Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.08.2020, Az. X ZR 96/18

10. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1120

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklage: Rechtsschutzinteresse des Verletzungsbeklagten in Bezug auf Unteransprüche und Nebenansprüche des Patents; Zulässigkeit der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung - Datenpaketumwandlung


Leitsatz

Datenpaketumwandlung

1. Nach Ablauf der Schutzdauer eines Patents begründet eine Verletzungsklage für den Verletzungsbeklagten, auch wenn sie nur auf den Hauptanspruch gestützt ist, ein Rechtsschutzinteresse an einer Nichtigkeitsklage regelmäßig auch in Bezug auf alle auf diesen zurückbezogenen Unteransprüche des Patents.

2. Bei Nebenansprüchen gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn diese inhaltlich so weitgehend übereinstimmen, dass die Verwirklichung eines Anspruchs (etwa eines Vorrichtungsanspruchs) typischerweise zur Verwirklichung der Merkmale des anderen Anspruchs (etwa eines Verfahrensanspruchs) führt.

3. Die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung ist in der Regel gemäß § 116 Abs. 2 PatG zulässig, wenn sich der neue Antrag von einem bereits in erster Instanz gestellten Antrag nur dadurch unterscheidet, dass einzelne der zur erteilten Fassung hinzutretenden Merkmale gestrichen worden sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2014 - X ZR 128/12 Rn. 52).

Tenor

Auf die [X.]erufung und die Anschlussberufung wird das Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] vom 15. November 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbehelfe abgeändert.

Das [X.] Patent 1 280 279 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 bis 20 wegfallen, die Patentansprüche 21 und 22 die nachfolgend wiedergegebene Fassung erhalten und die Patentansprüche 23 bis 26 sich auf diese Fassung zurückbeziehen:

21. Device (100; 200) for compressing data packets, [X.] (110; 210) for receiving a first series of data packets (10) each having a header field (h) and a data field (d), identification means (110; 210) for determining the channel (A, [X.], ...) [X.], processing means (130; 230) for compressing the data field of each data packet to be compressed, and output means (160; 260) for forming a second series (20) of data packets each having a header field and a data field, and for accommodating, in [X.] (20), a compressed data field of the first series (10), [X.] (130; 230) are provided, for compressing per channel (A, [X.], ...) data to be accommodated in a data field of the second series (20) and for accommodating, in [X.] (20), [X.] ([X.]) and buffer means (161; 261) are provided for buffering, per channel (A, [X.], ...) compressed data to be accommodated in a data field of the second series (20).

22. Device (100; 200) according to claim 21, wherein said buffer means are separate buffer means (161; 261).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 vier [X.], die Klägerin zu 2 zwei [X.] und die [X.]eklagte ein Drittel.

Die [X.]eklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1 trägt vier [X.] der außergerichtlichen Kosten der [X.]eklagten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.]eklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 280 279 (Streitpatents), das aus einer Teilanmeldung zu der am 29. Dezember 1994 unter Inanspruchnahme der Prioritäten zweier [X.] Patentanmeldungen vom 21. Januar 1994 und vom 25. November 1994 eingereichten internationalen Anmeldung [X.] hervorgegangen ist. Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtungen zur Umwandlung und Übertragung einer Folge von Datenpaketen mit Hilfe von Datenkompression. Die Patentansprüche 1 und 21 lauten in der Verfahrenssprache:

1. Method for converting a first series (10) of data packets, [X.] (h) and a data field (d), into a second series (20) of data packets, [X.] (h) and a data field (d), both series comprising data packets of a plurality of channels (A, [X.]), and data from the data fields of the first series (10) being subjected to a compression process (P) and then being accommodated in the data fields of the second series (20), characterized in that [X.] (20) contains [X.] ([X.]) and data to be accommodated in the data fields of the second series (20) are compressed per channel.

21. Device (100; 200) for compressing data packets, [X.] (110; 210) for receiving a first series of data packets (10) [X.] (h) and a data field (d), identification means (110; 210) for determining the channel (A, [X.], ...) [X.], processing means (130; 230) for compressing the data field of each data packet to be compressed, and output means (160; 260) for forming a second series (20) of data packets [X.] and a data field, and for accommodating, in [X.] (20), a compressed data field of the first series (10), [X.] (130; 230) are provided, for compressing per channel (A, [X.], ...) data to be accommodated in a data field of the second series (20) and for accommodating, in [X.] (20), [X.] ([X.]).

2

Die Patentansprüche 2 bis 20 sind auf Patentanspruch 1, die Patentansprüche 22 bis 25 auf Patentanspruch 21 zurückbezogen. Patentanspruch 26 betrifft ein System zum Übertragen von Datenpaketen in komprimierter Form umfassend mindestens eine Vorrichtung nach einem der Patentansprüche 21 bis 25.

3

Die Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin), die von der [X.]eklagten wegen Verletzung des Streitpatents gestützt auf dessen Patentanspruch 21 gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und das Streitpatent hilfsweise mit drei Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

4

Die Klägerin zu 2, die ebenfalls die vollständige Nichtigerklärung beantragt hatte, hat ihre Klage im Laufe des [X.]erufungsverfahrens zurückgenommen.

5

Das Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang seines Patentanspruchs 21 für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer [X.]erufung strebt die [X.]eklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage an. Hilfsweise verteidigt sie den Gegenstand von Patentanspruch 21 in dreizehn geänderten Fassungen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und schließt sich der [X.]erufung der [X.]eklagten mit dem Ziel der vollumfänglichen Nichtigerklärung des Streitpatents an. Die [X.]eklagte tritt der Anschlussberufung entgegen.

Entscheidungsgründe

6

Die [X.]erufung und die [X.]nschlussberufung sind zulässig. [X.]eide Rechtsbehelfe haben in der Sache teilweise Erfolg.

7

I. Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtungen zur Umwandlung und Übertragung einer Folge von Datenpaketen mit Hilfe von Datenkompression.

8

1. Nach der [X.]eschreibung war es bekannt, bei einer Folge von Datenpaketen, die jeweils ein [X.] (header field) und ein Datenfeld (data field) aufweisen, die Daten der [X.] zu komprimieren und als eine zweite Folge von Datenpaketen zu übertragen. [X.]ei einem aus der [X.] Patentanmeldung 559 593 ([X.]) vorbekannten Verfahren könne ein Datenfeld der zweiten Folge Daten aus unterschiedlichen Quellen (Kanälen) enthalten. Hierzu wiesen die [X.] der zweiten Folge [X.] zur Rekonstruktion der Kanalzugehörigkeit auf. Dadurch vermindere sich jedoch die Übertragungskapazität für nutzbare Daten (useful data). Überdies müssten auf der Empfangsseite die [X.] und die nutzbaren Daten in einem zusätzlichen, [X.]ufwand verursachenden [X.]earbeitungsschritt separiert werden. Würden die Datenpakete über Zwischenstationen übertragen, müssten auch diese die Komprimierungsfunktion unterstützen.

9

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, eine effizientere Übertragung von komprimierten Daten zu ermöglichen.

3. Zur Lösung schlagen die Patentansprüche 1 und 21 ein Verfahren und eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die in Details abweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben):

a) Patentanspruch 1:

[X.]    

Method for converting a first series (10) of data packets into a second series (20) of data packets:

Verfahren, um eine erste Folge von Datenpaketen in eine zweite Folge von Datenpaketen zu wandeln:

M2.1[[X.].1]

The data packets of the first series (10) each having a header field (h) and a data field (d).

Die Datenpakete der ersten Folge weisen jeweils ein [X.] und ein Datenfeld auf.

M2.2[[X.].2]

The data packets of the second series (20) each having a header field (h) and a data field (d).

Die Datenpakete der zweiten Folge weisen jeweils ein [X.] und ein Datenfeld auf.

M2.3[M2]

[X.]oth series of data packets comprising data packets of a plurality of channels ([X.], [X.]).

[X.]eide Folgen von Datenpaketen umfassen Datenpakete aus einer Mehrzahl von Kanälen ([X.], [X.]).

M3.1   

[X.] (10) being subjected to a compression process (P) and

Daten aus den [X.]n der ersten Folge (10) werden einem Komprimierungsprozess (P) unterworfen und

M3.2   

then being accommodated in the data fields of the second series (20).

werden dann in den [X.]n der zweiten Folge (20) untergebracht.

M4.1   

Each data field of the second series (20) contains [X.] ([X.]) and

Jedes Datenfeld der zweiten Folge (20) enthält Daten von nur einem Kanal (z.[X.]. [X.]) und

M4.2   

data to be accommodated in the data fields of the second series (20) are compressed per channel.

Daten, die in den [X.]n der zweiten Folge unterzubringen sind, werden je Kanal komprimiert.

b) Patentanspruch 21:

[X.]    

Device (100; 200) for compressing data packets, comprising

Vorrichtung (100; 200) zum Komprimieren von Datenpaketen, umfassend:

[X.]    

input means (110; 210) for receiving a first series of data packets (10) each having a header field (h) and a data field (d),

Eingangsmittel (110; 210) zum Empfangen einer ersten Folge von Datenpaketen (10), die jeweils ein [X.] (h) und ein Datenfeld (d) aufweisen,

D3    

identification means (110; 210) for determining the channel ([X.], [X.], …) of the data packets received,

Identifizierungsmittel (110; 210) zum Erkennen der Kanalzugehörigkeit ([X.], [X.], ...) der empfangenen Datenpakete,

[X.]    

processing means (130; 230) for compressing the data field of each data packet to be compressed,

[X.] (130; 230) zum Komprimieren des [X.] jedes zu komprimierenden [X.]

[X.][[X.].1]

output means (160; 260)

[X.]usgabemittel (160; 260)

[X.].1   

for forming a second series (20) of data packets each having a header field and a data field, and

zum Formen einer zweiten Folge von Datenpaketen (20), die jeweils ein [X.] und ein Datenfeld aufweisen, und

[X.]   

for accommodating, in [X.] (20), a compressed data field of the first series (10),

um in das Datenfeld eines [X.] der zweiten Folge (20) ein komprimiertes Datenfeld der ersten Folge (10) unterzubringen,

D6[D6.1]

processing means (130; 230) are provided

Es werden [X.] (130; 230) bereitgestellt

D6.1   

for compressing per channel ([X.], [X.],..) data to be accommodated in a data field of the second series (20) and

zur kanalweisen ([X.], [X.], ...) Komprimierung von Daten, die in ein Datenfeld der zweiten Folge (20) unterzubringen sind, und

D6.2   

for accommodating, in [X.] (20), [X.] ([X.]).

um in jedes Datenfeld der zweiten Folge (20) Daten von nur einem Kanal (z.[X.]. [X.]) unterzubringen.

4. [X.]ls Fachmann ist nach den von den [X.]en nicht beanstandeten [X.]usführungen des Patentgerichts ein Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Hochschulausbildung anzusehen, der schwerpunktmäßig mit der Datenübertragung befasst ist und über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Datenkomprimierung verfügt.

5. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung:

a) [X.]ls Kanal im Sinne der Patentansprüche ist nach der [X.]eschreibung eine logische Verbindung zwischen einer Datenquelle ([X.]) und einem Datenziel (Empfangsseite) zu verstehen.

aa) Ein solcher Kanal ist nicht zwingend mit einer körperlichen Verbindung zwischen einer Datenquelle und einem Datenziel identisch. Vielmehr kann eine Vielzahl von Kanälen über eine körperliche Verbindung aktiv sein; ein Kanal muss zudem nicht einer bestimmten körperlichen Verbindung zugeordnet sein ([X.]bs. 14).

[X.]) Es sind mehrere Kanäle ([X.], [X.], [X.]) vorgesehen, die sich dadurch unterscheiden, dass sie verschiedene Quellen, aus denen die Daten jeweils stammen, mit verschiedenen Zielen, an die die Daten jeweils übermittelt werden, verbinden, wobei die Quellen bereits zu Datenpaketen ausgebildete Daten oder auch nur Datenströme aussenden können, die erst von einer nachgelagerten Vorrichtung zu Datenpaketen ausgebildet werden können (vgl. [X.]ur 6 und [X.]bs. 68).

cc) Entsprechend den in der [X.]eschreibung geschilderten [X.]usführungsbeispielen muss es sich bei den sendenden und empfangenden Geräten um Endgeräte handeln, die innerhalb eines Netzwerkes angeordnet sind. Das beanspruchte Verfahren kann zwar grundsätzlich auf [X.] des [X.] zur [X.]nwendung kommen ([X.]bs. 17; 43 ff.). Das ändert aber nichts an den durch den Kanal festgelegten funktionellen [X.]eziehungen und der [X.]enutzeridentität ([X.]bs. 17), so dass auch bei [X.]nwendung des [X.] unter einem Kanal im Sinne der Erfindung eine logische Verbindung zwischen [X.] auf der Sender- und Empfängerseite zu verstehen ist.

dd) Informationen zur Identifizierung des Kanals, zum [X.]eispiel die [X.]dressen von Quelle und Ziel, sind in der Regel aus den [X.]ern der ersten Folge von Datenpaketen ersichtlich.

Wenn die zweite Folge von [X.]n wie in dem in der [X.]chrift beschriebenen Stand der Technik Felder mit Daten aus mehreren Kanälen enthält, müssen diese Informationen in die [X.] verlagert werden, weil das [X.] üblicherweise nur die [X.]ngabe eines Kanals ermöglicht. Erfolgt die Umsetzung in der Weise, dass auch in der zweiten Folge von [X.]n jedes Datenpaket nur Daten aus einem Kanal enthält, können die [X.]ngaben zum Kanal hingegen im [X.] verbleiben und die [X.] stehen in vollem Umfang für Nutzdaten zur Verfügung.

b) Entgegen der [X.]uffassung der [X.]erufung setzt der vom Patentgericht mit "unterbringen" und in der Patentschrift mit "einbringen", "einsetzen" (Patentanspruch 1) und "einpassen" (Patentanspruch 21) übersetzte [X.]egriff "accommodate" nicht zwingend voraus, dass ein oder mehrere [X.] der zweiten Folge vollständig befüllt werden.

aa) Wie auch die [X.]erufung im [X.]nsatz nicht verkennt, gibt der Wortlaut der Patentansprüche auch in der maßgeblichen Fassung der [X.] keinen eindeutigen [X.]ufschluss darüber, welche [X.]edeutung diesem [X.]egriff im Zusammenhang mit dem Streitpatent zukommt.

[X.]) Zur Erreichung des vom Streitpatent angestrebten Ziels, die Daten möglichst effizient zu übertragen, ist eine vollständige [X.]efüllung von [X.]n nicht zwingend erforderlich und nicht in jeder Situation geeignet.

Die [X.]eschreibung des [X.] beschreibt als Ziel der Erfindung eine optimale [X.]usnutzung der [X.] der zweiten Datenreihe. [X.]ls entscheidende Mittel zur Erreichung dieses Ziels hebt sie die bereits erwähnte [X.]e Komprimierung und Unterbringung der Daten hervor ([X.]bs. 7, 11), wie dies die Merkmale M4.1 und M4.2 sowie die Merkmalsgruppe D6 vorsehen.

Die vollständige [X.]efüllung der [X.] kann zwar in bestimmten Situationen zur weiteren Steigerung der Effizienz beitragen. [X.]nders als die beiden anderen Maßnahmen wird sie in der [X.]eschreibung aber weder als unerlässlich noch als in jeder Situation vorteilhaft dargestellt. Vielmehr wird ausgeführt, zur Vermeidung von Verzögerungen könne es vorteilhaft sein, zumindest einzelne [X.] nur teilweise zu befüllen und die einzelnen Datenpakete stattdessen zu bestimmten Zeitpunkten, nach [X.]blauf einer bestimmten Zeitspanne ([X.]bs. 28) oder nach vollständiger Verarbeitung eines [X.] der ersten Folge ([X.]bs. 58) zu versenden. Die beiden zuerst genannten [X.]usgestaltungen sind durch die Patentansprüche 18 und 20 ausdrücklich unter Schutz gestellt.

cc) Weder den Patentansprüchen noch der [X.]eschreibung kann entnommen werden, dass diese besonderen [X.]usgestaltungen nur einzelne Datenpakete betreffen und daneben stets mindestens ein vollständig befülltes Datenfeld vorhanden sein muss.

Daran ändert auch der Hinweis in der [X.]chrift auf die [X.] Patentanmeldung 559 593 ([X.]) nichts, da diese lediglich als [X.]eleg dafür herangezogen wird, dass Verfahren nach dem Oberbegriff von Patentanspruch 1 bereits im Stand der Technik bekannt gewesen seien.

Nach der [X.]eschreibung kann die erste Datenfolge aus einem einzigen Datenpaket bestehen ([X.]bs. 16). Je nach der Größe der Datenpakete der zweiten Folge und dem eingesetzten Kompressionsverfahren - deren [X.]usgestaltung dem Fachmann überlassen bleibt - kann dies dazu führen, dass auch die zweite Folge nur ein Datenpaket umfasst und dessen Datenfeld nicht vollständig ausgefüllt ist.

dd) Für die Vorrichtung nach [X.]nspruch 21 gilt nichts anderes.

In der [X.]eschreibung wird eine Vorrichtung geschildert, die in drei verschiedenen [X.]etriebsweisen arbeiten kann, von denen die erste und die dritte grundsätzlich eine vollständige [X.]efüllung der [X.] der zweiten Folge vorsehen und nur die zweite einen Versand nach jeder Verarbeitung eines [X.] der ersten Folge zum Gegenstand hat ([X.]bs. 56-59). Diesen [X.]usführungen, die sich ohnehin nur auf ein [X.]usführungsbeispiel beziehen, ist nicht zu entnehmen, dass die Vorrichtung zwingend für alle drei [X.]etriebsweisen geeignet sein muss. [X.]uch Patentanspruch 21 enthält keine Festlegung auf eine dieser [X.]etriebsweisen. Dementsprechend gehören zum geschützten Gegenstand auch Vorrichtungen, die lediglich die zweite [X.]etriebsweise oder einen damit vergleichbaren Modus aufweisen.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das [X.]erufungsverfahren von [X.]elang, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klage sei nur zulässig, soweit sie Patentanspruch 21 betreffe. [X.]ufgrund des [X.] setze die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus. Da mit der Verletzungsklage nur Patentanspruch 21 geltend gemacht werde, sei das Rechtsschutzbedürfnis nur insoweit gegeben.

Ob der Gegenstand von Patentanspruch 21 gegenüber den ursprünglichen [X.]nmeldeunterlagen unzulässig erweitert sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei er nicht patentfähig, weil er in der internationalen [X.]nmeldung [X.]/20176 ([X.]) vollständig offenbart sei. [X.] betreffe Kommunikationsnetze, in denen verschiedene lokale Netze (L[X.]Ns) über sog. "[X.]" verbunden seien. Der Datenaustausch von einer Vielzahl von Quellen in einem lokalen Netzwerk zu einer Vielzahl von Senken in einem anderen lokalen Netzwerk werde durch die [X.] gemischt ("multiplexed"), wobei die Daten in einer Rahmenstruktur übertragen würden. Die "bridge" des [X.] 16 bereite die von Quellen im ersten lokalen Netzwerk empfangenen [X.], die jeweils ein Kopf- und ein Datenfeld aufwiesen und eine erste Folge von Datenpaketen bildeten, für die Übertragung über den Link [X.] an den [X.] 18 des zweiten lokalen Netzwerks vor. Durch eine Vorrichtung im [X.] 16 würden die Daten hierzu komprimiert. Damit seien die Merkmale [X.], [X.] und [X.] offenbart. Da eine der beiden Möglichkeiten für die Komprimierung vorsehe, für jede Verbindung, die durch ein [X.] beschrieben sei, ein spezifisches Kompressionswörterbuch zu verwenden, sei auch Merkmal D3 offenbart. [X.]ls [X.]usgabe liefere der [X.] 16 die zweite Folge ("frame multiplexed data frame"), die Datenpakete mit Kopf- und Datenfeld aufweise. Jedes dieser Datenpakete enthalte nur die Daten eines [X.] der ersten Folge und damit eines Kanals, weil jedes Datenpaket der ersten Folge zu genau einer Verbindung ([X.]) gehöre und einzeln in genau ein Paket der zweiten Folge umgewandelt und hierbei komprimiert werde. Daher seien auch die Merkmale [X.].1, [X.], D6.1 und D6.2 offenbart.

Der Gegenstand von (nach [X.] nunmehr) Patentanspruch 20 gemäß Hilfsantrag 1 sei vom Inhalt der [X.]nmeldung gedeckt. Dort seien separate buffer means offenbart, die als [X.]eicherbereiche in einem [X.]eicher ausgebildet sein könnten. Eine Pufferung komprimierter Daten pro Kanal sei nicht nur in Verbindung mit dem vollständigen [X.]efüllen der [X.] der zweiten Folge ursprungsoffenbart.

Der Gegenstand von [X.]nspruch 20 gemäß Hilfsantrag 1 sei aber nicht neu gegenüber [X.]. Dort müssten [X.] vorhanden sein, um die [X.] komprimiert in den "frame multiplexed data stream", mithin in die zweite Folge, einzufügen. Die Datenpakete der ersten Folge würden [X.] 1-zu-1 komprimiert. Dabei werde zunächst das aktuelle Datenpaket ("current frame") mit dem kanalspezifischen [X.] komprimiert, danach das nächste Datenpaket mit dem für seinen Kanal spezifischen [X.], usw. Dem Fachmann sei klar, dass für das "current frame" ein [X.]eicherbereich vorhanden sein müsse. Die sodann komprimierten Daten würden in den genannten Datenstrom eingefügt.

III. Diese [X.]eurteilung hält der Überprüfung im [X.]erufungsverfahren hinsichtlich der erteilten Fassung des Patentanspruchs 21 stand, nicht jedoch hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung dieses [X.]nspruchs und der [X.]bweisung der weitergehenden Klage als unzulässig.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte [X.]nschlussberufung ist insgesamt zulässig. Entgegen der [X.]uffassung der [X.]eklagten fehlt es hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 20 sowie 22 bis 26 nicht an einer [X.]egründung.

Zwar hat die Klägerin nur im Hinblick auf Patentanspruch 1 ausdrücklich dargelegt, weshalb nach ihrer [X.]uffassung ein Rechtsschutzinteresse besteht. [X.]us dem Inhalt ihrer [X.]usführungen ergibt sich jedoch, dass sich diese [X.]rgumentation auch auf alle übrigen Patentansprüche bezieht. Dies genügt den Erfordernissen aus § 115 [X.]bs. 3 und § 112 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.].

2. Entgegen der [X.]uffassung des Patentgerichts ist die Klage trotz Erlöschens des [X.] weiterhin in vollem Umfang zulässig. [X.]ngesichts des zwischen den [X.]en anhängigen [X.] besteht die hinreichend konkrete [X.]esorgnis, dass die [X.]eklagte die Klägerin auch auf der Grundlage anderer Patentansprüche als [X.]nspruch 21 in [X.]nspruch nimmt.

a) Die Frage, ob ein eigenes Rechtsschutzinteresse vorliegt, darf nicht nach allzu strengen Maßstäben beurteilt werden.

aa) Soll eine Nichtigkeitsklage der vorbeugenden [X.]bwehr von [X.]nsprüchen dienen, ist nicht ausschlaggebend, ob diese bereits geltend gemacht oder auch nur angekündigt sind. Hinreichender [X.]nlass, gerichtlichen Rechtsschutz in [X.]nspruch zu nehmen, besteht vielmehr schon dann, wenn der Kläger Grund zu der [X.]esorgnis hat, er könne auch nach [X.]blauf der Schutzdauer noch [X.]nsprüchen wegen zurückliegender Handlungen ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in [X.]etracht kommt ([X.]GH, [X.]eschluss vom 14. Februar 1995 - X Z[X.] 19/94, [X.], 342 f. - Tafelförmige Elemente; [X.]eschluss vom 13. Juli 2020 - [X.]/18, juris Rn. 28 - Signalübertragungssystem).

[X.]) Für die [X.]eurteilung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist auch das Verhalten des Patentinhabers bis zum Erlöschen des Schutzrechts von [X.]edeutung.

Hat der Patentinhaber durch eine Verletzungsklage bereits zum [X.]usdruck gebracht, dass er gewillt ist, die ihm nach seiner [X.]uffassung zustehenden [X.]nsprüche wegen Verletzung des Patents durchzusetzen, so entfällt ein dadurch begründetes Rechtsschutzinteresse an einer bereits erhobenen Nichtigkeitsklage nicht ohne weiteres deshalb, weil der Patentinhaber die Verletzungsklage zurücknimmt. So hat der [X.]undesgerichtshof ein Rechtsschutzinteresse auch für den Fall bejaht, dass der Patentinhaber eine bereits erhobene Verletzungsklage zurücknimmt, einen Verzicht auf eventuelle [X.]nsprüche aus dem Streitpatent aber ablehnt ([X.]GH, Urteil vom 9. September 2010 - [X.], [X.], 1084 Rn. 10 - Windenergiekonverter).

cc) Entsprechend dieser Grundsätze begründet eine bereits erhobene Verletzungsklage grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse in [X.]ezug auf alle [X.]nsprüche des Patents, auch wenn sie nur auf einzelne Patentansprüche gestützt ist.

Soweit es um [X.] geht, hängt es in der Regel allein von [X.] ab, ob eine Verletzungsklage ausschließlich auf den [X.] oder hilfsweise auch auf [X.] gestützt wird. Eine [X.], die gestützt auf den [X.] wegen Verletzung des Patents verklagt wird, hat deshalb grundsätzlich [X.]nlass zu der [X.]esorgnis, dass das [X.]egehren auf [X.] gestützt wird, falls sich der [X.] als nicht rechtsbeständig erweist. In dieser Situation entspricht es in der Regel den Geboten der Prozessökonomie, über eine bereits anhängige Nichtigkeitsklage in [X.]ezug auf alle Patentansprüche zu entscheiden, um eine endgültige Klärung der Rechtslage zu ermöglichen. Ein Rechtsschutzinteresse in [X.]ezug auf einzelne [X.] kann in dieser Situation allenfalls dann zu verneinen sein, wenn offensichtlich ist, dass die angegriffene [X.]usführungsform ein darin vorgesehenes Merkmal weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Soweit es um Nebenansprüche geht, gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn diese inhaltlich so weitgehend übereinstimmen, dass die Verwirklichung der Merkmale eines [X.]nspruchs typischerweise zur Verwirklichung der Merkmale des anderen [X.]nspruchs führt.

b) Im Streitfall besteht danach ein Rechtsschutzinteresse in [X.]ezug auf alle Patentansprüche.

aa) Patentanspruch 1 entspricht inhaltlich weitgehend dem nebengeordneten Patentanspruch 21.

Eine Vorrichtung mit den in Patentanspruch 21 vorgesehenen Merkmalen ist typischerweise geeignet, das nach Patentanspruch 1 geschützte Verfahren auszuführen. Dies begründet die [X.]esorgnis, dass die [X.]eklagte [X.]nsprüche wegen Verletzung des [X.] auch auf diesen Patentanspruch stützt.

[X.]) Hinsichtlich der weiteren Patentansprüche, die sich auf einen der beiden genannten [X.]nsprüche zurückbeziehen, ergibt sich ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse schon daraus, dass nicht auszuschließen ist, dass die angegriffene [X.]usführungsform die darin vorgesehenen zusätzlichen Merkmale aufweist.

cc) Eine Verzichtserklärung, die das Rechtsschutzinteresse in der gegebenen Situation hätte entfallen lassen können, hat die [X.]eklagte nicht abgegeben.

In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidungserheblich, dass die [X.]eklagte die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht nicht zur [X.]bgabe einer solchen Verzichtserklärung aufgefordert hat. In der aufgezeigten [X.]usgangslage oblag es der [X.]eklagten, eine Verzichtserklärung unaufgefordert abzugeben, um das bestehende Rechtsschutzinteresse auszuräumen.

3. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig.

a) Wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, offenbart die internationale [X.]nmeldung [X.]/20176 ([X.]) sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 21 in der erteilten Fassung.

aa) [X.] betrifft ein Kommunikationsnetzwerk.

Der Zugang zu dem Netzwerk erfolgt über Verbindungsknoten ([X.]), die jeweils eine Vielzahl von Datenquellen und Datenzielen mit dem Netzwerk verbinden. Die Datenquellen und Datenziele können teilweise in lokalen Netzwerken (L[X.]Ns) angeordnet sein, die ihrerseits über einen Verbindungsknoten mit dem Kommunikationsnetzwerk verbunden sind ([X.] S. 1 [X.]bs. 2 f.). Die nachfolgend wiedergegebene [X.]ur 1 der [X.] zeigt beispielhaft ein solches Kommunikationsnetzwerk, an dem über die Verbindungsknoten 16, 18 und 70 drei lokale Netzwerke L[X.]N1, L[X.]N2 und L[X.]N3 angeschlossen sind, die jeweils mehrere Teilnehmer ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.]) als potentielle Datenquellen bzw. Datenziele aufweisen.

[X.][X.]ildung

Der Datenaustausch zwischen einer der Quellen im L[X.]N1 und einem der Ziele [X.] im L[X.]N2 über den Link [X.] kann in Form von [X.] (data frames) erfolgen. Diese enthalten, wie in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 2 illustriert, einen Kopfbereich (header), der die Quelladresse (source address S) 20 und die Zieladresse (destination address D) 22 enthält, und einen Informationsdatenbereich (data information portion) 24 für (nutzbare) Daten (vgl. [X.] S. 7/8).

[X.][X.]ildung

Um die Charakteristik des Datenverkehrs des jeweiligen [X.]es auszunutzen, ist nach den [X.]ngaben in [X.] eine Kompressionsmethode vorteilhaft, bei der die Daten datenrahmenweise und damit getrennt für jede Quelle mit einem spezifischen Kompressionswörterbuch komprimiert werden ([X.] S. 3 [X.]bs. 2 f.). Hierfür schlägt [X.] eine [X.]eicherverwaltung für die [X.] vor ([X.] S. 4 [X.]bs. 2 bis S. 5, S.14 [X.]bs. 2 bis 16 [X.]bs. 1). Der Verbindungsknoten 16 enthält eine Datenkompressionsvorrichtung, die über einen [X.]eicher V[X.] für aktuelle [X.] verfügt und den aktuellen [X.] einzeln komprimiert. Hierzu werden für den Datenverkehr zwischen den Verbindungsknoten 16 und 18 die Quell- und Zieladresse des jeweils aktuellen [X.]s überwacht, um über einen für diese [X.] ermittelten [X.]ewertungstabellenindex-Code (Rating Table Index ([X.]) das für diese Paarung geeignete Kompressionswörterbuch auszuwählen ([X.] S. 10 [X.]bs. 2 bis S. 11 [X.]bs. 2). Falls für die aktuelle Paarung kein Wörterbuch gespeichert ist, wird ein Wörterbuch anhand des aktuellen [X.]s gebildet ([X.] S. 15 [X.]bs. 1). Mit dem passenden Kompressionswörterbuch wird der aktuelle [X.] einzeln komprimiert.

Die komprimierten [X.] beginnen mit der [X.]ngabe von Quell- und Zieladresse ([X.] S. 14 [X.]bs. 2). Sie werden vom Verbindungsknoten 16 an den Verbindungsknoten 18 im Wege eines so genannten [X.] übertragen ([X.] S. 8 [X.]bs. 2 S. 14 [X.]bs. 2). Ein solcher Datenstrom ist in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 5 unter [X.]ngabe der für die einzelnen Rahmen [X.] bis [X.] verwendeten [X.] [X.] bis V3 und der [X.]D beispielhaft ausschnittsweise illustriert. In diesem [X.]eispiel wurden für die Rahmen [X.] und [X.] in Ermangelung passender vorhandener [X.] neue gebildet und hierfür der [X.]eicherplatz des ursprünglichen Wörterbuchs [X.] bzw. [X.] überschrieben (vgl. [X.] S. 15 [X.]bs. 1 bzw. [X.]bs. 2).

[X.][X.]ildung

[X.]) Wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat und auch die [X.]eklagte nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.].1 offenbart.

cc) Soweit die [X.]eklagte eine [X.] der Merkmale [X.], D6.1 und D6.2 verneint, beruht dies auf der Prämisse, eine anspruchsgemäße Vorrichtung müsse dazu geeignet sein, ein vollständiges bzw. optimales [X.]efüllen der [X.] der zweiten Folge zu ermöglichen. Diese Prämisse ist, wie bereits im Zusammenhang mit der [X.]uslegung des [X.] ausgeführt wurde, nicht zutreffend.

dd) Entgegen der [X.]uffassung der [X.]eklagten offenbart [X.] auch das Merkmal D3.

Wie oben dargelegt wurde, wird in [X.] die Paarung aus Quell- und Zieladresse des aktuellen Rahmens genutzt, um ein geeignetes Kompressionswörterbuch zu verwenden ([X.] S. 10 [X.]bs. 2 bis S. 11 [X.]bs. 2 S. 14 ff.). Damit ist ein Identifizierungsmittel zum Erkennen der Kanalzugehörigkeit der empfangenen Datenpakete unmittelbar und eindeutig offenbart.

b) [X.]us den vorstehenden Gründen fehlt auch dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 die Neuheit.

c) Einzelne [X.] werden mit dem Hauptantrag nicht verteidigt.

4. Die Verteidigung des [X.] in den Fassungen der [X.] und 2 bleibt ohne Erfolg.

a) Nach beiden Fassungen soll Patentanspruch 21 um das folgende Merkmal ergänzt werden:

D6.3   

The number of data packets of the first series is different to the number of data packets of the second series.

Die [X.]nzahl der Datenpakete der ersten Folge ist von der [X.]nzahl der Datenpakete der zweiten Folge verschieden.

Zusätzlich soll in [X.]nspruch 21 nach Hilfsantrag 2 das folgende Merkmal aufgenommen werden:

[X.]   

[X.]uffer means (161; 261) are provided for buffering, per channel ([X.], [X.] ...) compressed data to be accommodated in a data field of the second series (20)

Es sind [X.] (161; 261) vorgesehen zum Puffern je Kanal von komprimierten Daten, die in einem Datenfeld der zweiten Folge (20) unterzubringen sind

b) Die hilfsweise Verteidigung des [X.] in beiden vorgenannten Fassungen ist nicht sachdienlich (§ 116 [X.]bs. 2 [X.]), da die [X.]eklagte bereits erstinstanzlich Veranlassung hatte, das Streitpatent in dieser Weise zu verteidigen.

aa) Ein [X.]nlass zur zumindest [X.] beschränkten Verteidigung kann sich daraus ergeben, dass das Patentgericht in seinem nach § 83 [X.]bs. 1 [X.] erteilten Hinweis mitgeteilt hat, dass nach seiner vorläufigen [X.]uffassung der Gegenstand des [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte ([X.]GH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - [X.], [X.], 365 - Telekommunikationsverbindung; Urteil vom 15. Februar 2018 - [X.] Rn. 52).

[X.]) Das Patentgericht hat in dem Hinweis nach § 83 [X.]bs. 1 [X.] die [X.]nsicht vertreten, das in den Patentansprüchen 1 und 21 enthaltene Merkmal "accomodate data in a data field" sei dahin zu verstehen, dass ein Datenfeld der zweiten Folge auch nach dem [X.]ufnehmen von Daten aus der ersten Folge nur teilweise (also "unangepasst") gefüllt sein könne. Dementsprechend hat es die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 21 als nicht neu gegenüber der [X.] und der [X.] angesehen und bei der Prüfung der Merkmale M4.2 und D6.2 nicht darauf abgestellt, ob in den [X.] offenbart war, die [X.] der zweiten Folge nach dem [X.]ufnehmen von Daten aus der ersten Folge vollständig zu füllen. Die [X.]eklagte hatte damit bereits im ersten Rechtszug Veranlassung, das Streitpatent in den beiden nunmehr geltend gemachten Fassungen zu verteidigen, wenn sie der [X.]uffassung war, dass diese einer abweichenden [X.]eurteilung unterliegen.

5. Die Verteidigung von Patentanspruch 21 gemäß Hilfsantrag 3 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

a) Nach Hilfsantrag 3 wird die erteilte Fassung von Patentanspruch 21 um das genannte [X.] ergänzt.

b) Die Verteidigung des [X.] gemäß Hilfsantrag 3 ist gemäß § 116 [X.]bs. 2 [X.] zulässig.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die erstmals in der [X.]erufungsinstanz geltend gemachte Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung in der Regel gemäß § 116 [X.]bs. 2 [X.] zulässig, wenn sich der neue [X.]ntrag von einem bereits in erster Instanz gestellten [X.]ntrag nur dadurch unterscheidet, dass einzelne der zur erteilten Fassung hinzutretenden Merkmale gestrichen worden sind ([X.]GH, Urteil vom 20. März 2014 - [X.] Rn. 52).

Eine solche Änderung erfüllt die Voraussetzungen von § 116 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.], weil der [X.]ntrag trotz Streichung einzelner Merkmale aufgrund des Sachverhalts beurteilt werden kann, der bereits in erster Instanz zur Entscheidung anstand und der deshalb gemäß § 117 [X.] und § 529 [X.]bs. 1 Nr. 1 ZPO auch der [X.]erufungsentscheidung zugrunde zu legen ist. Sie ist in der Regel auch sachdienlich im Sinne von § 116 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.], weil sie dem Patentinhaber gegebenenfalls eine Feinkorrektur ermöglicht, ohne den für die [X.]eurteilung durch das Gericht erforderlichen [X.]ufwand nennenswert zu erhöhen.

[X.]) Im Streitfall ist die Verteidigung des [X.] gemäß Hilfsantrag 3 danach sachdienlich.

Die mit Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung von Patentanspruch 21 unterscheidet sich von der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung, die dem erteilten Patentanspruch 22 entspricht, nur dadurch, dass der [X.]usdruck "separate buffer means" ersetzt worden ist durch "buffer means". Selbst wenn der verteidigte Gegenstand damit im Vergleich zum erstinstanzlichen Hilfsantrag weiterreichend wäre, kann er anhand des nach § 117 [X.] ohnehin zu berücksichtigenden Sachverhalts beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund ist der [X.]ntrag auch als sachdienlich zu beurteilen.

c) Ob die Streichung des Worts "separate" überhaupt zu einer inhaltlichen Änderung führt, kann dahingestellt bleiben. [X.]uch nach der nunmehr verteidigten Fassung müssen [X.] im Sinne des Merkmals [X.] und des gleichlautenden zusätzlichen Merkmals nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 es jedenfalls ermöglichen, zur gleichen Zeit Daten aus mehreren Kanälen vor dem Einleiten des [X.] voneinander getrennt zwischenzuspeichern.

aa) Dafür spricht schon der Wortlaut des Merkmals, der [X.] zur Pufferung pro Kanal (buffer means [X.] for buffering per channel) vorsieht.

[X.]) Dieses Verständnis steht in Einklang mit der [X.]eschreibung.

Nach der [X.]eschreibung ermöglichen es die Puffer, dass ein zu einem bestimmten Kanal gehörendes Datenpaket nicht schon deshalb versendet werden muss, weil das als nächstes zu verarbeitende Paket zu einem anderen Kanal gehört. Mit Hilfe der Puffer können die komprimierten Daten nach Kanälen getrennt so lange gesammelt werden, bis die Pakete der zweiten [X.]bfolge in optimaler Weise ([X.]bs. 13) bzw. so effizient wie möglich ([X.]bs. 41) eingesetzt werden können. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, besteht darin, die komprimierten Daten für jeden Kanal so lange [X.], bis das Datenfeld des Pakets der zweiten Folge vollständig gefüllt ist ([X.]bs. 13).

Wie bereits dargelegt, ist die vollständige [X.]efüllung eines [X.] der zweiten Folge zwar weder in der [X.]eschreibung noch in den Patentansprüchen 1 und 21 zwingend vorgesehen. Das zeitgleiche und getrennte Vorhalten von komprimierten Daten aus mehreren Kanälen ist aber auch bei [X.]usführungsformen erforderlich, in denen die [X.] der zweiten Folge nicht vollständig befüllt sind. Wenn der Versand etwa vom Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder dem [X.]blauf einer bestimmten Zeitspanne abhängt, ist es in gleicher Weise wie bei einer vollständigen [X.]efüllung möglich, dass bis zum Eintritt dieser Voraussetzung Daten aus mehreren Kanälen zu verarbeiten sind. Dementsprechend erwähnt die [X.]eschreibung auch bei solchen [X.]usführungsformen den Einsatz von [X.]n ([X.]bs. 18; [X.]bs. 28 Z. 29-47, [X.]bs. 36, 37, 39, 57, 59).

Entbehrlich ist diese Funktion allenfalls in der bereits erwähnten [X.]etriebsart, in der ein Datenpaket der zweiten Folge stets dann versandt wird, wenn ein Paket der ersten Folge vollständig verarbeitet ist. Für diese Konstellation erwähnt die [X.]eschreibung den Einsatz von [X.]n jedoch gerade nicht (vgl. [X.]bs. 28 Z. 47-58, [X.]bs. 58). [X.]n einer Stelle wird sogar ausgeführt, auch ohne Puffer könne die Datenmenge pro Datenpaket verringert werden, nur die Zahl der Pakete bleibe dann grundsätzlich unverändert ([X.]bs. 37 [X.]. 8 Z. 55 bis [X.]. 9 Z. 7). [X.]uch daraus ergibt sich, dass als [X.] im Sinne des [X.] nicht jede [X.]eichereinrichtung angesehen werden kann, die einen der in der [X.]eschreibung dargestellten [X.]etriebsmodi ermöglicht, sondern nur solche Mittel, die ein gleichzeitiges [X.]eichern der Daten von mehreren Kanälen ermöglichen.

d) Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 21 geht nicht über den Inhalt der [X.] hinaus.

[X.] nach [X.] sind in der [X.]nmeldung in [X.]nspruch 26 offenbart. Ihr Einsatz ist nicht auf eine vollständige [X.]efüllung der [X.] der zweiten Folge beschränkt. Hierbei handelt es sich - nicht anders als nach dem Streitpatent ([X.]bs. 13) - um einen möglichen, aber nicht zwingend zu verwirklichenden Zweck der Pufferung (vgl. [X.] 5-12).

e) Der genannte Gegenstand ist neu.

aa) In [X.] ist keine kanalweise Pufferung komprimierter Daten offenbart.

Wie ausgeführt, sieht [X.] eine [X.]eicherverwaltung für [X.] vor, anhand derer die Daten rahmenweise komprimiert werden. Dafür wird, wie in [X.]ur 5 gezeigt und in der [X.]eschreibung erläutert, der jeweils aktuelle Rahmen ("current frame") unter Verwendung eines im [X.]eicher vorhandenen oder neu gebildeten Kompressionswörterbuchs komprimiert und entsprechend seiner Quell- und Zieladresse einem [X.]eicherabschnitt zugewiesen ([X.], S. 14 [X.]bs. 2 bis S. 15 [X.]bs. 1).

Damit mag es, wie das Patentgericht festgestellt hat, für den jeweils aktuellen Rahmen ("current frame") einen [X.]eicherbereich geben. Eine solche Zwischenspeicherung ist jedoch nach den obigen [X.]usführungen zur [X.]uslegung von Patentanspruch 21 für die Verwirklichung des Merkmals [X.] nicht hinreichend. Dafür müssten vielmehr [X.] vorhanden sein, die es zur gleichen Zeit ermöglichen, Daten aus mehreren Kanälen voneinander getrennt zwischenzuspeichern, bevor sie für den Versand freigegeben werden. Solche [X.] sind in der [X.] nicht offenbart, da die [X.] dort nacheinander und damit nicht gleichzeitig komprimiert und abgespeichert werden.

[X.]) Entgegen der vom Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 [X.]bs. 1 [X.] vertretenen vorläufigen [X.]uffassung wird der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 21 auch nicht durch die internationale [X.]nmeldung [X.]/21188 ([X.]) vorweggenommen.

(1) [X.] offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zur verbesserten Kanalnutzung in einem Kommunikationssystem für Daten und [X.]rache, insbesondere in [X.] ([X.], [X.] S. 1 Z. 1-6, [X.] 6-9).

Um dieses Ziel zu erreichen, wird in [X.] unter anderem ein Gateway vorgeschlagen, das an ein bestimmtes Ziel zu versendende Datenpakete zu Zügen (trains) zusammenfasst, die Züge ggf. komprimiert und an das Ziel versendet. Jeder Zug verfügt über einen eigenen Kopfbereich (header), der alle Verpackungs- und Komprimierungsinformationen enthält, die für eine Wiederherstellung der [X.] auf der Empfängerseite erforderlich sind ([X.] [X.] 3-12). Die Datenpakete haben ebenfalls einen Kopf- und einen Datenbereich ([X.] [X.]. 21a mit [X.] 17-20). Es werden Paketsequenzen (packet sequences) gebildet, d.h. Folgen von Datenpaketen, die dasselbe [X.] haben und für die eine [X.]eibehaltung ihrer Reihenfolge auf der Empfangsseite sichergestellt ist ([X.] S. 20 Z. 13-25). Solche Paketsequenzen werden Frachtzielen zugeordnet, wobei mehrere Paketsequenzen für dasselbe Frachtziel bestimmt werden. Ein Frachtziel wird in mehrere Züge aufgeteilt, deren Größe im [X.]llgemeinen nicht begrenzt ist und die eine ganzzahlige [X.]nzahl an Paketen enthalten ([X.] S. 21 Z. 2-13 mit [X.]. 22).

Jedem Ziel d ist am Gateway der [X.] ([X.] [X.] 3-6) eine Zielwarteschlange Q(d) zugeordnet, die aus einem Pool von Puffern besteht. Ist in dem Puffer-Pool für das Ziel d in einem Puffer noch Platz, wird ein für dieses Ziel eingehendes Paket dort untergebracht. Ist der Puffer gefüllt, wird er geschlossen und zu einem Zug versiegelt. Ist kein offener Puffer vorhanden, wird in dem Puffer-Pool ein neuer Puffer erstellt und damit ein neuer Zug gestartet. Ist das Ziel d unbekannt, wird ein neuer Puffer-Pool für einen neuen Zug gestartet ([X.] [X.] 18 bis [X.] 16).

Ein zu versendender Zug wird komprimiert und danach in einem [X.] (frame) über das [X.]-Netz an sein Ziel versandt ([X.] S. 21 Z. 14-17; [X.] 3-6). Der [X.] hat ein [X.] und ein Datenfeld, das den komprimierten Zug enthält ([X.] S. 21 Z. 17-20, [X.] 10-13, [X.] 20-24 mit [X.]. 21b).

(2) Damit fehlt es an einer [X.] der Merkmale D6.1 und D6.2.

(aa) Für die Züge, die komprimiert werden, ist nicht sichergestellt, dass sie nur Datenpakete aus einem Kanal zwischen zwei [X.] enthalten. [X.]ei den Zielen, nach denen Datenpakete zu Zügen zusammengefasst werden, handelt es sich um Ziele auf [X.] ([X.], [X.] 10-12), nicht um die [X.] hinter dem Gateway.

([X.]) Für die zu einem Zug zusammengestellten Datenpakete ist auch nicht auf andere Weise sichergestellt, dass sie dasselbe [X.] haben. Zwar haben alle Datenpakete in einer Paketsequenz dasselbe [X.]. Sie gehören daher zu denselben Kommunikationspartnern und damit zum selben [X.]. [X.]. Es fehlt in der [X.] aber an der [X.], in einem Zug nur Datenpakete aus einer Paketsequenz oder Datenpakete, bei denen auf andere Weise gewährleistet ist, dass sie über dasselbe [X.] verfügen, unterzubringen. Vielmehr entscheidet über die Zuordnung eines anstehenden [X.] zu einem Puffer und damit zu einem Zug nur, ob für das Ziel auf [X.] bereits ein Puffer-Pool und dort ein noch nicht vollständig gefüllter Puffer vorhanden ist ([X.], [X.] 33 bis [X.] 16).

(3) Darüber hinaus fehlt es an Mitteln zur kanalweisen Pufferung komprimierter Daten im Sinne von [X.].

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieses Merkmal in [X.] schon deshalb nicht offenbart ist, weil bei dem dort beschriebenen Verfahren die Kompression erst dann erfolgt, wenn ein Puffer voll geworden ist und sein Inhalt versandt wird. Eine kanalweise Pufferung komprimierter Daten findet jedenfalls deshalb nicht statt, weil die zum Zwecke der Komprimierung zusammengestellten Paketsequenzen, wie erwähnt, aus verschiedenen Kanälen stammen können.

f) Der Gegenstand von Patentanspruch 21 ist auch in dem US-Patent 5 179 555 ([X.]) nicht vollständig offenbart.

aa) [X.] betrifft eine Vorrichtung zum [X.]ridging und Routing von Daten zwischen einem oder mehreren lokalen Netzwerken (Local [X.]rea Network, L[X.]N) und einem Wide [X.]rea Network ([X.]).

Die Teilnehmer ([X.]s 14) eines L[X.]N können über das [X.] mit Teilnehmern eines anderen L[X.]N kommunizieren. Hierzu ist zwischen jedem L[X.]N und dem [X.] eine [X.]ridge/Router-Vorrichtung zwischengeschaltet ([X.] [X.]. 1 Z. 33-45). Um die Latenzzeit bis zur Übertragung von Daten zu verringern, werden die zur Übertragung anstehenden, zu komprimierenden Datenpakete, deren Format einem vorbekannten Format für L[X.]N entspricht, bei [X.]edarf in kleinere [X.] (frames) aufgeteilt, die jeweils mit einem [X.] (header) versehen werden. Diese [X.] werden in der [X.]ridge/Router-Vorrichtung komprimiert und über das [X.] an den Teilnehmer im anderen L[X.]N übertragen ([X.] [X.]. 2 Z. 43-45; [X.]. 4 Z. 56-68; [X.]. 5 Z. 63 bis [X.]. 7 Z. 29).

[X.]) Damit ist Merkmal D3 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

Zwar mag die [X.]ridge/Router-Vorrichtung zwangsläufig die Zieladresse identifizieren, um die [X.] zu übertragen. Darüber hinaus wird ein zu übertragendes Datenpaket weiterhin im [X.]eicher belassen, bis die Empfangsseite den Empfang bestätigt ([X.] [X.]. 3 Z. 49-53). Weder aus dem einen noch aus dem anderen ergibt sich jedoch eindeutig und unmittelbar die Notwendigkeit, die Quell-[X.]dresse zu identifizieren.

cc) Darüber hinaus fehlt es an einer [X.] des Merkmals D6.1.

Zwar wird jedes Datenpaket zwangsläufig [X.] verarbeitet, weil es einem bestimmten Kanal angehört und einzeln verarbeitet wird. Es wird daher insbesondere [X.] in einen oder mehrere [X.] für die Übertragung untergebracht und hierbei erforderlichenfalls aufgeteilt. Soweit Daten aus dem Datenpaket hierzu zwischengespeichert werden, genügt dies für ein Puffern im Sinne von Merkmal D6.1 jedoch nicht. Ebenso wenig ist die Zwischenspeicherung der [X.] vor ihrem Versenden insoweit hinreichend.

Soweit in [X.] ausgeführt wird, komprimierte Daten würden in einer Pipeline gespeichert ([X.] [X.]. 4 Z. 62-68), lässt sich dem nicht eindeutig und unmittelbar entnehmen, dass die [X.]eicherung für jeden Kanal getrennt erfolgt.

g) Dass der Fachmann ausgehend von [X.], [X.] oder [X.] Veranlassung hatte, eine kanalweise Pufferung von komprimierten Daten in Erwägung zu ziehen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Das gilt auch hinsichtlich der [X.] Recommendation Q.922 "Digital Subscriber Signalling System No. 1 ([X.] 1) [X.]" ([X.]), mit der die Klägerin allein ein Naheliegen des Merkmals [X.] für den Fall darlegen möchte, dass der [X.]egriff des "accommodating" entsprechend dem Verständnis der [X.]eklagten eng im Sinne eines möglichst vollständigen [X.]efüllens auszulegen ist. Da der Senat den [X.]egriff aber - wie erläutert - in einem weiteren Sinne versteht, sind hinsichtlich [X.] weitere [X.]usführungen entbehrlich.

6. Mit Patentanspruch 21 in der Fassung von Hilfsantrag 3 haben auch die auf diesen zurückbezogenen Patentansprüche 22 bis 26 [X.]estand.

7. Hingegen ist der gegenüber der erteilten Fassung nach allen Hilfsanträgen unveränderte Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowie der auf diesen zurückbezogenen und nicht gesondert verteidigten Patentansprüche 2 bis 20 aus den genannten Gründen nicht rechtsbeständig.

IV. [X.] beruht auf § 121 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 92 [X.]bs. 1, § 101 [X.]bs. 2, § 100 [X.]bs. 2 und § 269 [X.]bs. 3 Satz 2 ZPO.

[X.]     

      

Grabinski     

      

Marx   

      

Rombach     

      

Linder     

      

Meta

X ZR 96/18

11.08.2020

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 15. November 2017, Az: 5 Ni 59/16 (EP), Urteil

§ 81 PatG, § 116 Abs 2 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.08.2020, Az. X ZR 96/18 (REWIS RS 2020, 1120)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1457 REWIS RS 2020, 1120

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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