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PDF anzeigen[X.]/01vom28. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2002durch [X.] h.c. Röhricht, [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 15. Oktober 2001 wird [X.] der Streithelferin zurückgewiesen.[X.]: 600,00 DM = 306,78 •Gründe:[X.] Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter einer im [X.] in Konkurs gegangenen GmbH, deren Geschäftsanteile er und sein Mit-gesellschafter Anfang 1990 an die Streithelferin des beklagten [X.], eine Bank, zur Sicherung ihrer Forderungen gegen die [X.] hatten. Zusätzlich wurde die Streithelferin durch Landesbürgschaften abge-sichert, aus denen sie nach ihrem Vortrag ca. 2,7 Mio. DM erlöst hat.Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung einer von dem [X.] bestrittenen Forderung auf rückständiges Geschäftsführergehalt zur [X.] begehrt, in Höhe eines Teilbetrages von 257.820,76 DM mit dem- 3 -Vorrang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO. Er hat dazu vorgetragen, die Streithelferinhabe die Gemeinschuldnerin nach der Verpfr Gescftsanteile der-art beherrscht, daß ihm kein unternehmerischer Spielraum verblieben und erdeshalb als Arbeitnehmer im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO zu behandelnsei. Das [X.] hat der Klrwiegend stattgegeben und den [X.] auf 600,00 DM festgesetzt, weil aus der geringen Konkursmasse auch aufdie Forderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO keine Quote zu er-warten sei. Die Streithelferin hat Berufung eingelegt und zum Wert des [X.] (§ 511 a ZPO) darauf hingewiesen, daß der [X.] des Beklagten gegen sie unter dem Gesichts-punkt des [X.]es behauptet habe, weil sie (entsprechend [X.] in [X.], 191 ff.) einer Gesellschafterin der Gemeinschuld-nerin gleichzustellen sei und sie daher den Verwertungserls aus den Landes-rgschaften und sonstigen Sicherheiten in [X.] insgesamt2.717.720,23 DM entsprechend § 31 GmbHG an die Konkursmasse [X.] habe. Das Berufungsgericht hat den Wert des [X.] auf bis zu 1.500,00 DM festgesetzt und die Berufung der Streithelferin ge-mß §§ 511 a, 519 b Abs. 2 ZPO als unzulssig verworfen. Dagegen richtetsich die sofortige Beschwerde der Streithelferin.I[X.] 1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin ist zulssig. Das [X.] des Beklagten im Berufungs- und Beschwerdeverfahren stehtdem nicht entgegen, weil darin noch kein Widerspruch im Sinne von § 67 ZPO([X.], [X.]. v. 16. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 2385) zu sehen ist.Die Zulssigkeit der [X.] (§ 66 Abs. 1 ZPO) ist hier mangels ei-nes Antrages gemß § 71 ZPO nicht zu [X.] 4 -2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.a) Zutreffend und insoweit von der Streithelferin unbeanstandet geht [X.] davon aus, [X.] der [X.] der Berufung derStreithelferin [X.] § 511 a ZPO maûgebende Wert der Beschwer des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 2385 [X.] nach dem Nennwert der erstinstanzlich zur [X.] festgestelltenForderung, sondern nach der voraussichtlich auf sie entfallenden Kon-kursquote zu bemessen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Dezember 1999- [X.], [X.], 211 f.). Entsprechendes ergibt sich aus §§ 148 KO,182 [X.], wobei hier dahinstehen kann, ob fr die Beurteilung der [X.] - nach Inkrafttreten der [X.] eingelegten - Berufung § 182[X.] oder - mit Rcksicht auf Art. 103 EG[X.] - noch § 148 KO [X.], der dem Gericht ein "freies Ermessen" bei der Wertbestimmung einrmte(einschrkend hierzu [X.], [X.]. v. 9. September 1999 - [X.], [X.], 1811 f.). Beide Vorschriften gelten sowohl fr den [X.] als auchfr den Zustigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter [X.] des [X.] im Sinne von § 511 a ZPO (vgl. [X.] aaO), undzwar auch im Fall eines Rechtsmittels des Verwalters (oder seines Streithel-fers) gegen die erstinstanzliche Feststellung einer Forderung zur Konkurs-bzw. Insolvenztabelle (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Januar 1953 - [X.], [X.]. 1 zu § 148 KO).b) Entgegen der Ansicht der [X.] hat das Berufungsge-richt ohne Rechtsfehler angenommen, [X.] auf die erstinstanzlich festgestellteForderung des [X.] auch in der [X.] des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a [X.] -keine Quote entfllt und daher der Wert des [X.] 1.500,00 DM nicht rsteigt (§ 511 a ZPO).Wie die Streithelferin in der Vorinstanz unter Zugrundelegung der Anga-ben des Beklagten selbst eingermt hat und in ihrer [X.], reicht die vorhandene Konkursmasse - ohne Hinzurechnung der an-geblichen Forderung gegen die Streithelferin aus [X.] - schonnicht aus, um die [X.] und -schulden zu decken. Einen masseerh-henden Anspruch gegen die Streithelferin hat das Berufungsgericht im [X.] zu Recht verneint. Der Beklagte selbst hat auf Anfrage des Berufungsge-richts erklrt, [X.] die angebliche Forderung nach seiner Auffassung nicht be-stehe und daher als Streitwert der Klage allenfalls ein symbolischer Betrag(von 1,00 DM) in Betracht komme. Des weiteren hat die Streithelferin, wie [X.] feststellt, zur Hauptsache unwidersprochen vorgetragen, [X.] des [X.] in die [X.] Gemeinschuldnerin bzw. deren Überwachung durch ihn sei nicht auf [X.], sondern auf Betreiben des [X.] erfolgt.Infolgedessen hat die Streithelferin, welche den Wert des Beschwerdegegen-standes [X.] § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft zu machen hat, schonnicht dargetan, [X.] sie als Pfandgligerin der Gescftsanteile nach [X.] in dem Senatsurteil vom 13. Juli 1992 ([X.], [X.],191 = NJW 1992, 3035) einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin [X.] war. Soweit die [X.] rt, das Berufungsgericht setzesich mit seiner Beurteilung ihres Rechtsverltnisses zu der Gemeinschuldne-rir die gegenteiligen - mit der Berufung angegriffenen - [X.] -[X.]s zur Begrr Arbeitnehmereigenschaft des [X.] hin-weg, wird verkannt, [X.] es fr den Wert des [X.] von § 511 a ZPO nur auf den rechtskraftfigen Inhalt der angefochte-nen Entscheidung ankommt (vgl. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 15m.w.[X.]), ihre Begrselemente aber nicht in Rechtskraft erwachsen.RrichtHesselberger[X.][X.]Mke
Meta
28.01.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2002, Az. II ZB 23/01 (REWIS RS 2002, 4813)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4813
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