Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2021, Az. X ZR 81/19

10. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4138

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitssache: Einlegung eines Rechtsmittels durch die Partei und ihren Streithelfer bei streitgenössischer Nebenintervention; Patentfähigkeit eines Verfahrens zum Vorhalten eines elektronischen Dokuments auf einem ftp-Server - Diskontinuierliche Funkverbindung


Leitsatz

Diskontinuierliche Funkverbindung

1. Bei einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO ist die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel grundsätzlich gesondert zu beurteilen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29 und BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, NJW 2001, 2638).

2. Ein elektronisches Dokument, das im Internet auf einem ftp-Server vorgehalten wird, ist jedenfalls dann der Öffentlichkeit zugänglich, wenn es über ein Verzeichnis aufgerufen werden kann, das der Öffentlichkeit als Speicherort für fachbezogene Veröffentlichungen bekannt ist und als Informationsquelle zur Verfügung steht.

Tenor

Der Streithelferin der Klägerin zu 2 wird nach der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Berufungen gegen das Urteil des 6. Senats ([X.]) des [X.] vom 12. August 2019 werden zurückgewiesen.

Die [X.] und die Streithelferin tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Fünftel.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind abweichend von der Entscheidung des Patentgerichts wie folgt zu tragen:

Die [X.] trägt sechs Siebtel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der [X.] und der Streithelferin.

Die Klägerin zu 1 trägt ein Siebtel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der [X.]n im Verfahren 6 Ni 34/16 (EP).

Die Klägerin zu 2 und ihre Streithelferin tragen je ein Vierzehntel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der [X.]n im Verfahren 6 Ni 35/16 (EP).

Die [X.] zu 3 und 4 tragen je ein Vierzehntel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der [X.]n im Verfahren 6 Ni 36/16 (EP).

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 344 323 (Streitpatents), das am 16. August 2001 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 18. August 2000 angemeldet worden ist und eine diskontinuierliche Funkverbindung betrifft. Patentanspruch 1 lautet in der [X.]:

[X.] (18, 20, 22) in a telecommunication network (10) in a physical radio transmission layer when receiving packets while maintaining the logical connection in higher protocol layers during a packet service mode,

characterized in that the user equipment (18, 20, 22)

enters into a discontinuous reception mode receiving either:

a) two or more slots (120, 122, ..., 134, 202, 204, ..., 220, ..., 230) of each radio frame (n, n+1, 200, 300), or

b) one or more frames (n, n+1, 200, 300, 402, 404a, 404b, 404c, 404d, 406, 410);

and [X.] (18a) for either

a) the remaining slots of the radio frame or

b) one or more predefined periods, [X.] (10).

2

Die Klägerinnen und die Streithelferin der Klägerin zu 2 haben das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1, 22 und 26 wegen mangelnder Patentfähigkeit angegriffen. Die Klägerinnen zu 2 bis 4 und die Streithelferin haben ferner geltend gemacht, die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

3

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit dem dritten Hilfsantrag verteidigte Fassung hinausgeht, nach der die Patentansprüche 22 und 26 vollständig und in Patentanspruch 1 die beiden mit a) eingeleiteten Passagen entfallen. Die weitergehende Klage hat das Patentgericht abgewiesen. Dagegen wenden sich die Berufungen der Klägerinnen und der Streithelferin, die ihre erstinstanzlichen Anträge im Hinblick auf Patentanspruch 1 weiterverfolgen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Schutzrecht ergänzend mit drei Hilfsanträgen.

Entscheidungsgründe

4

Die Berufungen sind zulässig, aber unbegründet.

5

I. Die Streithelferin hat ihre Berufung zwar nicht innerhalb der dafür maßgeblichen Frist begründet. Auf ihren Antrag hin ist ihr insoweit aber Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

6

1. Die den [X.] gewährte Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung hat im Streitfall nicht zugunsten der Streithelferin gewirkt.

7

Wenn eine [X.] und ihr Streithelfer ein Urteil anfechten, liegt grundsätzlich ein einheitliches Rechtsmittel vor, über das einheitlich zu entscheiden ist ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 644 Rn. 7). Bei einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO ist die Zulässigkeit der von einer [X.] und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel hingegen grundsätzlich gesondert zu beurteilen ([X.], Beschluss vom 4. Oktober 1993 - [X.], [X.] 1994, 29; Urteil vom 30. April 2001 - [X.]/00, NJW 2001, 2638).

8

Im Patentnichtigkeitsverfahren gilt ein Streithelfer des Klägers gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse, weil die Entscheidung über den Rechtsbestand des Patents nur einheitlich ergehen kann ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2007 - [X.], [X.], 60 Rn. 44 - Sammelhefter II). Im Streitfall ist die Zulässigkeit der von der Streithelferin eingelegten Berufung deshalb gesondert zu beurteilen.

9

Die Streithelferin hat die Frist zur Begründung ihres Rechtsmittels danach nicht gewahrt.

2. Der Streithelferin ist auf ihren fristgerecht gestellten und auch im Übrigen zulässigen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Streithelferin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigten hinreichend Vorsorge dafür getroffen haben, dass ihnen die Akte vor Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt wird, und eine rechtzeitige Vorlage aus einem Grund unterblieben ist, den sie nicht verschuldet haben.

II. [X.] betrifft eine diskontinuierliche Funkverbindung für ein Endgerät in einem [X.]elekommunikationsnetzwerk.

1. [X.] befasst sich mit der Datenübertragung in einem Funknetzwerk, insbesondere bei der Betriebsart Wideband [X.] ([X.]), die in den damals vor der Einführung stehenden Mobilfunknetzwerken der dritten Generation (3G, [X.]) zum Einsatz kommt.

Nach der Beschreibung des Streitpatents kann eine Paketdienstsitzung (packet service session) relativ lange Zeit aktiv sein. Weil die Daten stoßweise übertragen würden, könne es zu längeren Zeiträumen ohne Datenfluss kommen. Auch in diesen Phasen sei der Stromverbrauch hoch, weil der Empfänger des Endgeräts aktiv sein müsse.

2. [X.] betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, den Energieverbrauch des Endgeräts während einer Paketdienstsitzung zu reduzieren.

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Fassung von Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1.0     

A method for providing a discontinuous radio link for user equipment (18, 20, 22) in a telecommunication network (10)

Verfahren zum Bereitstellen einer diskontinuierlichen Funkverbindung für ein Endgerät (18, 20, 22) in einem [X.]elekommunikationsnetzwerk (10)

1.0.1 

in a physical radio transmission layer

in einer physikalischen Funkübertragungsschicht,

1.0.2 

when receiving packets

wenn Pakete empfangen werden,

1.0.3 

while maintaining the logical connection in higher protocol layers

während die logische Verbindung in höheren Protokollschichten beibehalten wird,

1.0.4 

during a packet service mode.

während einer Paketdienstbetriebsart.

1.1     

[X.] (18, 20, 22) [X.] into a discontinuous reception mode receiving:

Das Endgerät (18, 20, 22) geht in eine diskontinuierliche Empfangsbetriebsart über, wobei es

1.1b   

one or more frames (n, n+1, 200, 300, 402, 404a, 404b, 404c, 404d, 406, 410); and

einen oder mehrere Rahmen (n, n+1, 200, 300, 402, 404a, 404b, 404c, 404d, 406, 410) empfängt und

1.2     

powers down its receiver circuitry (18a)

schaltet seine Empfangsschaltung (18a) ab

1.2b   

for one or more predefined periods, [X.] (10).

für eine oder mehrere vorbestimmte Perioden, die durch das [X.]elekommunikationsnetzwerk (10) signalisiert werden.

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

a) Merkmal 1 geht von einem [X.]elekommunikationsnetzwerk aus, wie es in [X.]ur 1 des Streitpatents schematisch gezeigt und in Abs. 26 beschrieben wird.

Abbildung

Das Netzwerk weist einen Funknetzcontroller ([X.], [X.]) sowie mehrere Basisstationen (BS) und Endgeräte (user equipment, UE) auf. Dieser [X.]eil stellt das Funkzugangsnetz ([X.]) dar, welches über den Funknetzcontroller mit dem Kernnetz (core network) verbunden ist.

b) Mit der in Merkmal 1.0.1 normierten Anforderung, dass das Verfahren eine physikalische Funkübertragungsschicht betrifft, nimmt das Streitpatent auf das von der [X.] ([X.]) entwickelte [X.] (open systems interconnection model) Bezug.

Die physikalische Schicht ist im [X.] die unterste Schicht, auf der die physikalische Datenübertragung stattfindet.

c) Eine Paketdienstbetriebsart im Sinne von Merkmal 1.0.4 ist ein Betriebsmodus, in dem das Endgerät Datenpakete aus dem Netzwerk empfangen kann.

Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass darunter nicht nur [X.] fallen, in denen tatsächlich Datenpakete übermittelt werden.

aa) Den bereits erwähnten Ausführungen, wonach die Übertragung stoßweise erfolgen und Phasen aufweisen kann, in denen kein Datenfluss stattfindet (Abs. 2), ist zu entnehmen, dass es um einen Modus geht, in dem das Netzwerk Datenpakete an das Endgerät übertragen kann, ohne zuvor in einen anderen Betriebsmodus wechseln zu müssen.

bb) Dies steht in Einklang mit den Ausführungen in der Beschreibung, wonach das Endgerät bei [X.] während einer [X.] (packet transfer session) in den Zuständen [X.] und [X.] sein kann (Abs. 3).

Nach der am [X.] verfügbaren Spezifikation der Übertragungsprotokolle für die (im [X.] zur dritten Schicht gehörende) [X.]-Schicht (3G [X.]S 25.331 V3.3.0 (2000-06), [X.]) kann ein [X.]-Endgerät in diesen Zuständen Datenpakete empfangen und übertragen. Im Modus [X.] stehen hierfür eigene physikalische Kanäle und [X.]ransportkanäle zur Verfügung ([X.] [X.] 9.3.1), im Modus [X.] gemeinsame Kanäle ([X.] [X.] 9.3.2).

In den beiden anderen in diesem Zusammenhang vorgesehenen Betriebszuständen ([X.] [X.], URA [X.]) kann das Endgerät nur bestimmte Steuerinformationen empfangen (S. 137 ff. [X.] 9.3.3 und 9.3.4). Zum Empfang von Datenpaketen muss es in einen der beiden zuerst genannten Zustände wechseln.

Patentanspruch 1 sieht zwar weder den Einsatz in einem [X.]- oder [X.]-Netz noch die Nutzung bestimmter Betriebszustände zwingend vor. Aus dem aufgezeigten Zusammenhang ergibt sich aber, dass eine Paketdienstbetriebsart ein Betriebszustand ist, der wie die Betriebsarten [X.] und [X.] den Empfang von Datenpaketen ermöglicht.

cc) Ebenfalls in Einklang mit diesem Verständnis stehen die Ausführungen zu den Grundlagen der Erfindung.

In diesem Zusammenhang führt die Beschreibung aus, das Endgerät schalte den Empfänger für bestimmte Zeiträume einer [X.] ab (Abs. 27). Diese Zeiträume sind Phasen, in denen zwar keine Pakete empfangen werden, die Übertragungssitzung aber noch andauert, so dass in der Folgezeit bei Bedarf weitere Pakete empfangen werden können, ohne erst in einen anderen Betriebszustand wechseln und geeignete Kanäle einrichten zu müssen.

d) Der in Merkmal 1.1 vorgesehene diskontinuierliche Empfangsmodus stellt im Verhältnis zu der Paketdienstbetriebsart im Sinne von Merkmal 1.0.4 keinen eigenständigen Betriebszustand dar, sondern nur eine Modifikation derselben.

aa) Nach den Merkmalen 1.1 und 1.2 empfängt das Endgerät in diesem Modus nur noch einzelne Rahmen und schaltet den Empfänger in den dazwischenliegenden Zeiträumen aus.

Die während dieser Phase empfangenen Rahmen zeigen an, ob weitere Pakete zum Empfang anstehen und das Endgerät deshalb wieder in den kontinuierlichen Betrieb wechseln muss. Diese Information wird in einem der Ausführungsbeispiele mit Hilfe eines besonderen Felds (transport format combination indicator, [X.]) übertragen (Abs. 39). In einem anderen Ausführungsbeispiel erfolgt die Signalisierung in einer höheren Schicht, indem in einzelnen Rahmen bestimmte Daten zusammen mit einer Prüfsumme (cyclic redundancy check, [X.]) übertragen werden und das Endgerät die Prüfsumme auswertet. Eine korrekte Prüfsumme zeigt an, dass Pakete zum Empfang anstehen und das Endgerät deshalb in den kontinuierlichen Betrieb zurückkehren muss (Abs. 50). Diese Datenübertragung kann in [X.]-Netzen auf dem physikalischen [X.] [X.] (dedicated physical control channel) erfolgen (Abs. 55).

Daraus ergibt sich, dass während des diskontinuierlichen Betriebs keine Datenpakete übermittelt werden müssen. Es genügt vielmehr die Übermittlung von Signalen, denen entnommen werden kann, dass das Endgerät den Empfang solcher Pakete wieder aufnehmen soll.

Wie die Beklagte im Ergebnis zu Recht geltend macht, schließt Patentanspruch 1 allerdings nicht aus, dass zusammen mit diesem Signal bereits ein erstes Datenpaket übertragen wird. Den Ausführungen zu dem zuletzt genannten Ausführungsbeispiel lässt sich zwar nicht eindeutig entnehmen, ob es sich bei den mit einer Prüfsumme versehenen Daten um ein Datenpaket in diesem Sinne handelt. Weder die Beschreibung noch Patentanspruch 1 stehen einer solchen Vorgehensweise aber zwingend entgegen.

bb) Aus Merkmal 1.0.4, wonach der diskontinuierliche Betrieb in einer Paketdienstbetriebsart verfügbar sein muss, ergibt sich, dass der Empfang von Datenpaketen nach Rückkehr zum kontinuierlichen Empfang auch dann ohne Wechsel des [X.] möglich sein muss, wenn während des diskontinuierlichen Empfangs keine Datenpakete empfangen werden. Der Übergang zum diskontinuierlichen Betrieb darf also nur zur Folge haben, dass vorübergehend keine oder nur wenige Datenpakete empfangen werden, die übrigen Parameter des zuvor bestehenden Betriebszustandes aber grundsätzlich unverändert bleiben.

Entgegen der Auffassung der [X.] reicht es zur Verwirklichung der Merkmale 1.0.4 und 1.1 folglich nicht aus, wenn das Endgerät beim Übergang in den kontinuierlichen Empfang in einen Betriebszustand wechselt, der nach Rückkehr zum kontinuierlichen Empfangsmodus weitere Anpassungen erforderlich macht, um wieder Datenpakete empfangen zu können.

e) In unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Anforderungen steht das in Merkmal 1.0.3 normierte Erfordernis, dass bestehende logische Verbindungen in höheren Protokollschichten aufrechterhalten bleiben.

Diese Anforderung bildet eine Bestätigung dafür, dass eingerichtete Sitzungen oder Verbindungen vom Übergang in den diskontinuierlichen Betrieb grundsätzlich nicht betroffen sind, sondern durch Rückkehr in den kontinuierlichen Betrieb fortgesetzt werden können.

Entgegen der Auffassung der [X.] reicht es hierzu nicht aus, wenn eine logische Verbindung in einzelnen Schichten bestehen bleibt, in anderen hingegen beendet wird. Vielmehr ist erforderlich, dass logische Verbindungen grundsätzlich in allen höheren Schichten aufrechterhalten bleiben, in denen sie bestehen.

Daraus folgt andererseits nicht, dass vor dem Beginn des diskontinuierlichen Empfangsbetriebs zwingend logische Verbindungen in allen Ebenen bestehen müssen. Merkmal 1.0.3 trifft keine Festlegungen zu Anzahl und Beschaffenheit der logischen Verbindungen vor dem Übergang in den diskontinuierlichen Empfangsbetrieb. Es bestimmt lediglich, dass grundsätzlich alle Verbindungen aufrechtzuerhalten sind, die in diesem Zeitpunkt bestehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann Merkmal 1.0.3 danach auch dann verwirklicht sein, wenn eine logische Verbindung nur in einer einzigen Schicht aufrechterhalten bleibt - nämlich dann, wenn dies die einzige Verbindung ist, die beim Übergang in den diskontinuierlichen Empfangsbetrieb besteht.

Die Verwendung des Plurals steht diesem Verständnis nicht entgegen. Sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass eine logische Verbindung in mehreren Schichten bestehen kann und gegebenenfalls in allen diesen Schichten aufrechterhalten werden muss. Da die Zahl der Schichten, in denen eine Verbindung besteht, nicht festgelegt ist, wird damit aber auch die Konstellation erfasst, dass eine logische Verbindung nur in einer einzigen höheren Schicht besteht.

f) Die Länge der Zeiträume, in denen das Endgerät seinen Empfänger während des diskontinuierlichen Betriebs ausschaltet, wird nach Merkmal 1.2b vom Netzwerk signalisiert. Nähere Festlegungen zur Art der Signalisierung oder zur Länge der Zeiträume können daraus nicht abgeleitet werden.

Aus Merkmal 1.2b ergibt sich allerdings, dass das Endgerät nicht auf eine feste Zeitspanne festgelegt sein darf, sondern in der Lage sein muss, die Dauer der Inaktivität auf die vom Netzwerk mitgeteilte Länge einzustellen.

Die signalisierte Periode kann aber vordefiniert sein. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist deshalb nicht zwingend erforderlich, dass die Länge der Periode während des Betriebs geändert werden kann.

Aus den Ausführungen in der Beschreibung, wonach das Endgerät eine vereinbarte Zeitspanne (an [X.]) abwartet, bevor es weitere Rahmen decodiert (Abs. 16, 50, 55), ergeben sich schon deshalb keine weitergehenden Anforderungen, weil dieser Begriff in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden hat.

Unabhängig davon ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die Dauer der Zeitspanne zwischen dem Netzwerk und dem Endgerät ausgehandelt wird oder aushandelbar ist. Vielmehr reicht es aus, wenn entsprechende Festlegungen im Zusammenhang mit Planung oder Betrieb des Netzwerks getroffen werden.

Bei den Ausführungsbeispielen, bei denen von einer vereinbarten Zeitspanne die Rede ist, wird diese Zeitspanne durch eine Komponente des Netzwerks festgelegt (Abs. 17, 50, 55). Ein Aushandeln mit dem Endgerät wird hierbei nicht erwähnt. Im Zusammenhang mit einem dieser Beispiele wird ausgeführt, es sei lediglich eine Frage der Vereinbarung (an agreement issue), ob das Ende der [X.] durch den Anfang oder das Ende des letzten Rahmens definiert werde (Abs. 50). In diesem Kontext erscheint es fernliegend, dass diese Frage zwischen Netzwerk und Endgerät ausgehandelt wird. [X.] erscheint das Verständnis, dass es um Festlegungen bei der Spezifikation des Netzwerks geht.

III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit sie mit der Berufung angegriffen wird, im Wesentlichen wie folgt begründet:

[X.] nehme die Priorität vom 18. August 2000 wirksam in Anspruch. Die Erfindung sei auch ausführbar offenbart, weil anhand des [X.]-Systems zumindest ein Weg gezeigt werde, auf dem die Erfindung ausgeführt werden könne. In der aufrecht erhaltenen Fassung sei der Gegenstand des Patents ferner patentfähig.

Die bereits erwähnte [X.]-Spezifikation ([X.]) offenbare einen diskontinuierlichen Empfang ([X.]) des Endgeräts zur Reduzierung des Stromverbrauchs im Betriebszustand [X.] [X.]. In diesem Status seien keine Ressourcen für eine Datenübertragung vergeben. Deshalb seien die Merkmale 1.0.2 und 1.0.4 nicht offenbart. Die technische Spezifikation 3G [X.]S 25.304 V3.3.0 (2000-06, [X.]), auf die [X.] wegen der Paging-Anlässe Bezug nehme, offenbare einen diskontinuierlichen Empfang im Ruhemodus. Deshalb seien die Merkmale 1.0.2 bis 1.0.4 auch dort nicht offenbart.

Der von [X.] stammende Vorschlag für ein [X.]reffen einer mit der Standardisierung befassten Arbeitsgruppe (Description of [X.], [X.], [X.]) beschreibe die Verwendung eines diskontinuierlichen Empfangskonzepts im Ruhemodus und in einem als [X.] connected bezeichneten Modus. Letzterer unterscheide sich vom Ruhemodus dadurch, dass die Steuerung nicht durch das [X.] erfolge, sondern durch das [X.]werk ([X.]). Den diesbezüglichen Ausführungen in [X.] sei zu entnehmen, dass der [X.]-Zyklus nur eingesetzt werde, wenn sich das Endgerät im [X.] [X.] befinde, in dem ein Empfang von Datenpaketen nicht möglich sei. Dem in [X.] enthaltenen Hinweis, das [X.] könne den zu verwendenden [X.]-Zyklus auch dann definieren, wenn sich das Endgerät nicht im [X.]-[X.] befinde, sei lediglich zu entnehmen, dass der Zyklus in anderen [X.] definiert werden könne, nicht aber, dass er in diesen Zuständen eingesetzt werde.

Die Veröffentlichung von [X.] und [X.] (Cellular Digital Packet Data, [X.]/[X.], 1996, [X.]) offenbare einen Schlafmodus für Endgeräte, bei dem eine Datenverbindung beibehalten werde. Die Empfangsschaltung werde nach einer Zeitspanne [X.] wieder eingeschaltet, um einen oder mehrere Rahmen zu empfangen. Diese Zeitspanne werde jedoch nicht im Sinne von Merkmal 1.2b durch das Netzwerk signalisiert. Eine Signalisierung in diesem Sinne liege nicht vor, wenn das Endgerät die Länge der Zeitspanne schon kenne und vom Netzwerk nur noch mitgeteilt bekomme, wann sie anfange. Aus der Spezifikation des in [X.] behandelten Standards ([X.]/EIA/[X.]-403, [X.]b) ergebe sich ebenfalls nicht, dass die Zeitspanne [X.] aushandelbar sei. Darüber hinaus wecke die in [X.] und [X.]b angeführte Schlafdauer von 60 Sekunden Zweifel an der Aufrechterhaltung des Paketdienstbetriebs gemäß der Merkmale 1.0.2 und 1.0.4, weil im Streitpatent schon eine Unterbrechung von 30 Millisekunden als ziemlich lang bezeichnet werde.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei in der aufrecht erhaltenen Fassung auch durch eine Kombination der genannten [X.] nicht nahegelegt. Die übrigen [X.] lägen weiter ab.

IV. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand.

1. Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass der vom Patentgericht zutreffend bestimmte Fachmann sie ausführen kann.

a) Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Dabei reicht es aus, wenn dem Fachmann ein allgemeines Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Der Patentanspruch muss nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 - [X.], [X.], 361 Rn. 45 - Fugenband).

b) Diese Voraussetzungen erfüllt das Streitpatent.

aa) Entgegen der Auffassung der [X.] ist nicht erforderlich, dass das Streitpatent offenbart, wie ein diskontinuierlicher Empfang im Sinne von Patentanspruch 1 in einem [X.]-System in der Betriebsart [X.] [X.] realisiert werden kann.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, wird dieser Betriebszustand in der Beschreibung des Streitpatents zwar ausdrücklich angeführt. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das geschützte Verfahren zwingend auch in diesem Zustand anwendbar sein muss. Für eine ausführbare [X.] reicht es deshalb jedenfalls aus, wenn das Verfahren in dem Betriebszustand [X.] [X.] anwendbar ist. Letzteres ziehen die Klägerinnen nicht in Zweifel.

bb) Entgegen der Auffassung der [X.] ist ein diskontinuierlicher Empfangsbetrieb jedenfalls in dem in Abs. 55 geschilderten Ausführungsbeispiel ([X.] grating method) hinreichend detailliert offenbart.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob eine hinreichende [X.] nähere Angaben zu dem Inhalt der im diskontinuierlichen Betrieb empfangenen Rahmen und zu dem physikalischen [X.] erfordert, auf dem die Daten übertragen werden. Wie auch die [X.] nicht in Zweifel ziehen, enthält das Streitpatent solche Informationen jedenfalls im Zusammenhang mit dem in Abs. 55 geschilderten Ausführungsbeispiel, bei dem der physikalische [X.] [X.] (dedicated physical control channel) genutzt wird, um Rahmen zu übertragen, die dem Empfangsgerät die bevorstehende Wiederaufnahme des kontinuierlichen Empfangsbetriebs signalisieren.

Dass in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich das Abschalten der Empfangseinrichtung und die Signalisierung einer vorbestimmten Periode erwähnt werden, ist unschädlich, weil die Beschreibung insoweit auf das vorangehende Ausführungsbeispiel (higher layer scheduling scheme) Bezug nimmt. Bei diesem werden beide Merkmale geschildert (Abs. 49 f.).

cc) Entgegen der Auffassung der [X.] ist der Patentschrift hinreichend deutlich zu entnehmen, wie sich eine Paketdienstbetriebsart von anderen Betriebsarten unterscheidet und in welcher Weise ein [X.]-Schema in einer solchen Betriebsart signalisiert werden kann.

Auch insoweit geben die bereits erwähnten Ausführungsbeispiele ausreichenden Anhalt darüber, in welcher Weise die Merkmale des Streitpatents verwirklicht werden können.

2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist in [X.] und [X.] nicht vollständig offenbart.

a) [X.] beschreibt Protokolle zur Steuerung der Funkressourcen ([X.], [X.]) für die Funkschnittstelle zwischen einem Endgerät (UE) und dem terrestrischen [X.]-[X.] ([X.]).

Diese Mechanismen sind im [X.] auf der dritten Schicht angeordnet ([X.]4 f., [X.]. 1-3). Zu ihren Funktionen gehören unter anderem der Verbindungsaufbau und -abbau sowie der Betrieb und die Kontrolle der Verbindung zwischen Endgerät und [X.] ([X.]6 [X.] 7).

Wie bereits oben dargelegt wurde, sind für den [X.] vier unterschiedliche Betriebszustände ([X.] [X.], [X.] [X.], [X.] [X.], URA [X.]) vorgesehen ([X.] [X.] 9.3). Diese Zustände und die möglichen Übergänge von einem Zustand in den anderen sind in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 55 (S. 133) dargestellt.

Abbildung

Für den Zustand [X.] [X.] unterstützt das [X.]-Protokoll einen diskontinuierlichen Empfang ([X.]), um den Stromverbrauch des Endgeräts zu reduzieren. Ressourcen für eine Datenübermittlung stehen in diesem Zustand nicht zur Verfügung. Falls Daten übermittelt werden sollen, ist ein Wechsel in einen anderen Zustand erforderlich (S. 138 [X.] 9.3.3.2).

Das Endgerät empfängt [X.] auf einem physikalischen [X.] ([X.], paging indicator channel) und wertet diese in einem vorgegebenen [X.]-Zyklus aus (S. 137 [X.] 9.3.3). Das Netzwerk kann hierzu eine spezifische [X.]-Zykluslänge vorgeben (S. 138 [X.] 9.3.3.2).

b) [X.] offenbart damit die Merkmale 1.0, 1.0.1, 1.0.3 sowie die [X.] und 1.2.

c) Nicht offenbart sind die Merkmale 1.0.2 und 1.0.4.

Wie oben dargelegt wurde, kann das Endgerät im Betriebszustand [X.] [X.] keine Datenpakete empfangen. Um den Empfang von Datenpaketen zu ermöglichen, genügt es also nicht, aus dem diskontinuierlichen Empfangsbetrieb zu einem kontinuierlichen Betrieb zurückzukehren. Vielmehr muss auch zu einem anderen Betriebszustand gewechselt werden. Dies reicht aus den oben aufgezeigten Gründen für die Verwirklichung der Merkmale 1.0.2 und 1.0.4 nicht aus.

Für die übrigen drei Betriebszustände ist ein diskontinuierlicher Betrieb in [X.] nicht offenbart.

d) Entgegen der Auffassung der Streithelferin ergibt sich aus [X.] kein weitergehender [X.]sgehalt.

[X.], auf die in [X.] an vielen Stellen Bezug genommen wird (vgl. etwa [X.] [X.] 10.3.3.6), spezifiziert Einzelheiten des diskontinuierlichen Empfangs. Unter anderem ist vorgesehen, dass die Länge des [X.]-Zyklus durch das Netzwerk bestimmt wird (S. 33 f. [X.] 8).

Damit ist, wie die Streithelferin im Ansatz zutreffend geltend macht, unter anderem die Merkmalsgruppe 1.2 offenbart. Auch aus [X.] ergibt sich jedoch nicht, dass der diskontinuierliche Empfang in Betriebszuständen zum Einsatz gelangt, in denen das Endgerät Datenpakete empfangen kann.

3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist in [X.] ebenfalls nicht vollständig offenbart.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten gehört [X.] zum Stand der [X.]echnik.

Das Dokument war vor dem [X.] des Streitpatents öffentlich zugänglich, weil es nach den insoweit nicht angegriffenen und zutreffenden Feststellungen des Patentgerichts am 5. Juli 1999 auf dem [X.] des [X.] gespeichert wurde und dort zum Abruf bereitstand.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob jedes im [X.] verfügbare Dokument ohne weiteres der Öffentlichkeit zugänglich ist oder ob es zusätzlicher Mittel bedarf, um die Zugänglichkeit zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedenfalls nicht zwingend erforderlich, dass das Dokument bei Eingabe geeigneter Suchbegriffe mit einer Suchmaschine auffindbar ist. Vielmehr reicht es aus, wenn das Dokument über ein Verzeichnis aufgerufen werden kann, das der Öffentlichkeit als Speicherort für fachbezogene Veröffentlichungen bekannt ist und als Informationsquelle zur Verfügung steht.

Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Deshalb bedarf es keiner Klärung der Frage, ob gängige Suchmaschinen schon vor dem [X.] in der Lage waren, in einer zip-Datei abgelegte Word-Dokumente zu indizieren.

Der [X.] von [X.] ist nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts in Fachkreisen bekannt und für Fachleute zugänglich. Wie die [X.] durch den Ausdruck des [X.] ([X.]b) illustriert haben, können die auf dem Server abgelegten Dateien in einem nach Arbeitsgruppen, Sitzungen und Dateityp eingeteilten Verzeichnis aufgelistet und von dort heruntergeladen werden. Dies reicht, wie auch schon eine Beschwerdekammer des [X.] entschieden hat ([X.], Beschluss vom 28. Juni 2013 - [X.] 1469/10, Abs. 2.3.2), aus, um die dort gespeicherten Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

b) [X.] befasst sich mit der Ausgestaltung des diskontinuierlichen Empfangs ([X.]) im Ruhemodus (S. 1 Nr. 3) und im [X.]-[X.] (S. 3 Nr. 4).

aa) [X.] beschreibt die Ausgestaltung eines diskontinuierlichen Empfangs ([X.]) zunächst für einen Ruhemodus (idle mode), in dem das Endgerät mit dem Kernnetz ([X.]) verbunden ist.

Verschiedene Kernnetze verwendeten unterschiedliche [X.]-Zykluslängen. Die konkrete Länge und die [X.]-Konfigurationsparameter der Zelle würden über den [X.] (broadcast control channel) an die Endgeräte gesendet. Aufgrund dieser Informationen bestimme das Endgerät, wann ein Paging-Anlass (paging occasion) stattfinde und es einen Rahmen lesen könne. Zwischen zwei Rufereignissen könne der Empfänger des Endgeräts ausgeschaltet werden ([X.] vorletzter Absatz).

Die Länge eines [X.]-Zyklus wird als Mehrzahl von Rahmen zu je 10 Millisekunden ausgedrückt. Die minimale Länge beträgt einen Rahmen. Die [X.]ur 1 der [X.] zeigt Beispiele mit Zykluslängen von 27 und 211 Rahmen. Dies entspricht 1,28 Sekunden bzw. 20,48 Sekunden.

bb) In einem anschließenden [X.]itel befasst sich [X.] mit der [X.]-Nutzung im [X.]-[X.].

Der grundlegende Unterschied zu [X.] im Ruhemodus bestehe darin, dass das [X.] anstelle des Kernnetzes den diskontinuierlichen Empfang steuere. [X.] sei in der Regel von den [X.] des Endgeräts und den Dienstgüteanforderungen ([X.]; QoS) für den zugewiesenen Funkzugangsträger ([X.], [X.]) abhängig. Da [X.] vor allem der Senkung des Energieverbrauchs des Endgeräts diene, solle dem Endgerät ermöglicht werden, beim [X.] eine Änderung der Zykluslänge innerhalb der definierten Grenzen anzufordern (S. 3 Nr. 4 Abs. 2).

Es werde auch als schwierig angesehen, die optimale Länge eines [X.]-Zyklus für jedes Endgerät zu finden, wenn hierzu ausschließlich die Dienstgüteanforderungen und [X.] des [X.]es betrachtet würden. Deshalb solle das [X.] die Möglichkeit haben, die [X.]-Zykluslängen einzelner Endgeräte anzupassen (S. 3 Nr. 4 Abs. 2).

Die Übertragung von [X.]-Parametern zu dem Endgerät könne in verschiedenen Prozeduren erfolgen. Auf diese Weise könne das [X.] den zu verwendenden [X.]-Zyklus definieren, auch wenn sich das Endgerät gerade nicht im [X.]-[X.] befinde (S. 3 Nr. 4 Abs. 3).

c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass damit die Merkmale 1.0.2 und 1.0.4 nicht offenbart sind.

aa) Wie bereits im Zusammenhang mit [X.] dargelegt wurde, umfasst der in [X.] behandelte [X.]-[X.] allerdings auch Betriebszustände, in denen der Empfang von Datenpaketen möglich ist. [X.] gibt aber nicht klar und eindeutig an, in welchen Betriebszuständen ein diskontinuierlicher Betrieb erfolgen soll.

bb) Den Ausführungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass ein diskontinuierlicher Betrieb in jedem verfügbaren Betriebszustand möglich ist.

Der in [X.] enthaltene Hinweis, dass [X.] in der Regel von den [X.] des Endgeräts abhängig sei, und der Umstand, dass [X.] zunächst im Zusammenhang mit dem Ruhezustand geschildert wird, deuten vielmehr darauf hin, dass diese Funktion auch im [X.]-[X.] nur in bestimmten [X.] zur Verfügung steht. Der Hinweis auf die Unterzustände könnte bei isolierter Betrachtung zwar auch dahin ausgelegt werden, dass ein diskontinuierlicher Betrieb in allen [X.] möglich ist, aber unterschiedlichen Anforderungen unterliegt. Mindestens ebenso viel spricht aber für das Verständnis, dass ein diskontinuierlicher Betrieb nur in bestimmten [X.] möglich ist.

cc) Vor diesem Hintergrund ist das Patentgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der abschließende Hinweis, die Länge eines [X.]-Zyklus könne auch dann definiert werden, wenn das Endgerät nicht im [X.] [X.] sei, nicht unmittelbar und eindeutig für das von den [X.] postulierte Verständnis spricht.

Der Hinweis, dass bestimmte Funktionen bei der in [X.] vorgeschlagenen Vorgehensweise auch in anderen [X.] als [X.] verfügbar sind, deutet eher darauf hin, dass ein diskontinuierlicher Betrieb grundsätzlich nur in diesem [X.] möglich ist. [X.] will diesbezügliche Beschränkungen zwar überwinden, spricht insoweit aber nur die Definition der Zykluslänge an, nicht aber den diskontinuierlichen Betrieb selbst.

Angesichts dessen fehlt es an einer klaren und eindeutigen [X.], dass über den Wortlaut des Hinweises hinaus auch die zuletzt genannte Funktion zur Verfügung steht.

dd) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass auch die Ausführungen zur Pufferkapazität im [X.] keinen unmittelbaren und eindeutigen Hinweis auf einen diskontinuierlichen Empfang in den [X.] [X.] und [X.] geben.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Pufferung von Daten im [X.] [X.] nur im Kernnetz möglich ist und eine Pufferung im [X.] nur in den [X.] [X.] und [X.] in Betracht kommt. Selbst wenn dies zuträfe, hätte sich diese Erkenntnis nicht unmittelbar und eindeutig aus [X.] ergeben, sondern allenfalls unter ergänzendem Rückgriff auf Fachwissen. Dies reicht für eine unmittelbare und eindeutige [X.] nicht aus.

4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch in [X.] nicht vollständig offenbart.

a) [X.] beschreibt die [X.]echnologie [X.] ([X.]), die die Übertragung von Datenpaketen auf der Grundlage der analogen [X.]echnologie AMPS (analog mobile phone system) ermöglicht.

Die Architektur eines solchen Netzes, das aus Basisstationen (MDBS), mobilen [X.] (M-ES), Zwischensystemen ([X.], [X.]) und festen [X.] (F-ES) besteht, ist in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 1.1 ([X.]) dargestellt.

Abbildung

Die Daten werden in Segmenten, Rahmen und Blöcken übertragen, wobei zwischen verschiedenen Schichten unterschieden wird. Dies ist schematisch in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 4.2 (S. 72) dargestellt.

Abbildung

Die Datensicherungsschicht (link layer), die im [X.] der Schicht 2 (data link) entspricht ([X.] [X.] 5.1), hat unter anderem die Aufgabe, temporäre [X.] (temporary equipment identifiers, [X.]EI) zu vergeben, um einzelne Endgeräte ansprechen zu können. Ein [X.] kann eine oder mehrere logische Datenverbindungen (data link connections) enthalten. Diese werden anhand des [X.]s ([X.]EI) unterschieden, der in jedem Rahmen enthalten ist (S. 105 f. [X.] 5.2.1.1). Eine solche Datenverbindung wird auch im Schlafmodus aufrechterhalten, um Stromsparmechanismen im Endgerät implementieren zu können ([X.] [X.] 5.2.1.1 vorletzter Absatz).

Im Schlafmodus ist die Datenverbindung nur zeitweise (intermittently) aktiv (S. 119 [X.] 5.6 Abs. 1). Hierzu handeln das Endgerät und das Zwischensystem für mobile Daten ([X.]) im Rahmen der Zuteilung eines [X.]s ([X.]EI) eine Zeitspanne (timer value) [X.]103 aus. Nach einer entsprechenden Zeit der Inaktivität in der [X.] leiten Endgerät und Zwischensystem den Schlafmodus ein. Nach Ablauf eines vorkonfigurierten (configured) Zeitraums [X.] überprüft das Zwischensystem, ob Nachrichten für das schlafende Endgerät vorhanden sind. Wenn dies der Fall ist, ist die [X.]EI in einer Liste aufgeführt, die zu der [X.]EI-Benachrichtigung gehört. Das Endgerät wacht nach jedem Ablauf des Zeitraums [X.] auf, um die [X.]EI-Benachrichtigung zu empfangen und zu analysieren. Wenn sie ihren [X.] ([X.]EI) nicht findet, wechselt sie wieder in den Schlafmodus. Wenn sie ihren [X.] ([X.]EI) findet, sendet sie einen bestimmten Rahmen (RR frame, [X.]) aus, um dem Zwischensystem mitzuteilen, dass sie nun etwa gespeicherte Rahmen empfangen kann (S. 119 f. [X.] 5.6; S. 172 f. [X.] 7.4.3.7). Solche Prozeduren werden als besonders geeignet bezeichnet für Situationen, in denen zwischen einzelnen Phasen der Datenübertragung lange Zeiträume der Stille liegen (S. 120 Abs. 2).

Diese Abläufe sind in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 7.17 (S. 174) dargestellt. Darin ist unter anderem vermerkt, dass das Endgerät nach Ablauf der Zeitspanne [X.] seinen Empfänger einschaltet.

Abbildung

Der Wert [X.] kann ebenso wie der Wert [X.]203 konfiguriert werden; als Standardwert sind 60 Sekunden angegeben ([X.]67 [X.] 11.8.2).

Wie bereits oben erwähnt wurde, ist für [X.]203 darüber hinaus ein Aushandeln zwischen Endgerät und Zwischensystem beschrieben. Entsprechende Ausführungen zu [X.] enthält [X.] nicht. Aus den von den [X.] ergänzend vorgelegten Unterlagen ergibt sich insoweit kein weitergehender [X.]sgehalt.

b) Damit sind die Merkmale 1.0 und 1.0.1, die Merkmalsgruppe 1.1 und das Merkmal 1.2 offenbart.

Die Kommunikation zwischen Endgerät und Zwischensystem findet zwar in der Schicht 2 statt. Da der Empfänger des Endgeräts während der Schlafphasen abgeschaltet ist, betrifft der diskontinuierliche Betrieb aber die physikalische Schicht.

c) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist auch das Merkmal 1.2b offenbart.

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist zur Verwirklichung dieses Merkmals nicht erforderlich, dass der vom Netzwerk vorgegebene Wert im Verlauf des Betriebs geändert werden kann. Vielmehr ist ausreichend, dass das Netzwerk dem Endgerät einen vorgegebenen Wert für die Zeitspanne übermitteln kann, während das Endgerät seinen Empfänger abschaltet.

Diesen Anforderungen wird die in [X.] offenbarte Vorgehensweise auch dann gerecht, wenn eine Änderung des Werts [X.] während des Betriebs nicht möglich ist, sondern eine Neukonfiguration des Netzwerks erfordert.

d) Nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist Merkmal 1.0.3.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob schon die als Standardwert für [X.] angegebene Zeitdauer von 60 Sekunden gegen ein Aufrechterhalten von logischen Verbindungen in höheren Schichten spricht. An einer hinreichenden [X.] fehlt es insoweit jedenfalls deshalb, weil [X.] ein Aufrechterhalten der Verbindung nur für die Schicht 2 offenbart, nicht aber für höhere Schichten.

Entgegen der Auffassung der [X.] ergibt sich aus dem Umstand, dass das Endgerät im Schlafmodus einen zugeordneten [X.] ([X.]EI) beibehält, keine eindeutige Schlussfolgerung. Dieser Umstand ermöglicht es zwar, logische Verbindungen auch in höheren Schichten aufrechtzuerhalten. Als Grund für diese Ausgestaltung wird in [X.] aber lediglich die Implementierung von Stromsparmechanismen im Endgerät angeführt, nicht die unterbrechungsfreie Fortsetzung bestehender logischer Verbindungen oberhalb der Schicht 2. Angesichts dessen kann [X.] nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden, dass auch solche Verbindungen aufrechterhalten bleiben.

e) Aus der erst in der Berufungsinstanz vorgelegten Spezifikation des Standards [X.] in der am [X.] verfügbaren Form (Cellular Digital Packet Data System Specification, Release 1.1, 19. Januar 1995, [X.]) ergibt sich kein weitergehender [X.]sgehalt.

Die Ausführungen in [X.] zu den Abläufen und zur Konfigurierbarkeit der Parameter 203 und 204 stimmen mit der Darstellung in [X.] überein.

5. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer [X.]ätigkeit.

a) Ausgehend von [X.] war es nicht naheliegend, bestehende logische Verbindungen in höheren Schichten aufrechtzuerhalten.

Wie bereits aufgezeigt wurde, enthält [X.] keine Ausführungen zu der Frage, wie mit bestehenden logischen Verbindungen oberhalb der Schicht 2 zu verfahren ist. Eine Anregung, sich mit dieser Frage zu befassen und sie im Sinne des Streitpatents zu beantworten, ergibt sich ausgehend von [X.] weder aus der Entgegenhaltung selbst noch aus anderen [X.] oder dem allgemeinen Fachwissen.

b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war auch ausgehend von [X.] nicht nahegelegt.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Darlegungen der [X.] zu dem erforderlichen Aufwand, den ein Übergang in den Zustand [X.] [X.] verursacht, zu den dabei auftretenden Verzögerungen und zur erforderlichen Größe der Zwischenspeicher zutreffen.

Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte daraus nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das Streitpatent eine in vielen Beziehungen vorteilhafte Lösung bietet. Hieraus ergäbe sich keine Anregung, ausgehend von [X.] die aufgezeigten Überlegungen anzustellen.

c) Aus [X.] ergeben sich keine weitergehenden Anregungen.

d) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch durch den in zweiter Instanz vorgelegten Vorschlag für Maßnahmen zur Verringerung des Energiebedarfs (Clarification of UE battery life calculations, Vorschlag für die 15. Sitzung der [X.]SG-RAN Arbeitsgruppe 1 in [X.], 22. bis 25. August 2000, [X.]) nicht nahegelegt.

aa) Zu Recht macht die Beklagte geltend, dass die [X.] die öffentliche Zugänglichkeit dieses Dokuments nicht dargelegt haben.

Die [X.] zeigen nicht auf, dass das Dokument auf dem [X.] von [X.] veröffentlicht worden ist. Sie machen lediglich geltend, das Dokument sei per E-Mail zirkuliert, zeigen aber nicht den Empfängerkreis auf. [X.]rotz entsprechender Rüge der Beklagten haben sie diese E-Mail nicht vorgelegt.

bb) Unabhängig davon ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch in [X.] nicht vollständig offenbart.

(1) [X.] befasst sich mit Grundannahmen für die Berechnung der Lebensdauer der Batterie von [X.].

Hierbei wird ein Paketmodell zugrunde gelegt, bei dem während einer Paketdienstsitzung (packet service session) immer wieder Phasen auftreten, in denen kein Paketanruf (packet call) stattfindet. Ausgehend davon wird berechnet, wie groß bei typischerweise zu erwartenden Bedingungen der Zeitanteil ausfällt, in der ein diskontinuierlicher Betrieb (gating) im [X.] [X.] (dedicated physical control channel) erfolgen kann (S. 1 f. Nr. 2.1).

Bei den weiteren Berechnungen wird davon ausgegangen, dass im Downlink, also bei der Übertragung von Daten zum Endgerät, ein kontinuierliches Decodieren erforderlich ist, weil die Paketübertragung in jedem Rahmen beginnen kann und kontinuierlich Messungen für eine Übergabe (handover) angestellt werden. Hieran anknüpfend weist [X.] darauf hin, dass für den Stromverbrauch ein deutlich anderer Wert angesetzt werden könnte, wenn ein kontinuierliches Dekodieren vermieden werden könnte; bis dahin werde jedoch davon ausgegangen, dass der Energiebedarf während der gesamten Dauer der Verbindung gleich bleibe ([X.] Nr. 2.2 Unterpunkt 1).

(2) Damit ist zwar der Wunsch offenbart, eine im Stand der [X.]echnik bekannte Vorgehensweise aufzugeben, um den Energieverbrauch deutlich verringern zu können, nicht aber ein konkreter Weg, der Anlass zu weitergehenden Überlegungen in diese Richtung geben könnte.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 2 und § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 92 Abs. 1 ZPO.

1. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen gemäß § 97 Abs. 1 den [X.] und der Streithelferin zur Last, weil das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.

a) Die Streithelferin hat gemäß § 101 Abs. 2 und § 100 Abs. 1 ZPO auch einen [X.]eil der Gerichtskosten zu tragen. Wie bereits oben dargelegt wurde, gilt sie gemäß § 69 ZPO als Streitgenossin der Klägerin zu 2 und damit der [X.] insgesamt.

b) Gemäß § 100 Abs. 1 ZPO haben die [X.] und die Streithelferin je ein Fünftel der angefallenen Kosten zu tragen. Für eine abweichende Verteilung nach § 100 Abs. 2 ZPO fehlt es an einer hinreichenden Grundlage.

Das Vorbringen der Streithelferin, sie habe nur einen geringen Anteil der von der Klägerin zu 2 eingesetzten Basisstationen geliefert, enthält keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, denen sich eine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit entnehmen lässt.

2. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung - die der Senat gemäß § 308 Abs. 2 ZPO unabhängig von einer Anschlussberufung von Amts wegen zu überprüfen hat ([X.], Urteil vom 24. November 1980 - [X.], NJW 1981, 1453, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Juni 1987 - [X.], NJW 1988, 568, juris Rn. 16; Urteil vom 15. Juni 2021 - [X.]/19 - Laufradschnellspanner) - ist zugunsten der [X.] und der Streithelferin zu korrigieren.

a) § 99 Abs. 1 ZPO steht einer solchen Korrektur jedenfalls insoweit nicht entgegen, als es um die Bemessung der Anteile geht, die auf den in die Berufungsinstanz gelangten und auf den nur in erster Instanz zu beurteilenden [X.]eil des Streitgegenstands entfallen.

b) Im Ansatz zutreffend hat das Patentgericht diese Anteile nicht nach der Anzahl der für nichtig erklärten Patentansprüche oder der gestellten Hilfsanträge bestimmt, sondern nach dem Verhältnis des Werts, den das Patent in der erteilten Fassung und in der Fassung des angefochtenen Urteils hat.

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts entfällt auf den für nichtig erklärten [X.]eil jedoch nicht nur die Hälfte des [X.], sondern ein Anteil von sechs Siebteln.

Der Streitwert des [X.] wird im Streitfall - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen - im Wesentlichen durch den Streitwert der Verletzungsverfahren geprägt. Aus diesen Werten ergibt sich die vom Senat vorgenommene Gewichtung.

Von den insgesamt neun Klagen waren sechs auf die Patentansprüche 22 und 26 bzw. auf den vom Patentgericht für nichtig erklärten [X.]eil von Patentanspruch 1 gestützt. Auf diese sechs Verfahren entfällt ein [X.] von insgesamt 22,5 Millionen Euro. Auf die drei Klagen, die auf den aufrechterhaltenen [X.]eil von Anspruch 1 gestützt sind, entfällt demgegenüber nur ein [X.] von 3,75 Millionen Euro. Dies ist ein Siebtel des [X.] von 26,25 Millionen Euro.

c) Nicht zu beanstanden ist, dass das Patentgericht bei der Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten nach den drei ursprünglich getrennten Klageverfahren differenziert hat.

Aufgrund der separaten Erhebung von drei Nichtigkeitsklagen sind die Gerichtsgebühren und die Verfahrensgebühren für die Anwälte der Beklagten in allen drei Verfahren aus dem vollen Streitwert entstanden. Die [X.] zu 3 und 4 haben die Entstehung einer weiteren Gebühr hingegen vermieden, indem sie gemeinsam Klage erhoben haben. Entsprechendes gilt für den Beitritt der Streithelferin auf Seiten der Klägerin zu 2. Deshalb erscheint es angemessen, den genannten Beteiligten die Vorteile ihrer kostensparenden Vorgehensweise trotz der späteren Verbindung der drei Verfahren zu erhalten.

[X.]     

      

Grabinski     

      

Hoffmann

      

Deichfuß     

      

Rensen     

      

Berichtigungsbeschluss vom 1. Dezember 2021

[X.]enor:

Das Rubrum des Urteils vom 13. Juli 2021 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der mitwirkenden Vertreter der Klägerinnen zu 1 - 4 wie folgt berichtigt:

Auf Seiten der Klägerin zu 1 ([X.].         GmbH) wirken mit:

                                                                                                               und                                                                                  .

Auf Seiten der Klägerin zu 2 ([X.].         GmbH & Co. OHG) wirken mit:

                                                                           .

Auf Seiten der Klägerin zu 3 (H.               GmbH) wirken mit:

                                                                          .

Auf Seiten der Klägerin zu 4 (V.    GmbH) wirken mit:

                                                  und                                                                          .

[X.]     

  

Grabinski     

  

Hoffmann

  

Deichfuß     

  

Rensen     

  

Meta

X ZR 81/19

13.07.2021

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 12. August 2019, Az: 6 Ni 34/16 (EP), Urteil

§ 69 ZPO, § 511 ZPO, § 520 ZPO, Art 54 Abs 2 EuPatÜbk, § 3 Abs 1 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2021, Az. X ZR 81/19 (REWIS RS 2021, 4138)

Papier­fundstellen: GRUR 2022, 59 MDR 2022, 260-261 REWIS RS 2021, 4138

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 103/21 (Bundesgerichtshof)


5 Ni 50/20 (EP), 5 Ni 57/21 (EP) (Bundespatentgericht)


5 Ni 38/16 (EP), verb. m. 5 Ni 43/16 (EP) (Bundespatentgericht)


X ZR 48/13 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent: Umfang der Patentansprüche; Ermittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs; Voraussetzungen wirksamer …


X ZR 96/18 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsklage: Rechtsschutzinteresse des Verletzungsbeklagten in Bezug auf Unteransprüche und Nebenansprüche des Patents; Zulässigkeit der erstmals …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.