Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2017, Az. 1 ARs 20/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7312

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Tenor

Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden Senats zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann.

Gründe

1

Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden 2. Strafsenats grundsätzlich zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann. Die im Anfrageverfahren formulierte Fragestellung lässt jedoch offen, ob im Einzelfall die strafschärfende Berücksichtigung des direkten Tötungsvorsatzes in Form des dolus directus 1. Grades bei undifferenzierter Betrachtungsweise nicht auch rechtsfehlerhaft sein kann.

2

Entscheidend für die strafschärfende Berücksichtigung der Tötungsabsicht ist, ob dem Täter angesichts seiner Handlungsweise eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist, sei es im Sinne einer besonders verwerflichen Gesinnung oder einer besonderen Stärke des verbrecherischen Willens (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Juni 2016 - 2 StR 150/15, [X.]. 27 und vom 17. September 1990 - 3 StR 313/90, [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4). Das Tatgericht hat sich daher in den Urteilsgründen mit den Vorstellungen und Zielen des [X.] auseinanderzusetzen und zu bewerten, ob ihm eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist. Ist dies der Fall, bestehen mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB keine Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung der Vorsatzform der Tötungsabsicht. Insoweit und unter dieser Maßgabe hält der Senat an etwaiger entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht mehr fest.

Raum     

       

Bellay     

       

Cirener

       

Fischer     

       

Bär     

       

Meta

1 ARs 20/16

27.07.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

nachgehend BGH, 10. Januar 2018, Az: 2 StR 150/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2017, Az. 1 ARs 20/16 (REWIS RS 2017, 7312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7312


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 150/15

Bundesgerichtshof, 2 StR 150/15, 10.01.2018.

Bundesgerichtshof, 2 StR 150/15, 01.06.2016.


Az. 1 ARs 20/16

Bundesgerichtshof, 1 ARs 20/16, 27.07.2017.


Az. 4 ARs 22/16

Bundesgerichtshof, 4 ARs 22/16, 07.06.2017.


Az. 3 ARs 21/16

Bundesgerichtshof, 3 ARs 21/16, 07.03.2017.


Az. 5 ARs 57/16

Bundesgerichtshof, 5 ARs 57/16, 23.02.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 150/15

1 ARs 20/16

Zitiert

2 StR 150/15

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