Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 5 ARs 57/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15039

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Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 2. Strafsenats zu. Er gibt eigene Rechtsprechung auf, soweit sie der Anfrage entgegenstehen sollte (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 5 StR 355/15, [X.], 8 zur strafschärfenden Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direkten Vorsatz insgesamt).

[X.]     

       

Dölp     

       

König 

       

[X.]     

       

[X.]     

       

Meta

5 ARs 57/16

23.02.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

nachgehend BGH, 10. Januar 2018, Az: 2 StR 150/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 5 ARs 57/16 (REWIS RS 2017, 15039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15039


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 150/15

Bundesgerichtshof, 2 StR 150/15, 10.01.2018.

Bundesgerichtshof, 2 StR 150/15, 01.06.2016.


Az. 1 ARs 20/16

Bundesgerichtshof, 1 ARs 20/16, 27.07.2017.


Az. 4 ARs 22/16

Bundesgerichtshof, 4 ARs 22/16, 07.06.2017.


Az. 3 ARs 21/16

Bundesgerichtshof, 3 ARs 21/16, 07.03.2017.


Az. 5 ARs 57/16

Bundesgerichtshof, 5 ARs 57/16, 23.02.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Anfragebeschluss/Antwort: Einziehung des aus einer verjährten Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven Verfahren


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 150/15

5 ARs 57/16

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