Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. IX ZR 419/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 51

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. Dezember 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 115; ZPO § 876a)Zur Bedeutung einer [X.] für die Verteilung einesVersteigerungserlöses.KO § 15b)Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 15 KO in eine Beeinträchti-gung der Masse infolge des [X.]. Der [X.] al-lein beeinträchtigt die Masse nicht.[X.], [X.]eil vom 20. Dezember 2001 - [X.] -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 20. Dezember 2001 durch [X.] Kreft und [X.] Stodolkowitz, [X.], Dr. Fischer und Raebelfr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 26. No-vember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als [X.] in Höhe eines Betrages von [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.] [X.]en [X.] die Verteilung des Erlöses einer [X.]. Der [X.] ist Verwalter im Konkurs r das Vermögen der [X.] Gemeinschuldnerin und ihr Ehemann waren jeweils lftige [X.] 13 in [X.] Das [X.] war seit dem 4. Oktober 1984 inAbt. [X.] mit einer Buchgrundschuld von 76.000 [X.] und in Abt. [X.]amit einer weiteren Buchgrundschuld von 24.000 [X.], jeweils nebst 17 % Zin-- 3 -sen, zu Gunsten der S. [X.] belastet. Am 10. Dezember 1991 wurde in [X.] Nr.5 eine Briefgrundschuld von 300.000 [X.] nebst 17 % Zinsen zu Gunsten [X.] eingetragen. An sie waren die [X.]ansprche in bezug auf dieGrundschulden Abt. [X.] und 3a abgetreten.Die Beklagte lste per 12. April 1995 die Verbindlichkeiten der Gemein-schuldnerin und ihres Ehemannes bei der S. [X.] in [X.] 118.918,40 [X.] Abtretung der Grundschulden Abt. [X.] und 3a ab. Wegen der abge-tretenen [X.]ansprche wurde die [X.] in die Verhandlungen einbezo-gen. Diese machte ihre Zustimmung zu der Abtretung der Grundschulden da-vig, daß die Beklagte die Zession der [X.]ansprche best-tigte und eine Einmalvalutierungserklrung mit der Maßgabe abgab, daß die zusichernde Forderung der Beklagten die [X.] derzeitigen Valutierung nichtrsteirfe. Die Beklagte akzeptierte diese Bedingungen.Am 6. November 1995 wurde der Konkurs r das [X.] Ge-meinschuldnerin erffnet. Auf einen erst nach diesem Zeitpunkt beim Grund-buchamt eingegangenen Antrag wurde die Beklagte am 15. Oktober 1996 [X.] der Grundschulden Abt. [X.] und 3a in das Grundbuch einge-tragen.Auf Betreiben der [X.] sowie einer weiteren Gligerin wurde das[X.] A. 13 zwangsversteigert und zu einem durch Zahlung zu berichti-genden Betrag von 221.001 [X.] am 7. Februar 1997 dem [X.] als Privat-mann zugeschlagen (Verfahren K Amtsgericht [X.]). Als Teil des geringsten Ge-botes blieben die Grundschulden Abt. [X.] und 3a fr die [X.]. Zur [X.] meldete die Beklagte rckstige und [X.] aus den Grundschulden Abt. [X.] und 3a in [X.]insgesamt 87.408,33 [X.] an. Im Verteilungstermin am 30. September 1997wurde ihr hierauf fr den Zeitraum 1. Januar 1992 bis 6. Februar 1997 ein Be-trag von 86.700 [X.] zugeteilt. Hiergegen erhob der [X.] als Konkursverwal-ter Widerspruch. Das Vollstreckungsgericht verfte daraufhin im Wege [X.], [X.] der streitige Erlsanteil der [X.] rt, soweit der [X.] erklrt wird. Der Betrag von 86.700 [X.] wurde fr die [X.] und die [X.] hinterlegt.Der [X.] erhob sodann fristgerecht die vorliegende Widerspruchskla-ge. Das [X.] gab der Klage mit der Begrstatt, der Erwerb [X.] scheitere an § 15 KO, weil im Zeitpunkt der [X.] Beklagte nicht als Grundschuldgligerin im Grundbuch eingetragen undein entsprechender Antrag beim Grundbuchamt noch nicht eingegangen gewe-sen sei. [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hier-gegen wendet sich der [X.] mit seiner Revision, welche er auf einen [X.] 67.781,60 [X.] beschrkt hat.[X.] Revision [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung.- 5 -A.Das Berufungsgericht meint, § 15 KO stehe dem Erwerb der [X.] durch die Beklagte nicht entgegen. Diese Norm verhindere nur [X.], jedoch nicht die Übertragung eines Rechts. Auch seien die Rech-te der Konkursgliger durch die Abtretung der Grundschulden von der S. [X.]an die [X.] nicht beeintrchtigt worden.Auf die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der [X.] r dieEinmalvalutierung der Grundschulden ksich der [X.] nicht mit Erfolgberufen. Dieser habe das Bestehen einer gesicherten Forderung ausdrcklichnicht bestritten und - obwohl insoweit beweisbelastet - nicht dargelegt, [X.] [X.] die Grundschulden mehr als einmal oder in einer die ehemalige For-derung der S. [X.] rsteigenden [X.] habe.B.Diese Begrlt einer rechtlichen Überprfung nicht stand.[X.] [X.] macht mit der vorliegenden Klage im Wege der gewillkrtenProzeûstandschaft einen Anspruch der [X.] geltend. Nach [X.] 6 -sprechung des [X.] kann jemand ein fremdes Recht aufgrundeiner ihm von dem Berechtigten erteilten Ermchtigung in eigenem Namen undauf eigene Rechnung im Prozeû verfolgen, sofern er hieran ein eigenesschutzwrdiges Interesse hat ([X.]Z 96, 150, 151; [X.], [X.]. v. 10. November1999 - VIII ZR 78/98, [X.], 738). Ausreichend ist ein wirtschaftliches Ei-geninteresse ([X.]Z 102, 293, 296; [X.], [X.]. v. 19. September 1995 - [X.], NJW 1995, 3186).Im Streitfall besteht ein solches Interesse des [X.] an der Prozeûfh-rung jedenfalls dann, wenn die [X.] sich ihm r verpflichtet hat, denihr im Falle eines obsiegenden [X.]eils zustehenden Versteigerungserls an [X.] auszukehren. Der [X.] hat eine solche Vereinbarung in [X.] unter Vorlage des Schreibens der [X.] vom 20. Mai 1999behauptet. Diese Erklrung wurde jedoch erst nach dem [X.] der letztenmlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 5. November 1998 abge-geben; sie kann deshalb die Prozeûfrungsbefugnis des [X.] nicht [X.]. Damit wre die Klage unzulssig, sofern man nicht zur Begrder Prozeûfrungsbefugnis des Konkursverwalters das Interesse der Ge-meinschuldnerin an der Verringerung ihrer perslichen Verbindlichkeiten ge-r der [X.] lût. Diese Frage kann indessen dahingestellt blei-ben. Denn jedenfalls hat es das Berufungsgericht [X.], den [X.] nach§ 278 Abs. 3 ZPO auf das fehlende rechtliche Interesse fr die [X.]. Besteht aber eine derartige gerichtliche Hinweispflicht mit [X.], der [X.] in der Tatsacheninstanz Gelegenheit zur [X.] und [X.] zu geben, so kommt in der Revisionsinstanz eine Klageabwei-sung als unzulssig nicht in Betracht ([X.], [X.]. v. 7. Dezember 1993 - [X.] -152/92, NJW 1994, 652, 653 f.). Infolgedessen ist jedenfalls fr die [X.] von der Prozeûfrungsbefugnis des [X.] auszugehen.II.Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf [X.] des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts [X.].1. Nicht zu beanstanden ist, [X.] das Berufungsgericht die Abtretung der[X.] Abt. [X.] und Nr. 3a an die [X.] hat. § 15 Satz 1 KO greift insoweit - was auch die Revision nicht mehr [X.] zieht - nicht ein.a) Der [X.] hat in der Berufungsinstanz noch gemeint, der Erwerb [X.] durch die Beklagte scheitere an § 15 KO, weil diese erst nachKonkurserffnung als Gligerin der [X.] in das [X.] worden sei.b) Dem ist nicht zu folgen. Voraussetzung fr die Anwendbarkeit von§ 15 Satz 1 KO ist nach dem Zweck dieser Norm eine Benachteiligung [X.] durch den Rechtserwerb. Eine Benachteiligung liegt [X.] in der Begr, nicht aber in der bertragung eines Rechts, denneine solche allein beeintrchtigt die Konkursmasse nicht ([X.], 59, 60 f.;OLG Hamm, [X.], 2327, 2329 f.; [X.]/[X.], [X.]. § 15 Rn. 70;Kuhn/[X.], KO 11. Aufl. § 15 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] 8 -17. Aufl. § 15 KO Anm. 5). Da die Grundschulden im Streitfall nicht neu be-grt, sondern lediglich abgetreten worden sind, fehlt es - worauf das [X.] zu Recht abgestellt hat - an einer Benachteiligung der Konkurs-gliger.Etwas anderes [X.] allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte bei [X.] [X.] - und damit ein weitergehendes Absonde-rungsrecht - geltend machen [X.] als die S. [X.] vor der Abtretung der [X.]. Dies ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil nach der [X.] zwischen der [X.] und der Beklagten vom April 1995 Letztere nur [X.] war, die Grundschulden einmal in [X.] von ihr abgelsten Forde-rung von 118.918,40 [X.] zu valutieren. Auf diesen Betrag mlicherweise ent-fallende Zinsen werden nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sach-verhalt (vgl. unten [X.].) von der Vereinbarung nicht [X.]. [X.]sind die Grundschulden auch nicht erst nach Konkurserffnung mit einer For-derung unterlegt worden (vgl. [X.], [X.]. v. 30. Oktober 1974 - [X.] 1975, 122; [X.]/[X.], aaO Rn. 33). Vielmehr bestand die Forde-rung der Beklagten in [X.] mindestens 118.818,40 [X.] unverrt seitder Ablsung der Schulden am 12. April 1995. Die Konkursgliger stehensomit infolge der Abtretung der Grundschulden wirtschaftlich und rechtlich [X.] als ohne diese; der Umfang des Absonderungsrechts wird nicht be-rrt.2. Die Klage ist jedoch [X.], weil die [X.] Beteiligte am [X.] ist (nachfolgend a) und ihr auch das bessere Recht andem Versteigerungserls zusteht (nachfolgend b). Auf deren Berechtigung ist- 9 -abzustellen, weil der [X.] im Wege der gewillkrten Prozeûstandschaft einendieser zustehenden Anspruch geltend macht.a) Der Widerspruch nach § 115 Abs. 1 [X.], § 876 ZPO steht jedenfallsallen nach § 9 [X.] am Verfahren beteiligten Gligern zu, die ein Recht aufBefriedigung aus dem Versteigerungserls haben, aber nach dem [X.] oder zum Teil durch einen anderen Beteiligten verdrt werden ([X.],[X.]. v. 20. Mrz 1981 - [X.], [X.], 693, 694 m.w.[X.]).Die [X.] ist als Inhaberin der Grundschuld [X.] Nr. 5 gemû § 9 Nr. 2[X.] Beteiligte an dem Zwangsversteigerungsverfahren. Nach dem Teilungs-plan vom 30. September 1997 fllt sie mit dem [X.] von 300.000[X.] sowie einem Teil der Zinsen aus. Sie wird insoweit von der [X.], der auf laufende und rckstige [X.] im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 13 Abs. 1 [X.] ein Betrag von 86.700 [X.] zugeteiltworden ist.b) Die [X.] kann ein besseres Recht an dem hinterlegten Versteige-rungserls geltend machen als die Beklagte. Ihr steht ein Anspruch auf Aus-kehrung eines auf die [X.] aus den Grundschulden Abt. [X.]und 3a entfallenden Erlsanteils zu.aa) Die [X.] kann sich insoweit auf den von der Gemeinschuldnerin [X.] Ehemann an sie abgetretenen Anspruch auf [X.] nicht mehr va-lutierter Teile der Grundschulden Abt. [X.] und 3a sowie auf die mit der [X.]n im April 1995 getroffene Vereinbarung sttzen. Entgegen der [X.] Revisionserwiderung [X.] gegen den Teilungsplan nicht- 10 -nur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen [X.]nhergeleitet werden. Letztere mssen jedoch geeignet sein, die Geltendma-chung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschrken oder [X.], d.h. diesen anderen zu verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfal-lenden Erlsanteil dem Widersprechenden zrlassen ([X.], [X.]. v. 8. Juni1962 - [X.], [X.], 1138, 1139; v. 20. Mrz 1981, aaO 694 f.).Der Anspruch auf [X.] nicht valutierter Teile einer Sicherungs-grundschuld [X.] ein Widerspruchsrecht in diesem Sinne (vgl. [X.]Z108, 237, 247; [X.], [X.]. v. 20. Mrz 1981, aaO; v. 21. Februar 1991 - [X.]/90, [X.], 779, 780). Gleiches muss auch fr eine Vereinbarung gelten,wonach ein Beteiligter bei der Inanspruchnahme des [X.] hinter den Wider-sprechenden zurckzutreten hat ([X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. § 115 Rn. 53m.w.[X.]). Eine dahingehende Abrede haben die [X.] und die Beklagte im [X.] getroffen. Letztere hat sich dort verpflichtet, die Grundschulden [X.]Nr. 3 und 3a ausschlieûlich zur Sicherung der abgelsten Forderung in [X.] 118.918,40 [X.] zu verwenden. In dieser Abrede liegt zugleich der Verzichtauf die Geltendmachung [X.] hinausgehender dinglicher [X.], [X.] der Beklagten hinsichtlich Kapital und Nebenleistungen der an sie abge-tretenen Grundschulden zustanden. Da die [X.] zugleich Zessionarin des[X.]anspruchs in bezug auf nicht valutierte Teile der Grundschuldenist, [X.] der Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung eines Teils dergrundbuchmûigen Sicherung dazu, [X.] eir den Inhalt der [X.] hinausgehender bererls an die [X.] auszukehren ist. [X.] sich wiederum, [X.] diese Vereinbarung unmittelbaren [X.] auf [X.] des [X.] hat und folglich auch der Widerspruchgegen den Teilungsplan hierauf gesttzt werden [X.] 11 -Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der [X.] gegenteiligen Standpunkts herangezogenen [X.]eil des[X.] vom 27. Februar 1981 ([X.], NJW 1981, 1505,1506). Dort war die Frage zu entscheiden, ob ein nachrangiger Grundschuld-gliger den bererls aus der Verwertung einer vorrangigen Grundschuldverlangen kann oder ob dieser dem [X.]seigentmer bzw. dem [X.] des [X.]anspruchs zusteht. Der [X.] hat insoweit einenAnspruch des nachrangigen [X.] unter Hinweis auf dieNicht-Akzessoriett der Grundschuld verneint; der aus der Sicherungsabredeabgeleitete Anspruch auf Auskehr des [X.] sei nur im [X.] zum[X.]seigentmer von Bedeutung. Dies hilft der Beklagten hier nicht wei-ter, denn der Streitfall unterscheidet sich in einem zentralen Punkt von [X.]: Vorliegend leitet die [X.] ihren Anspruch nicht aus ihrer Stel-lung als nachrangige Grundschuldgligerin, sondern aus dem abgetretenenAnspruch des [X.]seigentmers auf Auskehr des nach Befriedigung [X.] verbleibenden [X.] her. Die demnach entscheidende Frage,ob dem Zessionar des [X.]anspruchs ein Widerspruchsrecht zusteht,blieb in der Entscheidung des [X.]s offen, weil dort der Anspruch aufAuszahlung des [X.] nicht an den Widersprechenden abgetreten [X.] war.Entgegen der Interpretation von Str ([X.]-Handbuch, 6. Aufl.Rn. 480 Fn. 8) kann auch der Entscheidung des Senats vom 6. Juli 1989([X.]Z 108, 237, 247 f.) nicht entnommen werden, [X.] schuldrechtliche [X.] allgemein nicht zum Widerspruch gegen den Teilungsplan berechti-gen. Zum einen wird dort ausdrcklich ausge[X.], [X.] im Teilungsplan die- 12 -nach § 9 [X.] Beteiligten mit einem Anspruch auf [X.] einer Grund-schuld zu bercksichtigen sind. Zum anderen geben die in jener Senatsent-scheidung ange[X.]en Belegstellen ([X.], [X.]. v. 8. Juni 1962 - [X.],[X.], 1138, 1139; [X.]/[X.], aaO § 115 Rn. 25, 53) die oben darge-stellte Rechtsprechung wieder, wonach auch schuldrechtliche [X.] eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan bilden k, soferndiese geeignet sind, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderenzu beschrken.bb) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rt - die Be-deutung der [X.] zwischen der Beklagten und der [X.]fr die Entscheidung des Rechtsstreits verkannt und deshalb keine Feststel-lungen zu deren Inhalt getroffen. Offen bleibt insbesondere, ob mit dieser [X.] das Recht der Beklagten, sich aus den abgetretenen [X.] befriedigen, der [X.] auf den Betrag von 118.918,40 [X.] begrenztwerden oder die Beklagte [X.] hinaus berechtigt sein sollte, auch [X.] von 17 % zur Sicherung der perslichen Verbindlichkeiten- Kapital und Nebenleistungen (vgl. [X.]Z 142, 332, 337; [X.], [X.]. v. 9. No-vember 1995 - [X.], NJW 1996, 253, 256) - der Gemeinschuldnerinund ihres Ehemannes heranzuziehen. Mangels gegenteiliger Feststellung [X.] die Revisionsinstanz zu unterstellen, [X.] nach der [X.] die Beklagte in der Zwangsversteigerung grundstzlich nur [X.] eines Betrages von 118.918,40 [X.], nicht jedoch hinsichtlichweitergehender [X.] aus den Grundschulden Abt. [X.] und 3a [X.] [X.] der Auffassung der Revisionserwiderung kann revisionsrecht-lich nicht davon ausgegangen werden, [X.] die Erklrung des [X.] in dermlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5. November 1998, erbehaupte nicht mehr, die in [X.] Beklagten befindlichen Grundschuldenseien nicht valutiert, auch die [X.] mit einbezog. Diese Aussageist vor dem Hintergrund des Vortrags in der Berufungserwiderung zu sehen, mitdem eine Valutierung des [X.]s bestritten worden war. [X.] ist sowohl dort als auch im Sitzungsprotokoll nicht die Re-de. [X.] nimmt auch das Berufungsurteil nur zur Valutierung des [X.] und nicht zur Valutierung der [X.] Stellung. [X.], [X.] Gericht und [X.]en die Bedeutung der [X.] [X.] der [X.] nicht erkannt haben, diese deshalbauch nicht Gegenstand der Errterungen in der Berufungsverhandlung gewe-sen sein und jene Erklrung des [X.] sich folglich hierauf nicht bezogenhaben kann.cc) Danach hat die Beklagte einen auf sie in der Zwangsvollstreckungentfallenden Erlsanteil freizugeben, soweit dieser den mit der [X.] fr die Befriedigung aus den Grundschulden vereinbarten[X.]stbetrag von 118.918,40 [X.] rsteigt.[X.] hat die Beklagte [X.] die [X.] in [X.] von86.700 [X.]. Hinzu kommen die bestehen gebliebenen Grundschulden [X.]Nr. 3 und 3a mit einem Kapital von insgesamt 100.000 [X.]. Hieraus ergibt sichein Erlsanteil der Beklagten in [X.] insgesamt 186.700 [X.]. Zieht [X.] den der Beklagten zustehenden Betrag von 118.918,40 [X.] ab, ver-bleibt ein bererls von 67.781,60 [X.].- 14 -Dieser bererls steht grundstzlich der [X.] zu. Er beruht auf der rdie [X.] hinausgehenden dinglichen Belastung des[X.]s rt nach dem [X.] - bzw., sofern ein sol-cher nicht besteht, gemû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB - [X.] dem[X.]seigentmer (fr [X.]: [X.], [X.]. v. 27. [X.], aaO). In der Zwangsversteigerung tritt der bererls im Wege der Sur-rogation an die Stelle des Anspruchs auf [X.]ung nicht valutierter Teileder Grundschuld ([X.]Z 98, 256, 261; [X.], [X.]. v. 21. Februar 1991 - [X.]/90, [X.], 779, 780; v. 18. Februar 1992 - [X.], [X.]; v. 11. Oktober 1995 - [X.], NJW-RR 1996, 234, 235). Da [X.] der [X.]anspruch an die [X.] abgetreten ist, [X.] auch der auf diesen Anspruch entfallende Erlsanteil von67.781,60 [X.].III.1. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht [X.] die Pro-zeûfrungsbefugnis des [X.] zu klren haben. Insoweit ist die vom [X.]vorgelegte Erklrung der [X.] vom 20. Mai 1999 in den Rechtsstreit einzufh-ren und den [X.]en Gelegenheit zur erzenden Stellungnahme zu geben.2. In der Sache kommt es darauf an, ob der zedierte [X.]an-spruch werthaltig ist. Dies t entscheidend von der Auslegung der [X.] zwischen der Beklagten und der [X.] aus dem April 1995- 15 -ab. Nach dieser Vereinbarung sollten der Beklagten die Grundschulden [X.] in [X.] vereinbarten Nominalbetrages von 118.918,40 [X.] als Si-cherheit zur [X.]. Ob die Beklagte [X.] hinaus auch einen Teiloder die gesamten [X.] als Sicherheit beanspruchen kann, [X.] der weiteren Prfung durch das [X.]) Dabei liegt es nahe, [X.] jedenfalls die vor dem [X.] der [X.] am 12. April 1995 entstandenen [X.] [X.] nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 18.918,40 [X.] als Sicherheitzustehen sollten. Zweck der [X.] war es, die Werthaltig-keit des der [X.] zustehenden [X.]anspruchs in bezug auf die [X.] Abt. [X.] und 3a zu sichern. Aus diesem Grunde sollten der [X.]n die Grundschulden nur in dem Umfang als Sicherheit zur [X.], in dem sie zuvor auch bei der Zedentin der Grundschulden, der S. [X.],valutiert waren. Dies entspricht dem abgelsten Betrag von 118.918,40 [X.]. [X.] Betrag nur in [X.] 100.000 [X.] durch das [X.] ge-deckt war, standen der Beklagten jedenfalls weitere 18.918,40 [X.] aus den(rckstigen) [X.] als zustzliche Sicherheit zu.Die Beklagte hat zur [X.] aber 17 % [X.] aus100.000 [X.] seit dem 1. Januar 1992 angemeldet; auf den Zeitraum vor [X.] der Schulden am 12. April 1995 - insgesamt 3 Jahre und 102 Tage - ent-fllt dabei ein Betrag von 55.750,68 [X.]. Nach Abzug der berechtigt geltendgemachten [X.] in [X.] 18.918,40 [X.] verbleibt ein Rest-betrag in [X.] 36.832,28 [X.]. Dieser rfte als bererls an die [X.] frei-zugeben sein. Da die [X.]en bislang keine Gelegenheit hatten, zu diesemKomplex Stellung zu nehmen und gegebenenfalls erzend vorzutragen, hat- 16 -der Senat davon abgesehen, insoweit in der Sache selbst abschlieûend [X.]) Hinsichtlich der weiteren [X.] in [X.]30.949,32 [X.], welche auf den Zeitraum nach [X.] der [X.] entfallen, wird das Berufungsgericht [X.] ebenfalls zu prfenhaben, ob diese nach dem Inhalt der Vereinbarung der Beklagten ganz oderteilweise - z.B. in [X.] eigenen Zinsforderung der Beklagten gegen [X.] und ihren Ehemann aus dem der Umschuldung von derS. [X.] auf die Beklagte zugrundeliegenden Rechtsverltnis - als Sicherheit zu-stehen sollten.Falls das Berufungsgericht diese Voraussetzung bejaht, wird es in einemzweiten Schritt zu klren haben, ob die geltend gemachten [X.]mit einer perslichen Forderung unterlegt sind, d.h. ob der Beklagten einer den Betrag von 118.918,40 [X.] hinausgehende Forderung gegen die Ge-meinschuldnerin und ihren Ehemann zusteht. Die Beweislast fr die Voraus-setzungen des [X.]anspruchs, insbesondere fr die Nicht-Valutierungder grundbuchmûig gesicherten Forderung trt dabei der Sicherungsgeber,hier- 17 -also der [X.] ([X.]Z 109, 197, 204; [X.], [X.]. v. 7. Dezember 1999 - [X.], [X.], 1108, 1109). Soweit der [X.] selbst nicht r die erfor-derlichen Informationen verft, ist ihm die Gemeinschuldnerin nach § 100 [X.] Auskunft verpflichtet.KreftStodolkowitz[X.]FischerRaebel

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IX ZR 419/98

20.12.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. IX ZR 419/98 (REWIS RS 2001, 51)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 51

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