Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.05.2011, Az. B 12 KR 79/10 B

12. Senat | REWIS RS 2011, 6177

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung von § 103 SGG)


Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. und 2. gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 24. August 2010 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Beigeladene zu 1. im Betrieb ihres Ehemannes, des Beigeladenen zu 2., versicherungspflichtig beschäftigt ist.

2

Die Beigeladene zu 1. war ab März 1995 in einem Fitnessstudio beschäftigt, das von dem Beigeladenen zu 2. und einer weiteren Person in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wurde. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld war sie ab September 2003 erneut in diesem Betrieb erwerbstätig, der nunmehr allein von dem Beigeladenen zu 2. geführt wurde. Seit 1.4.2004 ist sie Mitglied der beklagten Krankenkasse. Diese stellte für die [X.] ab 1.4.2004 fest, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als mitarbeitende Familienangehörige nicht sozialversicherungspflichtig sei. Auf die Klage des Rentenversicherungsträgers hat das [X.] den Bescheid der Beklagten teilweise aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit im Betrieb des Beigeladenen zu 2. ab 1.4.2004 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Die Berufung der Beigeladenen zu 1. und 2. hat das L[X.] zurückgewiesen.

3

Mit ihren Beschwerden wenden sich die Beigeladenen zu 1. und 2. gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des L[X.] Berlin-Brandenburg vom 24.8.2010.

4

II. Die Beschwerden sind in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 [X.]G als unzulässig zu verwerfen. Die beigeladenen Beschwerdeführer haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des L[X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.]).
Die inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.

6

Die Beschwerdeführer stützen sich zur Begründung der Beschwerde auf das Vorliegen von [X.] iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte, so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substanziiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl B[X.] SozR 4-1500 § 160a [X.] mwN). Diese Voraussetzungen erfüllt die Begründung der Beschwerden nicht.

7

Die Beschwerdeführer machen die Verletzung des § 103 [X.]G iVm §§ 153, 157 [X.]G geltend. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 [X.]G hätten nicht vorgelegen, weil das L[X.] die erforderlichen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung nicht ergriffen und sie (die Beschwerdeführer) nicht in einer mündlichen Verhandlung - wie beantragt - als Zeugen vernommen bzw angehört habe zu den Fragen, ob die Beigeladene zu 1. gegen den Willen des Beigeladenen zu 2. Entscheidungen habe durchsetzen können, ob sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen hätte rechnen müssen und ob die Beigeladene zu 1. auch vor 2003 Arbeitszeiten von durchschnittlich 46 Stunden pro Woche für das gleiche Gehalt geleistet habe. Dies sei mit der Berufungsbegründung im Schriftsatz vom [X.] beantragt und mit Schriftsatz vom [X.] wiederholt worden. Das L[X.] habe eine persönliche Anhörung für unerheblich gehalten, unlautere Prozessführung unterstellt und zu Unrecht vermutet, dass sie ihre Aussagen "der jeweiligen Interessenlage anpassen" würden.

8

Damit rügen die Beschwerdeführer zum einen eine Verletzung des § 103 [X.]G. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann die Geltendmachung eines [X.] auf eine Verletzung des § 103 [X.]G aber nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hierzu muss die Beschwerdebegründung einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag, dem das L[X.] nicht gefolgt ist, aufzeigen, die Rechtsauffassung des L[X.] wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, darlegen, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme benennen und schildern, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das L[X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (B[X.] SozR 4-1500 § 160a [X.] mwN). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil sie nicht darauf eingeht, dass der Beweisantrag auf Vernehmung der Beschwerdeführer hier auf ein zulässiges Beweismittel zielte. Eine Vernehmung als Partei ist jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren weder auf Antrag noch von Amts wegen zulässig, weil § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G nicht auf §§ 445 ff ZPO verweist (vgl B[X.] SozR 3-1500 § 160a [X.]).

9

Zum anderen rügen die Beschwerdeführer sinngemäß, ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art 103 Abs 1 [X.] und § 62 [X.]G sei verletzt, weil das L[X.] sie nicht persönlich angehört habe. Hierzu hätten sie darlegen müssen, dass sie schriftlich durch ihre Prozessbevollmächtigten alles unternommen hatten, um ihre Darstellung des Sachverhalts dem Gericht nahezubringen und warum die Möglichkeit des schriftlichen Vortrags im konkreten Fall nicht ausgereicht hatte, um der Sachverhaltsaufklärung Genüge zu tun (vgl B[X.] SozR 4-1500 § 160 [X.]8). Grundsätzlich verlangen Art 103 Abs 1 [X.] und § 62 [X.]G nicht, dass die Beteiligten selbst gehört werden (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] R 15/09 B - mwN). Die Beschwerdebegründung legt bereits nicht konkret dar, dass die Möglichkeit des schriftlichen Vortrags nicht ausreichend gewesen sein könnte. Hierauf kann auch nicht allein aus der nach Auffassung der Beschwerdeführer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung aufgrund einer abweichenden, von ihnen als fehlerhaft angesehenen Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung durch das L[X.] geschlossen werden. Die in § 160 Abs 2 [X.] [X.]G geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen kann über den Umweg des § 62 [X.]G nicht erweitert werden (vgl B[X.] Beschluss vom 28.7.1992 - 2 BU 37/92 - HV-INFO 1993, 1406 ).

Soweit die Beschwerdeführer als Verfahrensmangel geltend machen, das L[X.] habe zu Unrecht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs 4 [X.]G entschieden, zeigen sie ebenfalls einen Verfahrensfehler nicht hinreichend auf. Um einen möglichen Verstoß gegen diese Vorschrift aufzuzeigen, muss dargelegt werden, weshalb bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G dennoch eine mündliche Verhandlung vor dem L[X.] zwingend durchzuführen gewesen wäre (vgl B[X.] Beschluss vom 14.4.2010 - B 8 [X.] 22/09 B). Nach § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G kann das L[X.], außer in den Fällen, in denen das [X.] durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] kann im (hier angestrebten) Revisionsverfahren nur überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa, wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegt (vgl B[X.] SozR 3-1500 § 153 [X.]3 mwN). Solche Umstände legt die Begründung der Beschwerden nicht dar. Da die Verfahrensmängel der Verstöße gegen § 103 [X.]G sowie gegen Art 103 Abs 1 [X.], § 62 [X.]G nicht hinreichend substanziiert worden sind, kann das diesbezügliche Vorbringen bereits aus diesem Grund einen Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G nicht hinreichend darlegen.

Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrer Begründung im Übrigen im [X.] gegen die Würdigung der für und gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände durch das L[X.] und halten dessen Beschluss für fehlerhaft. Hierauf kann die Zulassung der Revision gerade nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 79/10 B

27.05.2011

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 24. Februar 2010, Az: S 112 KR 1397/07, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 157 SGG, § 445 ZPO, §§ 445ff ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.05.2011, Az. B 12 KR 79/10 B (REWIS RS 2011, 6177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6177

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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