Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2003, Az. XII ZB 100/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3491

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[X.] ZB 100/02vom9. April 2003in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. April 2003 durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] unddie Richterin [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des9. Zivilsenats des [X.] vom [X.] aufgehoben.Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werdennicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entschei-dung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 391.990,44 Gründe:[X.] mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2002 verurteilte das Land-gericht den Beklagten durch [X.] vom gleichen Tage zurZahlung von 766.666,68 DM nebst [X.] dieses ihm am 18. Februar 2002 zugestellte Urteil legte der [X.] am 20. Februar 2002 Berufung ein, die er inzwischen mit am 17. [X.] beim [X.] eingegangenem Schriftsatz begründet hat.Das [X.] verwarf die Berufung mit Beschluß vom [X.] als unzulässig mit der Begründung, das Rechtsmittel sei innerhalb der"am [X.] abgelaufenen Frist des § 519 ZPO" nicht begründet worden.Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der erdie Nichtbeachtung des § 26 Nr. 5 EGZPO rügt.II.Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthafte Rechts-beschwerde ist zulässig und begründet.Zwar ist auch die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Beru-fung (§ 522 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) nur unter den Voraussetzungen des § 574Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 19. März 2003 - [X.]/02 -, zur [X.] vorgesehen), denn der Gesetzgeber hat § 547ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehlerhafteEntscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufung fehler-haften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. [X.] NJW 2002, 3353, 3357m.[X.] 4 -Diese Voraussetzungen sind aber gegeben, da im vorliegenden Fall ei-ne Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich ist:Das Berufungsgericht hat die Frist zur Berufungsbegründung nach § 519Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. beurteilt und die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5Satz 1 EGZPO mißachtet, derzufolge die am 31. Dezember 2001 geltendenVorschriften nur dann weitergelten, wenn die mündliche Verhandlung, auf [X.] anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wordenist. Für die Berufung gegen das hier auf mündliche Verhandlung vom 24. [X.] 2002 ergangene Urteil des [X.] gilt § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.[X.] die zweimonatige Frist zur Begründung der Berufung mit der Zu-stellung des Urteils (hier: 18. Februar 2002) begann und bei Eingang der Be-rufungsbegründung am 17. April 2002 noch nicht abgelaufen war.Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent-scheidung des [X.] auch dann, wenn ein Fehler in derAnwendung revisiblen Rechts über die Entscheidung des Einzelfalls hinausnachhaltig die Interessen der Allgemeinheit berührt. Das ist regelmäßig anzu-nehmen, wenn das Berufungsgericht Verfahrensgrundsätze verletzt hat, na-mentlich die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1GG, auf wirkungsvollen Rechtsschutz, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit [X.], und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren, Art. 3 Abs. 1in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn dieser Verstoß im Einzelfallklar zutage tritt, also offenkundig ist, und die mit der Rechtsbeschwerde [X.] Entscheidung hierauf beruht (vgl. [X.], Beschluß vom 4. Juli 2002- [X.] - ZIP 2002, 1826 ff., für [X.]Z vorgesehen).- 5 -Das ist hier der Fall, weil die offenkundige Mißachtung der in der [X.] der Geltung neuen Zivilprozeßrechts mit besonderer Aufmerksam-keit zu beachtenden Übergangsvorschriften dazu geführt hat, daß dem [X.]n das von ihm form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begrün-dete Rechtsmittel abgeschnitten wurde und Art und Gewicht dieses [X.] geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu be-schädigen (vgl. [X.], Beschluß vom 4. Juli 2002 aaO S. 1828).Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache andas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über das eingelegteRechtsmittel in der Sache entscheidet.Gerber[X.][X.]FuchsVézina

Meta

XII ZB 100/02

09.04.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2003, Az. XII ZB 100/02 (REWIS RS 2003, 3491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3491

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