Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.02.2020, Az. 1 BvR 1246/19

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2710

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: PKH-Versagung verletzt bei "Durchentscheiden" einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage den Anspruch des Betroffenen auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - hier: Anspruch eines nicht erwerbstätigen, nicht ausreisepflichtigen Unionsbürgers ohne Ausreisewillen auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII (juris: SGB 12) bzw Ausschluss eines solchen Anspruchs gem § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12 idF vom 22.12.2016 - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Die Beschlüsse des [X.] vom 6. Mai 2019 - L 2 SO 1402/19 [X.] - und des [X.] vom 8. April 2019 - [X.] SO 959/19 ER - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz, soweit darin die Beschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung zurückgewiesen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.

Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung zurückgewiesen wird. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] [X.] zurückverwiesen.

2. Das Land [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

3. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das [X.].

4. [X.] wird für das [X.] auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Eilverfahren zu der Frage, ob ein in der [X.] lebender, mittelloser [X.] Staatsangehöriger einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem [X.] hatte.

2

1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 in die [X.] ein. Nachdem er einige Monate einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen war, erhielt er von August bis Dezember 2018 Grundsicherungsleistungen nach dem [X.] Den Weiterbewilligungsantrag lehnte das Jobcenter ab. Der Beschwerdeführer habe ab Januar 2019 ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b, § 8 Abs. 2 SGB II.

3

2. Ein deswegen vor dem [X.] geführtes Eilverfahren ([X.] 7110/18 [X.]) blieb erfolglos. Auf die Beschwerde verpflichtete das [X.] den beigeladenen Sozialhilfeträger, dem Beschwerdeführer vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für die [X.] vom 1. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 zu gewähren ([X.] AS 210/19 [X.]). Im Eilverfahren könne nicht abschließend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 23 Abs. 3 Satz 6 [X.] erfülle, insbesondere ob Reiseunfähigkeit bestehe. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung falle zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

4

3. Einer im Folgenden ergangenen Aufforderung des Jobcenters, sich [X.] untersuchen zu lassen, kam der Beschwerdeführer mit der Begründung nicht nach, dass für eine [X.]e Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit keine Veranlassung bestehe, weil er nicht ausreisepflichtig sei.

5

4. Im Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialhilfeträger Grundsicherungsleistungen nach dem [X.] für die [X.] ab 1. März 2019. Zudem suchte er Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht und beantragte, den Sozialhilfeträger vorläufig zu verpflichten, ihm Grundsicherungsleistungen nach dem [X.] ab März 2019 zu gewähren. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren.

6

5. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. April 2019 lehnte das Sozialgericht den Eilantrag und den [X.] ab. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen, da er allenfalls über ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche verfüge. Einen Anspruch aufgrund der Härtefallregelung des § 23 Abs. 3 Satz 6 [X.] wegen Reiseunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer habe nicht unberücksichtigt lassen können, dass er den Termin zur gesundheitlichen Begutachtung nicht wahrgenommen habe.

7

6. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das [X.] mit angegriffenem Beschluss vom 6. Mai 2019 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Der [X.] habe ebenso wie andere [X.]e keine Bedenken hinsichtlich der [X.]mäßigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Die Beschwerde gegen den ablehnenden [X.] wies das [X.] ebenfalls zurück.

8

Mit seiner [X.]beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG durch die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Dies verletze sein Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit. Denn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein nicht erwerbstätiger, nicht ausreisepflichtige Unionsbürger ohne Ausreisewillen einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem [X.] habe, sei schwierig und ungeklärt.

9

Das [X.] hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kammer hat die maßgeblichen Akten des [X.] und des [X.]s beigezogen.

Die Kammer nimmt die [X.]beschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der [X.]beschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der [X.]beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt (vgl. [X.] 81, 347 <356 f.>).

1. Die [X.]beschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren in der Hauptsache bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. [X.] 81, 347 <355>). Auch nach Erledigung der Hauptsache kann ein [X.] erfolgreich sein, wenn er zuvor ‒ wie vorliegend [X.] gewesen ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -, Rn. 25).

2. Die [X.]beschwerde ist begründet.

a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem [X.], der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. [X.] 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>; 117, 163 <187>). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. [X.] 81, 347 <357>).

Prozesskostenhilfe darf der [X.] aber von [X.] wegen insbesondere dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Denn dadurch würde der [X.] im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. ausführlich [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -, Rn. 22 m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die angegriffenen Beschlüsse überspannen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und verfehlen dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, weil sich die im Verfahren zu Lasten des Beschwerdeführers beantwortete Rechtsfrage, ob der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung verfassungskonform ist, als ungeklärt und schwierig darstellt.

aa) Eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu existiert nicht. Eine die Frage des [X.] von nicht ausreisepflichtigen Unionsbürgern ohne materielles Aufenthaltsrecht betreffende Revision ist derzeit vor dem [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] [X.] 7/19 R anhängig.

bb) In der Rechtsprechung der [X.]e werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten.

(1) Mehrheitlich gehen die [X.]e davon aus, dass § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht ausreisepflichtige Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht in verfassungskonformer Weise von Leistungen nach § 23 Abs. 1 [X.] ausschließt (so z.B. Bayerisches [X.], Beschluss vom 24. April 2017 - L 8 [X.] 77/17 [X.] -, juris, Rn. 37 ff.; Beschluss vom 2. August 2017 - L 8 [X.] 130/17 [X.] -, juris, Rn. 55 ff; [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2018 - L 7 [X.] 4027/18 [X.] -, juris, Rn. 40; [X.] Hamburg, Beschluss vom 28. September 2017 - L 4 [X.] 55/17 [X.] -, juris, Rn. 9; Hessisches [X.], Beschluss vom 27. März 2019 - L 7 AS 7/19 -, juris, Rn. 5 ff.; [X.] [X.], Beschluss vom 22. Mai 2018 - L 11 AS 1013/17 [X.] -, juris, Rn. 36; 19. [X.] des [X.]s Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Fe-bruar 2018 - L 19 AS 249/18 [X.] -, juris, Rn. 31 f.; [X.] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juli 2019 - L 4 AS 246/19 [X.] -, juris, Rn. 42 f.; 23. [X.] des [X.]s [X.]-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 - L 23 [X.] 279/18 [X.] -, juris, Rn. 34 ff.).

(2) Andere [X.]e haben ‒ im Rahmen von Eilverfahren beziehungsweise Prozesskostenhilfeverfahren ‒ die [X.]konformität des [X.] bezweifelt und den Eilanträgen beziehungsweise [X.] stattgegeben (7. [X.] des [X.]s Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2018 - L 7 [X.] B -, juris, Rn. 14 f.; 18. [X.] des [X.]s [X.]-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - [X.] [X.]/19 [X.], [X.] AS 142/19 [X.] PKH -, juris, Rn. 5; 15. [X.] des [X.]s [X.]-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - [X.] [X.] 104/17 [X.], [X.] [X.] 105/17 [X.] PKH -, juris, Rn. 20).

cc) Zweifel an der [X.]mäßigkeit der Vorschrift wurden bereits im Gesetzgebungsverfahren geäußert (vgl. Ausschussdrucksache 18(11)851 - Materialien zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in [X.] am 28. November 2016 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeit-suchende nach dem [X.] und in der Sozialhilfe nach dem [X.]" - BTDrucks 18/10211, dort insbesondere Devetzi/[X.], [X.] ff.; [X.], [X.] ff.).

dd) Auch in der Literatur ist die Vereinbarkeit des [X.] nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] mit dem menschenwürdigen Existenzminimum umstritten (kritisch: [X.], [X.] 2016, [X.] <153 f.>; [X.], info also 2017, S. 99 <104 ff.>; Oberhäuser/[X.], [X.], [X.], <151 f.>; [X.], [X.], S. 181 <194>; [X.], in: [X.]/Eicher/[X.] (Hg.), juris-PK [X.], Stand [X.], § 23 Rn. 102, 107 sowie [X.], in: Grube/[X.], [X.], 6. Aufl. 2018, § 23 Rn. 3 ff; a.A.: Ulmer, [X.] 2016, 224 <225 f.>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2018, § 23 Rn. 55; [X.]/Ascher, [X.] 2016, S. 61 <110>; [X.], in: [X.]/Noftz [X.], Stand 6/2019, § 23 Rn. 1).

ee) Die Frage der [X.]mäßigkeit des [X.] für nicht erwerbstätige, nicht ausreisepflichtige Unionsbürger ist danach eine ungeklärte Rechtsfrage. Sie ist auch als "schwierig" im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s einzustufen, da sich die Frage nicht ohne Weiteres aus der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des [X.]s, insbesondere aus der Entscheidung zum [X.] vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. - ([X.] 132, 134 ff.) beantworten lässt. Sowohl die Auffassung, der Leistungsausschluss sei verfassungskonform, als auch die Gegenauffassung berufen sich mit jeweils nicht von vornherein unvertretbaren Argumenten auf diese Rechtsprechung.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 [X.]G. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das [X.]beschwerdeverfahren erledigt sich, weil das [X.] zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. [X.] 105, 239 <252>).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1246/19

12.02.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Mai 2019, Az: L 2 SO 1402/19 ER-B, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12 vom 22.12.2012, § 23 Abs 3 S 6 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.02.2020, Az. 1 BvR 1246/19 (REWIS RS 2020, 2710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2710

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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