Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, Az. 8 AZR 700/10

8. Senat | REWIS RS 2012, 8095

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Gegenstand

Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verwirkung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2010 - 10 Sa 449/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerspruchs des [X.] gegen den Übergang seines [X.]rbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs.

2

Der Kläger ist Mitglied der [X.] und am 13. November 1989 bei der [X.], die ihrerseits Mitglied des [X.] ist, als Kundendiensttechniker eingetreten. Im [X.]rbeitsvertrag ist [X.]. geregelt:

        

„§ 13 Tarifverträge

        

[X.]uf das [X.]nstellungsverhältnis kommen im übrigen die einschlägigen tariflichen Bestimmungen der [X.]isen-, Metall-, [X.]lektro- und Zentralheizungsindustrie [X.] zur [X.]nwendung.“

3

Seit dem 1. September 1998 ist der Kläger Kundendienstmeister und wurde von der [X.] in die [X.] eingruppiert, ab Mai 2009 verdiente er monatlich brutto 5.395,50 [X.]uro. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat im März 2002 wurde der Kläger zunächst stellvertretender Betriebsratsvorsitzender.

4

Unter dem 17. Juni 2002 wurde der Kläger von der [X.] über einen Betriebsteilübergang informiert, der auch sein [X.]rbeitsverhältnis betreffen sollte. In dem Informationsschreiben heißt es [X.].:

        

„Zum 01.07.2002 wird die [X.], die sich zur [X.] in Gründung befindet, ihre Geschäfte aufnehmen mit der Übernahme der verschiedenen [X.]-[X.]ktivitäten.

        

[X.]uch Ihr [X.]rbeitsverhältnis ist hiervon betroffen und wird zum 01.07.2002 durch Teilbetriebsübergang nach § 613a BGB auf die [X.] übergehen.

        

Wir möchten besonders darauf hinweisen, dass mit diesem Übergang die Konditionen Ihres [X.]rbeitsverhältnisses nicht verändert werden, d. h. insbesondere auch, dass Ihre Zusage zur betrieblichen [X.]ltersversorgung unverändert weiter geführt wird und dass durch Ihre einzelvertragliche Vereinbarung für Sie weiterhin die Regelungen des Tarifvertrages der Metallindustrie [X.] gelten, obwohl die neue Gesellschaft nicht tarifgebunden ist. [X.]usserdem gilt die Dienstzeit bei der [X.] z.B. im Hinblick auf Kündigungsfristen, Dienstjubiläen und [X.]en für die betriebliche [X.]ltersversorgung als voll anerkannt. Ihr [X.]rbeitsvertrag, den Sie heute mit der [X.] haben, gilt ab dem 01.07.2002 mit allen Rechten und Pflichten bei der [X.] weiter.

        

Da die Verhandlungen zu einem Interessenausgleich mit dem Betriebsrat noch nicht abgeschlossen sind, haben wir vereinbart, daß der Betriebsrat der [X.] Sie weiterhin in allen Belangen vertreten kann. Diese Regelung gilt bis zum [X.]bschluß des Interessenausgleichs.

        

Für Verpflichtungen Ihnen gegenüber, die sich aus Ihrem [X.]rbeitsverhältnis ergeben, haften vom [X.]punkt des Übergangs bis zum [X.]blauf eines Jahres nach diesem Datum beide Unternehmen gemäß § 613a [X.]bs. 2 BGB gesamtschuldnerisch.

        

...     

        

Wir möchten Sie darüber informieren, daß die neue Gesellschaft keine arbeitgeberfinanzierte betriebliche [X.]ltersversorgung für Ihre Mitarbeiter anbieten wird. Die Versorgungswerke der [X.] wurden bundesweit zum 01.07.2002 für neue Mitarbeiter geschlossen.

        

Ihre bestehende Versorgungszusage bleibt davon allerdings unberührt und wird weiter geführt. Die neue Gesellschaft wird Ihnen zusätzlich die Möglichkeit einer betrieblichen [X.]ltersversorgung durch [X.]ntgeltumwandlung auf dem Durchführungswege der Pensionskasse anbieten. Hierzu werden Sie noch genauer informiert, sobald die entsprechenden Rahmenverträge abgeschlossen sind.“

5

Ohne gegen den Übergang seines [X.]rbeitsverhältnisses einen Widerspruch zu erklären, wechselte der Kläger wie 156 weitere [X.]rbeitnehmer zum 1. Juli 2002 zur [X.] ([X.]). Nach den Feststellungen des [X.] bildete diese in [X.] („W“) einen Gemeinschaftsbetrieb mit der [X.], in dem der Kläger sein [X.]mt als Betriebsratsmitglied auch nach dem 1. Juli 2002 behielt.

6

[X.]m 15. [X.]pril 2004 schloss die [X.], Bezirksleitung [X.], mit der [X.] einen Haustarifvertrag, der [X.]. bestimmt:

        

„sind im Wege des Betriebsübergangs [X.]rbeitsverhältnisse von Mitarbeitern ..., für die infolge deren Verbandsmitgliedschaft Tarifbindung bestand, auf die [X.] ... übergegangen. [X.]ufgrund des Betriebsübergangs sind die [X.]inzelarbeitsvertragsverhältnisse mit der entsprechenden Tarifbindung auf die [X.] übergegangen. ... Für diese [X.]rbeitnehmer ... wird nunmehr hinsichtlich der tarifvertraglichen Regelung folgender abändernder Tarifvertrag vereinbart:

        

...     

        

2.1. [X.]nsprüche ... aus dem Tarifabschluss 2004 ... bestehen bis auf weiteres nicht.“

7

Um die Übernahme der jährlichen [X.] durch die [X.] kam es auch in den Folgejahren zu Konflikten. So machte der Kläger unter dem 15. Oktober 2005 gegenüber der [X.] mit einem ausgefüllten Formblatt die zweiprozentige Gehaltserhöhung 2005 ohne [X.]rfolg geltend. [X.]ntsprechendes wiederholte sich am 21. [X.]ugust 2006, 16. Juli 2007 und am 3. September 2008 für die [X.] der Jahre 2006 bis 2008, ebenfalls erfolglos. [X.]in Änderungsangebot zum [X.]rbeitsvertrag vom Dezember 2005, wonach gegen eine vorübergehende [X.]rhöhung der [X.] eine Lohnerhöhung zum 1. Jan[X.]r 2009 um 2 % erfolgen sollte, lehnte der Kläger ab. Der Betriebsrat leitete 2007 ein Beschlussverfahren ein, um die Frage zu klären, ob die Bestimmungen der Tarifverträge der Metallindustrie dynamisch oder statisch fortgelten. Der [X.]ntrag des Betriebsrats blieb erfolglos ([X.]rbeitsgericht [X.] 13. Dezember 2007 - 4 [X.] -). [X.]uch individ[X.]lrechtliche Klagen zur Durchsetzung von [X.] scheiterten in beiden Instanzen (L[X.]G Hamm Urteile vom 13. Mai 2009 - 2 [X.] 1394/08 - und - 2 [X.] 1412/08 -).

8

Neben diesem Konflikt um die [X.] geschah im [X.]rbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] Folgendes:

9

Datiert auf den 7. November 2005/14. Dezember 2005 vereinbarten der Kläger und die [X.] einen Nachtrag zur Versorgungszusage. Mit ihm sollte die bestehende Versorgungsregelung den Vorstellungen der Finanzverwaltung „redaktionell angepasst werden“, um trotz der bestehenden [X.]bfindungsmöglichkeiten von [X.] weiterhin Pensionsrückstellungen bilden zu können.

2006 wurde erstmals für den Gemeinschaftsbetrieb der [X.] und der [X.] eine Betriebsratswahl durchgeführt. Bei dieser kandidierte der Kläger als Mitarbeiter der [X.]. [X.]r wurde gewählt und danach freigestellter Betriebsratsvorsitzender.

[X.]b Jahresbeginn 2007 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Im [X.]pril 2008 ließ er bei der [X.] einen Wiedereingliederungsplan für die [X.] vom 28. [X.]pril 2008 bis zum 22. Juni 2008 einreichen. Sodann teilte er sowohl der [X.] als auch der [X.] unter dem 10. Juni 2008 mit, dass er am 23. Juni 2008 wieder seine Tätigkeit bei der [X.] aufnehmen werde. Zuvor hatte der Betriebsrat gegenüber der [X.] für den Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2008 einen [X.]npassungsanspruch nach § 37 [X.]bs. 4 BetrVG geltend gemacht.

[X.]ußerdem bestellte der Kläger unter dem 17. September 2008 auf einem zuvor ausgefüllten Formular, in dem er als [X.]ngehöriger der [X.] bezeichnet wurde, einen neuen Dienstwagen.

Für Oktober 2008 rechnete die [X.] das Gehalt des [X.] letztmalig auf der Basis eines Tarifgehaltes und einer festen [X.]R[X.]-Leistungszulage sowie weiterer Vergütungsbestandteile mit 4.434,61 [X.]uro brutto ab. Für November 2008 wurde die Vergütung des [X.] auf der Basis eines „Grundentgeltes“ und einer „Leistungszulage“ mit brutto 4.361,74 [X.]uro abgerechnet. Mit einem teilweise handschriftlich ausgefüllten Vordruckschreiben widersprach der Kläger am 15. Dezember 2008 gegenüber der [X.] und der [X.] dem Übergang seines [X.]rbeitsverhältnisses auf die [X.] infolge des Betriebsübergangs vom 1. Juli 2002.

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs seitens der [X.] erhob der Kläger am 20. Mai 2009 die vorliegende Klage.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen die [X.]uffassung vertreten, die Unterrichtung zum Betriebsübergang sei fehlerhaft gewesen. Über den Wegfall der dynamischen Tarifbindung bei der [X.] sei nicht, über das Haftungssystem des § 613a [X.]bs. 2 BGB nur unvollständig informiert worden. Daher sei die Widerspruchsfrist des § 613a [X.]bs. 6 BGB nicht ausgelöst worden. Sein Widerspruchsrecht habe er nicht verwirkt, da es jedenfalls am Umstandsmoment fehle. Dispositionen über den Bestand seines [X.]rbeitsverhältnisses habe er nicht getroffen. Der Nachtrag zur Versorgungszusage sei zwar mit der [X.] abgeschlossen worden, nehme aber ausdrücklich auf die Fortgeltung der Versorgungsordnung der [X.] Bezug, die im Gemeinschaftsbetrieb [X.]nwendung finde. [X.]bgesehen von der Wahrnehmung seines Betriebsratsamtes habe er für die Betriebsübernehmerin lediglich widerspruchslos weitergearbeitet, was für die [X.]nnahme eines [X.] nicht genüge.

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 13. November 1989 ununterbrochen ein [X.]rbeitsverhältnis besteht.

Zur Begründung ihres [X.] hat die Beklagte die [X.]uffassung vertreten, ihr Unterrichtungsschreiben zum Betriebsübergang habe keine Fehler enthalten. Jedenfalls habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Bei der [X.]bwicklung des [X.]rbeitsverhältnisses nach dem Betriebsübergang wie auch bei der Wahrnehmung seines betriebsverfassungsrechtlichen Mandats sei der Kläger stets als [X.]rbeitnehmer der [X.] aufgetreten. Bei der [X.] zur Versorgungszusage habe er hinsichtlich des [X.]rbeitsverhältnisses rechtlich disponiert und sich bei den [X.]useinandersetzungen um die dynamische Fortgeltung der [X.] stets an die [X.] gewandt. Deshalb habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger ein etwa noch bestehendes Recht zum Widerspruch nicht mehr ausüben werde.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] blieb vor dem [X.] ohne [X.]rfolg. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Kläger sein [X.]iderspruchsrecht nach § 613a [X.]bs. 6 BGB verwirkt hatte.

[X.]. Das [X.] hat seine [X.]ntscheidung im [X.]esentlichen wie folgt begründet:

Ob die Unterrichtung der Beklagten vom 17. Juni 2002 zum Betriebsübergang ordnungsgemäß iSd. § 613a [X.]bs. 5 BGB erfolgt sei, könne dahinstehen, da der Kläger sein Recht zum [X.]iderspruch am 15. Dezember 2008 verwirkt habe. Knapp sechseinhalb Jahre nach der erfolgten Unterrichtung sei das [X.] für die Verwirkung zu bejahen. In der widerspruchslosen [X.]eiterarbeit für die [X.] sei zwar kein Umstandsmoment für die Verwirkung zu sehen, ebenso habe der Kläger gegenüber der [X.] nicht über den Bestand seines [X.]rbeitsverhältnisses disponiert. Jedoch sei das [X.] aufgrund seiner Dauer so schwerwiegend, dass auch sonstige Änderungen des [X.]rbeitsvertrags, die nicht unmittelbar [X.] oder Bestand des [X.]rbeitsverhältnisses berührten, zur [X.]rfüllung des [X.] führten. So habe der Kläger [X.]nde 2005 zu einem Zeitpunkt, als die [X.]useinandersetzungen über die Fortgeltung der Tarifbestimmungen in der Metallindustrie bereits begonnen hatten, mit der [X.] eine Änderungsvereinbarung zu seiner Versorgungszusage abgeschlossen und dadurch zum [X.]usdruck gebracht, dass er die [X.] als neue [X.]rbeitgeberin akzeptiere. Dass die Versorgungsordnung schon lange in [X.] und im gesamten Gemeinschaftsbetrieb angewendet worden sei, spiele keine Rolle, da bei der Beurteilung des [X.] eine objektive Beurteilung maßgeblich sei. Der Nachtrag zur Versorgungszusage sei ausdrücklich mit der [X.] vereinbart worden. [X.]benso habe sich der Kläger mit seinen [X.]nsprüchen auf Tariflohnerhöhung, einer Dienstwagengestellung oder der [X.]nzeige seiner wiederhergestellten [X.]rbeitsfähigkeit immer an die [X.] gehalten. Zwar stellten diese Umstände weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine Disposition über den Bestand des [X.]rbeitsverhältnisses dar, sie fielen aber gerade wegen der besonderen Länge des Zeitraums zwischen dem [X.] und dem [X.]iderspruch des [X.] besonders ins Gewicht. Zudem habe die Beklagte mit der Streichung der Stelle des [X.] in ihrem Betrieb nach dem [X.] Dispositionen getroffen. Nach den [X.] habe sie im Dezember 2008 darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger nicht mehr widersprechen werde.

B. Die [X.]usführungen des [X.]s halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Die Unterrichtung zum Betriebsübergang durch das Informationsschreiben der Beklagten vom 17. Juni 2002 enthielt Fehler und erfolgte daher nicht ordnungsgemäß iSd. § 613a [X.]bs. 5 BGB.

1. Die Beklagte hat zwar darauf hingewiesen, dass sich die „Betriebsübernehmerin“ [X.] erst in Gründung befinde und hat als Geschäftsführer der neuen [X.] angegeben. Nähere [X.]ngaben zum Sitz der Gesellschaft, zum zuständigen Registergericht zu den wirtschaftlichen Folgen und hinsichtlich der für die [X.]rbeitnehmer in [X.]ussicht genommenen Maßnahmen fehlen oder sind unvollständig. Vor allem aber fehlt ein Hinweis darauf, dass am Standort „[X.]“, also am Firmensitz in [X.], die Beklagte und die [X.] einen gemeinsamen Betrieb unterhalten werden, zu dem der [X.]rbeitsplatz des [X.] weiterhin gehören wird.

2. Rechtlich unzutreffend ist die Information zur gesamtschuldnerischen Haftung nach § 613a [X.]bs. 2 BGB. Nach dieser in Bezug genommenen [X.] haftete die Beklagte nicht gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen gegenüber dem Kläger aus seinem [X.]rbeitsverhältnis, sondern nur für seine [X.]nsprüche, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor [X.]blauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig wurden.

3. [X.]uch die Information zur [X.]eitergeltung tariflicher Regelungen erfolgte widersprüchlich und fehlerhaft. Bereits der einleitende Hinweis, „dass mit diesem Übergang die Konditionen Ihres [X.]rbeitsverhältnisses nicht verändert werden“, war unzutreffend. Denn die Beklagte führte im [X.]eiteren selbst aus, dass die neue Gesellschaft nicht tarifgebunden sein werde. Damit entfiel die unmittelbare und zwingende [X.]irkung der Tarifnormen zwischen den beiderseits [X.], § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]. Diese gravierende Veränderung der Bedingungen des [X.]rbeitsverhältnisses des [X.] sollte in der Folgezeit zu den [X.]useinandersetzungen um die Übernahme der [X.] in der Metallindustrie führen. [X.]s erwies sich dabei als unzutreffend, dass durch die einzelvertragliche Vereinbarung für den Kläger und die übrigen vom Betriebsübergang betroffenen [X.]rbeitnehmer „weiterhin die Regelungen des Tarifvertrages der Metallindustrie NR[X.] gelten“ sollten. Insofern galt 2002 für die einzelvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags die [X.]uslegungsregel der „[X.]“ (B[X.]G 14. Dezember 2005 - 4 [X.]ZR 536/04 - B[X.]G[X.] 116, 326 = [X.]P [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39 = [X.]z[X.] [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32), dh. nach einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen [X.]rbeitgeber wirkte die einzelvertraglich vereinbarte Tarifgeltung - entgegen ihrem [X.]ortlaut - nur noch statisch. Zwar ist diese [X.]uslegungsregel später für [X.]rbeitsverträge, die nach der Schuldrechtsreform abgeschlossen wurden, aufgegeben worden, aus Gründen des Vertrauensschutzes ist an ihr aber für [X.]rbeitsverträge, die bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen wurden, festgehalten worden (B[X.]G 18. [X.]pril 2007 - 4 [X.]ZR 652/05 - B[X.]G[X.] 122, 74 = [X.]P [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 53 = [X.]z[X.] [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35). Der Kläger wurde also im Unklaren darüber gelassen, dass sein 1989 abgeschlossener [X.]rbeitsvertrag bei der nicht mehr tarifgebundenen [X.] gerade nicht mehr notwendig eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge der Metallindustrie NR[X.] beinhalten würde.

Infolge der nicht den [X.]nforderungen des § 613a [X.]bs. 5 BGB entsprechenden Unterrichtung des [X.] zum „[X.]“ wurde die einmonatige [X.]iderspruchsfrist des § 613a [X.]bs. 6 BGB nicht in Lauf gesetzt (st. Rspr. des [X.]s, B[X.]G 18. März 2010 - 8 [X.]ZR 840/08 - [X.]P BGB § 613a Unterrichtung Nr. 14). Zum Zeitpunkt seiner [X.]usübung am 15. Dezember 2008 war das [X.]iderspruchsrecht daher nicht nach § 613a [X.]bs. 6 BGB verfristet.

II. Im [X.]rgebnis zutreffend hat das [X.] weiter angenommen, dass der Kläger am 15. Dezember 2008 sein Recht zum [X.]iderspruch verwirkt hatte, weil er sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment verwirklicht hatte.

1. Das [X.]iderspruchsrecht kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine [X.]iderspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine [X.]nwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (st. Rspr., vgl. B[X.]G 22. Juni 2011 - 8 [X.]ZR 752/09 - Rn. 28, [X.] 2011, 2385; 12. November 2009 - 8 [X.]ZR 751/07 - [X.]P BGB § 613a [X.]iderspruch Nr. 12). Die Richtlinie 2001/23/[X.]G des Rates vom 12. März 2001 steht dem nicht entgegen. Das [X.]iderspruchsrecht des [X.]rbeitnehmers ist in der Richtlinie nicht vorgesehen, jedoch vom [X.]uGH als sich nach nationalem Recht bestimmend anerkannt (vgl. [X.]uGH 24. Januar 2002 - [X.]/00 - [[X.]] Rn. 36 mwN, Slg. 2002, [X.] = [X.]P [X.][X.]G-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 32 = [X.]z[X.] [X.]G-Vertrag 1999 Richtlinie 77/187 Nr. 1). [X.]uch zur Sanktionierung des Verstoßes gegen die Unterrichtungspflichten der Richtlinie 2001/23/[X.]G ist ein [X.]iderspruchsrecht ad infinitum nicht erforderlich (vgl. [X.] ZIP 2011, 1641, 1647). So erkennt der [X.]uGH bspw. bei [X.]usschlussfristen das Interesse an Rechtssicherheit an, da mit solchen Fristen die [X.]usübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird (vgl. [X.]uGH 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 36, Slg. 2010, [X.] = [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.]G Nr. 16 = [X.]z[X.] [X.]GG § 15 Nr. 8). Das [X.]iderspruchsrecht muss den [X.]rbeitnehmern nicht unbegrenzt, sondern nur so lange erhalten bleiben, wie es für eine effektive und verhältnismäßige Sanktionierung des Unterrichtungsfehlers geboten ist (vgl. [X.] ZIP 2011, 1641, 1648).

2. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB) und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Mit der Verwirkung soll das [X.]useinanderfallen zwischen rechtlicher und [X.] [X.]irklichkeit beseitigt werden; die Rechtslage wird der [X.] [X.]irklichkeit angeglichen (vgl. B[X.]G 12. Dezember 2006 - 9 [X.]ZR 747/06 - Rn. 17 mwN, [X.]z[X.] BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1). Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat ([X.]). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den [X.]indruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in [X.]nspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das [X.]rfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die [X.]rfüllung des [X.]nspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

3. [X.]ngesichts der gesetzlichen Regelung ist hinsichtlich des [X.]s nicht auf eine bestimmte Monatsfrist abzustellen. [X.]ntscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des [X.]inzelfalles. [X.]uch ist die Länge des Zeitablaufes in [X.]echselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. [X.] und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig, dh. beide [X.]lemente sind bildhaft im Sinne „kommunizierender Röhren“ miteinander verbunden (vgl. B[X.]G 22. Juni 2011 - 8 [X.]ZR 752/09 - Rn. 30, [X.] 2011, 2385). Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den [X.]nspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein [X.]nspruch verwirken (B[X.]G 24. Juli 2008 - 8 [X.]ZR 175/07 - Rn. 27, [X.]P BGB § 613a Nr. 347). Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der [X.]rbeitnehmer bereits für den [X.]rwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die [X.]nforderungen an das Umstandsmoment (B[X.]G 22. Juni 2011 - 8 [X.]ZR 752/09 - aaO). [X.]s müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. B[X.]G 22. [X.]pril 2010 - 8 [X.]ZR 871/07 - Rn. 29; 24. Juli 2008 - 8 [X.]ZR 175/07 - aaO).

4. Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsätzlich den [X.]en, die den ihnen zur Begründung des [X.] vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben. [X.]llerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das [X.] die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. B[X.]G 11. November 2010 - 8 [X.]ZR 185/09 - Rn. 25; 20. Mai 2010 - 8 [X.]ZR 734/08 - Rn. 24, [X.]P BGB § 613a [X.]iderspruch Nr. 19 = [X.]z[X.] BGB 2002 § 613a Nr. 119; abweichend zur Prozessverwirkung: B[X.]G 20. Mai 1988 - 2 [X.]ZR 711/87 - [X.]P BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 5 = [X.]z[X.] BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 1).

5. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] erkannt, dass der Kläger das [X.] verwirklicht hat und dass diesem nach einer Zeitspanne von sechseinhalb Jahren zwischen Unterrichtung und [X.]iderspruch besonderes Gewicht zukommt. Dies ergibt sich bereits aus dem bloßen Zeitablauf. Nach der Rechtsprechung des [X.]s genügen Zeiträume von 15 Monaten (B[X.]G 27. November 2008 - 8 [X.]ZR 174/07 - B[X.]G[X.] 128, 328 = [X.]P BGB § 613a Nr. 363 = [X.]z[X.] BGB 2002 § 613a Nr. 106), von neun Monaten (B[X.]G 24. Februar 2011 - 8 [X.]ZR 699/09 -) oder auch siebeneinhalb Monaten (B[X.]G 2. [X.]pril 2009 - 8 [X.]ZR 220/07 - [X.]P BGB § 613a [X.]iderspruch Nr. 6) zur Verwirklichung des [X.]s. Vergehen zwischen der fehlerhaften Unterrichtung und der [X.]rklärung des [X.]iderspruchs wie im vorliegenden Fall sechseinhalb Jahre, so ist von einem besonders schwerwiegend verwirklichtem [X.] auszugehen.

6. Im [X.]rgebnis hat das [X.] auch zu Recht bejaht, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines [X.]iderspruchs am 15. Dezember 2008 auch das Umstandsmoment verwirklicht hatte.

a) Die Fortführung des Betriebsratsamtes durch den Kläger als stellvertretender Vorsitzender und, nach der Neuwahl 2006, als Betriebsratsvorsitzender, hat keine Bedeutung im Sinne eines [X.]. Das [X.] hat festgestellt, dass die Beklagte und die [X.] einen gemeinsamen Betrieb unterhalten haben. Für diesen ist ein Betriebsrat zu wählen, § 1 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]. Bei einem gemeinsamen Betrieb werden üblicherweise die [X.]rbeitnehmer einem der beteiligten Unternehmen zugeordnet. Daher kann aus der Kandidatur des [X.] als [X.]rbeitnehmer der [X.] ein rechtlicher Schluss nicht gezogen werden. Kein [X.]rbeitnehmer darf in der [X.]usübung des aktiven (§ 7 Satz 1 [X.]) oder passiven (§ 8 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]) [X.]ahlrechts beschränkt werden, § 20 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.].

b) Der [X.]nnahme des [X.]s, mit der [X.] zur Versorgungszusage vom 7. November/14. Dezember 2005 habe der Kläger die [X.] als [X.]rbeitgeberin anerkannt und dergestalt geringfügig über sein [X.]rbeitsverhältnis disponiert, folgt der [X.] nicht. Die [X.] hat den Nachtrag vorformuliert und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich (nur) um eine „redaktionelle [X.]npassung“ handele. Diese betraf zudem nicht das [X.]rbeitsverhältnis, sondern die Versorgung nach dem [X.]rbeitsverhältnis, die außerdem nach einer Versorgungsordnung der Beklagten selbst zu leisten war. [X.]iner solchen Vereinbarung kommt nicht mehr rechtliches Gewicht zu als anderen üblichen Vereinbarungen zum [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.], die eine [X.]npassung an die Zeitläufte darstellen, ohne dass der rechtliche Bestand des [X.]rbeitsverhältnisses verändert wird. Die aus solchen [X.]npassungen herzuleitende „[X.]kzeptanz“ der [X.] ist nicht höher als die, die aus der widerspruchslosen [X.]eiterarbeit abgeleitet werden kann. [X.]in [X.]rklärungswert im Sinne eines [X.] ist solchen üblichen [X.]npassungen der Vertragsregelungen nicht beizumessen. [X.]uch dass der Kläger nach längerer [X.]rbeitsunfähigkeit seine [X.]iederherstellung gegenüber der Betriebsübernehmerin angezeigt hat, dass er bei ihr einen neuen Dienstwagen beantragt oder dass sein [X.]rzt bei der [X.] eine [X.]iedereingliederungsmaßnahme beantragt hat, sind nur übliche Vorgänge im Rahmen der [X.]eiterarbeit für die [X.]. Diesen kommt auch bei einem gravierenden [X.] nicht die Bedeutung eines [X.] zu, da andernfalls im [X.]rgebnis auf die bloße widerspruchslose [X.]eiterarbeit für die [X.] abgestellt würde.

c) Der Kläger hat aber das Umstandsmoment dadurch verwirklicht, dass er sich beim Streit um die [X.]eitergeltung der Tarifdynamik ausschließlich an die Geschäftsführung der [X.] wendet und dabei weder dieser noch der Beklagten gegenüber auch nur angedeutet hat, dass im [X.]ege des noch möglichen [X.]iderspruchs die Beklagte Gegnerin seiner [X.]nsprüche auf [X.] werden könnte.

Bereits mit dem Haustarifvertrag vom 15. [X.]pril 2004 zwischen der [X.] und der [X.] wurde deutlich, dass entgegen dem mit der Unterrichtung durch die Beklagte erweckten [X.]indruck bei der [X.] eine sog. Tarifdynamik, also eine Übernahme der [X.] der Branche, rechtlich nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Gleichwohl hat der Kläger viermal von Oktober 2005 bis September 2008 und zwar jeweils ohne [X.]rfolg gegenüber der Geschäftsführung der [X.] jährliche [X.]rhöhungen geltend gemacht. Die dafür benutzten, teilweise handschriftlich ausgefüllten Formblätter weisen ebenso auf ein gemeinschaftliches, abgestimmtes Vorgehen des [X.] mit anderen Belegschaftsmitgliedern hin, wie die Tatsache, dass dieser Konfliktpunkt bereits mehrfach gerichtsnotorisch wurde. [X.]s handelte sich also nicht um eine individualrechtliche Streitigkeit, sondern um einen kollektiven, die gesamte Belegschaft betreffenden Konflikt, der seine Ursache in der nach dem [X.] veränderten Rechtslage hatte. Gleichwohl hat der Kläger über Jahre hinweg zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, durch [X.]usübung seines noch bestehenden [X.]iderspruchsrechts das [X.]rbeitsverhältnis mit der Beklagten wieder aufleben lassen und damit die beiderseitige Tarifbindung wiederherstellen zu können. [X.]uch der seit Juli 2002 mehrfach erfolgte [X.]intritt der Verjährung möglicher [X.]nsprüche auf Lohnerhöhung hat den Kläger nicht veranlasst, ein [X.]brücken von der [X.] als [X.]rbeitgeberin auch nur in [X.]ussicht zu stellen, obwohl sich diese in dem Konflikt als unzugänglich erwies und auf einer anderen Rechtslage beharrte, als in dem Unterrichtungsschreiben der Beklagten dargestellt worden war. Den [X.]eg einer Konfliktbereinigung durch [X.]rklärung eines [X.]iderspruchs gegen den Übergang seines [X.]rbeitsverhältnisses hat der Kläger geradezu ausgespart, obwohl das üblicherweise nach [X.]iderspruch entstehende Risiko einer betriebsbedingten Kündigung seitens der [X.] als vergleichsweise gering einzuschätzen war, unterhielten doch [X.] und [X.] einen gemeinsamen Betrieb, zu dem auch der [X.]rbeitsplatz des [X.] gehörte. Nach diesen [X.] musste die Beklagte im Dezember 2008 nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger sein [X.]iderspruchsrecht ausüben würde. Vielmehr durfte sie darauf vertrauen, dass der Kläger den Verlust der beiderseitigen Tarifbindung bei der [X.] und damit den Verlust der früher geltenden Tarifdynamik akzeptiert und dergestalt die Veränderung des rechtlichen Bestandes seines [X.]rbeitsvertrags angenommen hatte. In der Zusammenschau mit dem Vorliegen eines besonders gewichtigen [X.]s erweist sich dieses Umstandsmoment als ausreichend, um im Dezember 2008 die Verwirkung des Rechts zum [X.]iderspruch zu bejahen.

C. Der Kläger hat nach § 97 [X.]bs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Schulz    

        

    [X.]ndreas Henniger    

                 

Meta

8 AZR 700/10

15.03.2012

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hagen (Westfalen), 9. Februar 2010, Az: 5 Ca 1286/09, Urteil

§ 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 BGB, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, Az. 8 AZR 700/10 (REWIS RS 2012, 8095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8095


Verfahrensgang

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Az. 8 AZR 700/10

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 700/10, 15.03.2012.


Az. 10 Sa 449/10

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 449/10, 01.10.2010.


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