Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. V ZB 37/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10255

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:090616BVZB37.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

9. Juni 2016

in dem Notarbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 829, 840 Abs. 1; [X.] §§ 15, 23

Wird eine Kaufpreiszahlung über ein [X.] abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des [X.] entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.

[X.], Beschluss vom 9. Juni 2016 -
V [X.] -
[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 9. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Be-schluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 18.
Februar 2015 und der Vorbescheid des Notars

H.

vom 22. November 2013 aufgehoben.
Der Notar wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats neu über die Auskehrung des auf dem Notaranderkon-to befindlichen restlichen Guthabens zu entscheiden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Ausla-gen werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 11.
Juli 2013 verkaufte E.

B.

(im [X.]: Verkäufer) den Eheleuten R.

(im [X.]: Käufer) ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 347.000

Grundbuch eingetragenen Belastungen. Der Verkäufer übernahm die Kosten der Lastenfreistellung.
1
-
3
-
Nach Ziff. 5.2 des Kaufvertrages sollte die Kaufpreiszahlung über ein [X.] erfolgen. Der hinterlegte Kaufpreis sollte vorrangig dazu ver-[X.]det werden, die vertragsgemäße Lastenfreistellung zu erreichen, indem an die jeweiligen Gläubiger die von ihnen geforderten Ablösungsbeträge zu zahlen seien. Der Verkäufer wies den Notar diesbezüglich an, alle ihn im [X.] mit dem Vertragsvollzug treffenden Kosten aus dem [X.] zu begleichen. Der Notar wurde ferner von den Vertragsparteien in einseitig nicht widerruflicher Weise angewiesen, den Restkaufpreis nach Eintritt der im Kauf-vertrag geregelten Auszahlungsvoraussetzungen auf ein Konto des Verkäufers zu überweisen. Der Kaufpreis wurde im August 2013 auf das [X.] eingezahlt.
Die Kaufpreisforderung war Gegenstand mehrerer durch verschiedene Gläubiger des Verkäufers veranlasster Pfändungen. Unter anderem brachte die Beteiligte zu 1 auf Grundlage eines Zahlungstitels eine Vorpfändung des Kauf-preisanspruchs aus, die den Käufern am 18.
Juli 2013 zugestellt wurde. In glei-cher Sache erwirkte sie am 30./31.
August 2013 die Zustellung einer erneuten Vorpfändung des [X.] bei den Käufern. Der entsprechende Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss wurde ihnen
am 10.
September 2013 zugestellt.
Aufgrund eines titulierten Zahlungsanspruchs in Höhe von 72.983,88

wurde durch den Beteiligten zu 2 sowohl der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung als auch dessen Auskehrungsanspruch aus dem Notarander-konto gepfändet. Die vorausgegangene Vorpfändung wurde dem Notar am 17.
September 2013 und der entsprechende Pfändungs-
und Überweisungsbe-schluss am 14.
Oktober 2013 zugestellt.
Ebenfalls am 14.
Oktober 2013 [X.] die Beteiligte zu 1 die Zustellung eines weiteren Pfändungs-
und Überwei-2
3
4
-
4
-
sungsbeschlusses an den Notar, durch welchen der [X.] gepfändet wurde.
Bei Eintritt der Auszahlungsreife ergab sich nach Abzug aller an die [X.] Gläubiger gezahlten
Beträge ein Guthaben in Höhe
von 19.991,16

Mit Vorbescheid vom 22.
November
2013 kündigte der Notar an, von dem hinterlegten Geldbetrag einen Teilbetrag auf sein Geschäftskonto einzuzahlen, damit von dort die Grundbuchkosten der Lastenfreistellung bestritten werden könnten. Der Rest-betrag von 17.616,16

Rechtsanwalt des Beteiligten zu 2 über-wiesen.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 bei dem Notar Beschwerde eingelegt. Sie möchte die Anweisung des
Notars erreichen, von dem verbleibenden Rest-betrag den durch sie gepfändeten Betrag in Höhe von 2.373,78

u-zahlen, hilfsweise diesen Betrag an die Käufer zurückzuzahlen. Der Notar hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 2 beantragt, verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Ziel weiter.

II.
Das Beschwerdegericht meint, die Beteiligte zu 1 habe durch die isolierte Pfändung des [X.] am 10.
September 2013 kein Pfändungs-pfandrecht erlangt. Hierzu wäre entweder die zusätzliche Pfändung des [X.] gegen den Notar oder zumindest die Zustellung des den [X.] pfändenden Beschlusses (auch) an den Notar erforderlich 5
6
7
-
5
-
gewesen. Aus der am 14.
Oktober 2013 bewirkten Pfändung des [X.] gegen den Notar könne die Beteiligte zu 1 ebenfalls nichts herleiten, da die von dem Beteiligten zu 2 veranlasste Pfändung vorrangig sei und den auf dem [X.] verbliebenen Restbetrag vollständig ausschöpfe.
Die Beteiligte zu 1 könne die Auszahlung des begehrten Betrages auch nicht aufgrund einer dem Notar seitens der Vertragsparteien nachträglich erteil-ten Weisung beanspruchen, da sich aus dem hierzu vorgelegten [X.] keine Weisung ergebe, zudem nur der Käufer gehandelt habe und eine Weisung überdies formunwirksam wäre.

III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand.
1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefoch-tenen Beschluss insgesamt statthaft (§
15 Abs.
2 Satz 3 [X.] [X.]. §
70 Abs.
1
u.
2 FamFG). Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 ist sie ohne Einschränkung zugelassen. Die Begründung des [X.], der [X.] habe "noch nicht über die hier zu entscheidende Rechtsfra-ge entschieden" -
gemeint ist ersichtlich die Wirkung einer isolierten Pfändung des [X.] auf den Auskehrungsanspruch gegen den Notar
-,
ist nicht als inhaltliche Beschränkung der Zulassungsentscheidung zu verstehen. Zudem wäre eine beschränkte Zulassung unzulässig, da die Frage der Wirk-samkeit der Pfändung der Beteiligten zu 1 vom 10.
September 2013 nur eine von mehreren Vorfragen für die Rechtmäßigkeit des von dem Notar angekün-digten Vorgehens ist. Insoweit bezieht sich die Rechtsfrage, derentwegen die 8
9
10
-
6
-
Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, nicht auf einen abtrennbaren Teil des [X.] (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, Beschluss
vom 9.
Dezember 2010 -
V
ZB 149/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 29.
Januar
2004 -
V
ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; [X.], Urteil vom 27.
Mai 2009 -
XII
ZR 111/08, [X.], 2450
Rn.
9
jeweils mwN).
2. Die auch im Übrigen zulässige (§
71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen die Ankündigung des Notars, die Auskehrung des auf dem [X.] verbliebe-nen Restbetrages an die Beteiligte zu 2 zu veranlassen, die Beschwerde nach §
15 Abs.
2 [X.] statthaft ist. Gegenstand einer Beschwerde nach dieser Vorschrift kann nicht nur die Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar sein, sondern auch die -
wie hier im Wege eines Vorbescheids erfolgte
-
An-kündigung, eine Amtstätigkeit gegen den Willen eines Beteiligten vornehmen zu wollen (Senat, Beschluss vom 1.
Oktober 2015 -
V
ZB 67/14, [X.], 163 Rn.
6; Beschluss vom 28.
Oktober 2010 -
V
ZB 70/10, juris Rn.
12 jeweils mwN). Als [X.]in ist die Beteiligte zu 1 zudem beschwer-debefugt, da sie in
die Rechtsposition eingetreten ist, die ihrem Schuldner, dem Verkäufer, an dem auf dem [X.] des Notars eingezahlten Betrag zu-stehen könnte (vgl. [X.], [X.], 208; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
15 Rn.
103; [X.]/Vaasen/[X.], [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
15 [X.] Rn. 42).
b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des [X.], der Notar sei nicht aufgrund einer ihm erteilten Weisung zur Auszahlung des durch die Beteiligte zu 1 beanspruchten Betrages verpflichtet.

11
12
13
-
7
-
Eine nachträgliche Änderung der nach dem Kaufvertrag einseitig unwi-derruflicher [X.] erfordert eine übereinstimmende Erklä-rung aller an dem Vertrag beteiligten Parteien. Daran fehlt es nach den tatrich-terlichen Feststellungen des [X.], die entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 nicht zu beanstanden sind. Den
[X.], aus dem sich die übereinstimmende nachträgliche Änderung der [X.] ergeben soll, hat das Beschwerdegericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Empfänger der E-Mail des Käufers vom 26.
Juli 2013 war nicht der Notar. [X.] ist die E-Mail des Käufers vom 31.
Juli 2013, der offenbar die [X.] bezüglich einer Kaufpreisänderung vom 24.
Juli 2013 beigefügt war, zwar an den Notar gerichtet. Die Würdigung des [X.], ihr lasse sich keine Weisung entnehmen, ist angesichts ihres Inhalts aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der Fest-stellung des [X.], aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergebe sich nicht, dass der Käufer zugleich für seine Ehefrau gehandelt habe.
c) Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht weiter davon aus, dass die auf Veranlassung der Beteiligten zu 1 den Käufern am 18.
Juli
2013 zugestellte Vorpfändung die Wirkung eines Arrests gemäß §
845 Abs.
2 ZPO [X.]. §
930 Abs.
1 ZPO nicht entfalten konnte. Die Vorpfändung wirkt wie
eine Beschlagnahme der betroffenen Forderung ([X.], Urteil vom 30.
März
1983 -
VIII
ZR 7/82, [X.]Z 87, 166, 168) und begründet den Rang des [X.], das durch eine Pfändung innerhalb eines Monats seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots entsteht (§
845 Abs. 2 [X.]. §§
804, 930 Abs.
1 ZPO; [X.], Urteil vom 8.
Mai 2001 -
IX
ZR 9/99, NJW 2001, 2976; Beschluss vom 10.
November 2011 -
VII
ZB 55/10, [X.], 54
Rn.
9). Da die Pfändung der Kaufpreisforderung erst am 10.
September 2013 und [X.] nicht innerhalb der Monatsfrist bewirkt worden ist, hat die Vorpfändung vom 18.
Juli 2013 ihre Wirkung
verloren.
14
15
-
8
-
d) Rechtsfehlerhaft nimmt das Beschwerdegericht dagegen an, auch durch die erneute, den Käufern am 30./31.
August 2013 zugestellte Vorpfän-dung des [X.] in Verbindung mit dem ihnen am 10.
September
2013 zugestellten Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss ha-be die Beteiligte zu 1 kein [X.] erwerben können.
aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung von dem [X.] unwirksam, [X.]n nicht zugleich auch der der Verwahrung zugrunde liegende Anspruch -
hier der Kauf-preisanspruch
-
gepfändet wird. Dies beruht auf der Erwägung, dass der [X.] ansonsten über seine Forderung noch frei verfügen könnte und dies mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre ([X.], Urteil vom 19.
März 1998 -
IX
ZR 242/97, [X.]Z 138, 179, 184; [X.], Urteil vom 30.
Juni
1988 -
IX
ZR 66/87, [X.]Z 105, 60, 64
f.).
[X.]) Die umgekehrte Konstellation und damit die Frage, welche Wirkung einer isolierten Pfändung des [X.] zukommt, wird dagegen im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
Nach einer vereinzelt vertretenen Ansicht, der das Beschwerdegericht folgt, ist die Pfändung des [X.] ohne gleichzeitige Pfändung des gegenüber dem Notar bestehenden Auskehrungsanspruchs unbeachtlich (Bräu, Verwahrungstätigkeit des Notars, 1992, Rn. 248; Kawohl, [X.], 1995, Rn. 112). Demgegenüber genügt nach ganz überwiegend vertretener Auffassung eine isolierte Pfändung des [X.], da sich das hieran begründete [X.] auf den Auskehrungsanspruch erstrecke ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
23 Rn.
190;
[X.]/Vaasen/[X.], [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
23 [X.] Rn.
29; [X.] in Ganter/[X.]/[X.], Handbuch der [X.], 3.
Aufl., Rn.
1945; [X.]. 16
17
18
19
-
9
-
in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.], 4.
Aufl., Teil 2
Kapitel 2 Rn. 772; [X.], [X.], 17. Aufl., §
54 b Rn.
41; [X.] in
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
54 b Rn. 77; [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
54 b Rn. 29; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., Rn.
745; [X.], [X.] in das Guthaben des [X.]s, 1995, S.
73
ff.; Ganter, [X.] 2004, 421, 432; [X.], [X.] 1987, 523, 543
f.; [X.], [X.] 1984, 257, 259; [X.]/[X.], NJW 1983, 2368, 2369).
cc) Der Senat entscheidet die Frage im Sinne
der zuletzt genannten [X.]. Wird eine Kaufpreiszahlung über ein [X.] abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des [X.] entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch gegen den Notar.
(1) Die mit der Pfändung des [X.] verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§
412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Juli 2003 -
IXa
ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555, 1556; Beschluss vom 16.
Juni 2000 -
BLw 30/99, [X.], 2555, 2556; Urteil vom 18.
Juni
1998 -
IX
ZR 311/95, NJW 1998, 2969 jeweils mwN). Die Vorschrift des §
401 BGB erfasst neben den dort genannten Rechten auch andere unselbständige Siche-rungsrechte sowie [X.], die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2006 -
IX
ZR 161/04, [X.], 406
Rn.
13; Urteil vom 14.
Juli 1966 -
VIII
ZR 229/64, [X.]Z 46, 14, 15).
Der Auskehrungsanspruch gegen den Notar ist nach der Rechtspre-chung des [X.]s im Verhältnis zur Kaufpreisforderung als ein [X.] Nebenrecht einzuordnen. Die Einschaltung des Notars zur
Abwicklung des Kaufpreises soll
sicherstellen, dass die Ansprüche der Parteien Zug um Zug 20
21
22
-
10
-
erfüllt werden. Die Vertragspartner sollen vor rechtlichen Nachteilen geschützt werden, die mit Inhalt und Zweck der getroffenen Regelung nicht vereinbar sind. Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar entsteht im Zuge der [X.]; er hängt daher, solange die Kaufpreisforderung noch nicht erloschen ist, eng und unmittelbar mit ihr zusammen. Der Anspruch gegen den Notar wird nur deshalb begründet, weil der Verkäufer von seinem Vertrags-partner nicht Zahlung an sich verlangen kann; er ergänzt die vertragliche Forde-rung ([X.], Urteil vom 19.
März 1998 -
IX
ZR 242/97, [X.]Z 138, 179, 184). Die Abtretung des [X.] führt deshalb entsprechend §
401 BGB auch
zum Übergang des Auskehrungsanspruchs gegen den Notar (vgl. auch [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2006 -
IX
ZR 161/04, [X.], 406
Rn.
13
zu einem Treuhandvertrag eines Kreditinstituts; KG, [X.] 1999, 994, 996
f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
54
b Rn.
89; [X.]/
Vaasen/[X.], [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
23 [X.] Rn. 33; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.], 4.
Aufl., Teil 2 Kapitel 2 Rn.
775; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
23 Rn. 187; [X.], [X.], 17.
Aufl., §
54 b Rn. 35; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., Rn.
747; Kawohl, [X.], 1995, Rn. 107). Die durch das Beschwerdegericht für zwingend erforderlich gehaltene zusätzliche Pfändung des Auskehrungsanspruchs findet vor diesem Hintergrund im Gesetz keine Stütze.
(2) Die Erwägung des [X.], dass der
Notar Drittschuld-ner des Auskehrungsanspruchs sei und ihn die Rechte und Pflichten aus §
840 ZPO träfen, an ihn aber bei der isolierten Pfändung des [X.] eine Zustellung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses nicht erfolge und ihn damit auch nicht das Verbot erreiche, an den Schuldner zu zahlen, geht in ihrer Prämisse fehl.
23
-
11
-
Bei einer isolierten Pfändung des [X.] ist -
auch [X.]n sich die Pfändung nach § 401 BGB auf den Auskehrungsanspruch erstreckt
-
nur der Käufer Drittschuldner. Dieser muss im Rahmen seiner Drittschuldnerer-klärung nach §
840 Abs.
1 ZPO die notarielle Verwahrung angeben. Weil der Notar hinsichtlich des [X.] nicht Drittschuldner ist, trifft ihn
keine Auskunftspflicht nach §
840 Abs.
1 ZPO. Wird ihm die isolierte Pfändung und Überweisung des [X.] nachgewiesen, hat er den hinterlegten Betrag an den [X.] auszukehren ([X.]/Stöber, ZPO, 31.
Aufl., §
829 Rn. 33 unter "Notar"; Stöber, Forderungspfändung, 16.
Aufl., Rn.
1781a; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
23 Rn.
190; Ganter, [X.] 2004, 421 432; [X.]/[X.], NJW 1983, 2368, 2369).
(3) Im Übrigen verblieben auch bei einer Doppelpfändung des [X.] in Bezug auf die Frage der Wirk-samkeit der Pfändung für den Notar Unwägbarkeiten, da er sich nicht sicher sein kann, ob der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss auch an den Käufer zugestellt worden ist (vgl. Ganter, [X.] 2004, 421, 434 f.). Für eine [X.] Bewertung, an [X.] der verwahrte (Rest-) Kaufpreis auszuzahlen ist, muss der Notar in jedem Fall Kenntnis davon haben, ob und zu welchem Zeitpunkt die Pfändung des [X.] durch Zustellung des entsprechenden Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses an den Käufer bewirkt worden ist. Diese hat er erst dann, [X.]n ihm die Zustellung des [X.] an den Käufer als Drittschuldner im Sinne des §
829 Abs.
3 ZPO durch Vorlage der [X.] nachgewiesen wird oder der Drittschuldner dem Notar die erfolgte Zustellung bestätigt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.], 4.
Aufl., Teil 2 Kapitel 2 Rn.
772).

24
25
-
12
-
(4) Hinzu kommt, dass der [X.] ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts vor erhebliche Probleme gestellt würde. Er hat im Zweifel weder Kenntnis darüber, dass die Kaufpreiszahlung über ein [X.] erfolgt, noch über die Person des Notars. Er wäre daher auf die schnelle und richtige Auskunft des Drittschuldners angewiesen, um eine wirksame Pfändung vornehmen zu können.
(5) Auch wird die Zustellung des die Kaufpreisforderung betreffenden Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses in der Praxis dem Notar -
wie auch hier
-
regelmäßig zur Kenntnis gebracht werden. Da eine Auszahlung des Kauf-preises durch den Notar trotz der erfolgten Pfändung des [X.] gegen das gerichtliche Verfügungsverbot verstoßen würde (§
829 Abs.
1 Satz 2 ZPO [X.]. §§
135, 136 BGB), läuft der Käufer Gefahr,
erneut zahlen zu müs-sen, so dass sein Eigeninteresse auf eine unverzügliche Unterrichtung des
Notars gerichtet sein wird. Nichts anderes gilt für den [X.], [X.]n ihm die Hinterlegung auf einem [X.] -
etwa aufgrund der Drittschuldnererklärung
-
bekannt ist. Er hat ein Interesse daran zu verhindern, dass die hinterlegten Beträge bei Auszahlungsreife an den Verkäufer abfließen.
[X.] Die durch das Beschwerdegericht angeführte Gefahr einer Haftung des Notars gegenüber dem [X.] nach §
840 Abs.
2 ZPO oder §
19 [X.] besteht nicht. Der Notar muss keine Pfändungen beachten, von denen er keine Kenntnis hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.],
[X.], 6.
Aufl., §
54
b Rn. 79). In einem solchen Fall scheidet eine Haftung des Notars aus. Zahlt er in Unkenntnis einer wirksamen Pfändung an den [X.] oder an einen nachrangigen [X.] aus, wird er in entsprechender An[X.]dung von §
407 Abs.
1 BGB von seiner Leistungspflicht frei (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 26.
Januar 1983 -
VIII
ZR 258/81, [X.]Z 86, 26
27
28
-
13
-
337, 338
f.; Urteil vom 27.
Oktober 1988 -
IX
ZR 27/88, [X.]Z 105, 358, 359 f.; [X.], 412, 418; [X.] in Musielak/Voit, ZPO, 12.
Aufl., §
829 Rn. 20).

IV.
Die angefochtene Entscheidung ist daher ebenso wie der Vorbescheid des Notars aufzuheben (§
15 Abs.
2 Satz 3 [X.] [X.]. §
74 Abs. 5 FamFG). Der Notar ist anzuweisen, über die Auskehrung des noch auf dem Notarander-konto befindlichen Guthabens unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats erneut zu entscheiden (§
15 Abs.
2 Satz
3
[X.] [X.]. §
74 Abs.
6 Satz
2
FamFG). Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt kam es auf das Rangver-hältnis der durch andere Gläubiger bewirkten Pfändungen nicht an. Wie der Notar in seinem Vorbescheid zutreffend ausführt, ist er bei einer abweichenden Beurteilung der Wirksamkeit der Pfändung der Beteiligten zu 1 gehalten, die gesamte Auskehrsituation unter Berücksichtigung der weiteren
Pfändungen neu zu prüfen.
29
-
14
-
V.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
15 Abs.
2 Satz 3 [X.] [X.]. §
81 Abs.
1 Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
61 Abs.
1 Satz 1, §
36 Abs.
1 GNotKG und richtet sich nach der Höhe des im Streit stehenden
Auskehrungsbetrages.
[X.]
Brückner
Weinland

Kazele
Haberkamp
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2015 -
6 [X.] -

30

Meta

V ZB 37/15

09.06.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. V ZB 37/15 (REWIS RS 2016, 10255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10255

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 37/15 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckung: Erstreckung der Pfändung des Kaufpreisanspruchs auf den Auszahlungsanspruch bei Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein …


VII ZB 28/20 (Bundesgerichtshof)

Abwicklung einer Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto; Pflichten des Notars


V ZB 181/15 (Bundesgerichtshof)

Notaranderkonto: Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises bei zwischenzeitlich vom Notar vorgenommener treuwidriger Überweisungen


V ZB 181/15 (Bundesgerichtshof)


NotSt (Brfg) 2/19 (Bundesgerichtshof)

Disziplinarrechtliche Notarsache: Beurteilungsspielraum des Notars bei der Prüfung eines berechtigten Sicherungsinteresses für eine Hinterlegung von …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 37/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.