Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. V ZB 70/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1924

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[X.][X.]/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Notarbeschwerdeverfahren - 2 -
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des [X.] vom 25. Februar 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 17.664.520 •. Gründe: [X.] Mit notariellem Vertrag vom 14./18. September 1994 verkaufte die [X.] zu 2 an den Beteiligten zu 1 ihren aus Grundstücken und Anteilen an einer Gesellschaft bestehenden Grundbesitz in [X.]zu einem Kaufpreis von 47.048.800 DM. Auf diesen sollten zwei zugunsten der B.

AG im Grundbuch eingetragene [X.] über 5 Mio. DM und 25,5 Mio. DM sowie eine noch einzutragende Grundschuld über 4,1 Mio. DM unter Übernahme der zugrunde liegende per-sönlichen Schulden durch den Beteiligten zu 1 angerechnet werden. Der [X.] in Höhe von ca. 12,5 Mio. DM sollte nach Eintritt näher bezeichneter [X.] unmittelbar an die Beteiligte zu 2 gezahlt werden. 1 - 3 - Für den Fall, dass die [X.] AG die Schuldübernahme nicht genehmigen würde, sollte es dem Beteiligten zu 1 nach § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags freistehen, 2 "entweder a) den zur Ablösung der Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis be-nötigten Betrag innerhalb von drei Wochen nach Ablehnung der Finanzierung durch die [X.] AG beim beurkundenden Notar zu hinterlegen (–) wobei, falls gewünscht, die Grundpfandrechte von der Gläubigerin auch in diesem Fall an das seine [des Beteiligten zu 1] Ablösung fi-nanzierende Institut abgetreten werden können (–) oder b) innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Gläubigerin, dass sie die befreiende Schuldübernahme nicht genehmigt, durch schriftliche Erklä-rung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten. (–)" Die [X.] AG verweigerte [X.] ihre Genehmigung zu der Schuldübernahme. Der Beteiligte zu 1 [X.] innerhalb der vorgesehenen Fristen den [X.] nicht und erklärte auch nicht den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Die Beteiligte zu 2 betrieb dar-aufhin bis in das [X.] die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkun-de auf Grund einer Vollstreckungsklausel, nach der der Beteiligte zu 1 den ge-samten Kaufpreis auf das [X.] zu zahlen hatte. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte der Beteiligte zu 1 von 1999 an insgesamt 34.548.800 DM auf das [X.] des Notars ein. Einen weiteren Betrag in Höhe von rund 12,5 Mio. DM zahlte er, teils über das [X.], teils direkt an die Beteiligte zu 2. 3 Zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Beteiligten zu 1 ist eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, das Eigentum ist bislang nicht umgeschrieben. 4 Die Beteiligten führten eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, in denen es unter anderem um die Wirksamkeit des Kaufvertrages ging. Mit Schreiben vom 5 - 4 - 20. November 2009 teilte der Notariatsverwalter des beurkundenden Notars (nachfolgend: Notar) den Beteiligten mit, dass - nachdem die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht mehr streitig sei - der gesamte hinterlegte Kaufpreis in Höhe von 17.664.520,95 • (34.548.800 DM) ohne die [X.]zinsen auszah-lungsreif sei, weil ihm zwischenzeitlich die Löschungsbewilligungen der Grund-pfandrechtsgläubigerin vorlägen. Er beabsichtige daher, deren Forderungen abzulösen und den Restbetrag - abzüglich eines Einbehalts für die voraussicht-lichen Kosten der Löschung der Grundpfandrechte und seine Hebegebühren - auf ein von der Beteiligten zu 2 zu benennendes Konto zu überweisen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das [X.] dem Notar eine Auszahlung an die Beteiligte zu 2 oder [X.] und ihn angewiesen, den hinterlegten Kaufpreis weiter zu verwahren. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 2 erreichen, dass der Notar entsprechend seiner Ankündigung verfahren kann. Der [X.] zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 6 I[X.] Nach Ansicht des [X.] ist der Notar derzeit nicht berech-tigt, den verwahrten Kaufpreis auszukehren. Der Kaufvertrag enthalte keine Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung zu erfolgen habe. Erforderlich seien daher übereinstimmende Auszahlungsanweisungen der Beteiligten, an denen es aber bislang fehle. Ob der Auszahlungsanspruch der Beteiligten zu 2 materiell-rechtlich fällig sei, weil der Kaufvertrag die [X.] nicht von der - vorliegend noch nicht gegebenen - [X.] abhängig mache, könne nicht durch den Notar, sondern nur im Rahmen eines Klageverfahrens geklärt werden. 7 - 5 - II[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 8 a) Sie ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Das [X.] hat über das gegen die Ankündigung des Notars, das [X.] auszuzahlen, gerichtete Rechtsmittel als Beschwerdegericht im Sinne von § 70 Abs. 1 FamFG entschieden (vgl. KG, [X.] 1971, 494; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 15 Rn. 121; [X.]/[X.]/Reith-mann, [X.], 8. Aufl., § 15 Rn. 97). Das ergibt sich zum einen aus dem aus-drücklichen Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.], zum anderen aber auch daraus, dass dem Notar in dem Verfahren der Notarbeschwerde die Stellung der ersten Instanz zukommt ([X.] 1998, 6, 9; [X.], [X.] 1994, 125, 126; [X.] ZNotP 1999, 83; Eylmann/[X.]/[X.], [X.], [X.], 2. Aufl., § 15 [X.] Rn. 33 mwN). 9 b) Darauf, ob die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung, wie sie § 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 [X.] für das bisher geltende Recht enthielten und wie sie nunmehr in § 59 FamFG für das Beschwerdeverfahren getroffen ist, stets eine Beeinträchtigung des Rechtsmit-telführers in seinen Rechten voraussetzt (vgl. [X.]/Weinreich/[X.], FamFG, 2. Aufl., § 70 Rn. 7; [X.]/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 70 FamFG Rn. 14), kommt es vorliegend nicht an. Denn die Beteiligte zu 2 ist durch das seitens des [X.] gegenüber dem Notar erteilte Auszahlungs-verbot in ihrem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) be-troffen (vgl. [X.], [X.], 1289, 1291). 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des [X.] beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG). 11 - 6 - a) Dass gegen die Ankündigung des Notars, eine bestimmte [X.] vornehmen zu wollen (Vorbescheid), der [X.] nach § 15 Abs. 2 [X.] eröffnet ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein aner-kannt (vgl. etwa [X.] 1998, 6, 8; [X.], [X.], 1289, 1291; [X.], [X.] 1993, 67, 68; [X.], [X.] 2001, 228; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 15 Rn. 96; [X.], Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 75; [X.], [X.] 1990, 615, 647; [X.], NJW 1990, 2139, 2140). Hieran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift durch das [X.]-Reformgesetz (vom 17. Dezember 2008, [X.] I 2586) nichts geändert (vgl. [X.]. 16/6308, 324; [X.], [X.] 2010, 265, 270 f.; [X.], [X.] 2009, 595, 599). 12 b) In der Sache selbst ist dem Beschwerdegericht darin zu folgen, dass der Notar den von ihm verwahrten Teil des Kaufpreises noch nicht auskehren darf. Das von dem Notar angekündigte Vorgehen widerspräche seinen Amts-pflichten bei der Abwicklung des Verwahrungsgeschäfts, nach denen er sich strikt an die ihm erteilten Anweisungen halten muss und keine Entscheidung über die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Ansprüche der Parteien an dem hinterlegten Betrag treffen darf (vgl. [X.], [X.] 1996, 384, 390 mit zust. [X.] [X.]; [X.], [X.] 1990, 615, 649). Stellt sich die von dem Notar angekündigte Abwicklung der Verwahrung als pflichtwidrig dar, ist der Notar anzuweisen, die Verwahrung bis auf weiteres fortzuführen. So ist es hier. 13 aa) Ob der Notar zur Auszahlung eines in Verwahrung gegebenen Geld-betrags berechtigt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der ihm erteil-ten [X.], da hierdurch die Amtspflichten des Notars bei der Durchführung der Verwahrung bestimmt werden (vgl. [X.], Urteil vom 21. [X.] - [X.]/58, [X.] 1960, 265, 268; Urteil vom 18. November 1999 - [X.], [X.], 193, 195). 14 - 7 - (1) Nach der Ansicht des [X.] enthält § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags eine gemeinsame und unwiderrufliche [X.]. Das ist in dem Punkt richtig, dass die - öffentlich-rechtliche - Verwahrungsan-weisung an den Notar (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 1983 - [X.], [X.]Z 87, 156, 163 mwN) in der davon zu unterscheidenden zivilrechtlichen Verwahrungsvereinbarung enthalten sein kann, die ihrerseits wiederum regel-mäßig Bestandteil des [X.] ist (vgl. KG, [X.] 1985, 51, 53; Wink-ler, [X.], 16. Aufl., vor § 54a Rd. 7; [X.], Das notarielle Verwah-rungsgeschäft, 2. Aufl., Rn. 25 f.). 15 (2) Zweifelhaft ist hier jedoch, ob diese [X.] sich - wie es das Beschwerdegericht annimmt - auch auf die Gelder erstreckt, die der Beteiligte zu 1 zur Abwendung der von der Beteiligten zu 2 betriebenen Zwangsvollsteckung auf das [X.] gezahlt hat. Aus dem Bestehen einer [X.] im Kaufvertrag folgt nämlich nicht notwendig, dass sie auch die Zahlungen erfasst, die eine Kaufvertragspartei zwangsweise und ohne sachlichen Bezug zur [X.] an den Notar zahlt. 16 (a) Die Zahlungen des Beteiligten zu 1 erfolgten nicht in Anbetracht der Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags. Diese Regelung betrifft nur den Teil des Kaufpreises, der nicht durch die in § 3 Abs. 2 des Vertrags vereinbarte Schuldübernahme beglichen werden konnte, weil die Gläubigerin ihre [X.] verweigerte. Für diesen Fall hatten die Kaufvertragsparteien - wenn der Beteiligte zu 1 sein Rücktrittsrecht nicht ausgeübte - in Abweichung von der Erfüllungsübernahme nach § 415 Abs. 3 BGB vereinbart, dass der Beteiligte zu 1 den zur Ablösung der Grundpfandrechte erforderlichen Betrag auf dem [X.] hinterlegen sollte. 17 Die von dem Beteiligten zu 1 von 1999 an auf das [X.] ge-leisteten Zahlungen standen jedoch mit der gescheiterten Schuldübernahme 18 - 8 - nicht in einem sachlichen Zusammenhang. Anlass war vielmehr die [X.] Beitreibung des (gesamten) Kaufpreises durch die Beteiligte zu 2. (b) Dass die Beteiligten mit der Bestimmung in § 3 Abs. 3 des [X.] dem Notar (auch) Anweisungen zur Verwahrung der Gelder erteilen woll-ten, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf das [X.] eingezahlt werden, findet im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass eine dahin gehende Anweisung zu einem späteren Zeit-punkt, etwa anlässlich der Zahlungsaufnahme, erteilt wurde. 19 bb) Die Entscheidung des Falles stellt sich jedoch im [X.]ebnis auch dann als richtig dar, wenn es an einer gemeinsamen [X.] in Bezug auf die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf das Notarander-konto eingezahlten Gelder fehlt. Dieser Umstand änderte nämlich nichts daran, dass der Notar die Abwicklung des auf das [X.] gezahlten Betrags nach den für eine im Interesse beider Parteien erfolgte Verwahrung (sog. "mehrseitige Treuhand", vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2001 - [X.], NJW 2002, 1346, 1347; [X.], [X.], 150, 151) geltenden Grundsätzen durchführen muss. 20 Die Amtspflicht des Notars zur Beachtung der Interessen beider Parteien ergibt sich daraus, dass auch die Vollstreckung des gesamten [X.] entsprechend der Bestimmung erfolgte, die die Parteien für die [X.] des zur Ablösung der Grundpfandrechte erforderlichen Kaufpreisteils ver-einbart hatten. 21 Nach der Vollstreckungsklausel hatte der Beteiligte zu 1 den gesamten Kaufpreis auf das [X.] einzuzahlen. Die Klausel entsprach [X.] nicht dem auch Direktzahlungen vorsehenden Kaufvertrag (§ 3 Abs. 4); eine Zwangsvollstreckung unter Einzahlung der [X.] Beträge auf das [X.] ist nur in dem Umfang geboten, wie der [X.] in 22 - 9 - der Weise modifiziert worden ist, dass die Zahlung auf das [X.] erfolgen soll ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 1162, 1163; KG, NJW-RR 2000, 1409, 1410; Eylmann/[X.]/[X.], [X.]/ [X.], § 23 [X.] Rn. 22; [X.], [X.] 1991, 538). Für die hier zu entscheidende Frage sind die von der Vollstreckungsklausel abweichenden ver-traglichen Regelungen über Direktzahlungen jedoch nicht erheblich, weil die Vollstreckung gemäß der erteilten Klausel durchgeführt werden musste (vgl. [X.], aaO). Ist der (gesamte) Anspruch auf Grund einer von dem Verkäufer betriebe-nen Zwangsvollstreckung auf das [X.] entsprechend den Grundsätzen eingezahlt worden, wie sie die Kaufvertragsparteien für die [X.] Zahlung (hier eines Teils) des Kaufpreises vereinbart haben, hat der Notar auch die weitere Abwicklung nach Maßgabe des übereinstimmenden Willens der Beteiligten und unter Beachtung der sich aus dem Gesetz und der Dienstordnung für Notare ([X.]) ergebenden Anforderungen abzuwickeln (im [X.]. ebenso [X.], [X.] 2003, 477, 478; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 23 Rn. 78). 23 cc) Dem Kaufvertrag lässt sich jedoch keine [X.] der Vertragsparteien an den Notar entnehmen, wie dieser mit den auf sein [X.] geleisteten Zahlungen weiter verfahren soll. 24 (1) Das betrifft zunächst denjenigen Teil des Verwahrungsguthabens, der den zur Ablösung der Grundpfandrechte erforderlichen Geldbetrag übersteigt. Denn durch die Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags wurde dem [X.] zu 1 lediglich die Möglichkeit eingeräumt, den [X.] auf das [X.] einzuzahlen. Zu einer Hinterlegung eines darüber hinaus-gehenden Kaufpreisteils verhält sich die Klausel nicht. 25 - 10 - (2) Gleiches gilt für den [X.] selbst. Auch insoweit enthält die Vertragsbestimmung keine ausdrücklich formulierten Auszahlungs-voraussetzungen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen sie sich auch nicht aus dem Sinngehalt der Regelung entnehmen. Das wäre [X.] dann möglich, wenn die Ablösung vertragsgemäß zu einer Löschung der Grundpfandrechte führen sollte. Denn hier würde nach der - vorliegend erfolg-ten - Erteilung der Löschungsbewilligungen durch die Grundpfandrechts-gläubigerin kein Grund bestehen, den [X.] zurückzuhalten. Die Regelung sieht indes vor, dass der Beteiligte zu 1 auf seinen Wunsch auch die Abtretung der Grundpfandrechte an das die Ablösung finanzierende [X.] kann. Bis zu welchem Zeitpunkt er das Abtretungsverlangen gel-tend machen muss, andernfalls der Notar zu einer Auszahlung des [X.] berechtigt sein soll, ergibt sich jedoch nicht. Auch das für diesen Fall in Bezug auf die Ablösung vorgesehene weitere Verfahren, durch das die Über-tragung der Grundpfandrechte sicherzustellen ist, erfährt keine Regelung. [X.] stellt sich insoweit zumindest als unklar dar, was einer Auszah-lung des Verwahrungsguthabens entgegensteht ([X.], aaO, Rn. 286). 26 [X.]) Das Defizit, das sich aus dem Fehlen einer die Auszahlungsreife re-gelnden [X.] an den Notar bei der Abwicklung des [X.] ergibt, kann bei einer im Interesse beider Beteiligten liegen-den Verwahrung weder durch den Notar noch durch einen Beteiligten allein be-hoben werden. Erforderlich ist vielmehr eine übereinstimmende Anweisung, mit der die Beteiligten den Notar zur Auszahlung des [X.] ([X.], aaO, Rn. 286). Daran fehlt es vorliegend jedoch. 27 (1) Die Notwendigkeit eines gleich gerichteten Willens der an der [X.] beteiligten Parteien des [X.] bezieht sich nicht nur auf die Begründung des Verwahrungsverhältnisses, sie erstreckt sich auch auf dessen 28 - 11 - Abwicklung. Eine gemeinschaftlich erteilte [X.] kann des-halb in der Regel nur gemeinsam geändert oder zurückgenommen werden, weshalb einem einseitigen Widerruf grundsätzlich keine Bedeutung zukommt ([X.], Urteil vom 18. November 1999 - [X.], [X.], 193, 195; vgl. auch § 54c Abs. 2 und 3 [X.]). (2) Nichts anderes kommt in Betracht, wenn die erforderliche [X.]sanweisung von Anfang an fehlt oder sich als unvollständig erweist, die Verwahrung aber dennoch durchgeführt wurde. In einer solchen Situation liegt es an den Beteiligten, sich nachträglich auf eine zunächst unterbliebene Rege-lung zu verständigen und dem Notar eine entsprechende Anweisung zu ertei-len. Auf diese Weise wird der rechtliche Zustand hergestellt, der an sich schon vor dem Beginn der Verwahrung herbeizuführen gewesen wäre und zum dama-ligen Zeitpunkt ebenfalls der Mitwirkung aller Beteiligten bedurft hätte. 29 (3) Daraus folgt allerdings nicht, dass bei einer - wie hier - fehlenden Be-stimmung der Auszahlungsbedingungen die Auszahlung des [X.] unzumutbar hinausgezögert oder sogar vereitelt werden darf, indem sich der zur Zahlung verpflichtete Käufer einer einvernehmlichen Regelung wi-dersetzt. Denn der materiell-rechtliche Auszahlungsanspruch wird durch die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Verwahrung nicht berührt. Der [X.] kann nach Eintritt der Auszahlungsreife vom Käufer die Einwilligung in die Auszahlung verlangen, die er allerdings notfalls gerichtlich erstreiten muss. 30 ee) Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das auf dem [X.] befindliche Guthaben sei - ohne dass es insoweit einer Willensübereinstimmung der Beteiligten bedürfe - schon deshalb von dem Notar auszukehren, weil nach den vertraglichen Bestimmungen der Kaufpreis insge-samt fällig sei und die Eigentumsumschreibung nur noch von der Erstattung der 31 - 12 - von dem Beteiligten zu 1 vertragsgemäß zu ersetzenden Aufwendungen [X.]. Dazu ist der Notar nicht befugt. (1) Die von dem Notar vorzunehmende Prüfung, ob die Auszahlungs-voraussetzungen gegeben sind, ist - wie sonst auch - vornehmlich formaler Na-tur (vgl. Eylmann/[X.]/[X.], aaO, § 15 [X.] Rn. 52). Maßstab ist im [X.] der Wortlaut der von den Beteiligten erteilten Treuhandauflagen und Weisungen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 1994 - [X.], [X.], 647; Urteil vom 18. November 1999 - [X.], [X.], 193, 195; [X.], [X.] 1999, 201 f.; [X.], [X.] 2009, 164, 170). Das ergibt sich bereits aus der Funktion des Notars als eines Organs der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 [X.]), die auch die Betreuungstätigkeit (§ 23 [X.]) be-stimmt. Hinzu kommt, dass die bei der Verwahrung fremden Vermögens in be-sonderem Maße erforderliche Korrektheit ([X.], Urteil vom 21. November 1996 - [X.], [X.]Z 134, 100, 107; [X.], Urteil vom 18. November 1999 - [X.], [X.], 193, 195) wie auch das ansonsten drohende Haftungsri-siko ein streng an dem Inhalt der [X.] ausgerichtetes Han-deln des Notars erfordern. 32 (2) Dagegen ist es nach allgemeiner Auffassung nicht Aufgabe des No-tars - und damit auch nicht der über eine Notarbeschwerde entscheidenden Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit -, über den Bestand und den Inhalt ma-teriell-rechtlicher Ansprüche zu entscheiden (vgl. [X.], aaO; [X.], NJW-RR 1993, 894; [X.], NJW 1998, 3697, 3698; [X.], [X.] 1996, 390, 391; [X.], [X.] 1982, 90, 109 f.; [X.], Verwahrungs-tätigkeit des Notars, Rn. 162; Kawohl, [X.], Rn. 156). Dazu gehört auch die Feststellung der Fälligkeit des [X.], sofern sich - wie hier - die Auszahlungsvoraussetzungen nicht aus dem Inhalt der Verwah-rungsanweisung ergeben. Denn die Berücksichtigung sonstiger, nicht in der Anweisung selbst enthaltener Umstände ist dem Notar verwehrt (vgl. [X.], [X.] - 13 - teil vom 10. Februar 2000 - [X.], [X.], 1644 mit zust. [X.] Her-tel, [X.] 2001, 858, 861). Müsste er hierauf ebenfalls Rücksicht nehmen, so fiele es dem Notar letztlich zu, den Inhalt des zwischen den Beteiligten ge-schlossenen Vertrags durch Auslegung zu ermitteln, um davon ausgehend Rückschlüsse auf den Inhalt der [X.] zu ziehen. Das gehört nicht zu seinen Amtspflichten ([X.], aaO; KG, [X.] 2004, 65, 67). [X.] zwischen den Beteiligten sind vielmehr im Rahmen eines Klageverfahrens auszutragen. ff) Ob der Notar - jedenfalls in eindeutig gelagerten Fällen - den Eintritt der Auszahlungsreife selbstständig zu ermitteln befugt ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt. 34 (1) Dahingestellt bleiben kann, ob der Notar zur Auszahlung des Kauf-preises verpflichtet ist, sobald das Grundstück an den Käufer übergeben und übereignet wurde, weil ab diesem Zeitpunkt dessen [X.] befrie-digt sei (KG, NJW-RR 1988, 331; vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Februar 1994 - [X.], [X.], 647, 649), da der Beteiligte zu 1 noch nicht als Ei-gentümer im Grundbuch eingetragen ist. 35 (2) Eine Vereinbarung, dass die Auszahlungsreife auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung vorverlegt wird (vgl. [X.], [X.] 1980, 451, 459) haben die Parteien für den auf dem [X.] hinterlegten Teil des Kaufpreises nicht getroffen. 36 (3) § 3 Abs. 4 des Kaufvertrags, nach dem der [X.] in Höhe von 12,5 Mio. DM (unter anderem) von der Eintragung von Auflassungs-vormerkungen auf einigen der veräußerten Baugrundstücke fällig sein sollte, ist nicht einschlägig; denn dieser Betrag ist bereits an die Beteiligte zu 2 gezahlt. 37 - 14 - (4) Im Übrigen fehlt es an einer die Fälligkeit der Zahlung an den [X.] regelnden Vertragsbestimmung, mit der auch die Auszahlungsreife bestimmt sein könnte. Anderes ergibt sich auch nicht aus der die Erfüllung des Eigen-tumsverschaffungsanspruchs des Beteiligten zu 1 betreffenden Bestimmung im Kaufvertrag (§ 19 Abs. 4), nach der der Notar die Umschreibung des Eigentums nicht schon nach Zahlung des gesamten Kaufpreises, sondern erst nach Aus-gleich der nach § 9 der Beteiligten zu 2 zu erstattenden Aufwendungen beim Grundbuchamt beantragen soll. Soweit die Beteiligte zu 2 die Auszahlungsreife mit dem fehlenden Sicherungsbedürfnis des Beteiligten zu 1 an einer weiteren Verwahrung des Kaufpreises begründen will, steht dem entgegen, dass diese Auslegung des Vertrags zwischen den Kaufvertragsparteien umstritten ist und dem Notar keine Entscheidungsbefugnis in solchen Streitfragen zukommt. 38 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 [X.] i.V.m. § 84 FamFG. Die [X.] beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KostO. 39 [X.] [X.] Czub
Roth [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 84 T 475/09 -

Meta

V ZB 70/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. V ZB 70/10 (REWIS RS 2010, 1924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1924

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