Erschlieûung der Reihenhaussiedlung "[X.]" dienen; eine dazugehörige Teilflche ist als Kinderspielplatz [X.] ihrem Aus[X.]en die betreffenden [X.] zu einem [X.]ereich, frden der [X.]ebauungsplan "[X.]" der [X.]eklagten vom 22. Dezem[X.] 1966 [X.] mit drei- bis ffgeschossiger [X.]lockbebauung unter dire[X.]r An-bindung an die [X.]eits vorhandene [X.] vorsah. Im Jahre 1980 erfolgteauf Veranlassung einer [X.]autrrgesellschaft, die das [X.] (im folgenden: frre [X.]in), eine Umplanung in ein mit [X.] versehenes Reihenhausgebiet. Voraussetzung fr den ent-sprechenden, am 18. Mrz 1980 in [X.] getretenen TeilbebauungsplanNr. [X.] "[X.].-[X.]augebiet [X.]" war der Abschluû eines schriftlichen Erschlie-ûungsve[X.]rages zwischen der frren [X.]in und der [X.]eklagten vom29. Januar 1980, in dem sich die frre [X.]in verpflichtete, die weite-ren Erschlieûungsmaûnahmen einschlieûlich Parkplatzausbau selbst und aufeigene Kosten vorzunehmen - weiterhin unter anderem auch einen geplantenSpielplatz anzulegen - und die in Rede stehenden Anlagen nach ihrer Fe[X.]ig-stellung kostenlos auf die [X.]eklagte z[X.]ragen. Im [X.] 1982 waren [X.] samt den zrigen Grflchen und Ge-meinschaftsstellpltzen hergestellt und wurden dem Verkehr rgeben.Nachdem die frre [X.]in ([X.]autrrin) in Konkurs geraten war, [X.] die hier in Rede stehenden Erschlieûungsflchen [X.]. Der Verkehrswe[X.] wurde in diesem Verfahren von einem Sachversti-gen auf 308.887, 50 [X.] gesctzt. Am 19. August 1987 erhielt der [X.] [X.] von 8.100 [X.] den Zuschlag, wobei nach den Versteigerungsbe-dingungen Vormerkungen auf Eintragung von Sicherungshypotheken zum Ge-samtbetrag von [X.] nebst Zinsen bestehen blieben.Dem - mit Anwaltsschreiben vom 27. August 1987 erkl[X.]en - Ansinnendes [X.], die Erschlieûungsflchen zu erwerben, kam die [X.]eklagte nicht- 4 -nach. Daraufhin beantragte der [X.] am 29. Septem[X.] 1987 beim [X.], wasdie [X.] ablehnte. Nachdem in einem vom [X.]gegen die [X.]eklagte gef[X.]en verwaltungsgerichtlichen Prozeû das [X.] mit U[X.]eil vom 24. Septem[X.] 1991 festgestellt hatte, [X.] diebetreffenden [X.] - auûer der als Kinderspielplatz dienenden Teil-flche - straûenrechtlicffentliche Wegeflchen seien und [X.] die [X.] § 13 des [X.] ([X.]) verpflichtet sei, diese[X.] zu erwerben, betrieb das Regierungsprsidium in [X.] das Enteignungs-verfahr[X.]rug durch - unangefochten gebliebenen - Teil [X.] vom 1. Septem[X.] 1995 das Eigentum vom [X.] auf die [X.].In Teil [X.] desselben [X.]eschlusses setzte die Enteignungsrde die [X.] auf 125.000 [X.] nebst gesetzlichen Zinsen fest. [X.] und [X.] haben hiergegen Klage erhoben. Der [X.] hat fr die von ihm in ersterLinie angestrebte "angemessene" Entscigung eine Grûenordnung von926.662,50 [X.] angegeben. Die [X.]eklagte hat mit ihrer Widerklage jeden ent-scigungspflichtigen We[X.] der enteigneten [X.] in Abrede gestellt. [X.] hat die von der [X.]eklagten zu leistende Enteignungsentscigungauf 134.000 [X.] angehoben, das O[X.]landesgericht hat sie weiter [X.] [X.] e[X.]. Mit der Revision erstrebt der [X.] eine [X.] vom O[X.]landesgericht ausgeu[X.]eilten [X.]etrages, wrend die [X.]eklagte mitihrer Revision ihren Standpunkt, es sei rhaupt keine Enteignungsentsch-digung zu zahlen, [X.] 5 -EntscheidungsgrDie Revisionen beider Pa[X.]eien haben keinen Erfolg.[X.] [X.]erufungsgericht sieht fr die Enteignungsentscigung den Ver-kehrswe[X.] der betroffenen [X.] im Zeitpunkt der [X.] als maûgebend an. Die We[X.]ermittlung fr diesenStichtag habe hier - so das [X.]erufungsgericht weiter - im sogenannten Sach-we[X.]verfahren zu erfolgen. Im [X.] an ein entsprechendes Gutachten [X.] [X.]. gelangt es unter Zusammenrechnung eines [X.]oden-we[X.]s von 206.000 [X.] (50 [X.]/m²) und des We[X.]s der Herstellungskosten fralle Auf- und Ausbauten von (1.506.405 [X.] =)1.037.915 [X.] zu einem "ungeminde[X.]en Sachwe[X.]" von 1.243.920 [X.]. [X.] sei jedoch, wie das [X.]erufungsgericht wiederum im [X.] an den [X.]. annimmt, unter dem Gesichtspunkt einer We[X.]minderung inzweifacher Hinsicht zu krzen: Zum einen sei eine We[X.]minderung - um 50 %,also um 621.960 [X.] - wegen der "eingeschr[X.]n Nutzung fr den [X.]" anzunehmen, weil die [X.] unstreitiffentlich genutzt wrden undnur so genutzt werden [X.]n. Zum anderen sei von den verbleibenden rund622.000 [X.] ein weiterer 50 %iger "[X.]" zu machen,weil es fr die in Rede stehenden [X.] keinen gewlichen Gescftsver-kehr gebe und als Kferin praktisch nur die [X.]eklagte in Frage komme; [X.] 6 -dies seien bei der [X.]emessung dieses Abschlags erhebliche Pflege- und In-standhaltungskosten sowie die Gefahr von Altlasten mit zu [X.]cksichtigen.Aus beiden Abschlrgebe sich mithin ein auf 311.000 [X.] angepaûterVerkehrswe[X.].II.Die Revision des [X.]1.Ausgangspunkt ist, [X.] nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichtszur Ermittlung des maûgeblichen Verkehrswe[X.]s im Streitfall nur das [X.] (§§ 7, 21 [X.]) zur [X.], weil es einenMarkt fr hergestellte Erschlieûungsanlagen der hier in Rede stehenden A[X.] alsGrundlage fr das Vergleichswe[X.]verfahren (§§ 7, 13 f [X.]) nicht gibt undauf den hier betroffenen [X.], die mit der [X.] als dem f-fentlichen Verkehr gewidmet gelten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]), [X.] ein E[X.]ragswe[X.]verfahren (§§ 7, 15 ff [X.]) ausscheiden.Zwar [X.] zu den nach [X.] ffentlichen Wegeflchen nicht der [X.] auf einem Teil des Flurstcks 554; dem Vorbringen der Pa[X.]eienist jedoch nicht zu entnehmen, [X.] fr diese ebenfalls der Allgemeinheit zurVerfstellte Anlage bewe[X.]ungsmûig etwas anderes gelten soll als frdie im Streit befindlichen eigentlichen Erschlieûungsflchen.Das fr die Ermittlung des We[X.]es [X.]eits hergestellter Erschlieûungs-anlagen grundstzlich geeignete (vgl. - fr eine [X.] - Senatsu[X.]eil vom6. April 1995 - [X.] - [X.], 1195) Sachwe[X.]verfahren geht [X.] 7 -[X.] der We[X.] der baulichen und sonstigen Anlagen getrennt vom [X.]odenwe[X.]nach Herstellungswe[X.]en zu ermitteln ist (§ 21 Abs. 1 [X.]). Der - in der [X.] im Vergleichswe[X.]verfahren zu ermittelnde (§ 21 Abs. 2 [X.]) - [X.]odenwe[X.]und der We[X.] der baulichen Anlagen bzw. der sonstigen Anlagen ergeben den"Sachwe[X.] des [X.]s" (§ 21 Abs. 5 [X.]). Nach diesen [X.] isthier erkl[X.]ermaûen auch der Sachverstige, dessen Hilfe das [X.]erufungsge-richt sich bedient hat, [X.] die Qualitt des dem [X.] durch die Enteignung genommenenGrund und [X.]odens zum maûgeblichen Stichtag (vgl. §§ 38 Abs. 4 [X.], 93Abs. 4 [X.]auG[X.]) angeht, hat das [X.]erufungsgericht im [X.] an den [X.]. rechtsfehlerfrei - nach [X.] der (auch ins Werk ge-setzten) [X.]ebauungsplrung von 1980 - diejenige von [X.]land ange-nommen. Es hat entgegen den [X.]eanstandungen der Revision im Ergebnis [X.] den Grundsatz der Vorwirkung der Enteignung fr unanwendbar erachtetund deshalb eire Einstufung des [X.]odenwe[X.]s - als [X.]auland - abgelehnt.a) Nach letzterem Grundsatz tritt bei einem sicr einen lrenZeitraum hinziehenden Enteignungsverfahren als Qualittsstichtag an [X.] des [X.] diejenige Planungsmaûnahme, von der [X.] konjunkturelle Weiterentwicklung des [X.]s ausgeschlossen wurde(vgl. auch §§ 40 Abs. 2 [X.], 95 Abs. 2 [X.]auG[X.]; [X.]Z 98, 341 f; 141, 319,321). Voraussetzung [X.] ist, [X.] die Planung - sei es auch noch unverbind-lich - urschlich fr die stere Enteignung war ([X.]Z 98, 341 f).b) [X.]) Im Streitfall ist es schon deshalb zweifelhaft, ob in Anwendungdieses Grundsatzes der am 18. Mrz 1980 in [X.] getretenen [X.]ebauungspla-- 8 -rung - durch die im vorliegenden [X.]ereich frres [X.]auland zu [X.] wurde - eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommen kann, weil dasneue Planungskonzept und die damit zwangslfig verbundene Herabzonungder fr die innere Erschlieûtigten [X.] des ursprlichen [X.]auge-biets den erkl[X.]en [X.]ebauungsabsichten der frren [X.]seigentme-rin ([X.]autrrgesellschaft) und dem von ihr [X.] mit der [X.] abge-schlossenen Erschlieûungsve[X.]rag vom 29. Januar 1980 entsprachen. [X.] und der weitere Umstand, [X.] der besagte Erschlieûungsve[X.]rag die ko-stenlose (rechtsgescftliche) Ü[X.]tragung der Erschlieûungsflchen auf die[X.] vorsah, sprechen - unbeschadet dessen, [X.] die Verpflichtung zurÜ[X.]tragung von [X.] gewesen seirfte (§ 313[X.]G[X.]; [X.], U[X.]eil vom 5. Mai 1972 - [X.] - NJW 1972, 1364, 1365) -eher dagegen, die Änderung des [X.]ebauungsplans vom 18. Mrz 1980 rck-blickend als auf eine Enteignung als einen zwangsweisen Entzug der [X.] "angelegt" (vgl. Senatsu[X.]eil vom6. April 1995 [X.]O) anzusehen.Aus dem Gesichtspunkt, [X.] die betreffende Umplanung (1980) im Ein-verstis mit der frren [X.]seigentmerin erfolgte, ergibt sich einweiteres [X.]edenken dagegen, ihr entscigungsrechtlich eine Vorwirkung [X.]: Es spricht alles dafr, [X.] im Hinblick auf die A[X.] der eigenen Mit-wirkung der frren [X.]in an dem Verfahren ein Anspruch derselbenauf eine Entscigung wegen der teilweisen Herabzonung innerhalb des[X.]augebiets nach dem sogenannten Planungsschadensrecht (vgl. §§ 40, 42[X.]auG[X.]) ausgeschlossen gewesen wre. Solche Entscigungsansprchekr durch - aus der Sicht des betroffenen [X.]s - fremtzige([X.] der [X.] [X.] werden (vgl. auch Senatsu[X.]eil vom- 9 -9. Okto[X.] 1997 - [X.] - NJW 1998, 2215, 2216 f). [X.]odenwe[X.]e-rungen aufgrund von (Um-)Planungsmaûnahmen, die planungsschadensrecht-lich folgenlos bleiben, sind a[X.] auch bei der Entscigungs[X.]echnung [X.] der Enteignung von [X.]n im Plan[X.]eich durch Verwaltungsaktun[X.]cksichtigt zu lassen; sirfen auch nicht auf dem [X.] dieGrundstze der Vorwirkung der Enteignung in die [X.]ewe[X.]ung einflieûen (vgl.§ 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.]; dazu [X.]Z 141, 319).b) [X.] die dargelegten [X.]edenken hinaus kann sich jedenfalls nicht der[X.], der den enteigneten Grundbesitz im Jahre 1987 in seiner jetzigen [X.]e-schaffenheit durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben hat, aufeine enteignungsrechtliche Vorwirkung der [X.]ebauungsplrung vom18. Mrz 1980 [X.]ufen. Die Enteignungsentscigung ist der Ausgleich frden bei dem jeweiligen Enteigneten (Entscigungs[X.]echtigten) eintreten-den Rechtsverlust oder fr andere bei ihm durch die Enteignung eintretendeVermsnachteile (vgl. §§ 40, 41 [X.]; § 93 Abs. 2 [X.]auG[X.]). Daraus folgt,[X.] bei einem Eigentumswechsel der neue [X.] im Falle der Enteig-nung eine Mehrentscigung, die sich aus vor seinem Rechtserwerb einge-tretenen Vorwirkungen ergeben [X.], grundstzlich nicht verlangen [X.] er fr mehr entscigt als ihm durch die Enteignung entzogenworden ist ([X.], U[X.]eil vom 9. Dezem[X.] 1968 - [X.] - [X.], 274,276;[X.]eschluû vom 25. Novem[X.] 1991 - [X.]/91 - [X.]R [X.]auG[X.] § 93 [X.]). Eine etwa in der Person des frren [X.]s [X.] weitergehende Rechtsposition ("Anwa[X.]schaft"; vgl. [X.] vom25. Novem[X.] 1991) kann beim Entscigungsanspruch des enteigneten neu-en [X.]s nur [X.]cksichtigt werden, wenn sie durch Gesamtrechtsnach-- 10 -folge oder Einzelrechtsnachfolge (Abtretung oder [X.]tragung) auf ir-gegangen ist (Senatsu[X.]eile vom 2. Februar 1978 - [X.]/76 - [X.] 1978,520, 522 und vom 6. April 1995 - [X.] - [X.], 1195 f; [X.]eschluûvom 25. Novem[X.] 1991 [X.]O; vgl. auch [X.]Z 93, 165, 170; 129 124, 135).An einem dera[X.]igen [X.]tragungstatbestand fehlt es im Streitfall allemal. Indem U[X.]eil vom 6. April 1995 ([X.]O) hat der Senat offengelassen, ob eine aufder Vorwirkung der Enteignung [X.]uhende Rechtsposition beim Grunderwerbin der Zwangsversteigerung vom letzten [X.] auf den Ersteher r-geht. Die Frage ist zu verneinen. Der Zuschlag in der Zwangsversteigerungf[X.] zu einem origiren Erwerb des Eigentums. Der Eigentumserwerb umfaûtdas [X.] und die Gegenst, auf die sich die Versteigerung erstreckthat (§§ 20 Abs. 2, 21, 55, 90 [X.]). Dazu [X.] mit dem Eigentum andem [X.] verbundene Rechte als [X.]estandteile desselben [X.]sren (§§ 96, 1120 ff [X.]G[X.]). Dem bisherigen [X.] aus vorausgegan-genen planerischen Vorzlich des [X.]s erwachsene ent-scigungsrechtliche Rechtspositiren nicht dazu. [X.]ei ihnen handeltes sich um vom [X.] losgelste, frei verfre [X.] (bedingte)[X.] oder Anwa[X.]schaften des jeweilig [X.]etroffenen, was in den Fllenbesonders deutlich wird, in denen bei Wirksamwerden der vorwirkenden Maû-nahme fr den [X.] [X.]eits ein flliger Entscigungsanspruch ent-steht (vgl. §§ 40, 42 [X.]auG[X.]). Folgerichtig spielte dieser Gesichtspunkt auchbei der Ermittlung des Verkehrswe[X.]s (§ 74 a [X.]) des vom [X.] ersteige[X.]enGrundbesitzes nach [X.] der damaligen Situation (1987) keine Rolle; [X.] des [X.] [X.]. vom 14. Mai 1985, das zu einem Ver-kehrswe[X.] von 308.887,50 [X.] gelangte, stellte dementsprechend maûgeblichdarauf ab, [X.] es sich um nicht dem gewlichen [X.]sverkehr zu-liche [X.] handelte.- 11 -3.Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen,[X.] das [X.]erufungsgericht im [X.] an den [X.] [X.]. den ausder Addition des - vorschriftsgemû im Vergleichswe[X.]verfahren ermittelten(§§ 13 f, 21 Abs. 2 [X.]) - [X.]odenwe[X.]s (206.000 [X.]) und des We[X.]s derbaulichen Anlagen (1.506.405 [X.] minus Altersabschlag = 1.037.915 [X.]) [X.] 1. Septem[X.] 1995 errechneten Gesamtbetrag von 1.243.920 [X.]("ungeminde[X.]er Sachwe[X.]") durch [X.] auf ein Vie[X.]el(311.000 [X.]) herabgeminde[X.] hat. Es handelt sich um eine ve[X.]retbare Sct-zung (§ 287 ZPO) innerhalb eines dem Tatrichter insoweit offenstehendenweiten [X.]ewe[X.]ungsspielraums.a) Es ist im Ansatz nicht zu beanstanden, [X.] der Sachverstige undmit ihm das [X.]erufungsgericht einen (ersten) We[X.]abschlag unter dem Ge-sichtspunkt der "eingeschr[X.]n Nutzung" fr den [X.], mlich de[X.]atschlicffentlichen Nutzung, in [X.]etracht gezogen haben. [X.] [X.] ist § 25 [X.], wonach im Sachwe[X.]verfahren "son-stige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht erfaûte, den We[X.] beeinflussen-de Umst.." durch Zu- oder Abschlr in anderer geeigneter Weise zu[X.]cksichtigen sind. Ein fr einen wesentlichen Abschlag maûgeblicher Ge-sichtspunkt kann auch das Fehlen jeglicher privatwi[X.]schaftlichen E[X.]ragsmg-lichkeit auf den in Rede stehenden [X.] sein (vgl. Senatsu[X.]eil vom [X.] [X.]O). Vorliegend [X.] [X.] bzw. Wege und (Park-)Pltze, umdie es geht, schon deshalb keinen privaten E[X.]rag erbringen, weil es sich umffentliche [X.] im Sinne des [X.]s handelt (§ 2 Abs. 1 [X.]), [X.] auch in einem Verwaltungsrechtsstreit zwischen den Pa[X.]eien [X.] worden ist. Fr den [X.] waren die fehlenden E[X.]ragsmlichkei-- 12 -ten vor der Enteignung zustzlich dadurch flbar geworden, [X.] seine Klagenauf Zahlung von Notwegrenten gegen zwei anliegende [X.]seigentmerrechtskrftig abgewiesen wurden. Dies stellt auch die Revision im Grundsatznicht in Frage; sie beanstandet auch nicht, [X.] im Streitfall fr die [X.]ewe[X.]ungdes auf einem der betroffenen [X.] angelegten Kinderspielplatzesliche [X.]ewe[X.]ungsgrundstze angewandt werden wie bei den [X.]) Hierin liegt - entgegen der einen "Rechenfehler" beanstandenden Re-vision - auch nicht insoweit ein durchgreifender Mangel, als der [X.]. im Zusammenhang mit der von ihm vorgeschlagenen (ersten) Minde-rung des zuvor aus dem [X.]odenwe[X.] und dem We[X.] der [X.] errech-neten "ungeminde[X.]en Sachwe[X.]s" (1.243.920 [X.]) um 50 % zugleich ausge-f[X.] hat, die [X.] maûgebliche besondere Nutzungseinschrkung fr den[X.] werde "nicht dem [X.]odenwe[X.] angelastet". Diese [X.] [X.] ist nach ihrem Zusammenhang so zu verstehen, [X.] sichder er[X.]e[X.]e Gesichtspunkt der eingeschr[X.]n Nutzung zwar nicht bei derErmittlung des [X.]odenwe[X.]s fr sich, gleichwohl a[X.] beim - gesamten - Sach-we[X.] des mit den baulichen Anlagen versehenen [X.]s mit einem be-stimmten prozentualen Abschlag niederschlagen soll.[X.]) Eine solche Aussage scheint allerdings - ohne zustzliche Erlte-rung - der Systematik der We[X.]ermittlungsverordnung zu widersprechen. [X.] setzt sich der Sachwe[X.] eines bebauten [X.]s ("Sachwe[X.] des[X.]s") aus dem regelmûig im Vergleichswe[X.]verfahren zu ermittelnden[X.]odenwe[X.] (§ 21 Abs. 2 [X.]) und dem We[X.] der baulichen Anlagen zusam-men (§ 21 Abs. 1, 3 [X.]). Der Sachwe[X.] ("Herstellungswe[X.]") von G- 13 -- entsprechend auch von [X.] und sonstigen Anlagen - ist gemû§ 21 Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. auch § 21 Abs. 4 [X.]) "unter [X.]ercksichti-gung ... sonstiger we[X.]beeinflussender Umst(§ 25) nach § 22 zu [X.]". Gegenstand der Vorschrift des § 25 [X.] ist nach diesem Regelungs-zusammenhang - unmittebar - der Sachwe[X.] der baulichen Anlagen als solcher(vgl. Klei[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ielen[X.]g [X.]auG[X.] § 25 [X.] Rn. 2, 9). Darausrechtfe[X.]igt sich also nicht ohne weiteres der in [X.]etracht gezogene prozentualeAbschlag vom gesamten "ungeminde[X.]en Sachwe[X.]" (Sachwe[X.] des Grund-stcks).bb) Andererseits ist nach dem Grundanliegen der We[X.]ermittlungsver-ordnung, [X.] die [X.]ewe[X.]ung dem wirklichen "Zustand" Rechnung tragen soll(vgl. § 5 [X.]), eine durchgehende Minderung des Gesamtwe[X.]s des Grund-stcks unter dem Gesichtspunkt "sonstiger we[X.]beeinflussender [X.] wie im Streitfall vom Tatrichter angenommen - keineswegs ausgeschlossen(vgl. Nr. 3.6.5.2 der We[X.]ermittlungsrichtlinien 1976/1996 [We[X.]R 76/96]; Klei-[X.] [X.]O Rn. 10). Sie kann sich sogar aufdr, wenn - wie hier - die in [X.] dera[X.] (zweckgerichtet) mit baulichen Anlagen verse-hen und in Dienst gestellt worden sind, [X.] ihre wi[X.]schaftliche Nutzbarkeit mitderjenigen der [X.]aulichkeiten steht und fllt. In einem solchen Fall ist es entge-gen der Revision auch kein Widerspruch, den [X.]odenwe[X.] - als Teil des Sach-we[X.]s des [X.]s - an We[X.]minderungen wegen Umstzu beteiligen,die bei der Ermittlung des bloûen [X.]odenwe[X.]s im Verfahren nach § 21 Abs 2[X.] keinen Niederschlag gefunden hatten.c) Soweit das [X.]erufungsgericht mit dem [X.] von dem auf-die beschriebene Weise reduzie[X.]en Sachwe[X.] einen nochmaligen 50 %igen- 14 -Abschlag unter dem Gesichtspunkt der "Marktanpassung" vorgenommen hat,ist zwar die [X.]egricht in jeder Hinsicht unbedenklich, letztlich durch-greifende rechtliche [X.]edenken bestehen jedoch gegen die tatrichterliche Ein-sctzung - insbesondere bei [X.]ercksichtung zustzlicher we[X.]ender Ge-sichtspun[X.] - als Ganze nicht.[X.]) Als Grundlage fr einen - nach Auffassung des [X.]:zustzlichen (selbstigen) - We[X.]abschlag zur "Marktanpassung" [X.] die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] in [X.]etracht, wonach derVerkehrswe[X.] aus dem Ergebnis des jeweils herangezogenen [X.]ewe[X.]ungs-verfahrens unter [X.]ercksichtigung der Lage auf dem [X.]smarkt (§ 3Abs. 3) zu bemessen ist. Ob diese Vorschrift im Streitfall einschlig sein kann,ist allerdings schon deshalb zweifelhaft, weil es - wovon auch der Sachver-stige und das [X.]erufungsgericht ausgehen - einen gewlichen Gescfts-verkehr (Markt) fr ausgebaute Erschlieûungsanlagen der hier in Rede stehen-den A[X.] rhaupt nicht gibt, also auch eine Anpassung des Verkehrswe[X.]s anein "Markt"-Geschehen im eigentlichen Sinne ausscheidet. [X.]ezogen auf den[X.]odenwe[X.]anteil im Sachwe[X.] wird im rigen in der Einsctzung des [X.] in diesem Zusammenhang nicht deutlich, wodurch eine weitere"Marktanpassung" des We[X.]s des [X.]landes, den der Sachverstige alssolchen in Anlehnung an die Vergleichswe[X.]methode ermittelt hat, gerechtfer-tigt sein soll; die von dem [X.] insoweit herangezogenen Ankfeder ffentlichen Hand - fr ffentlichen [X.]bau - deuten auf einen ent-sprechenden (begrenzten) "Markt" hin.Jedenfalls kann nach den im Streitfall gegebenen [X.]esonderheiten denvom [X.] fr eine "Marktanpassung" angef[X.]en [X.] 15 -ten - als Kferin komme praktisch nur die [X.]eklagte in Frage; mit dem [X.] (unentgeltlich) genutzter Verkehrsflchen fielen Pflegeaufwendungenwie Reinigen, [X.]nee- und Eisbeseitigung sowie Reparaturen und Instandhal-tungskosten an; insbesondere sei die Gefahr von [X.]odenverunreinigungen undspezifischen Altlasten nicht zu untersctzen - bewe[X.]ungsmûig keine eigen-stige [X.]edeutr den Grzukommen, die zu dem (ersten)Abschlag nach § 25 [X.] gef[X.] haben. Die mit dem betroffenen Grundbesitzverbundenen [X.]elastungen und Gefahren und der Umstand, [X.] es fr diese[X.] private Erwerbsinteressenten nicht gibt, sind hier mlich im [X.] nur die "Kehrseite" der Indienststellung als Erschlieûungsanlagen fr [X.]. [X.] wird dies im [X.]lick darauf, [X.] die straûenrechtli-che Widmung - die, wie dargelegt, dem [X.] die private [X.] nimmt - zugleich die [X.]baulast und Verkehrssicherungspflicht derffentlichen Hand (hier: der [X.]) beg[X.] hat.bb) Wenn danach im Streitfall bewe[X.]ungsmûig nur eine Gesamtwrdi-gung der er[X.]e[X.]en Gesichtspun[X.], mithin nur ein einheitlich zu beu[X.]eilenderWe[X.]abschlag in Frage kommt - am [X.] im Sinne einer bei § 25[X.]O anzusiedelnden "wi[X.]schaftlichen We[X.]minderung" (vgl. Nr. 3.6.5.1We[X.]R 76/96) -, so hat das [X.]erufungsgericht (mit dem [X.] [X.] We[X.]minderung gleichwohl in ihrer gesamten Grûenordnung durchauszutreffend eingesctzt.Denn angesichts dessen, [X.] ein wi[X.]schaftliches (privates) [X.] Erwerb der vorliegenden Erschlieûungsanlagen nicht ersichtlich ist und einsolches auch nicht zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des [X.] in [X.] gegeben war - mit Ausnahme der Aussicht, die [X.] 16 -fenden Anlagen an die nach ihrffentlichen Aufgaben verantwo[X.]liche Ge-meinde gegen ein Entgelt verûern zu k -, kann bei einer we[X.]enden[X.]etrachtung und Einsctzung des dem [X.] durch die Enteignung [X.] nicht un[X.]cksichtigt bleiben, was der [X.] seinerseits fr den Er-werb dieser Position aufzuwenden hatte. Selbst wenn man in diesem Zusam-menhang auûer [X.]etracht lût, [X.] der [X.] den Zuschlag zu noch wesentlichstigeren [X.]edingungen erhielt, kommt als ein fr die Angemessenheitspr-fung maûgeblicher (objektiver) Gesichtspunkt allemal die We[X.]festsetzung [X.] in [X.]etracht. Vorliegend hatte der [X.] ein [X.]gutachten ([X.].) vom 14. Mai 1985 zugrundegelegen, in dem der in Rede stehende Grundbesitz mit ve[X.]retbarer [X.]egrn-dung - unter ausdrcklichem Hinweis auf die Zweckbestimmung als Erschlie-ûungsanlage fr ein Wohngebiet und unter Verneinung jeglicher E[X.]ragsmg-lichkeiten - mit 308.887,50 [X.] bewe[X.]et worden war. In der gleichen Grûen-ordnung liegt die jetztige We[X.]sctzung - unter angemessener Minderung desim Sachwe[X.]verfahren ermittelten [X.]etrages - fr das Enteignungsverfahren. [X.] entgegen dem Vorbringen des Prozeûbevollmchtigten des [X.] in derRevisionsverhandlung auch keine Anhaltspun[X.] dafr vorhanden, [X.] der [X.] zum 14. Mai 1985 zugrunde gelegte We[X.]schon wegen des Zeitablaufs bis zu dem im Enteignungsverfahren maûgebli-chen Stichtag angehoben werden mûte; der reine [X.]odenwe[X.] mag seither inbegrenztem Umfang gestiegen sein (das Gutachten [X.]. im [X.] setzt 45 [X.]/m² an, wrend der Sachverstige [X.]. fr 1995einen Quadratmeterpreis von 50 [X.] ermittelt hat); dem steht jedoch eine aufden ersten [X.]lick [X.] Alterswe[X.]minderung des Herstellungswe[X.]sder baulichen und sonstigen [X.] Revision der [X.]eklagten1.Die Revision macht geltend, die vom [X.]erufungsgericht mit Hilfe [X.] [X.]. vorgenommene Sctzung (§ 287 ZPO) sei zu [X.] [X.]eklagten fehlerhaft, weil sie nicht ren Vo[X.]rag [X.]cksichtige,[X.] die unentgeltlichen [X.]enutzungsrechte der Anwohner ("Notwegrechte") denSachwe[X.] der enteigneten Grundflchen vollstig auslt tten, derenWe[X.] also gegen "Null" gehe. [X.] ist nicht ersichtlich, [X.] das [X.]eru-fungsgericht bei seiner - nur auf Rechtsfehler rprfbaren - [X.] den von der [X.]eklagten angesprochenen Gesichtspunkt fehlerhaftrhaupt nicht gewrdigt oder greifbar "untersctzt" tte. Soweit die [X.] dem Senatsu[X.]eil vom 6. April 1995 ([X.]O) entnehmen will, [X.] in einem Fallwie dem vorliegenden jeglicher Verkehrswe[X.] der enteigneten [X.] verneintwerden msse, so trifft dies nicht zu. Es [X.] zwar in dem genannten U[X.]eil- das die [X.]ewe[X.]ung einer [X.] betrifft -, [X.] eine "andere [X.]eu[X.]eilungbezlich der Maûgeblichkeit (auch) des Sachwe[X.]s" in [X.]etracht kme, "[X.] soweit ... Umst... den an sich in der ausgebauten [X.] liegendenSachwe[X.] als solchen auslt tten". Diese Formulierung besagt jedochnicht, [X.] [X.], die [X.]eits dem ffentlichen Verkehr gewidmet und damitder privaten Nutzung entzogen sind, im Enteignungsverfahren - mit dem Ziel,den Trr der [X.]baulast auch zum [X.] zu machen (vgl. § 13[X.]) - als we[X.]los eingestuft werden [X.]n. Der Senat hat in demselbenU[X.]eil betont, [X.] ein entscigungsloser Eigentumsentzug mit A[X.]. 14 [X.] unvereinbar wre. Unter diesem Gesichtspunkt lût es keinen- 18 -Rechtsfehler zum Nachteil der [X.]eklagten erkennen, [X.] das [X.]erufungsgerichtdem [X.] 25 % des "ungeminde[X.]en Sachwe[X.]s" als Enteignungsentsci-gung zuerkannt [X.] geht auch die [X.], das [X.]erufungsgericht habe ver-kannt, [X.] die Ausfrungen des [X.] [X.]. hinsichtlich der erfor-derlichen Aufwendungen fr die Unterhaltung und mlicherweise zur Altla-stensanierung auf den in Rede stehenden [X.] neben den von ihm ge-machten Abzch Raum fr weitere Minderungsabschlrffnet t-ten. Im letzteren Sinne ist das Gutachten des [X.] nicht zu [X.]; der Sachverstige hat vielmehr die von ihm insgesamt als angemes-sen angesehenen [X.] Einbeziehung smtlicher - auch der jetzt vonder Revision hervorgehobenen - Gesichtspun[X.] vorgeschlagen.[X.][X.][X.] [X.]Drr

Meta

III ZR 320/00

14.03.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. III ZR 320/00 (REWIS RS 2002, 4086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4086

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